Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Juli 2006 - 2 W 107/06

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2006:0719.2W107.06.0A
bei uns veröffentlicht am19.07.2006

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Betroffene reiste am 05.05.2001 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages wurde ihm mit Bescheid vom 06.09.2001 eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Vom 15.01.2002 bis zu seiner Festnahme am 01.03.2006 war der Betroffene untergetaucht. Durch Beschluss vom 01.03.2006 hat das Amtsgericht Neumünster auf Antrag der Beteiligten die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4, 5 AufenthG bis zur Abschiebung aus der Bundesrepublik, längstens bis zum 31.05.2006 gegen den Betroffenen angeordnet.

2

Mit Beschluss vom 29.05.2006 hat das inzwischen zuständig gewordene Amtsgericht Rendsburg auf Antrag des Beteiligten die Dauer der Abschiebehaft bis zum 29.08.2006 verlängert und dies damit begründet, dass die Abschiebung in der ursprünglich vorgesehenen Zeit wegen zweifelhafter Angaben des Betroffenen zu seinem Familienstand nicht habe durchgeführt werden können, dies aber in der verlängerten Frist möglich sein werde.

3

Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss (Bl. 78-80 d.A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der der Beteiligte entgegengetreten ist.

4

Die nach §§ 7 FEVG; 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

5

Die Entscheidung des Landgerichts beruht zwar insoweit auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO), als der Sachverhalt teilweise der weiteren Aufklärung bedurfte (§§ 3 Satz 2 FEVG, 12 FGG) und auch eine ausreichende inhaltliche Würdigung des sich aus den Akten bereits ergebenden Sachverhaltes unterblieben ist (§ 25 FGG; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Aufl. , § 27 Rn. 40). Die Entscheidung stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 27 FGG, 561 ZPO).

6

Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG steht vorliegend auch nach Auffassung des Senats dem Verlängerungsbeschluss nicht entgegen. Eine über drei Monate hinausgehende Sicherungshaft ist zulässig, wenn es der Betroffene selbst zu vertreten hat, dass die Ausländerbehörde einen längeren Zeitraum für die Abschiebung benötigt. Dieser Fall liegt hier vor, wie sich zwar nicht im einzelnen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, aber aus dem in der Akte befindlichen, unstreitigen Sachverhalt ergibt.

7

Der Beteiligte hat am 06.03.2006 und damit in wenigen Tagen nach der Festnahme des Betroffenen einen Vorführtermin am 25.04.2006 bei der nigerianischen Botschaft erlangt, um die notwendigen Passersatzpapiere zu erhalten. Ein etwaiges verzögerndes Verhalten der nigerianischen Behörden, die eine Vorführung erst mit siebenwöchigem Terminsvorlauf ermöglichten, müssen sich die deutschen Behörden grundsätzlich nicht zurechnen zu lassen.

8

Im Anschluss an die Vorführung kam es nur deswegen nicht zu einer Ausstellung von Ersatzpapieren, weil der Betroffene in der Botschaft wahrheitswidrig angegeben hatte, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Am 04.05.2006, sechs Werktage nach der Vorführung in der Botschaft, erfuhr der Beteiligte, dass er diese Angaben zum Familienstand, die für die Ausweispapiere von Belang waren, auf Ersuchen der Botschaft klären sollte und führte hierzu schon am Folgetag eine Anhörung des Betroffenen durch. Da der Betroffene weder in der Botschaft noch bei der ersten Anhörung durch den Beteiligten nähere Angaben zum Namen oder der Anschrift seiner angeblichen Ehefrau machte, konnte seine Behauptung erst nach einer erneuten Anhörung am 22.05.2005 überprüft werden, als er zumindest einen Nachnamen und eine Telefonnummer nannte. Bereits zwei Tage später konnte die vom Betroffenen bezeichnete Frau erreicht werden, die dem Vortrag des Betroffenen von einer Eheschließung widersprach. Drei Werktage später informierte der Beteiligte die zuständige Bundespolizei und beauftragte diese, sich um einen neuen Vorführtermin vor der nigerianischen Botschaft zu kümmern. Dieser steht, wie die Beteiligte zwischenzeitlich erfahren und mitgeteilt hat, nunmehr für den 24.08. 2006 an.

9

Diese langen Vorlaufzeiten bei der nigerianischen Botschaft haben zur Folge, dass eine Abschiebung entgegen der Annahme des Landgerichts aller Voraussicht nach auch nicht in der verlängerten Frist, sondern frühestens im September 2006 durchgeführt werden kann.

10

Dieser Umstand hat jedoch nicht notwendig zur Folge, dass die Verlängerung der Sicherungshaft rechtswidrig war. Zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung stand der neue Sammeltermin für die Anhörungen an der nigerianischen Botschaft noch nicht fest, so dass noch mit einem früheren Abschluss des Abschiebeverfahrens hätte gerechnet werden dürfen. Die Verlängerung war auch verhältnismäßig, da die Verzögerung durch den Betroffenen zu vertreten war und nicht etwa auf einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Ausländerbehörde beruhte (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 23). Der Beteiligte hat vielmehr zeitnah alle notwendigen Anstrengungen unternommen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt wird. Demgegenüber hat es der Betroffene zunächst durch seine Falschangaben bei der Botschaft und erneut bei der Anhörung am 22.05. 2006 und auch durch seine fehlende Mitwirkung bei der ersten Anhörung vom 05.05.2006 selbst zu vertreten, dass er nicht schon einige Wochen nach der ersten Vorführung bei der nigerianischen Botschaft seine Passersatzpapiere erhalten hat, welche nach Auskunft der Bundespolizei eine Abschiebung jedenfalls im Juni ermöglicht hätten. Den „Erfolg“ dieses Verhaltens, der dazu geführt hat, dass der Betroffene nun erneut bei der Botschaft vorgestellt werden muss, muss sich der Beteiligte nicht zurechnen lassen.

11

Seit Mitte Juni 2006 ist zwar absehbar, dass auch die erneute Dreimonatsfrist nicht eingehalten werden kann. Allerdings liegen zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise eine Verlängerung über die ersten sechs Monate hinaus in Betracht kommt, nämlich die Verhinderung der Abschiebung durch das Verhalten des Ausländers, die fortbestehende Kausalität zwischen diesem Verhalten und der bisherigen Nichtabschiebung sowie die Beachtung des Beschleunigungsgebotes seitens der Ausländerbehörde (Renner, a.a.O.).

12

Die neuen Tatsachen, nämlich der Zeitpunkt, an dem ohne die Falschangaben eine Abschiebung möglich gewesen wäre und das Datum für die erneute Vorführung vor der Botschaft sind im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmeweise im Sinne der Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, weil das Landgericht diesen Sachverhalt unter Verstoß gegen § 12 FGG nicht ausreichend geklärt hat, beide Punkte aber aufgrund zwischenzeitlich eingereichter Unterlagen feststehen und schützenswerte Belange des Betroffenen hierdurch nicht verletzt werden (vgl. (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 27 Rn. 45). Denn auch die anderenfalls zu veranlassende Aufhebung und Zurückweisung hätte für den Betroffenen keine Verkürzung der Sicherungshaft zur Folge gehabt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Juli 2006 - 2 W 107/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Juli 2006 - 2 W 107/06

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Juli 2006 - 2 W 107/06 zitiert 3 §§.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Referenzen

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.