Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Feb. 2004 - 1 Ss 515/03

published on 19/02/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Feb. 2004 - 1 Ss 515/03
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. Juli 2003 dahin

geändert,

dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Lagerns von Abfällen zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu

250,00 Euro Geldbuße

verurteilt wird.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Angewendete Vorschriften.: §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG

Gründe

 
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 1. April 2003 legte das Landratsamt dem Betroffenen zur Last, er habe vor dem 6. Juni 2002 Abfälle, nämlich etwa sechs Kubikmeter Bauschutt, hauptsächlich Hohlblocksteine, außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage widerrechtlich abgelagert (§§ 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) und setzte ein Bußgeld in Höhe von 750,00 EUR fest.
In der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung sprach das Amtsgericht Sigmaringen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juli 2003 frei.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.
II.
Aufgrund der glaubhaften Einräumungen des Betroffenen stellte das Amtsgericht fest:
Der Betroffene, ein Landwirt, kippte Abfälle – hauptsächlich Hohlblocksteine und Mörtel aus einer im Mai 2002 abgerissenen Trennwand seines Stalles – in einer Entfernung von ca. 600 Meter Luftlinie von Haus und Stall eine ihm gehörende Böschung hinunter. Er hatte vor, den Schutt bei der beabsichtigten Erhöhung des Betonbodens seines Stalles um 20 cm als Füllmaterial einzusetzen, um dadurch Beton zu sparen. Auf dem Hof hatte er keinen Platz für den Schutt. Im Oktober 2002 verwendete er den Bauschutt in der beschriebenen Weise.
Den Ort an der Böschung wählte er, weil dieser ihm ermöglichte, von oben einen hohen Schuttkegel von geringer Grundfläche aufzuschütten und den Schutt später mit dem Schaufellader von unten her wieder aufzunehmen.
Ausdrückliche Feststellungen zu den Vorstellungen, die sich der Betroffene zur beabsichtigten Lagerdauer machte, enthalten die Urteilsfeststellungen nicht.
Das Amtsgericht war der Ansicht, "Abfall zur Beseitigung" liege nicht vor, weil der Betroffene vorhatte, den Abfall zu verwerten, als er ihn "ablagerte"; die Voraussetzungen der Bußgeldvorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG seien daher nicht erfüllt.
III.
Dass der Bauschutt als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anzusehen ist, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen.
10 
Verkannt hat es den Begriff des Ablagerns. Während das Ablagern das endgültige Ablegen eines Abfallstoffes bedeutet, ist unter Lagern eine Zwischenlagerung zu verstehen, die den Charakter des Vorübergehenden aufweisen muss (Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 61 KrW-/AbfG, Rdnr. 8). So liegt der Fall hier. Da die Handlung des Betroffenen andererseits in zeitlicher Hinsicht weit über ein bloßes Bereitstellen zur Verwertung hinausgeht, stellt es ein Lagern von Abfällen dar.
11 
Fehl geht das Amtsgericht im angefochtenen Urteil auch bei der Auslegung der Begriffe "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" im Sinne des KrW-/AbfG.
12 
Zwar beabsichtigte der Betroffene, die Abfälle zu verwerten. Ob der Schutt dadurch (zunächst) zu "Abfällen zur Verwertung" nach § 3 Abs. 1 Satz 2, HS 1 KrW-/AbfG werden konnte, kann dahinstehen, da jedenfalls Abfälle, die (derzeit) nicht verwertet werden, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, HS 2 KrW-/AbfG "Abfälle zur Beseitigung" sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Ablegens der Abfälle abzustellen, da die Ordnungswidrigkeit nach § 61 KrW-/AbfG kein ein Dauer- sondern ein Handlungsdelikt ist (Versteyl in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 61 Rdnr. 28, Steindorf a. a. O.).
13 
Dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann der Senat entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Abladen beabsichtigte, den Schutt dort, wie tatsächlich geschehen, über die Sommermonate bis zur weiteren Verwendung im Oktober 2002 – bis gegen Ende der Vegetationsperiode – liegen zu lassen oder er zumindest mit einer derartigen Lagerdauer rechnete und diese in Kauf nahm.
14 
Weil der Betroffene die Abfälle über diesen langen Zeitraums nicht verwertete und dies auch nicht beabsichtigte, waren sie zum Zeitpunkt des Abladens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KrW-/AbfG "Abfälle zur Beseitigung", die er entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage lagerte. Somit handelte er nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ordnungswidrig.
IV.
15 
Nach § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG konnte das Rechtsbeschwerdegericht den geständigen, vom Tatrichter nur wegen eines Subsumtionsfehlers nicht verurteilten Betroffenen selbst verurteilen und die Rechtsfolge festsetzen.
16 
Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Betroffene die Abfälle nur für etwa 5 Monate und zudem auf der eigenen landwirtschaftlichen Fläche lagerte. Mit 6 Kubikmetern Schutt handelte es sich um nicht allzu viel Baumaterial; der finanzielle Vorteil der Tat für den Betroffenen hielt sich in Grenzen. Eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro war nach einer Abwägung sämtlicher für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte angemessen.
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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich
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published on 19/12/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 18. November 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe   I. 1 D
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Annotations

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.