Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Mai 2009 - 10 WF 75/09

11.05.2009

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 06.02.2009, Az.: 7 F 165/08, aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufigen Erfolg. Der Antragstellerin dürfte ein Auskunftsanspruch aus § 1580 Satz 1 BGB zustehen, womit ihre beabsichtigte Stufenklage Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem Amtsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass eine Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit steht und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet wird, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 662). So liegt es hier jedoch nicht.

2

Zwar hat der Antragsgegner klargestellt, dass er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen wird. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher fest, dass kein Quotenunterhalt geschuldet wird. Dies kommt nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen in Betracht (RL 15. 3). Ob diese Voraussetzung vorliegt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen gibt die Antragstellerin zu Recht zu bedenken, dass eine Auskunft jedenfalls dann verlangt werden kann, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 662). Davon dürfte hier auszugehen sein, immerhin verweist der Antragsgegner in seinem außergerichtlichen Schriftsatz vom 27.03.2008 auf das neue Unterhaltsrecht und damit wohl auch auf § 1578b BGB n.F. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, dass die grundsätzlich geschuldete Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

3

Der Senat sieht sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert, weil die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht feststeht. So hat die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zum Kontostand auf ihrem Girokonto gemacht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit


(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1580 Auskunftspflicht


Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.