Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2007 - 1 Ss 560/06

published on 15.01.2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2007 - 1 Ss 560/06
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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 2. August 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. April 2006 wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Rechtmittel eingelegt, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Berufung bezeichnet hat.
Die Berufungsstrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Sie hat festgestellt:
Der Angeklagte, der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zwei Mal bestraft und mit der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis sowie einer Sperrfrist belegt worden war, wurde am 5. August 2004 durch das Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderem erneut zu Freiheitsstrafe - mit Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuer Fahrerlaubnis wurde bis zum 4. August 2005 bemessen. Seither hat der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger mit ordentlichem Wohnsitz im Inland ist, keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben oder einen Antrag hierauf gestellt.
Am 20. Juli 2005 - zwei Wochen vor Ablauf der Sperrfrist - ließ sich der Angeklagte in der Tschechischen Republik durch die Stadt Marianske Lazne (Marienbad) eine EU-Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen. Nach Ablauf der zuletzt bestimmten Sperrfrist führte er am 2. Oktober 2005 auf der BAB 44 und am 9. Dezember 2005 in ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen. Dabei war er nur im Besitz der in Tschechien ausgestellten EU-Fahrerlaubnis.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die tschechische EU-Fahrerlaubnis müsse von den deutschen Behörden und Gerichten trotz ihrer Erteilung während einer noch laufenden, von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist nach EU-Recht als gültig anerkannt werden. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne gültige Fahrerlaubnis im Inland gefahren.
1. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er im Besitz einer gültigen ausländischen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 S. 1 FeV) gewesen sei, die ihn im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt habe. Nach der genannten Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 oder 2 FeV) in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Der Angeklagte unterfällt indes der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV. Denn die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nicht für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und denen aufgrund dessen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Angeklagten wurde am 5. August 2004 durch Urteil eines deutschen Gerichts die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen; gegen ihn wurde zugleich eine einjährige Sperrfrist bis zum 4. August 2005 festgesetzt. Noch vor Ablauf der Sperrfrist hat er am 20. Juli 2005 in der Tschechischen Republik, die seit dem 1. Mai 2004 EU-Mitgliedstaat ist, eine EU-Fahrerlaubnis erworben.
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2. Diese Fahrerlaubnis darf von Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland für deren Hoheitsgebiet nicht anerkannt werden, auch wenn die gegen den Angeklagten verhängte Sperrfrist bei „Benutzung“ der Fahrerlaubnis anlässlich der Fahrten vom 2. Oktober 2005 und vom 9. Dezember 2005 bereits abgelaufen war. Entgegen der vom Landgericht Ellwangen vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf den Zeitpunkt ihrer „Benutzung“, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung an. Denn der rechtsbegründende Verwaltungsakt liegt in der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch eine ausländische Behörde, nicht in der „Benutzung“ der Fahrerlaubnis durch den Erlaubnisinhaber. Der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Führerschein wird auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abläuft. Denn ein unwirksamer Verwaltungsakt wird nicht automatisch wirksam, wenn die Gründe für seine Unwirksamkeit durch Zeitablauf entfallen. Die Rechtsklarheit gebietet vielmehr den Erlass eines neuen, mit dem schweren Mangel nicht mehr behafteten Verwaltungsakts. Hätte der Angeklagte sich nach Ablauf der Sperrfrist von den tschechischen Behörden eine EU-Führerschein ausstellen lassen, so hätte dieser - falls die übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten - von den deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen.
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Diese Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 91/439 EWG, der durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in innerstaatliches Recht umgewandelt worden ist. Denn die genannte europarechtliche Bestimmung erlaubt einem Mitgliedstaat der EU, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie - beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Sinn dieses Grundsatzes ist es, die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben als demjenigen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Ausnahmebestimmungen zu einem in der Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz eng auszulegen. In diesem Sinne hat der EuGH (NJW 2004, 1725 - Fall Kapper und NJW 2006, 2173 - Fall Halbritter) Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend ausgelegt, dass eine n a c h Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ipso iure im Inland wirksam ist. Den Mitgliedstaaten ist es danach wegen des Grundsatzes der gegenseitigen formlosen Anerkennung von Führerscheinerteilungen versagt, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen abhängig zu machen, beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2006, 489; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2005, 50; VGH Mannheim, ZfS 2004, 482; Otte/Kühner, NZV 2004, 321; Zwerger, ZfS 2006, 543).
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Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie zielen darauf ab, im Bereich der Fahrerlaubnisse eine der Freizügigkeit im Gebiet der Europäischen Union entsprechende Regelung zu schaffen, die auf der gegenseitigen Anerkennung der von einem Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnisse beruht. Die Anerkennungspflicht endet nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie dort, wo im Wohnsitzstaat des Führerscheininhabers bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins noch eine Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. Dieser Satz ist für die beiden zitierten Entscheidungen des EuGH zwar nicht tragend, weil die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis dort nicht in eine noch laufende inländische Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis fiel. Indes ist nicht anzunehmen, dass der EuGH diesen Satz, der eine Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht bei Fahrerlaubniserteilung enthält, in beiden Entscheidungen ohne triftigen Grund angeführt hat. Die Ausnahme dient offensichtlich der Verhinderung von „Führerscheintourismus“, wie er insbesondere nach den EU-Beitritten vom 1. Mai 2004 bei Deutschen, denen die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogendelikten entzogen worden war, zugenommen hat (vgl. dazu Weber NZV 2006, 500 ff. unter Hinweis auf eine Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums vom 27. März 2006). Einen Grundsatz „Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht; die Präambel der Führerscheinrichtlinie nennt ausdrücklich das Anliegen, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern“. Wegen des schwerwiegenden Verkehrsgefährdungspotentials von Personen, bei denen erhebliche persönliche Eignungsmängel zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, kann die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit nur Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf bei Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, nicht jedoch solche, bei denen Maßregeln wegen Eignungsmängeln noch andauerten (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 489; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50; HessVGH NJW 2006, 1162; OVG Lüneburg, NJW 2006, 1158; OVG Koblenz VR aktuell 2006, 163.)
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Damit erweist sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts , die vom Angeklagten in Tschechien während des Laufs einer Fahrerlaubnissperre erworbenen EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, als zutreffend.
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3. Die Gegenmeinung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 Ss 146/05; AG Freyung, Beschluss vom 29. November 2005 - 1 Ds 312 Js 10762/05; AG Günzburg, Urteil vom 14. März 2005 - 1 Ds 24 Js 13858/00; LG Landshut, Urteil vom 19. Dezember 2005 - 2 Ns 21 Js 35871/04; Weber NZV 2006, 500 ff.; Ludovisy DAR 2006, 9 ff.), die auch von der Berufungsstrafkammer des Landgerichts vertreten wird, lehnt der Senat ab. Sie verlangt unter Berufung auf die vom EuGH generell geforderte europafreundliche Auslegung des nationalen Rechts die vorbehaltlose Anerkennung jeglicher Führerscheinerteilung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat. Etwaige persönliche Eignungsmängel des Führerscheinsbewerbers, beispielsweise eine laufende Sperrfrist im Wohnsitzstaat, müssten vom Ausstellungsstaat zuvor geklärt und gegebenenfalls negativ berücksichtigt werden. Hierfür eigne sich am besten das von der Europäischen Union geplante, aber noch nicht verwirklichte EU-Führerscheinnetz, in dem über Ausstellungen und Entziehungen von Fahrerlaubnissen informiert werden soll. Bis zur Funktionsfähigkeit dieses Führerscheinnetzes könne sich der Ausstellungsstaat beim Wohnsitzstaat über den Führerscheinbewerber erkundigen.
15 
Diese Behandlung des Problems der Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern durch Verlagerung auf die europäische Ebene wird angesichts der Verschiedenheit der nationalen Regelungen über die Fahrerlaubniserteilung und Fahrerlaubnisentziehung sowie angesichts der Vielsprachigkeit in der Europäischen Union den derzeitigen realen Erfordernissen nicht gerecht.
16 
Der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Erkundigungspflicht, die das Gegenstück zur gegenseitigen Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie darstellt, ist die tschechische Führerscheinbehörde, die dem Angeklagten am 20. Juli 2005 einen EU-Führerschein ausgestellt hat, offenbar nicht nachgekommen. Denn sonst hätte sie von der noch laufenden Sperrfrist erfahren und den EU-Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 4 S. 2, Art. 7 Abs. 1 a der Führerscheinrichtlinie nicht zu diesem Zeitpunkt ausgestellt.
17 
Um die Erschleichung von Führerscheinen durch Inländer im EU-Ausland zu verhindern oder wenigstens die Einziehung solcher Führerscheine zu ermöglichen, ist daher seit dem Jahre 2004 eine klarstellende Neufassung von Art. 8 Abs. 4 der EU-Führerscheinrichtlinie vorgesehen (zitiert bei Weber NZV 2006, 500, 503).
III.
18 
Eine erneute Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH gem. Art. 234 EGV ist nicht geboten, da diese bereits geklärt ist.
19 
Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften allein dem EuGH zu. Auf diese Weise soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedsstaaten gewährleistet werden (EuGHE 1982, 3415 [Fall Cilfit] Rdnr. 7). Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet daher ein nationales Gericht, bei solchen rechtlichen Unklarheiten die Entscheidung des EuGH einzuholen, wenn seine eigene Entscheidung – wie hier bei der Revision – nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Durch die Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte soll verhindert werden, dass sich eine Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht (vgl. Kokott/Henze/Sobotta JZ 2006, 633 ff. m. w. N.). In diesem Sinne ist der EuGH auch gesetzlicher Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BverfG NJW 1987, 577).
20 
Die Vorlegungspflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV reicht über eine Divergenzvorlage hinaus und greift immer schon ein, wenn eine rechtserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts vom EuGH noch nicht entschieden ist. Obwohl die Rechtsauffassung des EuGH unmittelbar nur in der entschiedenen Sache bindend ist, besteht keine Vorlagepflicht, wenn zu der sich stellende Frage bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bereits Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangen ist.
21 
Sowohl in der Rechtssache Kapper (NJW 2004, 1725) als auch in der Rechtssache Halbritter (NJW 2006, 2173) und in der Rechtsache Kremer (Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 Rdn. 29) hat der EuGH ausdrücklich – wenn auch nicht tragend – im Sinne einer Abgrenzung der Fallgruppen erklärt, dass nach Ablauf der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sperrfrist frühere, vor der Erteilung des EU-Führerscheins im EU-Ausland liegende Verhaltensweisen des Angeklagten nicht mehr zur Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass der EuGH die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Wohnsitzstaat durch ein Gericht rechtskräftig verhängten Sperrfrist nach Art.8 Abs. 2 u. 4 der Führerscheinrichtlinie für nicht anerkennungsfähig hält. Diese Frage bedarf daher keiner erneuten Überprüfung und Klärung.
IV.
22 
Der Senat musste das freisprechende Urteil der Berufungsstrafkammer des Landgerichts Ellwangen aus Rechtsgründen aufheben. Er sah sich gehindert, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst zum Schuldspruch in der Sache zu entscheiden, weil die Feststellungen des Landgerichts zu einem etwaigen Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB), der bei Unvermeidbarkeit die Schuld ausschließen würde, nicht ausreichen. Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.