Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Juli 2011 - 9 W 1/11 - 1

published on 20/07/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Juli 2011 - 9 W 1/11 - 1
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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken 9. November 2010 - 4 O 306/97 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 16.493,00 EUR.

Gründe

I.

Der Beklagte zu 1. wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 1998 – 4 O 306/97 - verurteilt, an die Klägerin 6.190.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 1. wurde durch Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2000 – 4 U 942/98- 217 – zurückgewiesen (Bl. 862 ff d.A.). Die von der Klägerin eingelegte Berufung wegen der Klageabweisung im Übrigen wurde durch Schlussurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2002 zurückgewiesen (Bl. 1098 ff d.A.).

Gemäß Kostenrechnung vom 6. Januar 2003, an deren Begleichung der Beklagte zu 1. gemäß Verfügung vom 1. April 2003 erinnert worden war (Bl. 1143, 1168 d.A.), und Kostenrechnung vom 8. April 2003 wurden gegen den Beklagten zu 1. Gerichtskosten in Höhe von 16.493,00 EUR festgesetzt (Vorblatt II sowie Bl. 1 d. Kassenakte 61159). Eine Zahlung durch den Beklagten zu 1. erfolgte nicht. Ebenso wenig erfolgte eine Zahlung der gemäß Schlusskostenrechnung ebenfalls angeforderten Kosten für die Berufungsinstanz.

Unter dem 2. Februar 2004 erteilte die Gerichtskasse Saarbrücken der Obergerichtsvollzieherin K., einen Vollstreckungsauftrag zwecks Beitreibung des in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2003/ 8. April 2003 gegen den Beklagten zu 1. ausgewiesenen Kostenbetrages. Die Obergerichtsvollzieherin reichte den Vollstreckungsauftrag, eingegangen bei der Gerichtskasse am 21. April 2004, unter Hinweis in dem Vollstreckungsprotokoll vom 7. April 2004, dass der Schuldner amtsbekannt ohne pfändbare Habe und am 7. November 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, zurück (Bl. 4 ff d. Kassenakte). Zugleich berechnete sie die ihr entstandenen Kosten in Höhe von 15,50 EUR. Diese wurden mit Kostenrechnung vom 4. Mai 2005 gegen den Beklagten zu 1. festgesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Im April 2008 wurde von der Gerichtskasse beim Amtsgericht Neunkirchen ein Vermögensverzeichnis angefordert und ein solches vom 7. Mai 2007 übersandt. Nach Anfragen beim Zweckverband „Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen -eGo-Saar“ und beim Einwohnermeldeamt (Bl. 9 ff d. Kassenakte) wurde der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 16. Juni 2008 unter der Adresse „“ an die Begleichung der Kosten in Höhe von 16.493 EUR zzgl. 15,50 EUR Beitreibungskosten erinnert (Bl. 16. d. Kassenakte).

Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 teilte der Beklagte zu 1. mit, dass ihm die Sache unbekannt sei, Schriftverkehr liege nicht vor. Unter dem 26. Juni 2008 wurde dem Beklagten zu 1. durch die Gerichtskasse „vorsorglich“ eine Kopie der Kostenrechnung über 16.493,00 EUR übersandt und dieser zur Zahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 verwies der Beklagte zu 1. auf seinen bisherigen Vortrag sowie auf Verjährung der Forderung bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 242 BGB. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 wurde der Beklagte zu 1. zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 16.493 EUR und der Beitreibungskosten in Höhe von 15 EUR aufgefordert. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 berief sich der Beklagte zu 1. erneut auf Verjährung (Bl. 18 bis 23 d. Kassenakte).

Der Kostenbeamte legte nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht den als Erinnerung behandelten Schriftsatz des Beklagten zu 1., der er nicht abgeholfen hat, dem zuständigen Richter am Landgericht vor (Bl. 1169, 1169 RS d.A.).

Mit Beschluss vom 9. November 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 1170, 1171 ff d.A.), hat das Landgericht die Erinnerung des Beklagten zu 1., als welche sein Schreiben vom 26. Juli 2010 zu behandeln sei, zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Kostenforderung nicht verjährt sei, weil in Folge der Übersendung der Kostenrechnung sowie der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in 2004, auch vollstreckungsvorbereitender Maßnahmen in 2004 und 2008 durch Anforderung eines Vermögensverzeichnisses, und der erneuten Zahlungsaufforderung am 16. Juni 2008 die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen worden sei.

Mit am 21. November 2010 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte zu 1. gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 29. Dezember 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Beklagte zu 1., dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat hiervon Gebrauch gemacht und unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Verjährung und Verwirkung geltend gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Kassenakte Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg.

Die Beitreibung der Kostenrechnung vom 6. Januar 2003/ 8. April 2003 ist zulässig, denn die Kostenforderung ist nicht verjährt.

Gemäß § 5 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Da das gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Verfahren nach Zurückweisung der von ihm gegen seine Verurteilung eingelegten Berufung durch Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2000 – 4 U 942/98- 217 – im Jahr 2000 rechtskräftig geworden ist, lief die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 ab.

Indes ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 GKG eingetreten mit der Folge, dass die Kostenforderung nicht verjährt ist.

1) Zwar lagen zunächst, also bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004, die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, nicht vor.

Für den Neubeginn der Verjährungsfrist des Gerichtskostenanspruchs ist allein maßgebend, dass dem Kostenschuldner die Kostenrechnung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zugegangen ist (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 5 GKG, Rz. 8, 9, m.w.N.; OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 428;FG Bremen, Beschl. v. 22. Oktober 1997, 2 97 122 Ko 2 - StE 1997, 789, wonach die bloße Absendung der Kostenrechnung nicht genügt). Soweit der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, genügt eine förmliche Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 2 ZPO) (Hartmann, aaO, Rz. 10, m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 184, Rz. 7, m.w.N.).

Beruft sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des Kostenanspruchs der Staatskasse und wendet deren Vertreter demgegenüber ein, die Verjährung sei durch Übersendung einer Kostenrechnung unterbrochen worden bzw. die Verjährungsfrist habe neu begonnen, so muss - wenn der Schuldner den Zugang bestreitet - die Staatskasse den Zugang der Kostenrechnung voll beweisen. Dabei kann sie nicht geltend machen, der Beweis des ersten Anscheins spreche für den Zugang einer der Deutschen Bundespost zur Beförderung übergebenen Sendung beim Adressaten (OLG Koblenz, Rpfleger 1984, 434, m.w.N.; Hartmann, aaO, m.w.N.).

Im Streitfall kann weder festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 1. eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung bis zum 31. Dezember 2004 zugegangen ist, noch dass eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung überhaupt zur Post gegeben worden ist (siehe hierzu Zöller/Stöber, aaO, Rz. 9- 11, m.w.N.). Von daher kommt ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 GKG (zunächst) nicht in Betracht.

2) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen, unter denen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Neubeginn der Verjährung möglich ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 gegeben sind.

3) Indes ist ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 212 BGB eingetreten.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung liegen nicht vor (arg. § 212 Abs. 2 BGB).

Im Streitfall ist der Neubeginn der Verjährung durch die am 2. Februar 2004 beantragte und im April 2004 erledigte Vollstreckungshandlung bewirkt worden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2008 lief.

Die Beitreibung (Vollstreckung) von Gerichtskosten unterliegt nicht der Beitreibung im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren, sondern der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Die Voraussetzungen der Vollstreckung sind in § 5 JBeitrO geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO soll in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

a) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Eine solche Entscheidung liegt mit dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Januar 2000 im Jahr 2000 vor (vgl. (vgl. Lappe/ Steinbild, Justizbeitreibungsordnung (1960), § 5/ 4). Eines (weiteren) Schuldtitels bedarf es nicht (vgl. Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 3).

b) Soweit gemäß § 5 Abs. 2 JBeitrO in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden soll, sind diese Voraussetzungen unzweifelhaft nicht erfüllt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass eine schriftliche Leistungsaufforderung bzw. eine besondere Mahnung nach Ablauf der Frist nicht möglich war. Indes führt ein Verstoß gegen diese Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Zwar entspricht es allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Vollstreckung erst beginnen kann, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (FG Düsseldorf, Beschl.v. 26. August 2005 - 11 Ko 1910/ 05 GK - EFG 2005, 1894). Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlungsaufforderung kann der Schuldner deshalb im Wege der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rügen. Bei § 5 Abs. 2 JBeitrO handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass Verstöße nicht zu einer Unwirksamkeit bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen (Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 12). Nur dann, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen, kommt eine Aufhebung in Betracht (vgl. hierzu auch Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212, Rz. 25, m.w.N. Staudinger/ Peters/ Jacoby, BGB (2009), § 212 BGB, Rdnr. 48). Dies ist bei einem Verstoß gegen bloße „Sollvorschriften“ indes nicht der Fall (siehe hierzu auch Zöller/ Stöber, aaO, vor § 704, Rz. 34, m.z.w.N.).

Von daher hat durch die in 2004 eingeleitete und – wenn auch erfolglos – noch in 2004 erledigte Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung neu begonnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kosten mit Schreiben vom 16. Juni 2008 sowie des Zugangs der mit Schreiben vom 26. Juni 2008 übersandten Kostenrechnung jedenfalls in 2008 die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung - hier in 2008 - erneut beginnt (Hartmann, aaO, Rz. 8), ist auch derzeit noch keine Verjährung der Kostenforderung eingetreten.

III.

Da die Ansprüche auf Zahlung von Kosten nicht verjährt sind, ist eine Beitreibung der Rechnung der Gerichtskasse vom 6. Januar 2003/ 8. April 2003 – Kassenzeichen 61159 - zulässig.

Sonstige Umstände, die einer Beitreibung entgegen stehen, liegen nicht vor. Insbesondere vermag sich der Beklagte zu 1. bei der gegebenen Sachlage mangels Vorliegens der Voraussetzungen (hierzu sowie zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242, Rz. 87 ff / 96) nicht auf den Einwand der Verwirkung zu berufen.

Von daher hat das Rechtsmittel des Beklagten zu 1. keinen Erfolg.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.

(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.