Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Apr. 2016 - 6 W 618/16

published on 08.04.2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Apr. 2016 - 6 W 618/16
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Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 vom 10. Februar 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2016 dahingehend abgeändert und neugefasst, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu 3 gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. März 2014 zu erstattenden Kosten auf weitere

2.815,06 €

nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 4. November 2015 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 3) 43% und die Klägerin 57%

III.

Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.716 € festgesetzt.

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

1. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte zu 3 hinsichtlich der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten eine Nachliquidation beantragen kann.

Zwar hat das Landgericht die das Hauptsacheverfahren betreffenden Kosten mit Beschluss vom 15. April 2014 rechtskräftig festgesetzt. Die Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass sich eine neue Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet. Kostenfestsetzungsbeschlüsse können jedoch nur hinsichtlich zu- oder aberkannter Kosten formell und materiell rechtskräftig werden. Die Rechtskraft steht einem Antrag auf Nachfestsetzung deshalb dann nicht entgegen, wenn mit diesem Antrag - wie hier - ein bisher nicht geltend gemachter Posten erstmals zur Festsetzung angemeldet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02 -, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2010 - 2 W 378/10 -, juris Rn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 104 Rn. 21 „Nachliquidation“).

2. Die Beklagte kann nach Auffassung des Senats für das selbstständige Beweisverfahren auch eine 1,2 Terminsgebühr aus dem für dieses Verfahren festgesetzten Streitwert in Höhe von 90.000 € in Ansatz bringen. Die 1,2 Terminsgebühr beträgt daher 1.532,40 €.

a) Die Kostenfestsetzung beruht hier auf einer Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach einer Klagerücknahme. Danach trägt der Kläger die Kosten der Beklagten zu 3. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind. Die Einbeziehung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens beruht darauf, dass gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbstständig Beweis erhoben worden ist, berufen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -, juris Rn. 18).

b) Die für die Kostenfestsetzung erforderliche Identität ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann hergestellt, wenn die Klagepartei den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens mit der Klage ganz oder teilweise gegen den Gegner des selbstständigen Beweisverfahrens weiter verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Die Beschränkung der Klage in Richtung der Beklagten zu 3 in Höhe des auf 26.3000 € begrenzten Bürgschaftshöchstbetrags ist daher für die Festsetzung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich unbeachtlich.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs 9. Februar 2006 (VII ZB 59/05) berufen.

aa) Hiernach gehören die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens - entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren V ZB 28/04 - auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt. Das bedeutet daher im Ausgangspunkt, dass die gesamten Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich von der im Hauptsacheverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung erfasst und der hierin enthaltenen Kostenquote zugeführt werden.

bb) Allerdings weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ausnahmsweise eine andere - für die spätere Kostenfestsetzung verbindliche - Kostenentscheidung dann in Betracht kommt, wenn das Gericht der Hauptsache dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt. Hat das Gericht der Hauptsache allerdings - wie hier - von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 -, juris Rn. 14).

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin beantragt aber die Beklagte zu 3 keine Korrektur von der Kostengrundentscheidung, die gerade im Grundsatz die vollständigen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens erfasst. Vielmehr verfolgt die Klägerin mit ihrer Stellungnahme das Ziel, dass die Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung dergestalt korrigiert wird, dass nicht die vollständigen Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Kostenquote festgesetzt werden sollen.

Auch der Bundesgerichtshof hat in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung aus den vorgenannten rechtlichen Maßstäben die Schlussfolgerung gezogen, dass dann, wenn das Hauptsachegericht (dort: das Amtsgericht) bei seiner Kostenentscheidung § 96 ZPO nicht angewendet hat, die gesamten Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß der im Kostenausspruch (dort: im Urteil des Amtsgerichts) angegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 -, juris Rn. 14).

dd) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies Folgendes: In der Kostengrundentscheidung (Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. März 2014) hat das Landgericht der Klägerin in Richtung der Beklagten zu 3 die Kostentragung auferlegt. Bei dieser Quote muss es daher bezogen auf die gesamten Kosten des Beweisverfahrens (bezogen auf den dortigen Streitwert) sein Bewenden haben.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass vorliegend auch keine Umstände dafür ersichtlich sind die im Hauptsacheverfahren - in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO eine andere Kostenverteilung (auf die die Klägerin hätte hinwirken können) angezeigt hätten. Eine Auferlegung der Kosten analog § 96 ZPO kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Gegenstand der Klage deshalb wesentlich hinter dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, dass der geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 -, juris Rn. 7).

3. Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Klägerin, dass wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles, in dem die Beklagte zu 3 eine Nachliquidation beantragt hat, ausnahmsweise - und umgekehrt zum Regelfall - die im Hauptsacheverfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr auf die im selbstständigen Beweisverfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen ist.

Im Hauptsacheverfahren ist aus einem Streitwert in Höhe von 26.300 € eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 985,40 € entstanden. Im selbstständigen Verfahren ist aus einem - wie ausgeführt hier auch relevanten - Streitwert in Höhe von 90.000 € eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.660,10 € entstanden. Es verbleibt daher insoweit - nach der Anrechnung - nur noch ein Betrag in Höhe von 674,70 €.

a) Zwar hat der Bundesgerichtshof - bezogen auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - entschieden, dass eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringere sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 -, juris Rn. 11). In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze müsste daher - jedenfalls im Regelfall die Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die „Verfahrensgebühr des Rechtszugs“ (der Hauptsache) angerechnet werden.

b) Allerdings ist diese Anrechnung, deren Zweck darin besteht, dass der Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit nicht doppelt honoriert werden soll, hier nur deswegen nicht zu erreichen, weil die Beklagte zu 3 nicht bereits mit dem ursprünglichen Festsetzungsantrag sämtliche festsetzungsfähigen Kosten geltend gemacht, sondern den Antrag zunächst auf die Kosten des Hauptsacheverfahrens beschränkt hat.

Zum damaligen Zeitpunkt war daher die an sich veranlasste Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG nicht möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt scheitert die Anrechnung daran, dass die Kosten der Hauptsache rechtskräftig festgestellt sind und dieser Beschluss daher nicht zum Nachteil der Beklagten zu 3 abgeändert werden kann.

Der Gesetzeszweck kann daher bei der vorliegenden Fallgestaltung nur in der Weise erreicht werden, dass entgegen dem Regelfall in umgekehrter Weise die Verfahrensgebühr der Hauptsache auf die im Nachliquidationsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens angerechnet wird (so auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 17 W 109/12 -, juris Rn. 13). Die Möglichkeit der Nachliquidation steht im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechtskraft. Die Beklagte zu 3 hat den Verfahrensablauf selbst gestaltet. Diese Verfahrensweise kann aber nicht dazu führen, dass sie hiernach insgesamt besser gestellt wäre als bei einer an sich veranlassten einheitlichen Kostenfestsetzung hinsichtlich sämtlicher festsetzungsfähiger, teilweise aber anzurechnender Kosten.

] 4. Zusammengefasst sind daher folgende Kosten im Nachliquidationsverfahren festzusetzen:

- 1,2 Termingebühr aus 90.000 € =

1.532,40 €

- Auslagenpauschale =

20 €

- Reisekosten =

138,80 €

- Verfahrensgebühr Beweisverfahren unter Beachtung der Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem Hauptsacheverfahren =

674,40 €

- Umsatzsteuer aus den vorgenannten Beträgen =

449,46 €

- Insgesamt daher: 1.532,40 € + 20 € + 138,80 € + 674,40 € + 449,46 € =

2.815,06 €

II. 1. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Beschwer, die die Beklagte zu 3 in dem Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat (Differenz aus der begehrten Kostenfestsetzung in Höhe von 3.988,05 € und der vom Landgericht festgesetzten Erstattung in Höhe von 1.271,40 €).

2. Die Kostenquote entspricht dem Ausmaß des Unterliegens der Parteien des Beschwerdeverfahrens gemessen am Beschwerdewert.

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 51/02
vom
16. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs
rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf
"Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz
vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom
26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen.
BGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - V ZB 51/02 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 407,92

Gründe:

I.


Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001 hat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerin entsprechend ihrem Antrag auf "gesetzliche Verzinsung" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt. Nach der Änderung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und - erneut - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahin zu ergänzen, daß die Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen. Das
Landgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag weiter.

II.


Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Beklagten zu 2 begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der Kostenfestsetzungsbeschlüsse entgegen.
1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (OLG München , Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und daß im konkreten Fall die Kostenfestsetzungsbeschlüsse , deren Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig geworden sind. Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß sich eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat, BGHZ 93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung waren vorliegend neben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu zahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch für den gesamten Zeitraum der Geltendmachung, also bis zur Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung (vgl. auch Senat, BGHZ 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Landgericht - entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechts-
kräftig entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem Anspruch ist daher ausgeschlossen.
2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht entgegen , weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden worden sei, ein darüber hinausgehender Anspruch daher noch im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden könne (OLG Koblenz MDR 2002, 1218; s. auch AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482), wird übersehen, daß im Regelfall, und so auch hier, nicht über einen Teil des Zinsanspruchs entschieden worden ist, sondern über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kostengläubiger zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre. Ebensowenig wie nach rechtskräftigem Abschluß eine Senkung des Zinssatzes geltend gemacht werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 100, 211, 213), kann folglich eine Nachforderung erhoben werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.
3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganz überwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag auf Verzinsung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht (vgl. dazu KG MDR 1978, 1027; OLG Koblenz MDR 2002, 1218; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 25). In solch einem Fall fehlt eine rechtskräftige Entscheidung über den Zinsanspruch. Nur der Kostenerstattungsanspruch selbst ist Gegenstand der Festsetzung. Nur darüber konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann gegenüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht mit dem Gesichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin liegt der wesentliche
Unterschied. Gleichzubehandeln sind die Fälle entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde deswegen gerade nicht.
4. Daß der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger 2001, 573, 574), führt zwar dazu, daß die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung zum 1. Januar 2002) die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen oder die erst danach geltend gemachten Zinsansprüche , unabhängig, ob sie schon früher fällig geworden sind, erfaßt (OLG München, Rpfleger 2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088). Es hat aber nicht zur Folge, daß nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne Begründung - OLG Koblenz MDR 2002, 1218; AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482). Vielmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß neues Prozeßrecht wohl auf noch anhängige, nicht aber auf abgeschlossene Verfahren angewendet werden kann und daß auch neu gesetztem materiellen Recht keine rückwirkende Kraft beizumessen ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anordnung einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn eine Rückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt (vgl. BVerfGE 39, 156, 167; BGHZ 3, 82, 84; Senat, BGHZ 7, 161, 167; Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Einleitung Rdn. 104). Solches kommt hier nicht in Betracht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

18
3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/04
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten
des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen
Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner
gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB
11/03, BauR 2004, 1485, 1486)

b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige
Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens
macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage
wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004,
299).

c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens
nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO
anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig
angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen
hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Frankenthal (Pfalz)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 21. Juni 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 475 € festgesetzt.

Gründe


I.


Mit Antrag auf selbständige Beweissicherung vom 30. Januar 2003 machte der Antragsteller geltend, eine auf dem Grundstück der Antragsgegner stehende Fichte und dort stehende Birken seien umsturzgefährdet. Äste der
Fichte ragten bis zu 3 m auf sein Grundstück und störten auch durch Nadelwurf. Er werde in der Nutzung seines Grundstücks zudem von dem Blüten- und Laubfall der Birken beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige stellte die Standfestigkeit der Bäume fest. Innerhalb der ihm von dem Amtsgericht gesetzten Frist erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegner Klage auf Beseitigung der überhängenden Äste der Fichte. Diese ist im Be rufungsverfahren bei dem Landgericht Frankenthal anhängig.
Die Antragsgegner haben beantragt, dem Antragsteller 9/10 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht dem Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags 3/4 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Meinung, wenn der Antragsteller nur wegen eines Teils der im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Eigentumsstörungen Klage erhebe, seien über die Kosten der nicht weiter verfolgten Teile des Beweisverfahrens im Wege der Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Diese machten hier 3/4 der Kosten aus, die dem Antragsteller aufzuerlegen seien.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unzulässig.
1. Der Erlaß einer Teilkostenentscheidung scheidet nach Erhebung der Klage grundsätzlich aus. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören nämlich zu den Kosten des Klageverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Das steht nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer Entscheidung über einzelne Teile dieser Kosten außerhalb des Klageverfahrens entgegen. Voraussetzung ist aber, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Klageverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, aaO und v. 24. Juni 2004, VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488). Ob Identität in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden, war streitig. Der Bundesgerichtshof hat dies nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung bejaht (Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486).
2. In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens allerdings einen Teil eines einheitlichen Mängelbeseitigungsanspruchs im Wege der Teilklage geltend gemacht. Hier hat der Antragsteller demgegenüber ähnlich wie bei einer objektiven Klagehäufung vier einzelne, in ihren Voraussetzungen von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht und nur eine dieser Eigentumsstörungen im Klageverfahren weiterverfolgt. Das ändert an der Beurteilung nichts. Die Identität beurteilt sich nicht danach, ob die im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen
oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegenstand gesonderter selbständiger Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend ist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen Beweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage ganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens weiterverfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Geltendmachung mehrerer Mängel eines Werks entschieden (Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). Für den hier vorliegenden Fall der Abwehr mehrerer Eigentumsstörungen gilt nichts anderes. Sie bilden den einheitlichen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das der Antragsteller gegen die Antragsgegner eingeleitet hat. Wie bei der Teilklage aus einem einheitlichen Anspruch besteht auch hier die Gefahr divergierender Kostenentscheidungen (dazu BGH Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Die Klage kann auf andere Teile des Beweisverfahrens erweitert, der Wert der Klage kann anders als der Anteil des mit ihr verfolgten Anspruchs am selbständigen Beweisverfahren bestimmt werden. Den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens hat der Antragsteller mit seiner Klage, wenn auch nur ausschnittweise , gegen die Antragsgegner als Beklagten weiterverfolgt. Damit ist Identität gegeben und eine selbständige Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.
3. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist deshalb insgesamt in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden. Die Kosten eines im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangen selbständigen Beweisverfahrens können dem Antragsteller analog § 96 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Das kann auch zu einer anteiligen Vertei-
lung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens führen. Eine Auferlegung der Kosten analog § 96 ZPO ist regelmäßig dann angezeigt, wenn der Gegenstand der Klage, wie hier, deshalb wesentlich hinter dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, daß der geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

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aa) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44).

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

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aa) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44).

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/04
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten
des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen
Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner
gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB
11/03, BauR 2004, 1485, 1486)

b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige
Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens
macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage
wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004,
299).

c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen
Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens
nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO
anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig
angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen
hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Frankenthal (Pfalz)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 21. Juni 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 475 € festgesetzt.

Gründe


I.


Mit Antrag auf selbständige Beweissicherung vom 30. Januar 2003 machte der Antragsteller geltend, eine auf dem Grundstück der Antragsgegner stehende Fichte und dort stehende Birken seien umsturzgefährdet. Äste der
Fichte ragten bis zu 3 m auf sein Grundstück und störten auch durch Nadelwurf. Er werde in der Nutzung seines Grundstücks zudem von dem Blüten- und Laubfall der Birken beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige stellte die Standfestigkeit der Bäume fest. Innerhalb der ihm von dem Amtsgericht gesetzten Frist erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegner Klage auf Beseitigung der überhängenden Äste der Fichte. Diese ist im Be rufungsverfahren bei dem Landgericht Frankenthal anhängig.
Die Antragsgegner haben beantragt, dem Antragsteller 9/10 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht dem Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags 3/4 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Meinung, wenn der Antragsteller nur wegen eines Teils der im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Eigentumsstörungen Klage erhebe, seien über die Kosten der nicht weiter verfolgten Teile des Beweisverfahrens im Wege der Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Diese machten hier 3/4 der Kosten aus, die dem Antragsteller aufzuerlegen seien.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unzulässig.
1. Der Erlaß einer Teilkostenentscheidung scheidet nach Erhebung der Klage grundsätzlich aus. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören nämlich zu den Kosten des Klageverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Das steht nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer Entscheidung über einzelne Teile dieser Kosten außerhalb des Klageverfahrens entgegen. Voraussetzung ist aber, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Klageverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, aaO und v. 24. Juni 2004, VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488). Ob Identität in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden, war streitig. Der Bundesgerichtshof hat dies nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung bejaht (Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486).
2. In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens allerdings einen Teil eines einheitlichen Mängelbeseitigungsanspruchs im Wege der Teilklage geltend gemacht. Hier hat der Antragsteller demgegenüber ähnlich wie bei einer objektiven Klagehäufung vier einzelne, in ihren Voraussetzungen von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht und nur eine dieser Eigentumsstörungen im Klageverfahren weiterverfolgt. Das ändert an der Beurteilung nichts. Die Identität beurteilt sich nicht danach, ob die im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen
oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegenstand gesonderter selbständiger Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend ist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen Beweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage ganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens weiterverfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Geltendmachung mehrerer Mängel eines Werks entschieden (Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). Für den hier vorliegenden Fall der Abwehr mehrerer Eigentumsstörungen gilt nichts anderes. Sie bilden den einheitlichen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das der Antragsteller gegen die Antragsgegner eingeleitet hat. Wie bei der Teilklage aus einem einheitlichen Anspruch besteht auch hier die Gefahr divergierender Kostenentscheidungen (dazu BGH Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Die Klage kann auf andere Teile des Beweisverfahrens erweitert, der Wert der Klage kann anders als der Anteil des mit ihr verfolgten Anspruchs am selbständigen Beweisverfahren bestimmt werden. Den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens hat der Antragsteller mit seiner Klage, wenn auch nur ausschnittweise , gegen die Antragsgegner als Beklagten weiterverfolgt. Damit ist Identität gegeben und eine selbständige Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.
3. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist deshalb insgesamt in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden. Die Kosten eines im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangen selbständigen Beweisverfahrens können dem Antragsteller analog § 96 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Das kann auch zu einer anteiligen Vertei-
lung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens führen. Eine Auferlegung der Kosten analog § 96 ZPO ist regelmäßig dann angezeigt, wenn der Gegenstand der Klage, wie hier, deshalb wesentlich hinter dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, daß der geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
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a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (so auch BayVGH NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374; Hansens, RVGreport 2005, 392).