Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Apr. 2009 - 3 WLw 53/08

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2009:0428.3WLW53.08.0A
published on 28.04.2009 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Apr. 2009 - 3 WLw 53/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 6. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Plön vom 23. Juni 2008 geändert:

Der Antrag auf Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages vom 18. April 2008 - UR-Nr. 227/08 des Notars …. - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 275.072,00 Euro zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1. bis 5. beantragen die Genehmigung eines Hofüberlassungsvertrages vom 18. April 2008.

2

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eigentümer des im Grundbuch von N Blatt 15 eingetragenen Ehegattenhofs der Größe von 83,0973 ha, zu dem sie 34,81 ha landwirtschaftliche Flächen zugepachtet haben. Es handelt sich um einen mittelgroßen Gemischtbetrieb. 50 ha dienen dem Getreideanbau, auf ca. 60 ha wird zurzeit Futterbau betrieben. Die Überlasser halten nach ihren Angaben derzeit 82 Milchkühe nebst Nachzucht bei einem Jahresdurchschnitt von 10.013 kg Milchmenge/Kuh, nach Feststellungen des Beteiligten zu 6. 61 Milchkühe mit Nachzucht. Der Einheitswert des Hofes beträgt 68.768,00 Euro. Der Wirtschaftswert beträgt nach Mitteilung des Finanzamts P vom 14. Mai 2008, deren Richtigkeit das Finanzamt am 27. April 2009 auf Nachfrage nochmals bestätigt hat, 121.661,-- DM = 62.204 -- Euro (nicht, wie im Hofüberlassungsvertrag angegeben, 121.661,00 Euro). Der Wohnungswert beträgt 12.869,-- Euro.

3

Mit notariellem Hofüberlassungsvertrag vom 18. April 2008 überließen die Beteiligten zu 1. und 2. diesen Ehegattenhof dem Beteiligten zu 3., ihrem Sohn. Dieser übernahm die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zur weiteren Duldung mit allen sich aus den Eintragungsbewilligungen ergebenden Verpflichtungen. Dazu gehört nach dem vorliegenden Grundbuchauszug  u. a. ein der Höhe nach nach Maßgabe des Lebenshaltungskostenindex veränderliches Altenteil für die Witwe … gemäß Bewilligung vom 7. August 1970. Darüber hinaus übernahm er sämtliche in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte mit den ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ansprüchen mit schuldbefreiender Wirkung für die Überlasser vorbehaltlich der Gläubigerzustimmung und verpflichtete sich für den Fall, dass diese nicht erteilt werde, den Überlassern alle Ansprüche der Gläubiger von der Hand zu halten. Die Grundpfandrechte valutierten bei Abschluss des Hofüberlassungsvertrages nach Angaben der Überlasser in Höhe von 69.361,22 Euro. Die derzeitigen jährlichen Tilgungsraten für die zugrunde liegenden Darlehen betragen 6.818,-- Euro.

4

Neben den dinglich gesicherten Ansprüchen übernahm der Beteiligte zu 3. auch sämtliche anderen mit dem Hof in Zusammenhang stehenden persönlichen Verbindlichkeiten der Überlasser, insbesondere auch alle steuerlichen Verpflichtungen, deren Höhe nicht dargetan ist. Der Beteiligte zu 3. verpflichtete sich darüber hinaus, den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger ein lebenslängliches, nach dem Verbraucherindex wertgesichertes Altenteil von monatlich 1.300,00 Euro zu zahlen, das sich nach dem Tod des erstversterbenden Überlassers auf 75 % des dann fälligen Betrages reduziert, sowie den Überlassern, solange diese nicht selbst einen Personenkraftwagen halten, auf Wunsch einen Pkw einschließlich Fahrer zu stellen. Der Jahreswert des Altenteils wird mit 16.800,00 Euro angegeben. Zudem hat der Beteiligte zu 3. für die Überlasser die Beerdigungskosten zu tragen und die Pflege der Grabstätte für die übliche Liegedauer übernommen.

5

Von der Überlassung ausgenommen werden sollen die im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. 12 eingetragenen Flurstücke 14/2 der Flur 1, Gemarkung N, der Größe von 10,5418 ha (…) und 45/43 der Flur 2, Gemarkung N, der Größe von 2,3253 ha (…), insgesamt mithin 12,8671 ha. Es handelt sich um Ackerland, bei dem kleineren Flurstück nach der Bezeichnung der Wirtschaftsart und Lage im Grundbuch um Wald und Wasserfläche. Der Wert dieser beiden Flurstücke ist im Hofüberlassungsvertrag mit 120.000,00 Euro angegeben. Nach den Feststellungen des Beteiligten zu 6. auf der Grundlage der in N in der Vergangenheit durchschnittlich erzielten Kaufpreise/ha haben diese Flächen einen Verkehrswert von mindestens 180.000,00 Euro. Diese 12,8671 ha wurden  im notariellen Vertrag dem Beteiligten zu 5. als weichenden Hoferben unter Anrechnung auf seine höferechtlichen Erb-, Pflichtteils- und Abfindungsansprüche, die ihm insbesondere gemäß § 12 HöfeO erwachsen sind, übertragen, der im Gegenzug auf die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO gegenüber den Überlassern und dem Übernehmer verzichtet hat. Der Beteiligte zu 5. ist ebenfalls Landwirt, lebt auf dem Hof und arbeitet dort mit. Im Hofüberlassungsvertrag heißt es, dass er die Flächen für seine als Hobby betriebene private Schafzucht und die Wasserflächen für seine hobbymäßig private Fischzucht verwenden wolle.

6

Der Beteiligten zu 4. als weichender Erbin wurde im Hofüberlassungsvertrag eine zum hoffreien Vermögen der Überlasser gehörende Eigentumswohnung …, eingetragen im Grundbuch von S Blatt 666 übertragen, deren Wert im Überlassungsvertrag mit 55.000,00 Euro angegeben worden ist. Die Beteiligte zu 4. hat im Gegenzug ebenfalls auf die Geltendmachung höferechtlicher Erb-, Pflichtteils- und Abfindungsansprüche, insbesondere gemäß § 12 HöfeO, verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hofüberlassungsvertrag Bezug genommen.

7

Das Amt für ländliche Räume und der Repräsentant der Landwirtschaftskammer haben sich in ihren Stellungnahmen vom 27. Mai 2008  gegen eine Genehmigung des Hofüberlassungsvertrags ausgesprochen, weil es durch die Abtrennung der beiden Flurstücke, die der Beteiligte zu 5. erhalten solle, zu einer unwirtschaftlichen Teilung des Hofes komme.

8

Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag genehmigt. Zwar müsse bei einer Hofüberlassung nach § 17 HöfeO der Hof grundsätzlich geschlossen übergehen. Lediglich der Vorbehalt geringerer unbedeutender Flächen sei zulässig. Allerdings sei bei der Anwendung der Höfeordnung auf den Einzelfall Sinn und Zweck der höferechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Höfeordnung in ihrer Gesamtheit wolle die Überlebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe bei Eintritt des Erbfalls sichern. Es solle die Zerschlagung eines funktionsfähigen Betriebes unter mehreren Erben verhindert werden, damit eine wirtschaftsfähige Einheit auf einen der Erben übergehen könne. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich der Hof in einer relativ guten wirtschaftlichen Lage befinde, weil auf dem Hof nur Verbindlichkeiten von ca. 70.000,00 Euro lasteten und die Hofstelle sich, wie den ehrenamtlichen Richtern bekannt sei, in einem guten baulichen Zustand befinde. Unter diesen Umständen gefährde das Ausscheiden größerer Flächen nicht die Wirtschaftsfähigkeit des Hofes. Im Übrigen hätten die Vertragsparteien ein abschließendes und ausgewogenes Regelungswerk zur Vermeidung möglicherer späterer ergänzender Abfindungsansprüche getroffen. Daher sei der Überlassungsvertrag zu genehmigen.

9

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 6. mit der sofortigen Beschwerde. Die Genehmigungsfähigkeit beurteile sich in erster Linie nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes. Die Genehmigung sei zu versagen, da durch die Abtrennung der beiden Flurstücke 14/2 und 45/43 eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Hofes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG eintreten würde. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei in diesem Zusammenhang danach zu fragen, ob durch das Veräußerungsgeschäft nachteilige Folgen für die Agrarstruktur einträten. Das sei zu bejahen. In der Gemeinde N seien nach den angezeigten Kaufverträgen gemäß der Kaufpreisstatistik Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen von 12.900,00 Euro/ha bis 15.100,00 Euro/ha erzielt worden, im Durchschnitt 14.000,00 Euro. Der Verkehrswert der ausgeklammerten Flächen dürfte aufgrund der starken Nachfrage zwischenzeitlich höher sein und mindestens 180.000,00 Euro betragen. Insgesamt verliere der Hof durch die Abtrennung der Flurstücke ca. 15,5 % seiner Eigentumsflächen. Für die weitere Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes sei jedoch die Ausstattung mit landwirtschaftlicher Nutzfläche der zunehmend wesentliche Faktor. Dies gelte insbesondere bei Milchviehbetrieben. Der Druck, auch in Zukunft zu wachsen, bestehe nach wie vor, um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben und ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Nach dem Willen der EU-Kommission solle die bisherige - die Milcherzeugung regulierende und zugleich den Preis für die Milch stützende - Milchquote in 2015 abgeschafft werden. Ein auskömmlicher Preis für die erzeugte Rohmilch werde dann nur noch über die Erhöhung der Milchmenge, d. h. über eine Aufstockung des Milchviehbestandes zu erzielen sein. Die Anschaffung weiteren Milchviehs sei wiederum wirtschaftlich nur sinnvoll bei ausreichender Flächenausstattung zur Grundfuttererwerbung. Gerade die seit einigen Jahren zu beobachtende Verdrängung von für die landwirtschaftliche Urproduktion genutzter Flächen durch zur Gewinnung von Energiepflanzen bebauter Flächen habe zu einer Flächenverknappung für die Urproduktion und infolgedessen zu einem Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Flächen geführt. Viele landwirtschaftliche Betriebe könnten die geforderten Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen nicht mehr zahlen und seien deshalb bei Kaufvertragsverhandlungen über landwirtschaftliche Nutzflächen nicht mehr erfolgreich. Gleiches gelte für Pachtflächen.

10

Die an den Beteiligten zu 5. abgetrennten Grundstücke sollten auch nicht etwa der Bewirtschaftung anderer aufstockungsbedürftiger Betriebe überführt werden, sondern dienten ausweislich des Vertrages dem Hobby des Beteiligten zu 5. Die Abtrennung der Flächen schwäche damit nachhaltig den Hof und gefährde die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes, weil nicht sicher gestellt sei, dass der Betrieb über den freien Bodenmarkt ohne weiteres Ersatzland beschaffen könne. Die angeblich relativ gute finanzielle Situation des Hofes spreche im Übrigen dafür, dass eine Barabfindung zugunsten des Beteiligten zu 5. möglich sein sollte.

11

Der Beteiligte zu 6. beantragt,

12

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages zurückzuweisen.

13

Die Beteiligten zu 1. bis 5. beantragen,

14

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Sie machen geltend, den Verbindlichkeiten ständen neben der Hofstelle und Ländereien als Realsicherheiten ein Geschäftsguthaben bei der … Meierei in Höhe von 19.210,00 Euro und bei der Rinderbesamungsgenossenschaft in Höhe von 600,00 Euro gegenüber. Daneben verfüge der Hof über eine Eigenmilchquote von über 810.000 kg/jährlich (ohne Pachtverpflichtungen) Auch in Bezug auf den Maschinenpark bestehe keinerlei Investitionsstau und deshalb kein dringender Anschaffungsbedarf.

16

Zur Eigenversorgung des Milchkuhbestandes (ohne Nachzucht) würden ca. 42 ha Landwirtschaftsflächen zum Futterbau ausreichen. Ohne die angepachteten Flächen und nach Abschreibung der an den weichenden Erben übertragenen landwirtschaftlichen Flächen verblieben dem Hofübernehmer noch ca. 70 ha Eigenland, mit dem er auch die Nachzucht problemlos weiter betreiben und den Tierbestand aufstocken könne. Hinzu komme, dass die dem weichenden Erben übertragenen landwirtschaftlichen Flächen dem Hof nicht endgültig entzogen werden sollten. Soweit für seine Hobbyschafzucht nicht erforderlich, sollten die Flächen weiterhin dem Hof im Rahmen eines langfristigen Pachtverhältnisses zur Nutzung erhalten bleiben. Selbst wenn die Flächen dem Hof dauerhaft entzogen werden würden, hätte die Reduzierung der für den Futterbau nicht notwendigen Ackerflächen allenfalls einen wirtschaftlichen Verlust von 4.000,00 Euro jährlich zur Folge. Mit diesem Betrag könne der Hofübernehmer nicht ansatzweise den Gegenwert der übertragenen Flächen als Abfindung finanzieren.

17

Alle Beteiligten würden in den Regelungen des Hofübergabevertrages einen ausgewogenen und angemessenen Ausgleich zwischen Hofübernehmer einerseits sowie den Altenteilern und weichenden Erben andererseits sehen.

18

Hinzu komme, dass der Hofübernehmer als auf dem Hof arbeitende Einzelperson mit der Milchviehhaltung und dem hierfür notwendigen Futterbau vollständig ausgelastet sei. Soweit zusätzlich noch Ackerbau betrieben werde, wäre dies ohne Mithilfe weiterer Arbeitskräfte aus der Familie überhaupt nicht möglich. Von einer nachhaltigen Schwächung des Hofes und Gefährdung seiner weiteren wirtschaftlichen Entwicklung könne bei Abschreibung der Flächen an den weichende Erben schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der dann noch dem Hofübernehmer verbleibende Restbestand schon nicht von einer Einzelperson mit dem Kerngeschäft Milchtierhaltung faktisch zu bewirtschaften sei, also eine kostenintensive personelle Aufstockung mit der Ausweitung des Betriebes unabdingbar verbunden wäre und dies in der Folge die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nachhaltig beeinträchtigen würde.

19

In diesem Zusammenhang seien die gesellschaftlichen Veränderungen, von denen die Landbevölkerung und insbesondere die in der Landwirtschaft tätigen Personen gleichermaßen betroffen seien, zu berücksichtigen. Sie hätten dazu geführt, dass das frühere typische Familienleitbild einer im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Ehefrau, mitarbeitender Kinder und Altenteiler realitätsfremd geworden sei. Ehegatten und nichteheliche Lebenspartnerinnen legten Wert auf ihre Unabhängigkeit und Selbständigkeit, die sie sich durch Berufsausbildung und Berufsausübung außerhalb des von ihrem Ehegatten/Partner geführten landwirtschaftlichen Betriebs verschafften. Dadurch trügen sie auch wesentlich zum Familieneinkommen bei. Der Hof werde damit immer weniger ausschließliche Existenzgrundlage zur Unterhaltssicherung einer Familie sein. Folge hiervon sei, dass der Hofeigentümer viel stärker als früher darauf angewiesen sein werde, den landwirtschaftlichen Betrieb als voll arbeitende Einzelperson zu führen und an dieses Bedürfnis organisatorisch wie strukturell anzupassen. Damit seien Kapazitätsgrenzen zwingend vorgegeben. Diesen Veränderungen trage weder die Höfeordnung noch das Grundstücksverkehrsgesetz mit ihren an einem anderen Gesellschaftsbild orientierten Zielsetzungen Rechnung.

20

Die Abtrennung von Land für weichende Erben sei ausschließlich nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsrechts, d. h. ohne besondere Berücksichtigung höferechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen. Nicht jedes öffentliche Interesse könne eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Eigentümers rechtfertigen. Es könnten nur solche Gründe des Gemeinwohls den Ausschlag geben, denen auch bei Beachtung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem Freiheitsanspruchs des Eigentümers zukomme. Eine Genehmigungsversagung komme im Lichte dieser vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung nur in Betracht, wenn durch die Abtrennung nachteilige Folgen für die Agrarstruktur eintreten würden. Der Verlust der Lebensfähigkeit eines einzelnen Betriebes stelle aber nicht in jedem Fall eine Beeinträchtigung der Agrarstruktur dar. Nachhaltige Folgen für die Agrarstruktur seien hier nicht zu befürchten, weil es sich bei dem nur mit verhältnismäßig geringen Verbindlichkeiten belasteten Hof um eine Einzelfallgestaltung handele, die eine Vergleichbarkeit ausschließe. Bei einem Einmannbetrieb mit dem Kerngeschäft der Milchviehhaltung sei die generelle in der Beschwerdebegründung enthaltene Aussage, die Vergrößerung leistungsfähiger Betriebe gehöre zu den wesentlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, nicht mehr haltbar. Es sei eine differenziertere Betrachtungsweise notwendig, die sich an den eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen zu orientieren habe. Entscheidend sei, dass durch die Abtrennung der an den weichenden Erben übertragenen Flächen eine existenzbedrohende Unwirtschaftlichkeit des Hofes nicht zu befürchten sei. Würde man für jeden Hektar Land einen Preis von durchschnittlich 14.000,00 Euro zugrunde legen, käme man auf einen Wert der dem Hof verbleibenden Landfläche von ca. 1 Mio. Euro. Rechne man die Hofstelle mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, den Maschinenpark, Viehbestand und das sonstige Zubehör hinzu, käme man zu einem Wert von ca. 2 Mio. Euro. Bei diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Abtrennung von Flächen zugunsten eines weichenden Erben, der selbst Landwirt sei und zur Familie gehöre, nachteilige Folgen für die Agrarstruktur begründen sollte. Schon jetzt lasse sich prognostizieren, dass der eher ungewöhnlich hohe Eigenkapitalstand ganz wesentliche Grundlage der Existenzsicherung bleibe. Bei diesem Hintergrund wäre es für die Vertragsbeteiligten unerträglich, dass ihre Einigung, die sie für sachgerecht und ausgewogen hielten, einem staatlichen Eingriff zum Opfer falle und damit Unfrieden innerhalb der Familie schüre.

II.

21

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 6. ist gemäß §§ 22, 32 Abs. 2 S. 2 LwVG, 22 FGG zulässig und begründet.

22

Der Hofüberlassungsvertrag vom 18. April 2008 ist gemäß §§ 1, 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) genehmigungspflichtig; zuständig ist gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO das Landwirtschaftsgericht. Da § 8 Nr. 2 GrdstVG in Schleswig-Holstein gemäß § 31 Abs. 2 GrdstVG von vornherein nicht gilt, ist Prüfungsmaßstab die Frage, ob der Erteilung der erstrebten Genehmigung einer der Versagungsgründe des § 9 GrdstVG entgegensteht. Das hat das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht verneint.

23

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würden. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts kommt es für die Prüfung einer Grundstücksveräußerung nach diesem Maßstab nicht lediglich darauf an, ob der Hof seine Lebensfähigkeit verliert. Unwirtschaftlichkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn durch die Abtrennung die Existenzfähigkeit des Betriebes in Frage steht; darauf kommt es für die unwirtschaftliche Verkleinerung nicht an (vgl. dazu Netz/GrdstVG, 2. Aufl.,§ 9 GrdstVG Anm. 4.11.6.1, S. 538). Die Abtrennung des Grundstücks kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht nur für den abgebenden Betrieb unwirtschaftlich sein. Ob eine betriebswirtschaftlich unwirtschaftliche Aufteilung des landwirtschaftlichen Grundstücks vorliegt, muss auch im Hinblick auf die Verhältnisse des Erwerbers, dem das erworbene Grundstück zufallen soll, geprüft werden (Netz, a.a.O., § 9 GrdstVG Anm. 4.11.3, S. 531). Daneben kann die Unwirtschaftlichkeit auch volkswirtschaftlich unerwünscht sein (BGH NJW 1994, 733).

24

Diesem Prüfungsmaßstab wird das Landwirtschaftsgericht nicht gerecht. Seine Sicht beschränkt sich auf eine rein betriebswirtschaftliche Momentanaufnahme des abgebenden Betriebs, indem es darauf abstellt, dass der Hof gegenwärtig "relativ gut" finanziell aufgestellt ist und die Abtrennung seine Wirtschaftsfähigkeit nicht gefährdet. Das Genehmigungserfordernis muss aber im Zusammenhang mit dem größeren wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Ziel gesehen werden, die Landwirtschaft als einen Teil der gesamten Volkswirtschaft den wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Forderungen der modernen Zeit anzupassen. Der Auftrag des EG-Gemeinschaftsrechts, die landwirtschaftlichen Betriebe den Erfordernissen des gemeinsamen Marktes anzupassen, nötigt zur Entwicklung leistungsstarker Betriebs- und Unternehmensformen, die einen rationellen Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital in der Landwirtschaft ermöglichen. Die Vergrößerung (Aufstockung) leistungsfähiger Betriebe gehört insoweit zu den wesentlichsten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (BVerfGE 26, Bl. 215 = NJW 1969, 1475 = juris Rn. 25; BGH NJW 1994, 733, 734). Eine solche Betrachtungsweise bedingt sowohl unter betriebswirtschaftlichen als auch aus volkswirtschaftlich-agrarstrukturellen Aspekten zwangsläufig die Verwertung gewisser Zukunftsprognosen und kann sich für die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen von § 9 Nr. 2 GrdstVG nicht mit einer Momentaufnahme begnügen (BGH NJW 1994, 733, 734).

25

Nach diesen Maßstäben ist die vorgesehene Ausklammerung von 12,8671 ha Ackerland sowohl aus betriebswirtschaftlichen als auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unwirtschaftlich.

26

Der Hof verfügt nur über rund 83 ha Eigenland. Landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe in dieser Größenordnung sind im Bereich der Milchwirtschaft in Schleswig-Holstein immer weniger rentabel zu bewirtschaften und zunehmend kaum in der Lage, ein Familieneinkommen zu erwirtschaften. Dass der Hof Flächenbedarf hat, zeigt sich nicht zuletzt anschaulich daran, dass die Überlasser 34,8100 ha landwirtschaftliche Flächen zugepachtet haben (vgl. § 2 Nr. 1 des Vertrages). Mit der Ausklammerung von 12,8671 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen würde der Hof rund 15,5 % seines Eigenlandes verlieren und nur noch rund 70 ha Eigentumsflächen aufweisen, denen knapp 35 ha Zupachtflächen gegenüberständen.

27

Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG i. V. m. § 4 RSG davon aus, dass bei derartigen Höfen in Schleswig-Holstein dringender Aufstockungsbedarf an Erwerb von Eigenland besteht, um dem Betrieb die für die Verbesserung der Agrarstruktur erwünschte Leistungsfähigkeit zu erhalten oder sie zu verbessern und dem Betrieb Krisenfestigkeit zu geben, und nimmt dies selbst bei landwirtschaftlichen Betrieben in einer Größenordnung von zwischen 120 ha und rund 200 ha, also sogar noch deutlich größeren Höfen als den hier in Rede stehenden an (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2005 - 3 WLw 25/05 -; 28. Februar 2006 - 3 WLw 72/05 -; 16. Mai 2006 - 3 WLw 11/05 -; OLGR 2006, 562; in der letztgenannten Entscheidung ging es um einen Marktfrucht- und Schweinemastbetrieb der Größe von ca. 200 ha; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 - 3 WLw 117/02 -; dort ging es um einen Betrieb mit rund 138 ha, davon Eigentumsflächen von rund 80 ha; zuletzt Senatsbeschluss vom 3. März 2009 - 3 WLw 20/08 -; dort ging es um einen landwirtschaftlichen Betrieb der Größe von 210 ha). Dies steht, wie dem Senat von den sachkundigen ehrenamtlichen Richtern in verschiedenen Besetzungen immer wieder bestätigt worden ist, im Einklang mit den Empfehlungen von Betriebsberatern, die immer wieder hervorheben, dass auch bei Betrieben dieser Größe eine Aufstockung des Eigenlandes betriebswirtschaftlich wichtig ist, um den Betrieben die Krisenfestigkeit zu erhalten. Die Richtigkeit dieser betriebswirtschaftlichen Beratungen hat sich nicht zuletzt in der aktuellen Finanzkrise erwiesen, die dazu geführt hat, dass ohne entsprechendes Eigenland Kredite kaum noch zu bekommen sind.

28

Mit Recht weist der Beteiligte zu 6. darauf hin, dass die Ausstattung mit landwirtschaftlicher Nutzfläche für die weitere Entwicklung zunehmend von Bedeutung ist. Das gilt ganz allgemein und insbesondere bei Milchviehbetrieben, weil den stärksten Einfluss sowohl auf die Vollkosten als auch auf den Arbeitsverdienst die Betriebsgröße, d. h. die produzierte Milchmenge hat. Je größer die produzierte Milchmenge umso tiefer sind die Vollkosten und umso höher ist der Arbeitsverdienst.

29

Der Zwang größere Milchmengen zu erzeugen, um dem Betrieb die Leistungsfähigkeit zu erhalten, ist angesichts des Preisverfalls im Bereich der Milchwirtschaft in  den vergangenen Jahren schon gegenwärtig ein klares Argument für Betriebswachstum. Der Preisverfall spiegelt sich anschaulich an den Preisen wieder, die für Milchquoten über die Milchbörse gegenwärtig noch zu erzielen sind. Während für den Verkauf von Milchreferenzmengen für das Übertragungsgebiet Deutschland West im Übertragungsstellungstermin vom 1. Juli 2007 noch ein Gleichgewichtspreis von 0,42 Euro/kg erzielt worden ist, sind die Preise in der Folgezeit nahezu stetig gesunken. Beim letzten Übertragungsstellentermin am 1. April 2009 wurde an der Milchbörse für das Übertragungsgebiet Deutschland West nur noch ein Gleichgewichtspreis von 0,24 Euro/kg erzielt, für das Übertragungsgebiet Deutschland Ost sogar nur noch von 0,14 Euro/kg. Es ist zu damit zu rechnen, dass der Preis noch weiter fallen wird. Der derzeitige Erzeugerpreis für Milch liegt infolge des Preisdumpings der Lebensmitteldiscounter und als Folge der weltweiten Finanzkrise nach Mitteilung des Deutschen Bauernverbandes vom 16. April 2009 teilweise unter 20 Cent pro Liter Milch, nach den Kenntnissen des Senats, beraten von den sachkundigen ehrenamtlichen Richtern, im Mittel zwischen 18 und 22 Cent. Das Ende dieses Preisdumpings ist noch nicht erreicht, nachdem zwischenzeitlich ein Lebensmitteldiscounter eine weitere Preissenkung für den Endverbraucher angekündigt hat. (Sie ist in der Zeit zwischen der Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern am 28. April 2009 und dem Absetzen des Beschlusses zwischenzeitlich sogar schon umgesetzt worden, und hat, wie bei der Beratung bereits erwartet, zur Folge gehabt, dass auch andere Lebensmittelketten nachgezogen und den Milchpreis weiter gesenkt haben.) Vielfach liegt der erzielbare Preis bereits 10 Cent unter den Produktionskosten. Unter diesen Umständen können Betriebsgewinne, wie sie in der Vergangenheit erzielbar waren, nur noch über die Erhöhung der Milchmenge, d.h. über eine Aufstockung des Milchviehbestandes, erzielt werden.

30

Die Leistungsfähigkeit der Höfe im Bereich der Milchviehwirtschaft wird sich in Ansehung des Gemeinschaftsrechts in naher Zukunft absehbar weiter verschlechtern. Nach dem Willen der EU-Kommission soll die bisherige - die Milcherzeugung regulierende und zugleich den Preis für die Milch stützende - Milchquote im Jahre 2015 abgeschafft werden (vgl. dazu Art. 66 der VO (EG) Nr. 1234/2007). Ein auskömmlicher Preis für die erzeugte Rohmilch wird dann, wie der Beteiligte zu 6. mit Recht geltend macht, nur noch über die Erhöhung der Milchmenge, d. h. über eine Aufstockung des Milchviehbestandes, zu erzielen sein. Die Anschaffung weiteren Milchviehs ist wiederum wirtschaftlich nur sinnvoll bei einer ausreichenden Flächenausstattung zur Grundfuttererwerbung. Entscheidend ist, dass dieses Wachstum nicht zu teuer erkauft werden muss.

31

Die seit einigen Jahren zu beobachtende Verdrängung für die landwirtschaftliche Urproduktion genutzter Flächen durch zur Gewinnung von Energiepflanzen bebauter Flächen hat zu einer Flächenverknappung für die Urproduktion und infolgedessen zu einem Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Flächen geführt. Viele landwirtschaftliche Betriebe können die geforderten Kaufpreise für landwirtschaftliche Nutzflächen nicht mehr zahlen und sind deshalb bei Kaufvertragsverhandlungen über landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr erfolgreich. Gleiches gilt für Pachtflächen.

32

Diese auch in Schleswig-Holstein zu beobachtende Entwicklung gilt senatsbekannt auch gerade im Bereich N, weil im Nahbereich mehrere Großbetriebe Windenergieanlagen betreiben und die Preissituation noch dadurch in besonderen Maße verschärft wird, dass im Bezirk des Amtsgerichts Plön, zu dem der streitgegenständliche Hof gehört, ein faktisch marktbeherrschender Großinvestor einen Gutshof erworben hat, und seit Jahren in der Umgegend landwirtschaftliche Nutzflächen aufkauft und zupachtet, mit der Folge, dass viele landwirtschaftliche Betriebe im dortigen Bereich die geforderten Kaufpreise und Pachtzinsen für landwirtschaftliche Flächen nicht mehr zahlen können.Das spiegelt sich auch in der Kaufpreisstatistik des Beteiligten zu 6. für landwirtschaftliche Nutzflächen wieder.

33

Die mit Blick auf die Entwicklung in der Weltwirtschaft und die Entwicklung im Gemeinschaftsmarkt in naher Zukunft sinnvolle Aufstockung des Betriebs wird deshalb erheblichen Investitionsbedarf erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hof mit einem hohen Baraltenteil belegt ist. Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Altenteils, dessen Wert mit 16.800,-- Euro jährlich angegeben ist, und den mitgeteilten derzeitigen Tilgungsleistungen von 6.818,-- Euro jährlich, muss der Beteiligte zu 5. bereits zur Erfüllung der im Hofüberlassungsvertrag übernommenen Verpflichtungen jährlich 23.618,-- Euro aufbringen. Dabei sind das weitere Altenteil für die Witwe …. und die übernommenen weiteren, insbesondere steuerlichen Verbindlichkeiten noch gar nicht berücksichtigt.

34

Darüber hinaus ist es angesichts der aufgezeigten Marktsituation im Bereich der Milchviehwirtschaft betriebswirtschaftlich auch sinnvoll, dass der landwirtschaftliche Betrieb weiterhin neben der Milchviehwirtschaft ein zweites Standbein hat, wie es derzeit mit dem Getreideanbau besteht, um sich eine weitere Einnahmequelle zu erhalten.

35

Es besteht im vorliegenden Fall keine besondere Situation im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 3. den Hof als Einmannbetrieb führen will. Soweit seine Arbeitskapazität angeblich nicht ausreicht, um die Ackerflächen selbst bewirtschaften zu können, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1.bis 5. der Beteiligte zu 5. ihm die abgetrennten Flächen, soweit er sie für seine Hobbywirtschaft nicht benötigt, doch angeblich pachtweise zur Verfügung stellen will. Das kann aber auf sich beruhen. Es bestehen auch für einen Einmannbetrieb verschiedene Möglichkeiten, eine nicht ausreichende Arbeitskapazität auszugleichen, sei es durch Landarbeiter, sei es durch Verpachtung von Teilflächen oder Eingehung einer landwirtschaftlichen Kooperation mit einem Lohnunternehmer.

36

Die an den Beteiligten zu 5. abgetrennten Ackerflächen sollen auch nicht etwa in die Bewirtschaftung eines anderen aufstockungsbedürftigen Betriebs überführt werden. Der Beteiligte zu 5. ist zwar gelernter Landwirt, betreibt jedoch keinen landwirtschaftlichen Vollerwerbs- oder Nebenerwerbsbetrieb und beabsichtigt auch nicht, einen solchen Betrieb aufzubauen. Er will die Flächen für seine private Schaf- und Fischzucht, die er als Hobby betreibt, verwenden. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wäre senatsbekannt mit einer Flächenausstattung von nur 12 ha rentabel auch nicht zu betreiben, ganz abgesehen davon, dass es an der für einen Hof gemäß § 1 Abs. 1 HöfeO erforderlichen Hofstelle fehlen würde.

37

Neben diesen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die für sich betrachtet schon die Ausklammerung landwirtschaftlicher Nutzflächen von knapp 13 ha als unwirtschaftlich erscheinen lassen, ist die Abtrennung der beiden Flurstücke aber auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine unwirtschaftliche Verkleinerung. Die Argumentation der Beteiligten zu 1. bis 5., die Höfeordnung und das Grundstücksverkehrsgesetz seien nicht mehr zeitgemäß, alle am Vertrag Beteiligten hielten die getroffenen Abfindungsregelungen für ausgewogen und angemessen, stellt eine unzulässige Verengung des Blickwinkels auf eine gegenwärtige Momentaufnahme und individuell als gerecht empfundene Lösung dar. Es geht volkswirtschaftlich indes um den Erhalt der Leistungsfähigkeit leistungsstarker Betriebe über Generationen. Wäre die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts zutreffend, so müsste es im Generationenwechsel jedem Hofeigentümer entsprechend der jeweiligen Momentaufnahme zur betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seines Betriebs möglich sein, größere landwirtschaftliche Flächen seines Betriebes abzutrennen. Eine regelmäßige Abtrennung von rund 15, 5 % der Flächen bei Betrieben der hier in Rede stehenden Größenordnung würde schon im Verlaufe weniger Generationen zu einer agrarstrukturell unerwünschten Zerschlagung der Höfe führen.

38

Aus diesem Grunde entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ständiger Senatsrechtsprechung, dass etwa die Abtrennung von Grundstücken mit Landarbeiter- und Altenteilerhäusern eine unwirtschaftliche Verkleinerung und Aufteilung des Hofes darstellt (BGH NJW 1994, 733; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 3 W 50/96 - SchlHAnz 1997, 1959; 27. Mai 1997 - 3 W 15/97 -; 26. September 2000 - 3 WLw 17/00 -, OLGR 2001, 91; 19. November 2004 - 3 WLw 18/04 -; 12. Juli 2005 - 3 WLw 88/04 -; 28. November 2006 - 3 WLw 32/06 -; 20. Mai 2008 - 3 WLw 53/07). Die hierfür aufgestellten Grundsätze gelten bei Abtrennung größerer landwirtschaftlicher Nutzflächen erst recht.

39

Schließlich verfängt auch die Argumentation nicht, mit den Erträgen von 4.000,-- Euro jährlich aus der Nutzfläche, die ausgeklammert werden soll, könne der Beteiligte zu 3. nicht ansatzweise den Gegenwert der übertragenen Flächen als Abfindung finanzieren. Denn die vereinbarte Abfindung übersteigt die gesetzliche Abfindung nach § 12 HöfeO um ein Vielfaches und steht außer Verhältnis zum Wert des Hofes. Nach § 12 HöfeO steht den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Übergabevertrag eine Abfindung zu, die sich nach dem Hofeswert bemisst. Als Hofeswert gilt nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO das 1 ½-fache des zuletzt festgestellten Einheitswerts, von dem nach § 12 Abs. 3 HöfeO die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Der verbleibende Betrag, jedoch mindestens 1/3 des Hofeswertes, gebührt den Erben des Erblassers zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach dem allgemeinen Recht entspricht, wobei der Hoferbe mitzuzählen ist.  Bei einem Einheitswert von 68.768,00 Euro beträgt der Hofeswert demnach 103.152,00 Euro. Abzüglich der bei Abschluss des Hofüberlassungsvertrages noch bestehende Darlehensverbindlichkeiten von 69.361,22 Euro führt dies zu einem Wert von 33.790,78 Euro und damit zu einem Wert unter dem Eindrittelwert des Hofes von 34.384,00 Euro. Es errechnet sich danach nach § 12 HöfeO eine Abfindung von 11.461,00 Euro. Die für den Beteiligten zu 5. vorgesehene Abfindung, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien zum Verkehrswert der abgetrennten Fläche einen Wert von 120.000,00 Euro hat, übersteigt die gesetzliche Abfindung etwa um das 10-fache übersteigt. Nach den Feststellungen des Beteiligten zu 6. anhand der Kaufpreisstatistik hat die Fläche sogar einen Wert von 180.000,-- Euro. Das deckt sich mit den Erfahrungen der sachkundigen ehrenamtlichen Richter über die im n Bereich N in den letzten Jahren erzielten Preise. Danach übersteigt die vereinbarte Abfindung die gesetzliche Abfindung sogar um das 15-fache. Selbst wenn besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert ungenügend zum Ausdruck kommen sollten, und deshalb ein Zuschlag nach billigem Ermessen gemacht werden könnte (§ 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO), ist jedenfalls auszuschließen, dass dem Beteiligten zu 5. von Gesetzes wegen eine Abfindung in der vereinbarten Höhe zustehen könnte. Bei Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages würde der Hof Betriebsanteile mit einem ganz beträchtlichen Verkehrswert verlieren, was den Hof nachhaltig schwächen würde, beispielsweise, wenn es um Sicherheiten für den Erhalt von Finanzierungsmittel ginge. Sinn und Zweck des § 12 HöfeO ist es aber gerade die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherzustellen, um betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich leistungsstarke Höfe zu erhalten. Wenn die Beteiligten zu 1. bis 5. von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch machen und weitergehende Abfindungsregelungen in der hier im Raum stehenden Größenordnung vereinbaren wollen, wird dies nur zu Lasten des hoffreien Vermögens der Überlasser möglich sein, wie es im Falle der Beteiligten zu 4. vorgesehen ist.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 34 Abs. 2 LwVG i. V. m. § 20 S. 1 a, S. 1 HöfeVfO, § 19 Abs. 2 und 4 KostO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder2. durch

Annotations

(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.
ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
3.
ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbständige Existenz bietet;
4.
die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient;
5.
Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwertes ausmacht;
6.
ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müßte, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muß;
7.
Ersatzland erworben wird, soweit
a)
der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder
b)
das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
c)
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt benötigt.

(1) § 8 Nr. 2 gilt nicht für Höfe im Sinne der in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) oder des Landesgesetzes über die Einführung einer Höfeordnung im Lande Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397).

(2) § 6 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 17 Abs. 3 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) das Gericht über einen Antrag auf Genehmigung zu entscheiden hat.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.