Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Juli 2016 - 7 UF 775/16

bei uns veröffentlicht am04.07.2016
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 107 F 3182/14, 05.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 5.4.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.136,- € festgesetzt.

4. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 24.5.2005 die Ehe. Aus der Ehe ist das noch minderjährige Kind L… M… hervorgegangen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Endbeschluss vom 5.4.2016 die am 24.5.2005 geschlossene Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 178,- € zu bezahlen.

Gegen diese Entscheidung, welche seinem damaligen Bevollmächtigten am 7.4.2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller, beschränkt auf die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt, mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21.4.2016, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zugleich Akteneinsicht beantragt und Folgendes erklärt:

„Eine Begründung der Beschwerde erfolgt ggf. innerhalb der Begründungsfrist.“

Nach bewilligter Akteneinsicht erfolgte die Rückleitung der Akte an das Amtsgericht mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6.5.2016.

Mit Schriftsatz vom 7.6.2016, gerichtet an das Amtsgericht Nürnberg und dort per Fax eingegangen am 7.6.2016, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers u. a. Folgendes mitgeteilt:

„Es wird bezugnehmend auf die Regelung des § 65 FamFG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde noch zu begründen. Zuvor möchte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Angebot zur einvernehmlichen Erledigung unterbreiten, welches derzeit gerade ausgearbeitet wird.“

Mit Verfügung vom 10.6.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die Vorlage der Akte zum Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die Beschwerde angeordnet. Bei dem Oberlandesgericht Nürnberg ist die Akte am 16.6.2016 eingegangen.

Mit Verfügung vom 20.6.2016 hat der Senat dem Antragsteller folgenden Hinweis erteilt:

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO), da die Beschwerde nicht innerhalb der 2-monatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). Die erstinstanzliche Entscheidung vom 5. April 2016 wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 7. April 2016 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist endete somit mit Anlauf des 7. Juni 2016. Eine Beschwerdebegründung ist bis heute beim Oberlandesgericht Nürnberg nicht eingegangen.

Zur Stellungnahme wurde ihm eine Frist von 1 Woche gesetzt. Der Hinweis ist den Bevollmächtigten des Antragstellers am 23.6.2016 zugestellt worden.

Der Antragsteller macht geltend, der Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7.6.2016 sei als Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu werten. Aus dem Schriftsatz gehe hervor, dass eine Begründung noch erfolgen werde, diese aber in der gesetzlichen Frist nicht erfolgen könne. Das Amtsgericht habe das Verfahren fehlerhaft nicht zeitnah an das Beschwerdegericht abgegeben, sondern erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist. In Ermangelung der Abgabe an das Beschwerdegericht sei dem Antragsteller ein Aktenzeichens des Beschwerdegerichts nicht bekannt gewesen, weshalb er dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 7.6.2016 fristwahrend habe mitteilen können, dass die Beschwerde noch begründet werden soll. Zusätzlich habe das Amtsgericht zeitlich überschneidend eine mit einem Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Beschluss vom 5.4.2016 an den Antragsteller persönlich übersandt. Eine telefonische Rückfrage bei dem Amtsgericht am 10.06.2016 habe ergeben, dass die Beschwerde vom 21.04.2016 von dem Amtsgericht übersehen worden sei. Die Verfügungen bzw. Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17.6.2016 und 21.6.2016 seien seinem Bevollmächtigten erst am 23.6.2016 zugestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sein Bevollmächtigter nicht in der Lage gewesen, „eine Fristverlängerung für die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht einzulegen“ oder die Beschwerde zu begründen, weil er erst am 23.6.2916 von dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens und der Abgabe des Verfahrens Kenntnis erlangt habe. Aufgrund des Telefonats vom 10.6.2016 habe der Bevollmächtigte des Antragstellers davon ausgehen dürfen, dass der zuständigen Richterin am Amtsgericht die Akte zur Bearbeitung vorliege und diese über den Fristverlängerungsantrag entscheiden, zumindest aber einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilen werde.

Vorsorglich beantragt der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 1205) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

In der Sache beantragt der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.06.2016 die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und die Abweisung des Antrages der Antragsgegnerin. Zu den Einzelheiten der Begründung dieser Anträge wird auf den Schriftsatz vom 27.6.2016 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 5.4.2016 muss als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist.

1. Gegen die von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 5.4.2016 erlassene Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt findet die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statt. Die angegriffene Entscheidung ist dem Antragsteller über seinen damaligen Bevollmächtigten am 7.4.2016 zugestellt worden. Mit der Beschwerdeschrift seines Bevollmächtigten vom 21.4.2016, eingegangen bei dem dafür zuständigen Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, ist das statthafte Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat, also fristgerecht, und auch ansonsten formgerecht erhoben worden.

2. Dennoch muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

2.1. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG muss der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen, hierzu zählen gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch Streitigkeiten über nachehelichen Ehegattenunterhalt, einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG muss die Begründung bei dem Beschwerdegericht eingereicht werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Antragsteller, damit die schriftliche Bekanntgabe, erfolgte ordnungsgemäß an seinen damaligen Bevollmächtigten am 7.4.2016. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete deshalb gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7.6.2016. Mit dem bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 27.6.2016 eingegangen Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 27.6.2016, mit welchem erstmals ein bestimmter Sachantrag gestellt und begründet worden ist, konnte die Beschwerdebegründungsfrist nicht gewahrt werden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

3. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden.

3.1. Über den Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, kann zusammen mit der Entscheidung über die Beschwerde entschieden werden (vgl. BGH MDR 2014, 1225).

3.2. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V.m. § 233 S. 1 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt werden, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, § 233 Satz 2 ZPO.

3.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wäre danach in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist Erfolg haben wird. Im konkreten Fall durfte der Antragstellervertreter, auf ihn kommt es insoweit gemäß § 85 Abs. 2 ZPO an, jedoch eine diesbezügliche Erwartung nicht hegen.

3.3.1. Fraglich erscheint bereits, ob der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7.6.2016 als Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu verstehen ist. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die gesetzliche Frist zur Begründung einer Beschwerde dem Grunde nach einer Verlängerung durch den Vorsitzenden des Beschwerdegerichts zugänglich. Fraglich erscheint allerdings, ob dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 7.6.2016 zumindest ein stillschweigendes Verlängerungsbegehren entnommen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil der Antragstellervertreter in dem genannten Schriftsatz ausdrücklich auf § 65 FamFG Bezug nimmt. In § 65 FamFG, der wegen der Spezialregelung in § 117 Abs. 1 FamFG in Familienstreitsachen keine Anwendung findet, sind aber eine Begründungspflicht oder eine Begründungsfrist nicht statuiert. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers - wenn auch fehlerhaft - von der Geltung des § 65 FamFG ausgegangen ist, erscheint es fernliegend, dass er mit dem Schriftsatz vom 7.6.2016 eine - aus seiner Sicht nicht existierende - Begründungsfrist verlängert haben wollte.

3.3.2. Entscheidend kommt es hierauf jedoch nicht an. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist schied bereits deshalb aus, weil der Antrag zu dem unzuständigen Gericht, nämlich dem Familiengericht Nürnberg, gestellt worden ist. Aus § 117 Abs. 1 FamFG ergibt sich unmittelbar, dass die Beschwerdebegründung bei dem Beschwerdegericht einzureichen ist. Bereits danach drängt sich auf, dass auch ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht, nicht bei dem Ausgangsgericht zu stellen ist. Im Übrigen ergibt sich dies auch ausdrücklich aus der in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Selbst wenn die für die Entscheidung nicht zuständige Richterin am Amtsgericht die von dem Antragsteller begehrte Fristverlängerung gewährt hätte, wäre diese ohne Wirkung geblieben, (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1845, Rn. 5). Bei dem Oberlandesgericht Nürnberg als dem zuständigen Beschwerdegericht ist der Schriftsatz vom 7.6.2016 erst mit der Vorlage der Akten durch das Amtsgericht am 16.6.2016, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, eingegangen. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb der Begründungsfrist bei dem zuständigen Gericht gestellt wird (vgl. BGH a. a. O., Rn. 7). Da der Schriftsatz vom 7.6.2016 per Fax erst am 6.7.2016 um 16.22 Uhr bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, durfte der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht davon ausgehen, dass sein Schriftsatz im normalen Geschäftsbetrieb noch bis zum Ablauf des 6.7.2016, also dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, an das Beschwerdegericht weitergeleitet und dort rechtzeitig eingehen wird. Der verspätete Eingang des Verlängerungsantrages bei dem Oberlandesgericht beruht also nicht auf einer verzögerten Weiterleitung des Schriftsatzes vom 7.6.2016 durch das Amtsgericht.

3.3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller auch nicht deshalb zu bewilligen, weil das Amtsgericht trotz Eingangs der ordnungsgemäßen Beschwerdeschrift am 21.4.2016 die Akte dem Oberlandesgericht Nürnberg erst mit Verfügung vom 10.6.2016 vorgelegt hat. Das Amtsgericht hat durch seine Vorgehensweise zwar gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerde, die sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG ergibt, verstoßen. Dieser Verstoß hatte jedoch, anders als in dem Fall, welcher der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 1205) zugrunde lag, keinerlei Auswirkungen auf die Fähigkeit des Antragstellers, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Beschwerde zugleich mit ihrer Einlegung ordnungsgemäß begründet. Der Beschwerdeführer des von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Falls durfte sich darauf verlassen, dass das Ausgangsgericht die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage der Beschwerde befolgen werde und deshalb seine Beschwerdebegründung rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingehen werde. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand steht dem Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht zur Seite. Der Antragsteller wusste ja, dass er seine Beschwerde nicht bereits mit der Einreichung der Beschwerdeeinlegungsschrift begründet hatte. Der Zeitpunkt der Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht konnte deshalb auf seine Entscheidung, die Beschwerde überhaupt und rechtzeitig gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen, keinerlei Einfluss haben. Dem Senat erschließt sich darüber hinaus nicht, weshalb sich der Antragstellervertreter durch das Fehlen eines Aktenzeichens für das Beschwerdeverfahren gehindert sah, eine Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen. Die genaue Bezeichnung der Beteiligten und die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens hätten, was dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein musste, völlig ausgereicht, um eine Zuordnung zu ermöglichen und die Begründungsfrist zu wahren.

3.3.4. Unverschuldete Fristversäumnis ist auch nicht gemäß § 233 Satz 2 ZPO zu vermuten, weil der Beschluss des Familiengerichts vom 5.4.2016 eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, die insbesondere auch über die Verpflichtung zur Begründung des Rechtsmittels und die dabei zu beachtenden Formalitäten belehrt. Weshalb der Antragstelle an der fristgerechten Beschwerdebegründung gehindert gewesen sein sollte, weil von dem Amtsgericht am 02.06.2016 ein Teilrechtskraftvermerk erteilt worden ist und der Antragsteller eine Ausfertigung mit Teilrechtskraftvermerk erhalten haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rechtskraftvermerk vom 2.6.2016 umfasst nur die Entscheidungen unter Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusstenors, als nicht die unter Ziffer 3 ergangene Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt. Selbst wenn das Amtsgericht aber einen falschen Rechtskraftvermerk gefertigt hätte, wäre der Antragsteller, dem die Unrichtigkeit des Vermerks ja bekannt gewesen wäre, nicht gehindert gewesen, sein Rechtsmittel fristgerecht zu begründen.

Der Antragsteller war deshalb unter keinem Gesichtspunkt unverschuldet gehindert, seine Beschwerde form- und fristgerecht zu begründen. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muss er sich das Verhalten und Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 97 ZPO (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., Rn. 11 zu § 243 FamFG; Rn. 10 zu § 150 FamFG).

Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

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(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.