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| Der Antragsteller ist der Vater des am … geborenen Beteiligten … . Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 10.7.2008 wurden ihm und der Kindesmutter, der Beteiligten …, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen, und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Landratsamt … als Ergänzungspfleger für den Beteiligten … übertragen. |
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| Für die Beteiligte … wurde durch das Notariat II … - Betreuungsgericht - … - Betreuung angeordnet und durch Beschluss vom 18.3.2014 die Angestellten des Betreuungsverein im … e.V. …, … und … zu Betreuerinnen bestellt (Bl. 161). |
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| Der Beteiligte … befindet sich seit kurz nach seiner Geburt bei der Familie … in Pflege. |
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| Der Antragsteller begehrt von der Beteiligten …, den Pflegeeltern … und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes, des Beteiligten …. Zu seinem Antrag im Einzelnen wird auf die Antragsschrift des Antragstellers vom 17.2.2016 und sein Schreiben vom 29.2.2016 verwiesen. |
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| Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 18.4.2016, dem Antragsteller offensichtlich formlos übersandt und dem Jugendamt zugestellt am 21.4.2016, ausgesprochen: |
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| „Dem Kindesvater ist in halbjährlichen Abständen (zum 1.4. und zum 1.10.) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in der Weise zu erteilen, dass die Kindesmutter und die Pflegeeltern jeweils dem Jugendamt als Ergänzungspfleger des Kindes Bericht erstatten und das Jugendamt diese Auskünfte zusammen mit den erforderlichen Unterlagen gebündelt an den Vater weiterleitet. |
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| Diese Auskunftspflicht umfasst insbesondere den Bericht über die Entwicklung des Kindes, über etwaige Erkrankungen und Impfungen/Allergien etc., die schulischen Leistungen sowie ein aktuelles Foto des Kindes.“ |
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| Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers, beim Familiengericht eingegangen am 2.5.2016, sowie des Jugendamts, beim Familiengericht eingegangen am 11.5.2016. |
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| Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seine erstinstanzlichen Anträge auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse weiter. Zudem verlangt er in Erweiterung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge mit seinem Schreiben vom 1.6.2016 die Verpflichtung der Mutter, der Pflegeltern und des Jugendamts, falsche Tatsachen, insbesondere er nehme Umgangstermine nicht wahr, über ihn zu verbreiten, zu unterlassen. |
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| Das Jugendamt erstrebt die Abweisung des Beschwerdeantrags sowie mit der eigenen Beschwerde die Zurückweisung der erstinstanzlichen wie zweitinstanzlichen Anträge des Antragstellers. |
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| Zur Begründung der Beschwerden wird auf den Akteninhalt verwiesen. |
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| Die Akte 6 F 538/15 AG Öhringen wurde beigezogen. |
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| Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. |
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| Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. |
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| Danach ist lediglich ein Elternteil auskunftsverpflichtet. Deshalb scheidet eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ... ebenso wie eine solche des Jugendamts als Ergänzungspfleger von vornherein aus. |
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| Doch auch die Mutter des Kindes ist nicht auskunftspflichtig, weil sich das Kind nicht in ihrer Obhut befindet (BT-Drs. 13/4899 S. 107). Denn aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Kindes kann sie, die das Kind nicht in Obhut hat, keine Auskunft geben, und weder die Pflegeeltern noch das Jugendamt sind ihr gegenüber - ebenso wenig wie gegenüber dem Antragsteller - auskunftspflichtig. |
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| Es besteht kein Anlass, die Auskunftspflicht aus § 1686 BGB durch dessen entsprechende Anwendung auf die Pflegeeltern des Beteiligten … und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu erstrecken. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber lediglich einen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind aufhält, zur Auskunft verpflichten und nicht Dritte, gleich in welcher Funktion sie in die Betreuung des Kindes eingebunden sind (BT-Drs. 13/4899 S. 107). Deshalb besteht keine gesetzgeberische Lücke, die durch eine Analogiebildung geschlossen werden könnte. |
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| Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Schutz der Elternrechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 2 GG. Denn es ist dem Antragsteller unbenommen, das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auf Vermittlung und Hilfestellung hinsichtlich der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in Anspruch zu nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII nur die Fälle erfasst, in denen eine Auskunftspflicht tatsächlich auch besteht. Denn das Jugendamt hat dem Antragsteller angeboten, ihm im Rahmen der Hilfeplangespräche sowie in gesondert angebotenen Gesprächen Auskunft zu erteilen, doch habe der Antragsteller solche Gesprächsmöglichkeiten bislang nicht wahrgenommen (Beschwerdeschrift des Jugendamts als Ergänzungspfleger vom 11.5.2016, Bl. 119; s. auch Schreiben der Betreuerin der Beteiligten … vom 7.3.2016, Bl. 19). |
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| Die weiteren Rügen des Antragstellers sind unerheblich. |
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| Soweit er sich darüber beklagt, dass sein Umgang mit dem Sohn nicht entsprechend seinen Rechten ausgestaltet ist und ausgeübt wird, betrifft dies einen anderen Verfahrensgegenstand als den vorliegenden, der lediglich das Auskunftsrecht umfasst. Im Übrigen ist beim Amtsgericht Öhringen ein gerichtliches Verfahren auch zur Regelung des Umgangs des Antragstellers anhängig (6 F 538/15 AG Öhringen), in dem Termin zur Anhörung der Eltern, der Pflegeltern, des Verfahrensbeistands des Ergänzungspflegers sowie des Sozialen Dienstes des Jugendamts auf den 14.7.2016 anberaumt wurde. |
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| Zudem liegen keine Formfehler vor. Dem Antragsteller wurde entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorschriften eine Ausfertigung des familiengerichtlichen Beschlusses, die stets keine Unterschrift enthält und auch keine enthalten muss, zugestellt. Unterschrieben wird nur das Original, was vorliegend geschehen ist. |
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| Worin ein Verstoß des Familiengerichts gegen das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegen soll, wird nicht ersichtlich. Allein im Absehen von einer persönlichen Anhörung liegt ein solcher Verstoß nicht, da dem Familiengericht amtsbekannt ist, dass Verhandlungen mit dem Antragsteller zu keinem Ergebnis führen, und vorliegend auch keine Umstände zu ermitteln gewesen sind, die lediglich aufgrund einer Anhörung des Antragstellers hätten geklärt werden können. |
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| Unabhängig davon, dass der Antrag des Antragstellers vom 1.6.2016 bereits deshalb unzulässig ist, weil er von ihm nicht unterschrieben wurde, ist es dem Antragsgegner verwehrt, im Beschwerderechtszug einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in das Verfahren einzuführen (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 8 mwN; insbesondere auch KG NJW-RR 2011, 438, 439 in einem Fall, in dem erstmals im Beschwerdeverfahren Auskünfte hinsichtlich eines weiteren Kindes verlangt worden sind). |
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| Im ersten Rechtszug war Verfahrensgegenstand „lediglich“ das Auskunftsrecht des Antragstellers hinsichtlich seines Sohnes. Abwehranträge hinsichtlich unwahrer Behauptungen der Mutter, der Pflegeeltern und des Jugendamts waren nicht erhoben. Der Antragsteller kann sie danach nicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend machen. Aus dem Vortrag des Antragstellers wird auch nicht ersichtlich, wann die Betroffenen die Behauptung geäußert haben sollen, der Antragsteller habe Umgänge mit dem Sohn nicht wahrgenommen, welcher Umgang damit ggf. gemeint war und warum die Behauptung unzutreffend gewesen wäre. Letztlich wäre für diese Verfahren auch nicht der Rechtspfleger zuständig gewesen, sondern der Richter beim Amtsgericht. |
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| Dagegen ist die Beschwerde des Jugendamts als Ergänzungspfleger begründet. |
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| Soweit dem angefochtenen Beschluss entnommen werden kann, dass das Familiengericht das Jugendamt zur Auskunft verpflichten wollte, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Denn das Jugendamt ist auch als Ergänzungspfleger des Kindes nicht dessen Elternteil im Sinne des § 1686 BGB. Elternteil in diesem Sinne ist vielmehr nur der leibliche oder auch der nur rechtliche Elternteil des Kindes. |
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| Auch im Übrigen fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung des Jugendamts, selbst Auskunft zu erteilen. Dieses hat vielmehr nur die Auskunftserteilung zu vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung zu leisten (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII). Dies gilt unabhängig davon, dass das Jugendamt von dem höchstpersönlich auskunftsverpflichteten Elternteil als Hilfsperson zur Auskunftserteilung hinzugezogen werden kann. |
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| Der Antragsteller bleibt darauf verwiesen, im Rahmen der vom Jugendamt angebotenen Hilfeplangespräche freiwillig - was vom Jugendamt auch angeboten wurde - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes zu erlangen. |
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| Der Senat sieht von der persönlichen Anhörung des Antragstellers ab, da von einer solchen keine weitere Aufklärung erwartet werden kann (§ 160 Abs. 2 S. 2 FamFG). Bereits aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erfordert, dass sich ein Beteiligter in einer mündlichen Verhandlung oder Anhörung erklären kann. Dies wäre nur dann anders, wenn sich der Antragsteller ersichtlich nicht anders artikulieren könnte. Aus seinen vielfältigen Schreiben ergibt sich jedoch etwas anderes. |
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| Zudem geht es vorliegend zunächst allein um die Rechtsfrage, ob Mutter, Pflegeeltern und Jugendamt dem Antragsteller auskunftspflichtig sind. Zur Entscheidung hierüber bedarf es keiner persönlichen Anhörung des Antragstellers, ebensowenig dazu, dass sein - den Verfahrensgegenstand erweiternder - Abwehrantrag unzulässig ist. |
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