Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 26.1.2015 in Ziff. 1 Abs. 4 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 4.7.1986 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 9.5.2008 zugestellt. Mit Beschluss vom 14.10.2008 wurde die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt, mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe geschieden.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.7.1986 bis 30.4.2008) haben beide geschiedenen Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Antragsteller hat außerdem ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der R + V Pensionsversicherung a.G. erlangt. Weiter hat der Antragsteller ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg mit einem Ehezeitanteil von 11,76 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 6,02 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.011,95 EUR mitgeteilt.
Die Antragsgegnerin hat - neben einem Anrecht der privaten Altersversorgung bei der Nürnberger Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 539,18 EUR und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 269,59 EUR - ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert des zuletzt genannten Anrechts mit 27,12 Versorgungspunkten mitgeteilt und den Ausgleichswert mit 12,85 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach der Auskunft der Versorgungsanstalt 4.577,18 EUR.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.1.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Anrechte der geschiedenen Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, das Anrecht des Antragstellers bei der R + V Pensionsversicherung a.G. sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe der jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt. Von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg und von einem Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Nürnberger Lebensversicherung AG hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit abgesehen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass auch hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt kein Versorgungsausgleich stattfindet. Zur Begründung macht die Versorgungsanstalt geltend, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt andererseits gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien. Da die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gering sei, sei von einem Ausgleich beider Anrechte wegen Geringfügigkeit abzusehen. Besondere Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzlichen Sollvorschrift rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er verweist darauf, dass sein Anrecht bei der R + V Pensionsversicherung geteilt worden sei, während das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Nürnberger Lebensversicherung AG nicht ausgeglichen worden sei. Eine Verrechnung der Anrechte bei der Versorgungsanstalt und der Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse könne nicht dem Gesetz entsprechen. Außerdem habe er der Antragsgegnerin jahrelang freiwillig Unterhalt bezahlt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt hat auch in der Sache Erfolg.
1. Zu Recht macht die Versorgungsanstalt geltend, dass das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt andererseits gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind.
a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
10 
Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Norm sind Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, vielmehr ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz) ausreichend (BT-Drs. 16/11903 S. 54, 16/10144 S. 55).
11 
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt andererseits gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG (OLG Hamm Beschluss vom 21.8.2013 - 8 UF 126/13 - juris Rn. 3; OLG Köln FamRZ 2012, 1806; jurisPK-BGB/Breuers 7. Aufl. 2014 § 18 VersAusglG Rn. 52 mwN).
12 
Beide Anrechte beinhalten sowohl eine Altersrente als auch eine Erwerbsminderungsrente (vgl. § 30 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse vom 2.7.2002 in der Fassung der 8. Änderung Stand November 2013 [im Folgenden ZVK-Satzung] einerseits, § 33 Abs. 1 der VBL-Satzung Stand Dezember 2014 andererseits), sie stimmen also im Leistungsspektrum überein.
13 
Auch in Ansehung der Bemessung der Rentenhöhe und der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen bestehen keine wesentlichen Unterschiede. So errechnet sich die monatliche Altersrente jeweils im Wege der Multiplikation der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 EUR (§ 33 Abs. 1 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 1 VBL-Satzung andererseits). Auch die Regelungen zur Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind deckungsgleich (§ 33 Abs. 2 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 2 VBL-Satzung andererseits). Weiter wird sowohl die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der VBL als auch die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der ZVK jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % ihres Betrages erhöht (vgl. § 37 der ZVK-Satzung einerseits, § 39 der VBL-Satzung andererseits).
14 
Übereinstimmung besteht außerdem hinsichtlich der Finanzierungsart. Denn sowohl die Pflichtversicherung der ZVK als auch die Pflichtversicherung der VBL sind umlagenfinanziert, d.h. die Renten der heutigen Rentenbezieher werden gemäß §§ 60 ff. der ZVK-Satzung bzw. gemäß §§ 60, 61 der VBL-Satzung nach dem Umlageprinzip mit den Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler (Arbeitnehmer) finanziert.
15 
2. Die Differenz der Ausgleichswerte des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt andererseits beträgt - ohne Berücksichtigung der Teilungskosten - 4.702,18 EUR abzüglich 2.117,25 EUR = 2.584,93 EUR und unterschreitet den zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Grenzwert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982 EUR.
16 
Demzufolge war die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass auch in Ansehung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kein Versorgungsausgleich stattfindet. Es besteht kein Anlass, die Anrechte der geschiedenen Eheleute in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz der Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte dennoch zu teilen. Vielmehr rechtfertigt der Verwaltungsaufwand, der für die VBL und die ZVK jeweils mit der Teilung der Anrechte verbunden wäre, ein Absehen vom Versorgungsausgleich.
17 
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Nürnberger Lebensversicherung AG nicht ausgeglichen worden sei. Bei der Abwägung, ob unter § 18 VersAusglG fallende Anrechte in Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens dennoch auszugleichen sind, kann zwar von Bedeutung sein, ob der Saldo sämtlicher unter § 18 VersAusglG fallender Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Letzteres ist vorliegend indes nicht der Fall. Vielmehr unterschreitet auch unter Einbeziehung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Nürnberger Lebensversicherung AG der Saldo sämtlicher unter § 18 VersAusglG fallender Anrechte von 2.854,52 EUR die Geringfügigkeitsgrenze.
18 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG iVm §§ 150 Abs. 5 S. 2, 81 FamFG.

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

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bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten d

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld vom 02. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk des Bundes und der Länder (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17,52 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk (VBL), Vers.-Nr.: #####/####, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,88 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW), Az.: ###, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,26 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.000,00 € nicht erstattet.


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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.