Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - 5 U 171/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehens. Der Kläger verlangt eine von ihm und seiner Ehefrau gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück.
- 2
Die Parteien schlossen den Darlehensvertrag am 21. Dezember 2005. Der Kläger und seine Ehefrau kündigten das Darlehen und zahlten es am 30. Mai 2012 nebst Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurück. Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung am 7. April 2015.
- 3
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen.
- 4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Der Kläger habe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht allein, sondern nur gemeinsam mit der Mitdarlehensnehmerin widerrufen können.
- 5
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei weder gesetzes- noch musterkonform. Der Kläger habe den Vertrag allein widerrufen können. Das Recht zum Widerruf sei nicht verwirkt.
- 6
Der Kläger beantragt:
- 7
1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 25.08.2016, Az. 12 O 360/15, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. € 15.486,22 zu zahlen.
- 8
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 1.416,10 zu zahlen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Widerrufsbelehrung ist zwar zu beanstanden. Der Kläger kann das Widerrufsrecht auch allein ausüben. Das Widerrufsrecht ist aber verwirkt. Auf die Frage, ob der Kläger Zahlung nur an sich verlangen kann, kommt es daher nicht an.
1.
- 13
Die hier in Rede stehende Musterwiderrufsbelehrung der Sparkassen ist weder gesetzes- noch musterkonform (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 17 f. zur Gesetzeskonformität und Rn. 20 f., 25 zur Musterkonformität).
2.
- 14
Der Kläger konnte die Darlehensverträge auch allein - ohne Mitwirkung der weiteren Darlehensnehmerin Frau S - widerrufen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 13 f.).
3.
- 15
Das Widerrufsrecht ist aber verwirkt.
- 16
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75.Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03; Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30).
- 17
Auch das Widerrufsrecht kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30).
- 18
Erteilt der Unternehmer eine unrichtige Widerrufsbelehrung, darf er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass der Berechtigte von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, juris Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Gleichwohl kann auch in diesen Fällen ausnahmsweise von einer Verwirkung ausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16; Beschluss vom 22. März 2016 - IV ZR 130/15, Rn. 2).
2.
- 19
An diesen Maßstäben gemessen, kann sich die beklagte Bank ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen. Deren Voraussetzungen sind erfüllt.
a)
- 20
Die Beklagte kann sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen.
- 21
Zwar kommt eine Verwirkung nach dem Vorstehenden regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt. Gleichwohl darf sich der Unternehmer in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht. Gerade bei, wie hier, beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16, juris Rn. 66).
b)
- 22
An diesen Maßstäben gemessen, kann sich die Beklagte vorliegend ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten am 21. Dezember 2005 geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist auf Wunsch des Klägers mit Vereinbarung vom 30. Mai 2012 aufgehoben worden. Der Kläger zahlte die Darlehensvaluta im Mai 2012 vollständig zurück.
- 23
Sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment sind vorliegend erfüllt.
aa)
- 24
Das Zeitmoment ist erfüllt.
- 25
Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40).
- 26
Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 93); die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 22; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, Rn. 50).
- 27
An diesen Maßstäben gemessen, ist im hier vorliegenden Einzelfall das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Vertragsschluss im Dezember 2005 vergingen bis zum Widerruf mit Schreiben vom 7. April 2015 nahezu zehn Jahre. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus. Sie entspricht nahezu der Zehnjahresfrist der kenntnisunabhängigen Verjährung. Mit der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder durch Rückzahlung, reduziert sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Berechtigten. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Mit der Beendigung erhöht sich demgegenüber die Schutzbedürftigkeit der beklagten Bank. Diese stellt sich, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Darlehensvertrages ein. In dieser Situation reicht ein Zeitraum von nahezu zehn Jahren aus, um das Zeitmoment zu bejahen.
bb)
- 28
Auch das Umstandsmoment liegt vor.
- 29
Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 20; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, juris Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30); es sind jedoch strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen. So reicht die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages für sich genommen regelmäßig nicht aus, für die Bank einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, Rn. 25). Das Umstandsmoment kommt dann in besonderem Maße in Betracht, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16, juris Rn. 66).
- 30
An diesen Maßstäben gemessen, hat sich die Beklagte im hier vorliegenden Einzelfall darauf eingerichtet, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde und sie durfte hierauf auch vertrauen. Der Darlehensvertrag von Dezember 2005 war im Mai 2012 aufgehoben worden. Der Kläger zahlte die Darlehensvaluta im Mai 2012 vollständig zurück. Die Beendigung des Darlehensvertrages ging auf den Wunsch des Klägers zurück. Der Kläger erklärte den Widerruf erst mit Schreiben vom 7. April 2015, also nahezu drei Jahre nach der vollständigen Rückzahlung der Valuta. Der Lebenssachverhalt war mithin auf Wunsch des Klägers seit drei Jahren abgeschlossen. Hierauf durfte die Beklagte sich verlassen.
- 31
Überdies ist das Zeitmoment mit nahezu zehn Jahren ausgesprochen lang. An das Umstandsmoment sind mithin geringere Anforderungen zu stellen. Diese sind aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls erfüllt.
4.
- 32
Die Frage, ob der Kläger Zahlung an sich verlangen kann, bedarf keiner Entscheidung.
- 33
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen. Ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auffassung vertreten hat, dass das Umstandsmoment auch drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung der Valuta noch nicht erfüllt sei (Urteil vom 14. April 2015 - 57/14, juris Rn. 34), beruht dies auf dem von ihm entschiedenen Einzelfall. Einen Rechtssatz stellt es nicht auf. Überdies widerspräche ein etwaiger Rechtssatz der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Hiernach sind die Voraussetzungen der Verwirkung in jedem Einzelfall festzustellen; mit Vermutungen kann nicht gearbeitet werden.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger und eine Frau ..., seine spätere Ehefrau, schlossen am 21.12.2005 mit der Beklagten zwei Verbraucherdarlehensverträge zu den Vertragsnummern … und … über eine Gesamtdarlehenssumme von 128.000,00 € zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen. Im Mai 2012 wurden die Darlehen nach Kündigung seitens des Klägers vorzeitig vollständig zurückgezahlt. Es wurde für beide Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.486,22 €, der Klagforderung, geleistet. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, ... , einerseits und der Beklagten andererseits wurde dazu die Vereinbarung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vom 08.05.2012 getroffen. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 a (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen. Die Darlehensverträge wurden einvernehmlich aufgehoben.
- 2
Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge ist dem Kläger und seiner späteren Ehefrau eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt und von beiden unterzeichnet worden. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 18 d. A) Bezug genommen.
- 3
Mit Schreiben vom 07.04.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Vertragserklärung. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.05.2015 setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist.
- 4
Der Kläger hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Er ist deshalb der Ansicht, dass er durch das vorgenannte Schreiben den Widerruf noch wirksam erklären konnte. Wegen der ausführlichen Begründung des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wird auf die Seiten 4 bis 8 der Klagschrift (Bl. 4 bis 8 d. A.) sowie auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 16.03.2016 (Bl. 56 a bis 71 d. A.) Bezug genommen.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.486,22 € zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.416,10 € freizustellen.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie hält die Widerrufsbelehrung für korrekt und steht auf dem Standpunkt, dass ein Widerruf eines zuvor längst einvernehmlich aufgehobenen Vertrages treuwidrig sei. Ferner ist sie der Auffassung, dass der Widerruf schon deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt worden sei, weil er unstreitig vom Kläger allein erklärt worden sei. Dies sei unwirksam, weil die Darlehen dem Kläger und seiner späteren Ehefrau gewährt worden seien und ein Widerruf nur durch den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam wirksam hätte erklärt werden können. Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2016 (Bl. 145 bis 147 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 10
Die Klage ist unbegründet.
- 11
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Ferner kann dahinstehen, ob das Vorgehen des Klägers treuwidrig ist.
- 12
Jedenfalls ist der vom Kläger allein erklärte Widerruf unwirksam. Die Darlehen sind unstreitig dem Kläger und seiner späteren Ehefrau gewährt worden. Beide haben die Darlehen und die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. Ist ein Darlehen mehreren Darlehensnehmern gewährt worden, ist ein Widerruf auch nur durch diese gemeinsam wirksam (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015, Az. 17 U 145/14). Ein Widerruf kann auch in wirksamer Form nach dem 21.06.2016 in Folge des Gesetztes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 nicht mehr wirksam erklärt werden.
- 13
Bei der Widerrufserklärung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das bei mehreren Vertragsparteien auf einer Seite nur von diesen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Dieser Grundsatz ist dem deutschen Vertragsrecht immanent. Er gilt nicht nur im Falle einer Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az. XII ZR 34/12), sondern auch bei der Minderung gemäß §§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2 BGB und beim Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht (§§ 461 S. 1, 472 S. 1 BGB; BGH, Urteil vom 13.03.2009, Az. V ZR 157/08).
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.441,75 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 4. September 1999 bis zum 30. April 2000 sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Zinssubve ntionen im Zusammenhang mit einem der Beklagten gewährten Eigenkapitalhilfedarlehen.
Im Oktober 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) der Beklagten über deren Hausbank ein zweckgebundenes Eigenkapitalhilfedarlehen über 700.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren für die Errichtung einer Tankstelle als Existenzgrundlage. In dem Formularvertrag war vorgesehen, daß die Bundesrepublik Deutschland (Bund) für den Darlehensnehmer in den ersten sechs Jahren der Darlehenslaufzeit einen Teil der Zinszahlungen übernimmt. Ferner wurde der Klägerin in Nr. 5.1 a) das Recht eingeräumt, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung unter anderem dann zu kündigen, wenn der finanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Für den Fall der Kündigung durch die Klägerin sah der Darlehensvertrag folgende Regelung vor:
"5.2 Wird das Darlehen in den ersten sechs Jahren der Darlehenslaufzeit gemäß Nr. 5.1 a) oder b) gekündigt, so entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund. Bei Kündigung gemäß Nr. 5.1 c) entfällt die Zinsübernahme durch den Bund rückwirkend vom Tag der Auszahlung an. Entsprechendes gilt auch, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen bereits vorher zurückgezahlt hat. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Zinsübernahme durch den Bund entfallen ist, hat der Darlehensnehmer der Deutschen Ausgleichsbank zur Weiterleitung an den Bund die entsprechenden Beträge zu erstatten. …"
Der mit "Kündigung durch den Darlehensnehmer" über schriebene Abschnitt 6. des Darlehensvertrages enthielt unter anderem folgende Regelung:
"6.3 Zahlt der Darlehensnehmer innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit (Nr. 2.1) vorzeitig das gemäß Nr. 1.1 eingesetzte Darlehen ganz oder teilweise zurück oder kündigt er gemäß Nr. 6.1 zu einem innerhalb dieses Zeitraumes liegenden Zeitpunkt, so hat er dem Bund die bis dahin von diesem übernommenen Zinsen zu erstatten; dies gilt nicht bei einer Darlehensrückzahlung, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht. Die Deutsche Ausgleichsbank ist berechtigt, die Forderung für den Bund über die Hausbank geltend zu machen." Mit Vertrag vom 2. März 1998 verpachtete die Bekla gte die Tankstelle. Hiervon unterrichtete sie ihre Hausbank mit Schreiben vom 9. März 1998. Am 10. September 1998 teilte die Hausbank der Beklagten schriftlich unter anderem mit, daß bei einer Geschäftsaufgabe die Erstattung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention entfalle. Nach dem Verkauf der Tankstelle am 1. Dezember 1998 zahlte die Beklagte am 6. Mai 1999 das Eigenkapitalhilfedarlehen ohne vorangegangene Kündigung zurück.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der vom Bund übernommenen Zinssubventionen für die Zeit vom 2. März 1998 bis zum 6. Mai 1999. Sie ist der Ansicht, mit der Verpachtung der Tankstelle habe die Beklagte ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit mit der Folge aufgegeben , daß der Förderzweck entfallen und sie nach Nr. 5.2 des Darlehensvertrages verpflichtet sei, die Zinssubvention zurückzuzahlen. Die Beklagte beruft sich unter Hinweis auf Nr. 6.3 des Darlehensvertrages darauf , daß sie wegen der Aufgabe ihrer selbständigen Existenz nicht ver-
pflichtet sei, die vom Bund übernommenen Zinsen zu erstatten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur antragsge mäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Die Klage sei unbegründet. Ein vertraglicher Rückz ahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus Nr. 5.2 des Vertrages erfüllt. Die Bestimmung in Nr. 5.2 des Vertrages, bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, sei jedoch gemäß § 5 AGBG unwirksam, da sie mit der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages nicht vereinbar sei. Die vorliegende Fallkonstellation unterfalle nämlich zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages. Die Darlehensrückzahlung durch die Beklagte sei innerhalb der dort genannten Frist erfolgt und habe auch im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz der Beklagten gestanden. Die Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages sei auch nicht lediglich auf die Fälle anzuwenden, in denen das Darlehen bei zweckentsprechender Verwendung vorzeitig zurückgezahlt werde. Da die Klausel ausdrücklich
an die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anknüpfe, erfasse sie sowohl die Fälle, in denen der Darlehenszweck von dem Darlehensnehmer weiterverfolgt werde und er die Zinssubvention in vollem Umfang zurückzuerstatten habe, als auch den Fall, daß der Darlehensnehmer zwischenzeitlich den Darlehenszweck - also seine selbständige Existenz - aufgegeben habe. Für diesen Fall sei ein Rückzahlungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung liefe faktisch leer, wenn nur der Fall erfaßt würde, daß bereits am Tage der Existenzaufgabe die Darlehenssumme zurückgezahlt werde, während beim Einbehalt der Darlehenssumme über einen Zeitraum von wenigen Tagen über die Existenzaufgabe hinaus Nr. 6.3 des Vertrages unanwendbar wäre. Eine solche Auslegung des Vertrages sei weder mit Sinn und Zweck der der Verhinderung von Mitnahmeeffekten dienenden Regelung noch mit deren Wortlaut vereinbar. Weder Nr. 5.2 noch Nr. 6.3 des Vertrages enthalte eine die jeweils andere Bestimmung verdrängende Spezialregelung. Dies führe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel, die sich typischerweise für den Kunden ungünstiger auswirke, hier also der Regelung in Nr. 5.2 des Vertrages. Danach scheide ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 5.2 und Nr. 6.3 des formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen nicht interessengerecht ausgelegt. Die genannten Vertragsbedingungen, die zum einen die Rechtsfolgen der Kündigung des subventionierten Darle-
hens durch die Klägerin (Nr. 5.2) und zum anderen die der Kündigung und Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer (Nr. 6.3) regeln, sind weder widersprüchlich noch unklar (§ 5 AGBG) und deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG) unwirksam.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klä gerin aus Nr. 5.2 des Darlehensvertrages auf Rückzahlung der gewährten Zinssubvention ab dem Tage des Abschlusses des Pachtvertrages zu Unrecht verneint. Seine Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation unterfalle zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages, ist rechtsfehlerhaft.
a) Bei den in Nr. 5 und Nr. 6 des formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Da diese in Darlehensverträgen der Klägerin bundesweit , also nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, Verwendung finden, unterliegen sie der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat (vgl. BGHZ 122, 256, 260; 133, 184, 187; 134, 42, 45; Senatsurteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1568).
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010, Senatsbeschluß vom 25. September 2001 - XI ZR 375/00, WM 2001, 2158, 2159 f.). Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es kommt zudem nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die
die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (BGH, Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 m.w.Nachw. und vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967). Danach hat die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand.
aa) Nr. 6.3 Satz 1 2. Halbsatz, der einen Erstattu ngsanspruch der Klägerin bei Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz ausschließt, findet auf den hier geltend gemachten Anspruch aus Nr. 5.2 Satz 4 der Vertragsbedingungen keine Anwendung. In Nr. 5 der Vertragsbedingungen ist die Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund durch die Klägerin geregelt, während Nr. 6 die Kündigung durch den Darlehensnehmer bestimmt. Nach Nr. 5.1 a) ist die Darlehensgeberin zu einer Kündigung aus wichtigem Grund unter anderem dann berechtigt, wenn der mitfinanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Mit der Kündigung entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund (Nr. 5.2 Satz 1). Dies gilt nach Nr. 5.2 Satz 3 auch für den Fall, daß der Darlehensnehmer das Darlehen bereits vor Ausspruch einer Kündigung zurückgezahlt hat. Das ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots rechtlich bereits deshalb unbedenklich, weil die Kündigung eines - infolge vollständiger Rückzahlung des Darlehens - bereits erloschenen (§ 362 Abs. 1 BGB) Darlehensvertrages ins Leere ginge. Als Folge aus dem Entfallen der Zinssubvention mit dem zur Kündigung berechtigenden Ereignis gewährt Nr. 5.2 Satz 4 der Klägerin dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Subvention.
bb) Demgegenüber ist in Nr. 6 der Vertragsbedingun gen die Kündigung des Vertrages nicht durch die Klägerin, sondern durch den Darlehensnehmer geregelt. Dabei liegt der Regelung in Nr. 6.3 unwidersprochen die Annahme zugrunde, daß bei einem Darlehensnehmer, der das Darlehen innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit ganz oder teilweise zurückzahlt, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß er das subventionierte Darlehen zu keinem Zeitpunkt benötigt hat, ihm die Zinssubvention also legitimerweise nicht zustand und von ihm deshalb vollständig zurückzugewähren ist. Von dieser der Vermeidung von Mitnahmeeffekten dienenden Bestimmung macht Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz eine Ausnahme nur für den Fall, daß die Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, weil die Annahme, der Darlehensnehmer habe das subventionierte Darlehen nie benötigt, dann nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird schon dem Wortlaut nach hiervon nicht der Fall erfaßt , daß der Darlehensnehmer seine selbständige Existenz vor der Rückzahlung des Darlehens aufgegeben und damit nach Nr. 5.2 Satz 2 und 3 auf die Zinssubvention keinen Anspruch mehr hat. Nur eine solche Auslegung gewährleistet eine bruchlose Abgrenzung zu der in Nr. 5.2 enthaltenen Bestimmung und damit zugleich auch die Widerspruchsfreiheit der Regelung, die als sinnvolles Ganzes auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98, WM 1999, 1512, 1513). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läuft die Ausnahmeregelung der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz bei einer solchen Auslegung auch nicht faktisch leer. Sie ist vielmehr stets anwendbar, wenn die Darlehensrückzahlung im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, also auch dann noch, wenn die Rückzahlung wenige Tage nach der Existenzaufgabe erfolgt.
cc) Gemessen hieran ist die die Beklagte begünstig ende Ausnahmevorschrift der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz nicht anwendbar, da das zinssubventionierte Darlehen nicht bis zur Rückzahlung am 6. Mai 1999 seinem Zweck gemäß eingesetzt worden ist, die Beklagte vielmehr bereits im März 1998 ihre selbständige Existenz durch Verpachtung der Tankstelle aufgegeben hat.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sc heitert der auf Nr. 5.2 des Darlehensvertrages gestützte Klageanspruch nicht daran, daß die Beklagte die Hausbank bereits im März 1998 von der Verpachtung der Tankstelle unterrichtet und die Klägerin ihren Erstattungsanspruch erst nach Rückzahlung des Darlehens im Mai 1999 geltend gemacht hat. Die Klägerin hatte ihr in Nr. 5.1 a) des Darlehensvertrages vorgesehenes Recht zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund im Mai 1999 nicht verwirkt.
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere , auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten , die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, WM 2003, 1425 m.w.Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Un abhängig von der Frage, ob die verstrichene Zeit für eine Verwirkung ausreichend ist, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde von ihren Rechten auf Kündigung des Darlehens und auf Rückforderung des Zinszuschusses nicht mehr Gebrauch machen. Ein ausreichender Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Hausbank der Beklagten vom 10. September 1998. Hierin wird lediglich die in Nr. 6.3 Satz 1 der Darlehensbedingungen enthaltene Regelung inhaltlich wiedergegeben. Auf die der Hausbank bekannte Verpachtung der Tankstelle durch die Beklagte und die sich hieraus ergebenden Rechte der Klägerin auf Kündigung des Darlehensvertrages und Rückforderung der Zinssubventionen geht das Schreiben nicht ein. Es war deshalb insoweit nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten zu begründen.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin auf den ihr danach zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Zinssubvention nicht verzichtet. Die Beklagte vermag sich auch in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Schreiben vom 10. September 1998 zu berufen, mit dem die Hausbank ihr unter anderem mitgeteilt hat, bei einer Geschäftsaufgabe entfalle die bei Nichteinhaltung bestimmter Fristen erforderliche Erstattung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention, so daß ihr, der Beklagten, durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen wegen Geschäftsaufgabe keinerlei Kosten entstünden. Bei diesem Schreiben handelt es sich erkennbar lediglich um eine Auskunft, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, durch die die Hausbank im Namen der Klägerin
auf den Rückforderungsanspruch verzichtet hätte. Im übrigen hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß ihre Hausbank berechtigt gewesen wäre, auf Forderungen der Klägerin zu verzichten. Daß die Hausbank das Darlehen nach Nr. 1.2 des Vertrages im Namen und für Rechnung der Klägerin verwalten sollte, reicht für die Annahme einer auch einen Forderungsverzicht umfassenden Vertretungsmacht der Hausbank nicht aus.
4. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu b erufen, daß die Rückforderung eines durch öffentlich-rechtlichen Subventionsbescheid gewährten zweckgebundenen Zuschusses durch Verwaltungsakt in Anbetracht der Umstände des Falles ermessensfehlerhaft gewesen wäre und daß sie bei einem privatrechtlich ausgestalteten zinssubventionierten Darlehensvertrag nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle der Gewährung einer Subvention durch Verwaltungsakt. Auch wenn im Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts anwendbar sind, gehören hierzu zwar das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot , das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen über die Ausübung von Ermessen und den Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten im einzelnen (Senatsurteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1569 f., zum Abdruck in BGHZ 155, 166 vorgesehen). Ein - von der Revisionserwiderung nicht näher bezeichneter - Ermessensfehler im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts steht dem Anspruch der Klägerin deshalb nicht entgegen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage stattgeben.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger Der verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Zahlungen auf von der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend gemachte Darlehensforderungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Von 1926 bis 1941 gewährten die M. L. in Berlin, die Bank für I. (ab 1938: Deutsche I. bank) und das Deutsche Reich dem Großvater und später dem Vater des Klägers verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in Brandenburg gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand landwirtschaftli- cher Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331).
- 3
- Durch Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) wurden die kreditgebende M. L. und die I. bank mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und ihr Vermögen unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich belasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darlehensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik, nachdem der Vater des Klägers die DDR 1953 verlassen hatte. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht.
- 4
- Im Jahr 1996 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg das Eigentum an den enteigneten Grundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG auf den Kläger, der seinen Vater 1968 beerbt hatte. Zwei Jahre später kündigte die Beklagte sämtliche Darlehen zum 30. März 1999 und forderte den Kläger zur Zahlung der noch valutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen (ab der Restitution der Grundstücke) auf. Der Kläger kam der Zahlungsaufforderung im März 1999 nach.
- 5
- Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrages von 17.066,70 € nebst Zinsen. Er macht geltend, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundstücke seines Vaters sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen. Außerdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung so- wohl verwirkt als auch verjährt gewesen. Als Hoheitsträgerin könne sich die Beklagte nicht auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. berufen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist nicht begründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechtsgrund für seine Zahlung seien die zunächst in Volkseigentum der Deutschen Demokratischen Republik und sodann in das Vermögen der Beklagten übergegangenen Forderungen aus Altdarlehen gewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der Grundstücke nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes der Rechtsvorgänger des Klägers sei nicht Geschäftsgrundlage der Dar- lehensgewährung gewesen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger keine Vertrauensinvestitionen getätigt hätten und daher das notwendige Umstandsmoment fehle. Nach der Restitution der Grundstücke habe die Geltendmachung der Darlehensforderungen nicht gegen § 242 BGB verstoßen. Schließlich stünden dem Rückzahlungsbegehren §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen. Die Beklagte habe den Kläger nicht auf eine mögliche Verjährung der Darlehensforderungen hinweisen müssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv und in täuschender Weise von der Prüfung der Verjährungseinrede abgehalten , sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die Beklagte nach der Klärung der Verjährungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 148, 90) Forderungen aus Altdarlehen nicht mehr geltend mache, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers dar.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten abgelehnt.
- 11
- Ohne 1. Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Inhaberin der ursprünglich der M. L. und der Bank für I. zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche geworden. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden Gläubigerstellung der Beklagten gegeben.
- 12
- a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die Ansprüche auf Rückzahlung der von den beiden Kreditinstituten gewährten Darlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Beklagte übergegangen sind, weil diese Ansprüche möglicherweise nicht von der Enteignung der ursprünglichen Gläubigerinnen durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierfür könnte - wie die Revision zu Recht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254, 255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Darlehensrückzahlungsansprüchen , die sich auf ein in Brandenburg und damit in einem Land der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gelegenes Anwesen bezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausführlicher Begründung ; auch BVerwGE 101, 201, 203 f.).
- 13
- b) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenständlichen Forderungen, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten, ursprünglich nicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu behandeln , als ob sie zum Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsvertrag gehören. § 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589; im Folgenden: Altforderungsrege- lungsgesetz – AFRG), der hier zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen entsprechend anzuwenden ist, schließt in diesen Fällen einen Bereicherungsanspruch wegen fehlender Gläubigerstellung der Beklagten aus.
- 14
- aa) Das AFRG ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, da es am 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung über die Revision in Kraft getreten ist und das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350).
- 15
- bb) § 1 AFRG regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begründeter Darlehensforderungen von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte, steht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund (Entschädigungsfonds) zu. Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AFRG bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen hat, verbleibt es gemäß § 1 Abs. 3 AFRG dabei. War Gläubiger der Forderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschließlichen Sitz in dem Beitrittsgebiet nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht die Forderung dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu (§ 1 Abs. 2 AFRG).
- 16
- cc) Nach seinem Wortlaut gilt § 1 AFRG nur für solche Forderungen , die - anders als hier - nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet belegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf Forderungen , die - wie hier - zwar im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 EV, aber nicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden Behörde belegen waren und deshalb aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind gegeben.
- 17
- Nach (1) der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber eine klare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE AFRG BTDrucks. 15/4640 S. 10), nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) klargestellt hatte , dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur Vermögenswerte erfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur Folge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungsmaßnahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten und für die die betroffenen Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelmäßig als enteignet ansahen, soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn dorthin verlegt haben, im Rahmen der Währungsreform (West) Ausgleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der Teilung Deutschlands nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen stehen nach § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund zu. Soweit in der Vergangenheit Forderungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind, bleibt es dabei. Grund hierfür war, dass eine nachträgliche Aufteilung einen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde, weil in einer Vielzahl von abgeschlossenen Einzelfällen zeit- und arbeitsintensive Recherchen durchgeführt werden müssten, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stünden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforderungen ohnehin an den Bund abzuführen wäre (BT-Drucks. 15/4640 S. 8, 10).
- 18
- (2) Diese Gründe treffen nicht nur auf Forderungen zu, die - wie in dem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) - außerhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren, sondern gelten erst recht für solche Forderungen, die - wie hier - in diesem Gebiet, aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmenden Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG, der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt war. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Bezug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzterem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation einer nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit aber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteignung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgruppen jedoch nicht gewollt war.
- 19
- Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine analoge Anwendung des § 1 AFRG geschlossen werden kann.
- 20
- dd) Die Ansprüche auf Rückzahlung der von der Bank für I. gewährten Kredite sind damit analog § 1 Abs. 3 AFRG endgültig der Beklagten zugeordnet, auch wenn sie von der Enteignung vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein sollten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) - enteignet wurde. Selbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht wirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des AFRG von der Beklagten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen.
- 21
- ee) Da die M. L. in Folge besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl., "Landschaften", vor I.), stehen deren Ansprüche aus den von ihr gewährten Darlehen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 AFRG dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der Beklagten zu.
- 22
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen infolge der Enteignung der Grundstücke erloschen gewesen wären. Mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gingen zwar die darauf lastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen dinglichen Rechte gesicherten persönlichen Forderungen blieben hingegen bestehen (vgl. Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG Leipzig RÜ BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; Kiethe, in: RVI, B 100 Vorb. §§ 18, 18 a, 18 b VermG Rdn. 7; Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Verstegen, VermG, § 27 Rdn. 20; Kuhlmey OVspezial 2000, 265, 266). Dies gilt auch für die Forderungen, die im Zeitpunkt der Grundstücksenteignung der Deutschen Demokratischen Republik zustanden , obwohl damit der Gläubiger der persönlichen Forderung zugleich Eigentümer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke wurde.
- 23
- Anders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog § 1181 BGB erloschen. Diese Norm regelt nur das Erlöschen der Hypothek, aber nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück auf die persönliche Forderung (vgl. MünchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1181 Rdn. 12; Staudinger /Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1181 Rdn. 18).
- 24
- Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision mit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung verbunden gewesen. Der Eigentumsübergang stand vielmehr in keinem Zusammenhang mit der Befriedigung der Darlehensforderungen. Diese hätte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar auch aus den Grundstücken erfolgen können. Dazu wäre aber die Ein- haltung des Vollstreckungsverfahrens, also der gerichtliche Verkauf des Grundstücks und die Verteilung des Erlöses notwendig gewesen (so z.B. später § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975, GBl. DDR 1976 I S. 1). Darum geht es hier nicht. Der Eigentumsübergang beruhte allein auf der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR 1952 S. 615), weil der Vater des Klägers die Deutsche Demokratische Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten.
- 25
- 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entschädigungslose Enteignung der Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge weggefallen und daher der jeweilige Gläubiger nach § 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen.
- 26
- Die a) Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, dass der Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes Geschäftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensverträge gewesen sei, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
- 27
- aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vor- handensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
- 28
- bb) Grundsätzlich trägt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob und aus welchen Mitteln ihm die Rückzahlung des Darlehens möglich ist. Dass hier bei Abschluss der Darlehensverträge etwas anderes galt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das nicht geltend.
- 29
- cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden, dass letztere Gegenstand von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) waren. Die Entschuldungsverfahren dienten lediglich dem Zweck, die Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allmählich bis auf die Grenze der Mündelsicherheit zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes ). Das Gesetz enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch Einfluss auf die Geschäftsgrundlage der betroffenen Darlehensverträge genommen werden und die Rückführung der Darlehen nur noch aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte.
- 30
- Im b) Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 BGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden wäre. Denn nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist (BGHZ 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erforderliche umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (Senat BGHZ 127, 212, 218) lässt hier nicht erkennen, dass die Rückzahlung der Darlehensvaluta für den Kläger unzumutbar gewesen wäre. Zwischen der Gewährung der Kredite und der Enteignung der Grundstücke lag ein Zeitraum von 14 bis 29 Jahren, in denen die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Rückführung der Darlehen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger die Grundstücke 1996 zurückerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen kann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsmöglichkeit hat die Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst für die Zeit nach der Restitution der Grundstücke verlangt hat.
- 31
- 4. Angesichts der Rückübertragung der Grundstücke auf den Kläger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte trotz der ursprünglichen Enteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche gehindert war.
- 32
- Der Einwand, dass die Ausübung eines Rechts gegen § 242 BGB verstößt, führt nicht zwingend zum endgültigen Erlöschen dieses Rechtes. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tatsächlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nachträglich entfallen (BGHZ 52, 365, 368; BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420, 421).
- 33
- Das ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der Deutschen Demokratischen Republik als endgültig angesehen wurde, konnte der Eigentumsverlust doch rückgängig gemacht werden. Dies hat die Beklagte mit der Restitution der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG getan, bevor sie - zwei Jahre später - die Rückzahlung der Darlehen verlangt hat. Damit konnte der Kläger die Grundstücke im Zeitpunkt der Geltendmachung der Darlehensforderungen wieder wirtschaftlich nutzen. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten, die Zinsen erst für die Zeit nach der Rückgabe der Grundstücke verlangt hat, stellt deshalb keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso Peters JZ 2002, 101, 102).
- 34
- 5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil die von der Beklagten geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche infolge Zeitablaufs verwirkt gewesen wären.
- 35
- a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere , auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten , die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 m.w.Nachw.).
- 36
- b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die Darlehensrückzahlungsansprüche bis 1998 nicht geltend gemacht wurden und ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Kläger oder sein Rechtsvorgänger wegen der Untätigkeit der Deutschen Demokratischen Republik und der Beklagten tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 25, 47, 52; Senat BGHZ 137, 69, 76; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, WM 2003, 1425, 1426). Vielmehr hat der Kläger die Forderung nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte vorbehaltlos beglichen. Auch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag übersehen habe. Da es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich Vertrauensinvestitionen getätigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell bestehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte.
- 37
- Schließlich 6. steht dem Kläger auch kein Bereichungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verjährte Forderung gezahlt hat. Waren die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten im März 1999 bereits verjährt (vgl. Senat BGHZ 148, 90, 93 ff.), ist die Rückforderung der zur Befriedigung dieser Ansprüche geleisteten Beträge nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ausgeschlossen.
- 38
- Der a) Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Verjährung derartiger Forderungen im Zeitpunkt der Leistung höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Da diese Vorschrift unabhängig davon gilt, ob der Leistende Kenntnis von der Verjährung hatte, kommt es gleichfalls nicht darauf an, ob die Verjährung klar ersichtlich oder möglicherweise rechtlich zweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaffen (Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. S. 52; Medicus, Schuldrecht II 12. Aufl. Rdn. 643), greift gerade auch in letzterem Fall ein.
- 39
- Ohne b) Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die Leistung des Klägers nicht freiwillig erfolgt und deshalb die Ausnahmeregelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann gegeben, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betrieben oder der Schuldner geleistet hat, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte nur die Kündigung der Darlehen erklärt und Zahlung verlangt hat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt.
- 40
- Auch c) der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt die Anwendung von § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der Beklagten nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand keine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger die damals bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verjährung zu offenbaren.
- 41
- aa) Die Beklagte war als Hoheitsträgerin nicht gehalten, die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen und die privatrechtlichen Darlehensrückzahlungsansprüche allein deshalb nicht mehr geltend zu machen. Sogar im öffentlichen Recht begründet die Verjährung eines Anspruchs entsprechend § 222 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 214 Abs. 1 BGB n.F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie z.B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/Henneke, VwVfG 8. Aufl. Vor § 53 Rdn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 53 Rdn. 2, 4; Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung S. 67 ff., 76; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 1, 2; Staudinger/F. Peters, BGB Neubearb. 2004 § 214 Rdn. 42; Stelkens/Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 53 Rdn. 3 a, b; Dörr DÖV 1984, 12, 17; a.A. Haenicke NVwZ 1995, 348, 349).
- 42
- bb) Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen.
- 43
- Zwar wird in der Literatur vertreten, nach §§ 24 f. VwVfG sei eine Behörde unter Umständen verpflichtet, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; Staudinger/ F. Peters aaO; Dörr aaO für den Fall der Geltendmachung einer verjährten Forderung mittels Leistungsbescheides; Stelkens/Sachs aaO Rdn. 3 b: Hinweispflicht bei wenig geschäftskundigen Personen). Habe die Behörde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, könne sie sich nicht auf § 222 Abs. 2 BGB a.F., § 214 Abs. 2 BGB n.F. berufen (Staudinger/F. Peters aaO Rdn. 43).
- 44
- Diese Hinweispflicht gilt aber nicht für zivilrechtliche Forderungen, die von einem Hoheitsträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes - wie etwa §§ 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht abgeleitet wird - nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der im einzelnen genannten Behörden, nicht aber für rein fiskalisches Handeln im engeren Sinne wie z.B. den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Verwaltungsvermögens (Knack/Meyer, VwVfG 8. Aufl. § 1 Rdn. 72 f.; Kopp/ Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 16). Mangels vergleichbarer Interessenlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung aus übergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl. Knack/Meyer aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene Bürger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig, weil die Behörde einen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid festsetzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie muss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der Bürger sich weigert zu zahlen.
- 45
- Gegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen Seite für den Kläger angesichts des langen Zeitraums zwischen der Gewährung der Darlehen und dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten die immerhin bestehende Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf der anderen Seite musste die Beklagte trotz des Zeitablaufs nicht zwingend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tatsächlich verjährt waren. Dies hatte etwa das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 11. September 2000 (OVspezial 2000, 328 (LS), Vorinstanz zu BGHZ 148, 90) für Ansprüche auf Rückzahlung von vor 1934 gewährten Darlehen abgelehnt. Dass die Beklagte von der Verjährung der Forderungen ausgegangen ist, diese aber bewusst verschwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Verfahrensfehler macht die Revision insoweit nicht geltend.
- 46
- Das d) Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beruft, obwohl sie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) von anderen Schuldnern nicht mehr die Rückzahlung vergleichbarer Darlehen verlangt hat.
- 47
- Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte bei der Geltendmachung von zu ihrem Finanzvermögen gehörenden privatrechtlichen Forderungen nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl.
III.
- 48
- Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 23 O 77/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2004 - 25 U 132/03 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).
B.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.
b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.
a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
III.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %.
4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.000 EUR
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).
B.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.
b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.
a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
III.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.4.2016 werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %.
4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.000 EUR
Gründe
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