Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. Juli 2007 - 2 W 143/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2007:0711.2W143.07.0A
bei uns veröffentlicht am11.07.2007

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Lübeck bestimmt.

Gründe

1

Die Betroffene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in England, es handelt sich um eine „private limited company“.

2

Am 14.07.2005 beantragte die Betroffene bei dem Amtsgericht Charlottenburg die Eintragung einer in Berlin ansässigen Zweigniederlassung. Die beantragte Eintragung wurde von dem Amtsgericht Charlottenburg am 18.08.2005 verfügt.

3

Am 20.09.2006 hat die Betroffenen bei dem Amtsgericht Lübeck die Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung beantragt, deren Geschäftsräume sich in Eutin befinden sollten.

4

Mit zwei Zwischenverfügungen vom 27.10.2006 und 07.12.2006 hat das Amtsgericht auf seiner Auffassung nach bestehende diverse Eintragungshindernisse hingewiesen und die Betroffene mit deren Behebung beauflagt. Die Beanstandungen sind von der Betroffenen teilweise behoben worden.

5

Mit Verfügung vom 02.01.2007 hat das Amtsgericht Lübeck folgenden Hinweis erteilt:

6

„In pp. bestehen im Hinblick auf die Änderung der Eintragungen von Zweigniederlassungen Bedenken gegen die Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung in einem besonderen Register.

7

Da bereits eine Eintragung der Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft in Deutschland besteht, dürfte die Gründung einer weiteren Zweigniederlassung jetzt auch auf dem dortigen Blatt einzutragen sein, da die Eintragung der ausländischen Zweigniederlassung registerrechtlich als Eintragung der Hauptniederlassung behandelt wird.“

8

Am 26.02.2007 hat die Betroffene daraufhin mitgeteilt, sie werde eine entsprechende Eintragung veranlassen.

9

Mit Schriftsatz vom 21.03.2007 hat die Betroffene das Amtsgericht Lübeck gebeten „entsprechend dem amtsgerichtlichen Schreiben vom 02.01.2007“ die Abgabe an das Registergericht der Hauptniederlassung - Amtsgericht Charlottenburg - zum dortigen Aktenzeichen zu veranlassen.

10

Daraufhin hat das Amtsgericht Lübeck dem Amtsgericht Charlottenburg die Registerakte übersandt.

11

Mit Verfügung vom 26.04.2007 hat das Amtsgericht Charlottenburg darauf hingewiesen, dass eine Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft bei dem Registergericht am Sitz der Zweigniederlassung zu erfolgen habe und hat die Akte dem Amtsgericht Lübeck zurückgesandt.

12

Das Amtsgericht Lübeck hat die Akte dem Amtsgericht Charlottenburg erneut mit den Bemerken übersandt, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübeck liege nicht vor, „da der Antrag auf Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung ausdrücklich an das dortige Gericht gerichtet ist“.

13

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Sache daraufhin mit Verfügung vom 22.06.2007 im Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 FGG vorgelegt.

14

Die Vorlage ist zulässig.

15

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 5 FGG zuständig, da es dasjenige Oberlandesgericht ist, zu dessen Bezirk das Amtsgericht Lübeck, das zuerst mit dem jetzt zu bescheidenden Eintragungsantrag befasst war, gehört.

16

Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Lübeck zu bestimmen.

17

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübeck ergibt sich aus § 13 d Abs. 1 HGB.

18

Nach dieser Vorschrift haben, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befinden, alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. Bestehen mehrere Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft ist jedes der Gerichte international und örtlich für die in seinem Bezirk gelegene Zweigniederlassung zuständig (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 13d Rz. 15).

19

Die Auffassung des Amtsgerichts Lübeck, die ersteingetragene Zweigniederlassung sei als „Hauptniederlassung“ zu behandeln, und infolge dessen sei - möglicherweise in einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 HGB - die Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung im Register der ersteingetragenen Zweigniederlassung vorzunehmen, geht fehlt. Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, dass die Zweigniederlassung „im übrigen wie eine Hauptniederlassung zu behandeln sei“ (vgl. z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. § 13d Rz. 5) bezieht sich dies auf die Vorschrift des § 13d Abs.3 HGB und die dort genannten Prozeduren (Anmeldungen, Eintragungen, Zeichnungen etc.), nicht aber auf die Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung. Für diese gilt vielmehr § 13d Abs.1 HGB mit einer Modifikation in der ergänzenden Vorschrift des § 13e Abs. 5 Satz 1 HGB, der bestimmt, dass, wenn eine Gesellschaft - erfasst wird dabei gemäß § 13e Abs. 1 HGB auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland - mehrere inländische Zweigniederlassungen errichtet, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht werden. Dies aber setzt voraus, dass es für jede Zweigniederlassung ein eigenes Handelsregister - nämlich das Handelsregister an deren jeweiligem Sitz - geben muss, sonst ergäbe diese Vorschrift keinen Sinn. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei § 13e Abs. 5 HGB um eine Verfahrenserleichterung für die im Ausland ansässige Gesellschaft handeln soll. Die Vorschrift ist in Verbindung mit den die Hinterlegung der Satzung und ihren Änderungen betreffenden Bestimmungen in den §§ 13f Abs. 1, 2 Satz 1, 5; 13g Abs. 1, 2 Satz 1, 5 HGB zu lesen und enthält damit eine Optionsmöglichkeit zugunsten eines von mehreren Handelsregistern. Ob die Gesellschaft von der Optionsmöglichkeit Gebrauch macht, steht in ihrem Belieben, es besteht keine Verpflichtung, das Wahlrecht auszuüben und ein „Hauptregister“ zu bestimmen. Erfasst werden von der Ausübung des Optionsrechts auch nur die Einreichung der Satzung und ihre Änderungen, im Übrigen bleiben die Anmeldepflichten, die bei der Existenz mehrerer Zweigniederlassungen gegenüber jedem Gericht der Zweigniederlassung bestehen, unberührt (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 13e Rz. 83). Eine Eintragung jeder weiteren Zweigniederlassung in dem Register der ersten Zweigniederlassung kommt infolgedessen nicht in Betracht.

20

Zu Recht hat sich deshalb die Betroffene mit ihrem Eintragungsantrag vom 20.09.2006 an das Amtsgericht Lübeck gewandt. Dieses ist für die Eintragung der in Eutin gelegenen Zweigniederlassung der Betroffenen nach § 13d Abs.1 HGB örtlich zuständig. Hierauf hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Verfügung vom 26.04.2007 zutreffend hingewiesen. Die zuletzt geäußerte Auffassung des Amtsgerichts Lübeck, seine Zuständigkeit sei nicht gegeben, da sich der Antrag auf Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung an das Amtsgericht Charlottenburg gerichtet habe, kann der Senat nicht nachvollziehen. Eindeutig hatte sich die Betroffene zunächst an das Amtsgericht Lübeck gewandt. Erst nachdem dieses seine (unzutreffende) Rechtsauffassung vom 02.01.2007 verlautbart hatte, hat die Betroffene die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Charlottenburg beantragt. Dieser auf einem falschen gerichtlichen Hinweis fußende Abgabeantrag entzieht dem Senat nicht die Möglichkeit, nach § 5 FGG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübeck zu bestimmen.


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland


(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften. (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist d

Handelsgesetzbuch - HGB | § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland


(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland


(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländ

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(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben

1.
das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
2.
die Rechtsform der Gesellschaft;
3.
die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
4.
wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.

(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.

(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.

(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden, an das Registergericht weitergeleitet werden, das für eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesellschaft zuständig ist.

(7) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung. Sofern zum Zeitpunkt des Dateneingangs bei dem Registergericht keine Anmeldung in Bezug auf die mitgeteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die Gesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung der geänderten Tatsachen auf.

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.