Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 28. Dez. 2016 - 8 W 2550/16

published on 28/12/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 28. Dez. 2016 - 8 W 2550/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin G. (Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.12.2016, Az. 2 T 385/16, wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Das erstinstanzlich vor dem AG Straubing geführte Zivilstreitverfahren endete mit einem Prozessvergleich.

Unter dem 23.08.2016 hat das Amtsgericht, Rechtspfleger, einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Dagegen hat Rechtsanwältin G. per Telefax-Schreiben vom 30.08.2016 „im Namen und Auftrag meines Mandanten“ (Kläger im Ausgangsverfahren) sofortige Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss vom 09.12.2016 hat das Landgericht Regensburg „die von Rechtsanwältin G. namens des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 23.08.2016, Az. 002 C 716/15“ verworfen und Rechtsanwältin G. „die Kosten des Beschwerdeverfahrens“ auferlegt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Rechtsanwältin trotz Kenntnis von der wirksamen Mandatsbeendigung durch den Kläger das Beschwerdeverfahren betrieben habe und folglich als „vollmachtlose Vertreterin“ unter entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten jenes Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.

Gegen diese Auferlegung der Kosten des vor dem LG geführten Beschwerdeverfahrens wendet sich die Rechtsanwältin nunmehr mit einer per Telefax vom 18.12.2016 erhobenen sofortigen Beschwerde im eigenen Namen.

Mit Beschluss vom 20.12.2016 hat das Landgericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg als Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und deshalb kostenpflichtig zu verwerfen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist gegen die in einem vor dem Landgericht geführten Beschwerdeverfahren im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde ergangene Kostengrundentscheidung auch dann kein Rechtsmittel gegeben, wenn diese Kostenentscheidung nicht einer der Streitparteien sondern einem „Prozessbevollmächtigten“ als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens aufbürdet.

Die Sperrwirkung des § 567 Abs. 1 ZPO, wonach die Statthaftigkeit der Beschwerde beschränkt ist auf im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, gilt ohne Einschränkung auch im vorliegenden Fall. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Landgericht im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren entschieden hat; im Gegensatz zum früheren Recht (§ 567 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F.) bestehen insoweit auch keine Ausnahmeregelungen mehr, stattdessen gibt es die zulassungsbedingte Rechtsbeschwerde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn. 38 m. w. N.).

Die von der Beschwerdeführerin zitierten vermeintlichen Belegstellen zur Begründung ihrer entgegengesetzten Auffassung überzeugen nicht.

Die Entscheidung des BGH vom 24.06.1987 (IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49) bestätigt zur überkommenen Rechtslage vor der ZPO-Reform 2002 die Beschränkungen des Beschwerdeverfahrens nach dem damaligen § 567 Abs. 3 ZPO a. F. (BGH, a. a. O., Rn. 19 ff. juris).

Die Entscheidung des BayObLG vom 21.08.2003 (2Z BR 102/03, BayObLGR 2004, 49) betrifft eine abweichende Regelung in dem damals geltenden § 20a FGG und verhält sich auch nur ausdrücklich zu einer Befreiung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von der Mindestbeschwergrenze, ohne die hier zu entscheidende Rechtsfrage zu § 567 Abs. 1 ZPO in der heute geltenden Fassung zu beantworten.

Die Entscheidung des OLG Bremen vom 08.05.2007 (2 W 27/07, OLGR Bremen 2007, 493) betrifft den Sonderfall einer Anwaltsbeiordnung nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO. Der dortige Senat hat die Frage, „ob das Landgericht die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung im Beschluss vom … im ersten Rechtszug erlassen hat“, aus besonderen Gründen des Einzelfalls bejaht (vgl. OLG Bremen, a. a. O., Rn. 7 ff. juris):

Nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 InsO werden dem Schuldner auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist und er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint (§ 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO). Über einen solchen, auf der Grundlage der genannten Vorschrift gestellten Antrag entscheidet regelmäßig ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Insolvenzgericht (§§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist allerdings, wie hier, im Zeitpunkt der Antragstellung das Verfahren beim Landgericht als Beschwerdegericht anhängig (§ 72 GVG), so soll dieses für die Entscheidung über einen nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO gestellten Antrag zuständig sein.

Eine vergleichbare Fallkonstellation, dass nämlich ein in die erste Instanz gehörender Sachantrag wegen Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vom Rechtsmittelgericht zuständigkeitshalber verbeschieden wird, ist hier nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ein gesetzlich vorgesehenes Beschwerdeverfahren betrieben und in der dieses Rechtsmittelverfahren abschließenden Sachentscheidung des Gerichts wurden ihr Kosten auferlegt. Es handelt sich der Sache nach daher gerade nicht um eine (Kosten-)entscheidung, die noch dem erstinstanzlichen Verfahren zurechenbar wäre.

Auch aus der Kommentierung bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 88 Rn. 12, kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs herleiten. Zum einen wird dort die besondere Problematik der Statthaftigkeit einer (weiteren) Beschwerde bei erstmaliger Kostenbeschwer im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, zum anderen weist der dort enthaltene Satz, „gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet bei Zulassung die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Nr. 2)“, eher in die gegenteilige Richtung.

Schließlich sind auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Belegstellen aus der strafprozessualen Praxis zu § 310 StPO nicht geeignet, die hier entscheidungserhebliche Streitfrage zu § 567 Abs. 1 ZPO aufzuhellen oder gar zu klären.

Insgesamt hat es deshalb dabei sein Bewenden, dass es gegen die hier vom Landgericht getroffenen Beschwerdeentscheidung einschließlich der dort unter Beschlussziffer 2. enthaltenen Kostenüberbürdung auf die hiesige Beschwerdeführerin kein zulassungsfreies Rechtsmittel mehr gibt, insbesondere keine sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig kostenpflichtig (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)