Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 UF 872/18

published on 21/08/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 UF 872/18
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Amtsgericht Nürnberg, 107 F 585/18, 27/05/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Stadt N…, Stadtjugendamt, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.5.2018 aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Beteiligten S… S…l gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.5.2018 wird als unzulässig verworfen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beteiligte S… S… sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes D… F…, geboren am … Von den Eltern ist am 15.7.2011 eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgegeben worden. Der Antragsteller hat sich zur Niederschrift des Amtes für Jugend, Familie und Bildung der Stadt L… am 27.9.2012 unter der Urk.-Nr. … verpflichtet, für das gemeinsame Kind D… ab 1.10.2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu bezahlen.

Seit der Trennung seiner Eltern im März 2013 lebt D… bei seiner Mutter. Seit Ende 2017 halten sich die Beteiligte S… S… und D… in der U… auf.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat in dem Verfahren … dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind D… zur alleinigen Ausübung übertragen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3.1.2018 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - L… beantragt, auszusprechen, dass er mit Wirkung ab dem 1.12.2017 nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt für D… verpflichtet sei und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Amtes für Jugend, Familie und Bildung der Stadt L…, Urk.-Nr. … vom 27.9.2012 mit Wirkung ab dem 1.12.2017 eingestellt werde.

Das Amtsgericht - Familiengericht - L… erklärte sich mit Beschluss vom 20.2.2018 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 27.5.2018, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, für das Kind D… Ergänzungspflegschaft angeordnet und die Stadt N…, Stadtjugendamt, zum Ergänzungspfleger bestellt.

Gegen diese Entscheidung, welche ihr am 18.6.2018 zugestellt worden ist, hat die Stadt N…, Stadtjugendamt, mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3.7.2018, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sei nicht erforderlich, weil sich das Kind mit ausdrücklicher Genehmigung des Antragstellers bei der Mutter aufhalte und diese auch die tatsächliche Fürsorge für das Kind erbringe. Durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Antragsteller werde die Vertretungsbefugnis der Eltern für das Kind in Unterhaltsangelegenheiten nicht tangiert.

Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör eingeräumt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Stadt N…, Stadtjugendamt, führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 27.5.2018.

1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.5.2018 findet die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statt.

Bei der Entscheidung vom 27.5.2018, mit welcher für das Kind D… Ergänzungspflegschaft angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt worden ist, handelt es sich um eine Endentscheidung i. S. des § 58 Abs. 1 FamFG und nicht etwa lediglich um eine die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorbereitende Zwischenentscheidung im Unterhaltsverfahren, welche einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich wäre. Für diese Wertung ist ausschlaggebend, dass die Entscheidung, ob das Kind D… F… in dem vorliegenden Unterhaltsverfahren von seiner Mutter gesetzlich vertreten wird oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist, in einem grundsätzlich selbständigen Verfahren zu treffen war, welches für das vorliegende Unterhaltsstreitverfahren lediglich präjudizielle Wirkung hat. Das Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft auf der Grundlage der §§ 1692, 1909 BGB ist mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.5.2018 abgeschlossen worden. Es handelt sich daher um eine Endentscheidung in einer Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 5 FamFG. Als solche unterliegt sie grundsätzlich dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Die Stadt N…, Stadtjugendamt, ist i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil ihr mit der Entscheidung des Amtsgerichts die Verpflichtung der Vertretung des Kindes in dem vorliegenden Unterhaltsstreitverfahren auferlegt worden ist.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden.

2. In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

2.1. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist allerdings nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie von der für das Unterhaltsverfahren zuständigen Richterin und nicht von dem zuständigen Rechtspfleger erlassen worden ist.

Jedenfalls dann, wenn D… auch deutscher Staatsangehöriger sein sollte, wäre für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 3 Nr. 2 RPflG der Rechtspfleger zuständig gewesen. Etwas anderes würde gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG nur gelten, wenn D… alleine die u… Staatsangehörigkeit besitzen würde.

Letztlich bedarf es insoweit allerdings keiner weiteren Aufklärung, weil die für das Unterhaltsstreitverfahren zuständige Richterin gemäß § 6 RPflG berechtigt war, die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft an sich zu ziehen, die Entscheidung jedenfalls aber gemäß § 8 Abs. 1 RPflG wirksam ist.

2.2. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dennoch aufzuheben. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft war nicht erforderlich, weil das Kind D… in dem vorliegenden Unterhaltsstreitverfahren gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB von seiner Mutter vertreten wird.

Die genannte Vorschrift lautet:

„Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.“

Sie enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind nur von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten werden kann. Voraussetzung ist zunächst, dass die Eltern ansonsten die elterliche Sorge für das Kind, um dessen Unterhalt es geht, gemeinsam ausüben. Grundsätzlich steht die elterliche Sorge für D… dem Antragsteller und der Beteiligten S… S… aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung vom 15.7.2011 zur gemeinsamen Ausübung zu, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Allerdings hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg inzwischen mit Beschluss vom 16.11.2017 dem Vater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind D… zur alleinigen Ausübung übertragen. Eine von der gemeinsamen elterlichen Sorge abweichende Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes führt jedoch, wenn und solange hierdurch das tatsächliche Obhutsverhältnis nicht tangiert wird, nicht zu einer Beeinträchtigung der alleinigen Vertretungsbefugnis des Elternteils in Unterhaltsstreitigkeiten, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Wie bereits dargestellt, regelt § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Sonderfall der gesetzlichen Vertretung eines Kindes in Unterhaltsstreitigkeiten. Eine von der gemeinsamen elterlichen Sorge abweichende Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - noch dazu, wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgt - hat keinen unmittelbaren Bezug zum Kindesunterhalt. Die Vertretungsbefugnis eines Elternteils gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht also auch dann, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet und er darüber hinaus auch alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind ist. Durch die Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird insoweit das Obhutsverhältnis dieses Elternteils sogar noch rechtlich untermauert, weshalb es unverständlich wäre, wollte man einem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet und der zugleich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind inne hat, die alleinige Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des Kindesunterhalts absprechen.

Muss die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Frage des Zusammentreffens von Obhut und alleiniger Aufenthaltsbestimmungsbefugnis für die Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB außer Betracht bleiben, kann für den Fall, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Obhutsverhältnis auseinanderfallen, keine grundsätzlich andere Rechtsfolge gelten. Die Anwendung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitert daher in Fällen der von der gemeinsamen Sorge abweichenden gerichtlichen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht daran, dass das Erfordernis der „gemeinsamen elterlichen Sorge“ nicht erfüllt wäre (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit (2007), Rn. 232 ff. zu § 1629 BGB; OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 282, Rn. 3 und 26).

2.3. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB umfasst grundsätzlich auch die Vertretung des Kindes im Passivverfahren, gilt also auch, wenn ein Abänderungsantrag gegen das Kind gerichtet ist.

2.4. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob sich das Kind D… in der Obhut der Beteiligten S… S… befindet. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Der Begriff der Obhut ist ausschließlich von den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Es kommt daher alleine darauf an, unter wessen Aufsicht und Sorge ein Kind tatsächlich lebt. Dies ist in dem konkreten Fall zweifelsfrei die Beteiligte S… S… . D. lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2013 mit seinem Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Seit Ende 2017 hält er sich zusammen mit der Mutter in der U… auf; seither bestehen zum Vater keinerlei unmittelbare Kontakte mehr. Darauf, dass der Vater D… zwischenzeitlich wohl unter seiner eigenen Anschrift in L… mit Wohnsitz angemeldet hat und auch darauf, ob der gegenwärtige Aufenthalt des Kindes bei der Mutter berechtigt ist oder möglicherweise i. S. des HKÜ widerrechtlich, kommt es für die Frage, ob das Kind sich in der Obhut der Mutter befindet, daher nicht an (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit a.a.O., Rn. 337 zu § 1629 BGB).

III.

Auch die Beteiligte S… S… hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.5.2018 mit Schreiben vom 10.7.2018, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 17.7.2018, Beschwerde erhoben, mit welcher sie geltend macht, das Amtsgericht habe ihr zu Unrecht die Vertretungsbefugnis für das gemeinsame Kind in dem rechtshängigen Unterhaltsverfahren entzogen. Zur weiteren Begründung der Beschwerde wird auf Bl. 52/53 d. A. Bezug genommen.

Die Beschwerde der Beteiligten S… S… ist gemäß §§ 58 ff FamFG statthaft, weil durch die Entscheidung des Amtsgerichts in das elterliche Sorgerecht der Beteiligten eingegriffen wird. Die Beteiligte ist danach auch beschwerdeberechtigt i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG.

Die Beschwerde ist dennoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Der Beschluss vom 27.5.2018 ist der Beschwerdeführerin am 14.6.2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von einem Monat begann mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen, § 63 Abs. 1 und 3 FamFG. Da der 14.7.2018 ein Samstag war, hätte die Beschwerde fristgerecht noch bis zum Ablauf des 16.7.2018 erhoben werden können. Tatsächlich ist die Beschwerdeschrift jedoch erst am 17.7.2018 und damit verspätet, bei dem Amtsgericht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 17.7.2018 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 81 FamFG.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 46 FamGKG.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1.
in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
c)
Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes,
e)
(weggefallen)
f)
Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung,
g)
Verschollenheitssachen,
h)
Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie Sachen des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
i)
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
k)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verteilungsverfahren durchzuführen sind,
l)
Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangsversteigerung nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,
m)
Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Landbeschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Baugesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberggesetzes;
2.
vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in
a)
Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c)
Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sowie unternehmensrechtlichen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
e)
Verfahren nach der Insolvenzordnung,
f)
(weggefallen)
g)
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35) geändert worden ist, Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Verfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
h)
Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
i)
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
3.
die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
b)
in Festsetzungsverfahren,
c)
des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,
d)
in Verfahren vor dem Bundespatentgericht,
e)
auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,
f)
auf dem Gebiet der Beratungshilfe,
g)
auf dem Gebiet der Familiensachen,
h)
in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte
a)
im internationalen Rechtsverkehr,
b)
(weggefallen)
c)
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln.

(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;
2.
die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;
3.
die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1626a, 1671, 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 und 3 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;
6.
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer Einwilligung nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
7.
die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Absatz 3 und 4, § 1685 Absatz 3 und § 1686a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
8.
die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Absatz 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
9.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist;
10.
(weggefallen)
11.
die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;
12.
die Ersetzung der Zustimmung
a)
eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,
b)
eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
13.
die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Absatz 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;
14.
die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Absatz 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Absatz 3, § 1764 Absatz 4, § 1765 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;
15.
die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
16.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.