Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Mai 2011 - 6 WF 49/11

bei uns veröffentlicht am17.05.2011

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 11. Mai 2010 - 2 F 276/09 S - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23. Februar 2011 - 2 F 351/10 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit am 10. Juni 2009 eingereichtem Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner angetragen. Durch Urteil des Familiengerichts vom 4. Mai 2010 – 2 F 276/09 S - wurde die Ehe geschieden. Zuvor hatte das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 F 276/09 S - hat das Familiengericht den Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.880 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. November 2010 – 2 F 351/10 VA - hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt und eine Regelung hinsichtlich vier auszugleichender Anrechte getroffen. Mit am 30. November 2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren auf 3.840 EUR (= 40% von 9.600 EUR - das sind die nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Einkünfte der Beteiligten) festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat mit am 12. Januar 2011 eingereichtem Schriftsatz beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680 EUR festzusetzen mit der Begründung, es sei für jedes der vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechte eine Quote von 20% des maßgeblichen Einkommens anzusetzen. Auf den Hinweis des Familiengerichts, wonach bereits eine endgültige Wertfestsetzung vorliege, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners klargestellt, dass sein am 12. Januar 2011 eingereichter Antrag als Streitwertbeschwerde zu werten sei. Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 hat das Familiengericht in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 11. Mai 2010 den Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 3.840 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner am 2. März 2011 eingereichten Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, dass der Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680 EUR festgesetzt wird. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2011, 635), der sich der Senat anschließt, richtete sich das auf den am 10. Juni 2009 eingereichten Scheidungsantrag eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zunächst nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht. Aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren sind jedoch als selbstständige Familiensachen fortzuführen und auf sie ist nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das ab dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.

Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheit zu behandeln und für seine Tätigkeit in dem abgetrennten und dem selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240, Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu den nach früherem Recht gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF abgetrennten und als selbständige Familiensachen fortzuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und, wie sich aus seinem Festsetzungsantrag vom 11. Januar 2011 ergibt, auch abgerechnet hat. Soweit diese Vergütung den Versorgungsausgleich betrifft, was hier der Fall ist, muss sie sich der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbstständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbstständigen Folgesache gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider NJW-Spezial 2008, 635). Dies bedeutet, dass das Familiengericht grundsätzlich sowohl den Streitwert für das nach altem Recht zu behandelnde Verfahren als auch den Verfahrenswert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens, für das neues Recht gilt, festzusetzen hat.

Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Wertfestsetzung erfolgt, wobei unter den gegebenen Umständen und entsprechend der übereinstimmenden Handhabung des Familiengerichts und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten davon ausgegangen wird, dass sie sich ausschließlich auf das nach neuem Recht zu behandelnde, abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren bezieht, da in dem Festsetzungsbeschluss vom 11. Mai 2010 offenbar nicht mehr das alte, sondern bereits das neue Recht angewandt wurde, und auch die mit Beschluss vom 23. Februar 2011 vorgenommene Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 11. Mai 2010 zweifelsfrei auf der Anwendung neuen Rechts beruht. Lediglich die Festsetzung des Streitwerts des Versorgungsausgleichsverfahrens bis zur Abtrennung steht noch aus; dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, wonach vorliegend keine Ausgleichsansprüche „nach der Scheidung“ im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG verfahrensgegenständlich waren, die einen Ansatz von 20% je Anrecht rechtfertigen könnten. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 132, m.w.N.), und widerspricht entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners auch nicht dem Gesetzeswortlaut, im Gegenteil! Denn das Versorgungsausgleichsgesetz enthält in den Überschriften über die jeweiligen Abschnitte eine Differenzierung zwischen dem „Wertausgleich bei der Scheidung“ (Kapitel 2, Abschnitt 2), worin der hier in Rede Ausgleich geregelt ist, und dem „Wertausgleich nach der Scheidung“ (Kapitel 2, Abschnitt 3), der den Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff VersAusglG betrifft. Exakt dieselbe Unterscheidung enthält auch § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Da im Übrigen die Wertfestsetzung des Familiengerichts nicht beanstandet wird und diesbezüglich auch keine Bedenken bestehen, hält der angefochtene Beschluss den Beschwerdeangriffen stand. Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Der Kostenausspruch beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Mai 2011 - 6 WF 49/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Mai 2011 - 6 WF 49/11

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Mai 2011 - 6 WF 49/11 zitiert 8 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache


(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

Referenzen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.