Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 12 UF 4/12

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:0628.12UF4.12.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2013

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller beantragt gegen die Antragsgegnerin die Festsetzung von Ordnungsmitteln mit der Begründung, diese habe ihre Verpflichtung aus einer in einem Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vor dem Senat am 13. Februar 2013 geschlossenen Vereinbarung nicht erfüllt. In jener Vereinbarung hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, die gemeinsamen Kinder A., geboren am 21. August 2002, und B., geboren am 20. Dezember 2003, für die beiden Elternteile die „patria potestad“ zusteht, bis spätestens 5. April 2013 nach La Palma/Spanien zurückzubringen. Ende März 2013 flog die Antragsgegnerin mit den Kindern nach La Palma, nachdem sie dort bereits Anfang März vor dem Bezirksgericht den Antrag gestellt hatte, ihr die Befugnis zu erteilen, mit den Kindern den Aufenthalt in Deutschland zu nehmen. Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat das spanische Gericht ausgesprochen, dass hinsichtlich der beantragten Genehmigung keine Entscheidung zulässig sei, weil die spanische Gesetzgebung der Antragsgegnerin nicht verbiete, sich mit den Kindern weiterhin in Deutschland aufzuhalten.

2

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung zur Rückführung nicht erfüllt, so dass die vom Senat angedrohten Ordnungsmittel festzusetzen seien. Nach der Intention des HKÜ sei mit der Rückführung die ursprünglich bestehende rechtliche Stellung aller Beteiligten und insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Heimatstaat wieder herzustellen. Zu einem erneuten gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Spanien wäre es aber erst wieder gekommen, wenn sie dort entweder sechs Monate gelebt hätten oder mit der Absicht eines dauernden Aufenthalts zurückgebracht worden wären.

3

2. Der nach § 44 IntFamRVG zulässige Antrag ist unbegründet, weil die Antragsgegnerin die Kinder vereinbarungsgemäß nach La Palma zurückgebracht und damit ihre Verpflichtung vollständig erfüllt hat.

4

a) Mit der Vereinbarung, die Kinder zurückzubringen, hat die Antragsgegnerin ersichtlich die Verpflichtung übernommen, die Art. 12 HKÜ mit dem Begriff „Rückgabe“ umschreibt, ohne ihn exakt oder auch nur näher zu bestimmen. Nach der Präambel zum HKÜ bezweckt das Übereinkommen, „das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind zu gewährleisten“. Die Beschreibung dieses Ziels mit der Wiederherstellung des status quo ante (so z. B. Dutta/Scherp, FamRZ 2006, 901 ff., 906, 908; Staudinger/Pirrung, Lieferung April 1994, Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB, Rdnr. 627) führt zu keiner Präzisierung des Begriffs der Rückgabe, weil als status quo ante sowohl der weit zurückliegende Zustand einer festen Verwurzelung im Heimatstaat als auch der letzte Zeitabschnitt unmittelbar vor dem Verbringen - als das Kind gleichsam schon „auf gepackten Koffern“ saß - gemeint sein kann.

5

Zu weitgehend erscheint dem Senat die Ansicht des OLG Karlsruhe (FamRZ 2008, 2223), die Rückgabe sei erst erfolgt, wenn sich das Kind wieder auf Dauer im Heimatstaat aufhalte, weil es dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei es, dass der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt sei oder dass der Aufenthalt bereits sechs Monate gedauert habe. Nach diesem Verständnis würde das Gericht des Zufluchtsstaats eine lang anhaltende Kontrolle und einen Verbleibensdruck ausüben, obwohl unter Umständen längst im Heimatstaat effektiver Rechtschutz hätte erreicht werden können.

6

b) Der Senat hält es für sachgerecht, die Rückgabeverpflichtung nach der Rückkehr des Kindes in den Heimatstaat unabhängig von der Absicht des entführenden Elternteils, sich auf Dauer oder nur für kurze Zeit mit dem Kind im Heimatstaat aufzuhalten, auf die Zeit zu beschränken, in der der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung im Heimatstand erwirken kann. Würde der Rückgabeverpflichtung eine weitergehende Wirkung beigelegt mit der Folge, dass ggfs. mehrfach aufgrund derselben Anordnung oder Verpflichtung eine Rückgabe vollstreckt werden könnte, liefe dies auf ein Wiedereinreiseverbot in den Zufluchtsstaat und damit auf eine Besserstellung des Elternteils hinaus, der eine Rückgabeverpflichtung erwirkt hat, gegenüber demjenigen Elternteil, der lediglich befürchtet, dass eine Entführung geplant ist und der bis zur Entführung ausschließlich auf die Hilfe der Heimatgerichte beschränkt ist.

7

Hier war der Antragsteller an dem von der Antragsgegnerin Anfang März 2013 eingeleiteten Verfahren auf La Palma beteiligt und hatte die Möglichkeit, vor dem für eine Sachentscheidung zuständigen Gericht eine Verbleibensanordnung, verbunden mit der Androhung von Sanktionen, zu erwirken. Eines flankierenden Schutzes durch die Fernwirkung der Rückgabeverpflichtung benötigte der Antragsteller nicht mehr, so dass spätestens im Verlauf des dortigen Verfahrens die Verpflichtung zur Rückgabe erloschen ist und für die Antragsgegnerin (jedenfalls) aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2013 keine Verpflichtung mehr bestand, sich länger als bis zum Rückflug Ende April 2013 mit den Kindern auf La Palma aufzuhalten.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG. - Den Wert für das Vollstreckungsverfahren hat der Senat mit einem Bruchteil des Wertes für das Hauptsacheverfahren festgesetzt (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort „Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung“).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 12 UF 4/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 12 UF 4/12

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Juni 2013 - 12 UF 4/12 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Referenzen

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.