Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 UF 625/16

bei uns veröffentlicht am29.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 101 F 5017/15, 05.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 5.4.2016 in Ziff. 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

In Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 14.10.2015, Az. 101 F 239/15, wird der Beteiligten W… O… M… die gesamte elterliche Sorge für das Kind M… O… J… H…, geboren am …, zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, geboren am …, und der Antragsgegner, geboren am …, sind die Eltern des Kindes M… O… J… H…, geboren am …. Die Antragstellerin besitzt die deutsche und die finnische Staatsangehörigkeit. Sie hat eine Ausbildung zur Sozialassistentin absolviert und ist zur Zeit Hausfrau. Der Antragsgegner, deutscher Staatsangehöriger, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt als Reinigungskraft erwerbstätig; zur Zeit ist er arbeitslos. Die Ehe der Eltern wurde am 6.6.2013 geschlossen und ist zwischenzeitlich, rechtskräftig seit Anfang 2016, geschieden. Sie leben seit September/Oktober 2014 getrennt.

In der Vergangenheit konsumierten beide Eltern illegale Drogen. Die Antragstellerin hat eingeräumt, noch während der Zeit des Stillens des gemeinsamen Kindes ab und zu Cannabis konsumiert zu haben. Der Antragsgegner behauptet, seit geraumer Zeit keine illegalen Drogen mehr zu konsumieren.

Mit Antrag seiner damaligen Bevollmächtigten vom 6.11.2014 begehrte der Vater bei dem Familiengericht Würzburg, Az.: 2 F 1908/14, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Sorgerecht für M… zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, die Mutter habe vor ca. 8 Wochen wieder begonnen exzessiv Cannabis zu konsumieren. Vor ca. 5 bis 6 Wochen sei sie zusammen mit dem Kind nach Nürnberg zu ihrer Mutter gefahren und dort geblieben. Seit ca. 2 Wochen habe er zu der Antragstellerin und seinem Kind jedoch keinen Kontakt mehr. Die Mutter sei ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes. Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung sei ein Mindestmaß an Verständigungsbereitschaft unter den Eltern, ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und die ernsthafte Absicht zur Übernahme von Verantwortung für das Kind. Bei ihm und seiner Ehefrau liege jedoch eine gravierende Kommunikationsstörung vor, welche die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn begründe. Ohne der Mutter rechtliches Gehör gewährt zu haben, übertrug das Amtsgericht Würzburg dem Vater mit Beschluss vom 7.11.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind. Im weiteren Verfahren erklärt die Antragstellerin, es sei richtig, dass sie während der Ehezeit gelegentlich zusammen mit ihrem Ehemann Cannabis geraucht habe. Den Cannabiskonsum habe sie jedoch nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung eingestellt. Im Übrigen sei M… nach der Geburt alleine von ihr versorgt und betreut worden. Der Vater habe nie mit dem Kind gespielt oder sich sonst um das Kind gekümmert. Er habe in der Ehewohnung Cannabis angebaut. Da sie die Hauptbezugsperson des Kindes sei, widerspreche es dem Kindeswohl, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen. In dem vor dem Familiengericht Würzburg am 5.12.2014 durchgeführten Anhörungstermin einigten sich die Eltern darauf, dass M… bis auf Weiteres seinen Aufenthalt bei der Mutter haben solle. Darüber hinaus wurde eine Umgangsregelung getroffen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.1.2015 beantragte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg, Az. 101 F 239/15, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M… zu übertragen. Zur Begründung führte sie aus, die vor dem Amtsgericht Würzburg vereinbarten Umgangskontakte seien zunächst umgesetzt worden. Schließlich sei es jedoch zu einem Vorfall gekommen, der sie veranlasst habe, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bei dem Amtsgericht Nürnberg zu beantragen. Gegen den Antragsgegner sei ein polizeiliches Kontaktverbot ausgesprochen worden. Seither werde Umgang nicht mehr wahrgenommen. Im Übrigen habe der Antragsgegner inzwischen auch angekündigt, nicht mehr mit einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einverstanden zu sein. Da sie die Hauptbezugsperson des Kindes sei, müsse ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg ordnete mit Beschluss vom 27.2.2015 die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind M… an. Mit weiterem Beschluss vom 27.2.2015 bestellte es Frau Rechtsanwältin H… L… zur Verfahrensbeiständin für M….

Diese teilte in ihrer Stellungnahme vom 29.5.2015 u. a. mit, dass der Vater ein Problem darin sehe, dass M… bei der Mutter nicht nach seinem Standard versorgt werde. Sein Sohn habe bisher z. B. keinerlei Impfungen erhalten. Der Vater habe bei dem Gespräch sehr hektisch, fast paranoid in Bezug auf Hygieneanspruch und Infektionsgefahr, gewirkt. Der Vater habe behauptet, die Antragstellerin habe in der früheren Ehewohnung Cannabis angebaut. Es gäbe viele Strafverfahren gegen die Antragstellerin wegen Körperverletzung, Drogenmissbrauchs usw. Die Mutter habe erklärt, sich in den ersten 9 Monaten nach der Geburt des Kindes praktisch ausschließlich um dieses gekümmert zu haben. Ihre Anregungen, sich auch an der Versorgung und Betreuung des Kindes zu beteiligen, habe der Vater nicht aufgegriffen. Die Entscheidung, M… nicht sofort nach der Geburt impfen zu lassen, sei eine Entscheidung beider Eltern gewesen. Die Vorsorgeuntersuchungen habe sie jedoch alle durchgeführt. Zuletzt sei am 16.1.2015 die dem Alter des Kindes entsprechend U6 Vorsorgeuntersuchung durchgeführt worden. Die Verfahrensbeiständin erklärte weiter, ihre Interaktionsbeobachtungen hätten ergeben, dass M… zu beiden Eltern ein gutes Vertrauensverhältnis habe und zu beiden Eltern eine enge Bindung bestehe. M… sei ein waches, neugieriges, gesundes und gepflegtes Kind. Derzeit bestehe wenig Vertrauen zwischen den Eltern. Es würden jeweils negative Behauptungen über den Anderen aufgestellt, positiv gemeinte Aktionen des anderen Elternteils würden jeweils abwertend dargestellt.

Die Sachverständige Dipl.-Psych. … R… führte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 24.8.2015 u. a. aus:

Die Mutter habe eingeräumt, in der Vergangenheit über einen Zeitraum von ca. drei Jahren Drogen (Cannabis, Speed, Chrystal) konsumiert zu haben. Während der Schwangerschaft habe sie nicht konsumiert, während der Stillphase habe sie gelegentlich Cannabis konsumiert, was sie heute als Fehler ansehe. Seither konsumiere sie keine Drogen mehr. Bei der Mutter habe sie keine Hinweise auf eine Impulskontrollstörung festgestellt. Auch lägen keinerlei Einschränkungen ihrer allgemeinen Erziehungsfähigkeit vor. Sie sei allerdings durch die ständigen Streitigkeiten mit dem Vater stark belastet. Die Mutter sei seit der Geburt die Hauptbezugsperson des Kindes. M… habe sich unter der Betreuung und Versorgung durch die Mutter sehr gut entwickelt, was auch die spezielle Erziehungsfähigkeit der Mutter belege. Der Vater habe in jungen Jahren psychosoziale Auffälligkeiten gezeigt. Im Alter von ca. 18 Jahren sei bei ihm ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) diagnostiziert worden. Wegen Körperverletzung sei der Vater zu einer Haftstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden. Er habe eingeräumt, in jungen Jahren Cannabis und Ecstasy konsumiert zu haben. Zu Beginn der Begutachtung sei der Vater wegen psychischer Probleme bereits seit 9 Monaten krankgeschrieben gewesen. Sowohl zu seinem Gesundheitszustand als auch zu der Frage der Zugehörigkeit zu einer rechtsradikalen Gruppe habe er keine offenen Angaben gemacht. Bei dem Vater müsse von einer eingeschränkten allgemeinen Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden, weil seine psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei. Im Umgang mit dem Kind habe sich der Vater zugewandt und fürsorglich gezeigt. Auffällig sei jedoch gewesen, dass er selbst in Anwesenheit des Kindes in „dranghafter“ Weise belastende Äußerungen über die Mutter gemacht habe. Das Konfliktniveau der Eltern sei sehr hoch. Beide Eltern hätten sich gegenseitig mit Strafanzeigen überzogen, wobei die überwiegende Anzahl der Anzeigen von dem Vater stamme. Der Beteiligte J… H… solle gedroht haben, seine damalige Ehefrau umbringen zu lassen. Eine Verbesserung der Konfliktdynamik sei nicht absehbar. Bis zum Ende der Begutachtung habe der Vater einen hohen Belastungseifer gegenüber der Mutter an den Tag gelegt. Er habe erklärt, einen Privatdetektiv beauftragt zu haben, um die Mutter beobachten zu lassen. Zusammenfassend sprach sich die Sachverständige dafür aus, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 14.10.2015 der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M… zur alleinigen Ausübung übertragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den Kontinuitätsgrundsatz abgestellt. Da das Kind zwischenzeitlich seit etwa einem Jahr bei der Mutter lebe, empfehle es sich, seinen Aufenthalt bei der Mutter zu belassen. Eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei auch wegen der hohen Konfliktbereitschaft der Eltern erforderlich.

Am 27.4.2016 stellten die Mutter des Antragsgegners, seine Schwester und weitere Familienangehörige bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg einen Schutzantrag nach dem Gewaltschutzgesetz. Zur Begründung führten sie aus, der Antragsgegner sei wegen Drogenmissbrauchs zunehmend aggressiv und in seinem Verhalten nicht einschätzbar. Er mache seine Schwester, die ihn nach der Trennung von der Antragstellerin unterstützt habe, jetzt für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich und drohe, ihr Familienleben „kaputt“ zu machen. Der Antragsgegner habe durch unzutreffende Behauptungen gegenüber dem Jugendamt einen Kontrollbesuch des Jugendamtes bei seiner Schwester initiiert. Er habe gedroht, die Antragstellerin und seine Schwester mit in den Tod zu reißen. Weiter habe er gedroht, die Kinder seiner Schwester zusammenschlagen zu lassen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat am 27.4.2016 in dem Verfahren 114 F 1468/16 - ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners - eine im Wesentlichen antragsgemäße Gewaltschutzanordnung, befristet auf den 27.10.2016, erlassen. Gegen diese Anordnung hat sich der Antragsgegner nicht gewandt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.11.2015 hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, ihr nunmehr die elterliche Sorge für M… insgesamt zu übertragen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, eine Kooperation im Bereich der elterlichen Sorge sei wegen des andauernden Streits zwischen den Eltern nach wie vor nicht möglich. Der Antragsgegner unterlasse nichts, um das Leben der Mutter und des Kindes zu erschweren. Seine massive Ablehnungshaltung der Mutter gegenüber spüre auch das Kind, wodurch es verunsichert werde. Bei weiterer gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge bestehe die Gefahr, dass das Kindeswohl durch den andauernden Elternkonflikt gefährdet werde. In jüngster Vergangenheit hätten sich Auseinandersetzungen bei der Auswahl der Kindertagesstätte oder zur Frage notwendiger Impfungen ergeben. Auch erschwere der Antragsgegner den Kontakt des Kindes zu seiner Großmutter, welcher für das Kind wichtig sei. Da von dem Vater kein Kindesunterhalt bezahlt werde, sei sie weiterhin auf Sozialleistungen angewiesen. Der Antragsgegner sei von der Idee getrieben, der Antragstellerin um jeden Preis zu schaden, auch zum Nachteil des Kindes.

Der Antragsgegner hat in der ersten Instanz vorgebracht, das Verhältnis zwischen den Eltern habe sich zwischenzeitlich deutlich entspannt, wenn es auch noch weit von der Optimalsituation entfernt sei. Sämtliche Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Neue Anzeigen habe es nicht mehr gegeben. Der Umgang zwischen M… und dem Antragsgegner habe - mit großen Einschränkungen - geklappt und sei wieder ins Laufen gekommen. Im Bereich Impfungen sei es gerade die Antragstellerin, die sich sperre, dem Kind die notwendigen Impfungen geben zu lassen. Die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei erforderlich, da bei der Antragstellerin Defizite in der Erziehungsfähigkeit gegeben seien.

Das Stadtjugendamt Nürnberg hat in seinem Bericht vom 29.1.2016 mitgeteilt, aus den Angaben der Eltern ergebe sich, dass deren Verhältnis weiterhin im Wesentlichen durch gegenseitige Vorwürfe geprägt sei. Die Mutter werfe dem Vater vor, es ständig darauf anzulegen, ihr und dem Kind zu schaden. Der Vater sei nicht in der Lage, sich an vereinbarte Umgangskontakte zu halten. Ein konstruktives Gespräch mit ihm sei nicht möglich. Der Vater hingegen habe erklärt, die Mutter unternehme alles, um vereinbarten Umgang zu hintertreiben. Umgangstermine würden von ihr grundlos und ohne Begründung abgesagt. Er habe keine Informationen zum aktuellen Kindergarten und zum Impfstatus. In der Vergangenheit sei es zu unbegleiteten und begleiteten Umgangskontakten gekommen. Der begleitete Umgang als solcher sei problemlos verlaufen. Die Eltern hätten jedoch weiterhin erhebliche Kommunikationsprobleme, weil sie ihren Paarkonflikt noch nicht verarbeitet hätten. Eine Entspannung sei nicht in Sicht.

Das Amtsgericht -Familiengericht - Nürnberg hat nach Anhörung der Eltern mit Beschluss vom 5.4.2016, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag der Mutter abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge sei u. a. ein Mindestmaß an Harmonie zwischen den Eltern, welches eine Abstimmung in Erziehungsfragen zulasse. Diese Voraussetzung sei im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner nicht gegeben. Dennoch sei der Antrag der Mutter abzulehnen, da „die Streitlust der Eltern“ untereinander nicht durch eine Sorgerechtsregelung einzudämmen sei. Die Lage des Kindes würde durch eine Sorgerechtsregelung nicht verbessert. Auch solle die Sorgerechtsregelung nicht als Strafe gegenüber dem nicht kooperationsfähigen Eltern dienen.

Gegen diese Entscheidung, welche ihrer Bevollmächtigten am 7.4.2016 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3.5.2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 4.5.2016, Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich zu erreichen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Antragsgegner habe sich in jüngster Vergangenheit mehrfach wegen massiven Drogenmissbrauchs in psychiatrischen Kliniken behandeln lassen müssen. Seine Mutter und seine Schwester seien an sie herangetreten und hätten ihr mitgeteilt, dass der Antragsgegner wegen seines Drogenkonsums vollkommen die Kontrolle verloren habe und nicht mehr einschätzbar sei. Der Antragsgegner habe gedroht, seine Schwester und deren Kinder umzubringen. Bereits in der früheren Begutachtung seien Hinweise auf Drogenkonsum und die Mitgliedschaft in einer rechtsradikalen Gruppe aufgetaucht. Unabhängig hiervon sei der Antragsgegner als wenig psychisch belastbar eingeschätzt worden. Es sei damit zu rechnen, dass der Antragsgegner nun völlig „abdrifte“, weil er nun auch den Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester verloren habe. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters sei so eingeschränkt, dass eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ausscheide. Der Antragsgegner lebe nicht drogenfrei. Aus dem von ihm selbst vorgelegten Attest ergebe sich, dass er Drogen konsumiere bzw. Medikamente in zu hoher Dosis einnehme. Dass der Antragsgegner Restbestände an Medikamenten seiner Freundin einnehme, zeige sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Es handele sich bei dem von ihm eingenommenen Präparaten um verschreibungspflichtige Medikamente mit massiven Nebenwirkungen.

Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, er habe zur selben Zeit wie die Antragstellerin mit Drogen „experimentiert“. Dies sei vor etwa 10 Jahren gewesen. In dieser Phase habe er dann auch einen „Substitutionsausweis“ erhalten. Seit der Geburt des Kindes sei er drogenfrei. In der Zeit vom 27. bis 29.2.2016 sei er stationär im Bezirkskrankenhaus E… behandelt worden, weil es bei der Umstellung seiner Medikamente Probleme gegeben habe. Aus dem Gutachten Dr. …, welches in dem vom dem Bezirkskrankenhaus E…angeregten Betreuungsverfahren erholt worden sei, ergebe sich, dass er, der Antragsgegner, aktuell unter keiner psychischen Erkrankung leide. Dem Gewaltschutzverfahren zwischen ihm und seiner Familie komme in dem vorliegenden Verfahren keine Relevanz zu. Inzwischen habe die Mutter den Umgang ausgesetzt.

Der Antragsgegner hat zu dem vorliegenden Verfahren ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L… vom 24.3.2016, welches in dem Betreuungsverfahren bei dem Amtsgericht Hersbruck, Az. XVII 137/16, eingeholt worden ist, vorgelegt. Dr. L… teilt in diesem Gutachten u. a. mit, der Vater habe erklärt, er habe sich freiwillig in das BKH E… begeben, weil er sich von Freunden seiner Ex-Frau bedroht gefühlt habe. Seine Ex-Frau habe gedroht, alles daranzusetzen, ihn „völlig fertig“ zu machen. Vor dem stationären Aufenthalt sei er im Z-Bau auf einer Technoparty gewesen, wo ihm möglicherweise eine psychotrope Substanz in das Getränk gemischt worden sei. Möglicherweise habe er aber auch zu viel Medikamente (Methylphenidat) gegen ADHS eingenommen. Aktuell brauche er die entsprechenden Restbestände seiner inhaftierten Freundin auf. In E… sei die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt worden. Die Party im … sei wohl etwas „aus dem Ruder“ gelaufen. Zu seiner schulischen und beruflichen Entwicklung habe der Antragsgegner mitgeteilt, er habe die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Eine danach aufgenommene Ausbildung zum Maler und Lackierer habe er abgebrochen. Bisher habe er sich ca. achtmal stationär zur psychiatrischen Behandlung in Kliniken aufgehalten, in fünf Fällen über längere Zeit (Wochen). Der Antragsgegner habe angegeben, vor der letzten Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren bewusst eine höhere Dosis des Medikaments Methylphenidat von 3 x 30 mg (anstelle der sonst üblichen Tagesdosis von 3 x 10 mg) eingenommen zu haben, um ganz wach zu sein und alles zu verstehen.

Als Diagnose enthält das Gutachten: Zustand nach anamnestisch drogeninduzierter Psychose Aktuell kein Hinweis auf Positiv- oder Negativsymptome einer schizophrenen Psychose Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom.

In der Zusammenfassung führt Dr. L… u. a. aus: Bei dem Betroffenen sind anamnestisch mehrere Zustände nach drogeninduzierten Psychosen bekannt, wobei hierüber keinerlei ärztliche oder psychiatrische Entlassarztberichte vorliegen, eine letzte zumindest krisenhafte Episode erlebte der Betroffene vom 27. bis 29.2.2016, weshalb er sich in stationäre psychiatrische Behandlung begab ... Manifeste Krankheitssymptome sind aktuell nicht zu eruieren, insbesondere keine Symptome, die eine überdauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit zur Folge hätten. ... Der Betroffene ist deshalb ausreichend kritik- und urteilsfähig bei entsprechender Krankheitseinsicht, damit auch als geschäftsfähig zu beurteilen ...“.

Zu dem von dem Senat bestimmten Anhörungstermin vom 15.6.2016, 13.30 Uhr, ist der Antragsgegner nicht erschienen. Um 13.12 Uhr des Anhörungstages wurde eine Bescheinigung des Klinikums N…vom 15.6.2016 vorgelegt, welche im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

„...hiermit bestätigen wir, dass sich Herr/Frau H…, J… (M, 36) geb. am …. am 15.06.2016 in unserer intensi. V. m.edizinischen Behandlung befindet...“

In dem Anhörungstermin ist dem Antragsgegner über seinen Bevollmächtigten von dem Senat aufgegeben worden, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ein aussagekräftiges Attest zur behaupteten Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.6.2016, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 28.6.2016, hat der Antragsgegner einen Arztbrief vom 30.5.2016 und Anlagen vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung erklärt, sie habe Angst um ihren Sohn. Es sei unmöglich, mit dem Antragsgegner zu sprechen. In der Vergangenheit habe es viele Versuche zur Kommunikation gegeben, die jedoch zu nichts geführt hätten. Der Vater boykottiere alles. Er sei auch völlig unzuverlässig. In der Vergangenheit habe er mehrere Zusammenbrüche erlebt und habe immer wieder behandelt werden müssen. Er nehme wahllos Medikamente ein und sei dann nicht ansprechbar. Der letzte Kontakt zwischen ihr und dem Antragsgegner habe vor etwa drei Monaten, anlässlich des letzten Umgangs, stattgefunden. Auch anlässlich der Kontakte im Zusammenhang mit der Ausübung von Umgang sei es zwischen den Eltern zu keinem Gespräch über Belange des Kindes gekommen. Nach der Trennung sei es zu gegenseitigen Strafanzeigen gekommen. Sie selbst habe gegen den Antragsgegner zweimal Strafanzeige erstattet, einmal weil er ihr gedroht habe, sie umzubringen, einmal wegen Körperverletzung. Beide Ermittlungsverfahren seien jedoch eingestellt worden. Von dem Antragsgegner seien gegen sie etwa neun Strafanzeigen erstattet worden, u. a. wegen Hausfriedensbruch und falscher Verdächtigung. Auch diese Verfahren seien eingestellt worden. Vor einem halben Jahr habe sie ihren Sohn gegen Tetanus impfen lassen. Von Anfang an sei es die gemeinsame Entscheidung der Eltern gewesen, den Sohn nicht umfassend impfen zu lassen. Dennoch habe sie anlässlich der Zusammentreffen bei der Ausübung von Umgangskontakten das Thema Impfungen angesprochen, vom Vater jedoch nie eine Antwort erhalten. Er habe sich einfach nicht geäußert und sei auf ihre Fragen nicht eingegangen. Aktuell stehe ein Wechsel des Sohnes von der Kinderkrippe in eine Kindertagesstätte an. Sie habe den Vater informiert, von ihm aber wiederum keine Reaktion erhalten. M… werde deshalb voraussichtlich noch ein Jahr in der Kinderkrippe bleiben müssen. Ansonsten gebe es aktuell nichts, wofür die Unterschrift des Vaters benötigt werde. Im April 2016 habe die Schwester des Antragsgegners ihr gegenüber erklärt, sie dürfe M… keinesfalls dem Vater überlassen, weil dessen Verhalten eskaliert sei. Sie habe ihr weiter mitgeteilt, der Antragsgegner habe zu erkennen gegeben, dass ihm die Rache an ihr (der Antragstellerin) wichtiger sei als die Liebe zu seinem Sohn. Von der Schwester des Antragsgegners habe sie auch erfahren, dass dieser bei einem Umgangskontakt versucht habe, dem Kind einzureden, von ihr geschlagen zu werden. Sie habe nun zwei Jahre versucht, mit dem Antragsgegner klarzukommen, dies sei jedoch nicht möglich. Häufig habe er bei den Umgangskontakten auf sie einen planlosen, teilweise desorientierten Eindruck gemacht.

Der Vertreter des Jugendamtes hat erklärt, er habe viele Gespräche mit den Eltern geführt. Bei diesen Gesprächen habe er manchmal den Eindruck gewonnen, der Antragsgegner höre nicht richtig zu. Er habe einen abwesenden Eindruck gemacht und sei gedanklich abwesend gewesen. Am Ende der begleiteten Umgangskontakte beim ZAB (Zentrum aktiver Bürger Nürnberg) habe der Umgangsbegleiter mitgeteilt, dass der unmittelbare Umgang beanstandungsfrei verlaufen sei, die Eltern jedoch während der ganzen Zeit nicht in der Lage gewesen seien, auch nur die kleinste Vereinbarung, z. B. zu Ort oder Zeit von Umgangskontakten, zu treffen.

Eine persönliche Anhörung des Antragsgegners durch den Senat ist nicht erfolgt.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg, weil es dem Wohl des Kindes M… H… am besten entspricht, die elterliche Sorge insgesamt der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

1. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000 (=EuEheVO) gegeben, weil das Kind und auch die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie ist form- und fristgerecht bei dem dafür zuständigen Amtsgericht Nürnberg eingelegt worden. Die Antragstellerin ist i. S. des § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil sie geltend macht, in ihrem Anspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge aus § 1671 BGB durch die amtsgerichtliche Entscheidung beeinträchtigt zu werden.

3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil es dem Wohl des Kindes M… am besten entspricht, der Antragstellerin in Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 14.10.2015, mit welchem ihr bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen worden ist, die elterliche Sorge insgesamt zur alleinigen Ausübung zu übertragen, § 1671 BGB.

3.1. Die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unterliegt nicht den besonderen Anforderungen für die Abänderung einer Entscheidung zur elterlichen Sorge nach § 1696 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Entscheidung zum Sorgerecht (nur) zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg mit Beschluss vom 14.10.2015, Az. 101 F 239/15, war jedoch ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind M…. In dem genannten Verfahren begehrte die Antragstellerin alleine die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. An diesen Antrag war das Amtsgericht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB gebunden, weil Entscheidungen zur Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB nur auf Antrag ergehen dürfen und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auch inhaltlich durch den Antrag begrenzt wird. Liegen die Voraussetzungen des § 1666 BGB, der unter engen Grenzen staatliche Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern zulässt, nicht vor, ist das Familiengericht nicht befugt, über den konkreten Antrag hinausgehende Regelungen zu treffen. Über die elterliche Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - ist daher in dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ohne dass die besonderen Voraussetzungen nach § 1696 Abs. 1 BGB zu beachten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4.2.2016, 7 UF 1645/15).

3.2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge alleine überträgt, § 1671 Abs. 1 S.1 BGB. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S2 Nr. 1, 2 BGB. Aus § 1671 BGB ergibt sich, dass in Abweichung von der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Sorgerecht dann einem Elternteile alleine zu übertragen ist, wenn das Kindeswohl dies erfordert. § 1671 BGB enthält insoweit kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als „ultima ratio“ in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2006, 2008; BVerfG FamRZ 2004, 354). Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Trennung, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändert, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (vgl. BGH NJW 2000, 203; 2008, 994). Der Vorteil der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge ist darin zu sehen, dass die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Elternteile gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chance vergrößert, dass das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., Rn. 34 zu § 1671 BGB). Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung verlangt aber ein gewisses Maß an Bereitschaft der Eltern, sich über die Belange der Kinder zu verständigen. Fehlt es hieran und sind keine Hinweise vorhanden, dass sich daran in der Zukunft etwas ändern wird, rechtfertigt dies die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, weil sich die für eine vernünftige Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unbedingt erforderliche Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BGH NJW 2005, 2080). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die fehlende Basis zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur von einem Elternteil zu verantworten ist. Auch wenn nur ein Elternteil nicht zur Zusammenarbeit bereit ist, kann die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sein. Wenn es aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, kann die elterliche Sorge auch dem Elternteil übertragen werden, welcher einseitig die Kommunikation mit dem anderen Elternteil verweigert (BGH NJW 2008, 994 ff.).

Wenn feststeht, dass es aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu übertragen, sind bei der Beurteilung, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, mehrere Gesichtspunkte abzuwägen. Insbesondere ist auf die Bindungen des Kindes an die Eltern und Geschwister abzustellen. Darüber hinaus werden in Ausfüllung des Kriteriums Kindeswohl in der Rechtsprechung und dem Schrifttum das Förderungsprinzip und der Kontinuitätsgrundsatz hervorgehoben.

3.3. Die Anwendung der dargestellten Grundsätze erfordert es, die gemeinsame elterliche Sorge für M… H… in Ergänzung zu der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg mit Beschluss vom 14.9.2015, Az. 101 F 239/15, insgesamt aufzuheben und die elterliche Sorge insgesamt der Mutter zu übertragen.

Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge scheitert bereits daran, dass zwischen den Eltern keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht. Den Eltern fehlt es an dem für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge unerlässlichen Maß an gegenseitiger Wertschätzung und gegenseitigem Respekt. Die Eltern stellen wechselseitig die Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils grundlegend in Frage. Das ungewöhnlich hohe Konfliktpotential auf der Paarebene hat sich bereits kurz nach der Trennung dadurch manifestiert, dass sich die Eltern gegenseitig mit einer Vielzahl von Strafanzeigen überzogen, wobei zu konstatieren ist, dass der Antragsgegner hier deutlich aktiver als die Antragstellerin war.

Dass es den Eltern an der notwendigen Kommunikationsbereitschaft bzw. -fähigkeit fehlt, wird auch durch die Berichte des Jugendamtes Nürnberg und schließlich durch die überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen R… in dem Gutachten vom 24.8.2015, welches im Verfahren des Amtsgerichts Nürnberg, Az.: 101 F 239/15, eingeholt wurde, untermauert.

Das Jugendamt Nürnberg hat mitgeteilt, dass die Eltern seit ihrer Trennung praktisch zu keinerlei konstruktiver Zusammenarbeit in Belangen des Kindes in der Lage waren. Selbst im Rahmen begleiteter Umgangskontakte waren sie nicht fähig, auch nur geringfügigste Entscheidungen in Bezug auf die Umgangsausübung einvernehmlich zu treffen. Die Sachverständige R… hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass es zwischen den Eltern ein sehr hohes Konfliktniveau gebe und eine Verbesserung der Konfliktdynamik nicht absehbar sei. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Unter anderem hat die Sachverständige ihre Einschätzung zu Recht auch daran festgemacht, dass der Antragsgegner trotz beschränkter finanzieller Möglichkeiten soweit ging, die Antragstellerin durch einen Privatdetektiv überwachen zu lassen. Dass gerade auch der Antragsgegner unfähig war, den Paarkonflikt für den Bereich der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge auszublenden, wird besonders dadurch dokumentiert, dass er sogar im Rahmen der Begutachtung, selbst in Anwesenheit des Kindes, in „dranghafter“ Weise belastende Äußerungen über die Antragstellerin machte. Umstände, welche die Erwartung rechtfertigen könnten, dass es in Zukunft im Bereich der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwischen den Eltern zu einem konstruktiven Zusammenwirken kommen könnte, liegen nicht vor. Zwar mag es zutreffend sein, dass es seit einiger Zeit zwischen den Eltern zu keinen gegenseitigen Strafanzeigen mehr gekommen ist. Dies reicht als Grundlage der Erwartung, dass sie künftig in der Lage sein könnten, vernünftig und zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten, jedoch nicht aus. Gegen diese Erwartung spricht nicht zuletzt, dass es zwischenzeitlich bereits wieder zu einem vollständigen Abbruch von Umgangskontakten gekommen ist. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht im Übrigen auch, dass der Antragsgegner zumindest einen leichtfertigen und verantwortungslosen Umgang mit Medikamenten, insbesondere dem Medikament Methylphenidat, pflegt. Die Angaben des Antragsgegners als richtig unterstellt, hat eine - auf Selbstmedikation beruhende - Überdosierung des Medikaments Methylphenidat - der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, Restbestände dieses Medikaments, welches seiner Freundin verschrieben worden sei, aufgebraucht zu haben - dazu geführt, dass er sich in der Zeit vom 27. bis 29.2.2016 in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus E… aufhalten musste. Der Antragsgegner hat weiter eingeräumt, in Vorbereitung auf einen amtsgerichtlichen Anhörungstermin im vorliegenden Verfahren seine übliche Tagesdosis an Methylphenidat verdreifacht zu haben. Dies, obwohl der Antragsgegner, bei dem bereits im Alter von 18 Jahren ADHS diagnostiziert wurde, weiß, dass es sich bei dem von ihm eingenommenen Medikament um eine Art Amphetamin handelt, dessen Einnahme insbesondere bei bei Überdosierung mit massiven Nebenwirkungen, die auch in Aggressivität, Gereiztheit, Schwindel und Nervosität bestehen können, verbunden sein kann. Ein Indiz dafür, dass es sich bei dem fehlerhaften Gebrauch des Medikaments durch den Antragsgegner nicht nur um einzelne Ausnahmefälle oder „Umstellungsschwierigkeiten“ gehandelt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus den eidesstattlich versicherten Angaben seiner Mutter und seiner Schwester zur Begründung ihres Gewaltschutzantrages in dem Verfahren 114 F 1468/16. Da jede Grundlage für eine vernünftige Zusammenarbeit der Eltern in Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes fehlt, entspricht es dem Kindeswohl am besten, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, da ansonsten, was auch bereits die Vergangenheit gezeigt hat, damit zu rechnen ist, dass es über sämtliche Entscheidungen, die für das Kind zu treffen sind, zu Streitigkeiten zwischen den Eltern kommen wird.

3.4. Liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor, kann die beantragte Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mit Verweis auf § 1628 BGB verweigert werden. Bereits aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die in § 1628 BGB geregelte Möglichkeit, einem Elternteil bei Streit über einzelne Angelegenheiten die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, einer Regelung nach § 1671 BGB nicht entgegensteht. Wäre dies anders, bliebe für eine streitige Regelung nach § 1671 Abs. 1 BGB praktisch kein Anwendungsbereich übrig. Außerdem ist zu sehen, dass durch wiederkehrende Verfahren nach § 1628 BGB der für das Kindeswohl schädliche Streit der Eltern in Angelegenheiten des Kindes nicht entschärft, sondern durch die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erfahrungsgemäß noch verschärft wird.

Somit steht fest, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht nur für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern aus Gründen des Kindeswohls insgesamt aufzuheben ist.

3.5. Die bisher noch nicht geregelten Teilbereiche der elterlichen Sorge sind der Antragstellerin zu übertragen. Hierfür spricht bereits der Kontinuitätsgrundsatz. Jedenfalls seit der Trennung der Eltern im September/Oktober 2014, also für den weit überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, hat M… seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Auch bereits zum Zeitpunkt der Trennung war die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen H… R… in ihrem Gutachten vom 24.8.2015. Erhebliche Einschränkungen in der allgemeinen oder speziellen Erziehungsfähigkeit der Mutter sind nach den Feststellungen der Sachverständigen R… nicht gegeben. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass der ehemalige Betäubungsmittelkonsum der Antragstellerin, insbesondere der Umstand, dass sie selbst während der Stillzeit Cannabis konsumierte, gewisse Bedenken rechtfertigt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist aber davon auszugehen, dass sich der Betäubungsmittelkonsum der Antragstellerin nicht konkret auf ihre spezielle Erziehungsfähigkeit ausgewirkt hat. Positiv wertet es der Senat, dass die Antragstellerin in der Lage war, ihren Betäubungsmittelkonsum einzuräumen. Dies ist ein gewichtiges Argument, der Antragstellerin zu glauben, dass sie sich mit der Problematik ihres Drogenkonsums inzwischen auseinandergesetzt und von dem Konsum von Betäubungsmitteln nachhaltig abgelassen hat.

Demgegenüber muss nach den Feststellungen der Sachverständigen R… in dem Gutachten vom 24.8.2015 davon ausgegangen werden, dass bei dem Antragsgegner im Begutachtungszeitraum aufgrund psychischer Probleme eine relevante Einschränkung seiner allgemeinen Erziehungsfähigkeit vorgelegen hat. Dass sich hieran in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere der oben bereits geschilderte Umgang des Antragsgegners mit dem Medikament Methylphenidat und den bei ihm auch weiterhin festzustellenden Verhaltensauffälligkeiten.

Wegen der dargelegten Umstände war es nicht erforderlich, zur Vorbereitung der Entscheidung, wem das Alleinsorgerecht zu übertragen ist, ein weiteres Gutachten einzuholen.

4. Der Senat entscheidet ohne erneute Anhörung des Antragsgegners.

Der Antragsgegner ist zu dem Anhörungstermin vom 15.6.2016, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, unentschuldigt nicht erschienen.

Aus der Bescheinigung des Klinikums N… vom 15.6.2016 ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner zum Terminszeitpunkt verhandlungsunfähig war. Es ist deshalb nicht geeignet, sein Fernbleiben zum Termin zu entschuldigen. Der Senat hat dem Antragsgegner zusätzlich Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ein aussagekräftiges Attest zu der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit am 15.6.2016 ab 13.30 Uhr vorzulegen. Auch von dieser Möglichkeit, seine Verhinderung glaubhaft zu machen, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.6.2016 - also verspätet - hat er lediglich ein Attest über eine Behandlung im Krankenhaus L…vorgelegt, welches sich mit einer Behandlung am 30.5.2016 befasst. Darüber hinaus ist Schriftsatz vom 27.6.2016 - kommentarlos - ein vorläufiger Einzelbefund des Zentrallaboratoriums des Klinikums N…zu einem Drogenscreening auf der Grundlage einer Urinprobe, die am 15.6.2016 abgegeben wurde, vorgelegt worden. Auch aus diesem Einzelbefund ergibt sich kein Hinweis auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Antragsgegners zum Terminszeitpunkt.

Da der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Ladung und der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt zu dem Anhörungstermin nicht erschienen ist, kann nunmehr auch ohne seine Anhörung entschieden werden, §§ 34 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 160 Abs. 1 FamFG. Auf diese Folge ist der Antragsgegner mit der Ladung zum Termin vom 15.6.2016 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. In Kindschaftssachen entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und eine Kostenerstattung nicht anzuordnen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Verfügung

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 UF 625/16

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 UF 625/16 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern


Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 34 Persönliche Anhörung


(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören, 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. (2) Die persönliche An

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.