Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. März 2018 - 11 W 2245/17

29.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Weiden i.d. OPf., UR III 5/16, 18.10.2017

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18. Oktober 2017 geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am in als Sohn der Beteiligten zu 1) und 2) geboren. Der mittlerweile, am 5. September 2016 verstorbene Vater unterschrieb am 25. August 2008 ein Geburtsanzeigeformular, das vollständig maschinenschriftlich u.a. mit dem Vorname des Kindes „B…" ausgefüllt war. Die Geburt wurde darauf vom Standesamt am 27. August 2008 unter Nr mit diesem Vornamen registriert. Am 25. Oktober 2008 wurde der Betroffene in der Pfarrkirche St. Walburga zu Lintach auf den Namen „B… A…“ getauft.

Am 30. Juni 2016 beantragten die Eltern des Betroffenen bei dem Standesamt … die Berichtigung des ihrer Auffassung nach unvollständigen Geburtseintrags. Der Vorname „B…“ solle um den zweiten Vornamen „A…“ ergänzt werden. Zur Begründung führten sie aus, die gewünschten Vornamen seien in der Geburtsanzeige nicht vollständig angegeben worden. Ihr Sohn habe nach ihrem von Anfang an bestehenden Willen gemäß einer langen, in der mütterlichen Familie bestehenden Tradition den Vornamen A… - wenn auch als zweiten Namen - erhalten sollen. Dies sei der Mutter eine Herzensangelegenheit (gewesen), die ihr zuhause verlassen und (bei der Heirat) den Namen ihres Ehemannes angenommen hatte. Der Vater, der die Geburtsanzeige allein ausgefüllt und unterschrieben habe, habe übersehen den zweiten Vornamen einzutragen. Die Antragsteller legten mit ihrem Antrag folgende Urkunden vor:

- den Taufschein des Betroffenen vom 27. Oktober 2008

- eine in O… ausgestellte Einbürgerungsurkunde vom 14. September 1933 betreffend den Fleischermeister A…M… L, geb. am seine Ehefrau und ihre Kinder J I…, M… M… und A… A…, geb

- die Geburtsurkunde des A… H… L, geb als Sohn des A… A. L.

- Taufschein und Abstammungsurkunde des in H. als Sohn des A. H. L. am ... geborenen und am getauften A… R… G…L

- eine undatierte schriftliche Bestätigung von A… H… und A… R… G… I dass die Erteilung des Namens „B. A. B.“ im Vorfeld der Geburt innerhalb der Familie besprochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Berichtigungsantrag vom 30. Juni 2008 verwiesen.

Das für den Wohnort der Antragsteller zuständige Landratsamt .., Standesamtsaufsicht, legte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2016 dem Amtsgericht Weiden i. d. OPf. vor und befürwortete die beantragte Berichtigung. Man sei überzeugt, dass die Eltern sich bereits vor Geburt und Geburtsanzeige auf den Namen „B… A…“ geeinigt hatten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14. Juli 2016 und die weitere Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 Bezug genommen.

Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht der Stadt … traten mit Schreiben vom 7. und 22. September 2016, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dem Berichtigungsantrag mit der Begründung entgegen, die Geburtsanzeige gebe den Willen beider Eltern zutreffend wider. Dafür spreche nicht zuletzt die lange und gerade im Zusammenhang mit der Geburt häufige, unbeanstandete Verwendung der auf den Vornamen „B.“ ausgestellten Geburtsurkunde durch die Eltern.

Das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. gab dem Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2017, auf den Bezug genommen wird, statt und wies das Standesamt an den Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass der Vorname des Betroffenen „B. A.“ laute. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Eltern sich auf diesen Namen geeinigt hatten und diese Einigung vom Vater des Kindes lediglich unvollständig an das Standesamt weitergegeben worden sei.

Gegen diesen ihr am 7. November 2017 zugestellten Beschluss legte die Standesamtsaufsicht … mit am 5. Dezember 2017 beim Amtsgericht Weiden i. d. OPf. eingegangenem Schreiben vom 30. November 2017 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Behörde ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere machte sie geltend, die lange seit der Geburt verstrichene Zeit, in der bei vielen Gelegenheiten der Name des betroffenen Kindes in amtlichen Schriftstücken eingetragen worden sei, ohne dass die Eltern daran Anstoß genommen hätten, mache es unmöglich, die erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass der eingetragene Name nicht der seinerzeit von beiden Eltern gewollte gewesen sei.

Das Amtsgericht Weiden hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung allein von der Frage abhänge, ob es möglich sei, sich von der Richtigkeit des Vorbringens der Eltern zum Zeitpunkt ihrer Einigung auf den zweiten Vornamen zu überzeugen. Des Weiteren hat der Senat die Mutter des betroffenen Kindes, deren Vater und Bruder sowie die für die Entgegennahme der Namenserklärung im Klinikum … zuständige Mitarbeiterin angehört und die Unterlagen des Klinikums zur Geburt des betroffenen Kindes beigezogen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 6. März 2018 und die beigezogenen Unterlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1) Das Recht zur Auswahl und Bestimmung eines Vornamens ist nach allgemeiner, auch von den Beteiligten am vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellter Meinung Teil der grundrechtlich gewährleisteten elterlichen Sorge und steht bei miteinander verheirateten Eltern beiden gemeinsam zu. Bei gemeinsamer Erteilungszuständigkeit erfolgt die Bestimmung durch formlose Einigung der Eltern. Diese Einigung ist für die Vornamenserteilung konstitutiv. Sie (die Einigung) ist spätestens einen Monat nach Beurkundung der Geburt dem Standesamt anzuzeigen (§§ 18, 22 PStG) und vom Standesbeamten in das Geburtenregister einzutragen. Der Eintragung kommt jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung zu (BayObLG StAZ 1999, 331). Sie begründet nach § 54 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PStG allerdings die - widerlegbare -Vermutung, dass sich die gemeinsam bestimmungsbefugten Eltern auf den/die eingetragenen Vornamen geeinigt haben.

Die Einigung der Eltern kann, aufschiebend bedingt durch die Geburt des Kindes, schon vor der Geburt getroffen werden. Diese Einigung kann bis zur Eintragung des Vornamens in das Geburtenregister frei geändert oder ergänzt werden. Mit der Eintragung wird der Vorname jedoch öffentlichrechtlich verfestigt und für die Lebenszeit unabänderlich (BGHZ 29, 256; MünchKomm-BGB/ v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl. Anh. § 1618 Rn 5 m. w. Nachw.). Er kann von da an nur noch nach den Vorschriften über die behördliche Namensänderung verändert werden (BayObLG a. a. O.). Eine Anfechtung der Namensbestimmung ist nach ganz überwiegender Meinung nicht möglich (BayObLGZ 1997, 323; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1361).

Im Berichtigungsverfahren ist zu ermitteln, ob der Eintragung eine wirksame Einigung der Eltern zugrunde lag (MünchKomm-BGB/ v. Sachsen Gessaphe a. a. O. § 1618 Rn 8 f m. w. Nachw.). Der Berichtigungsantrag hat nur Erfolg, wenn das Geburtsregister nachweislich von Anfang an unrichtig ist, wenn also ein anderer Name als der wirksam erteilte eingetragen ist. Dies ist der Fall, wenn die richtige Namensanzeige unrichtig beurkundet oder wenn die Anzeige richtig beurkundet ist, aber nicht dem wahren Willen der berechtigten Namensgeber entsprach. Der langjährige Gebrauch des Namens steht einer Berichtigung nicht entgegen (BayObLG StAZ 1999, 331; OLG Köln StAZ 2010, 244; Nappenbach StAZ 1998, 337).

Das schriftliche Vorbringen der Antragsteller ist zwar schlüssig. Sie tragen einen Sachverhalt vor, der eine Berichtigung rechtfertigen würde. Der Senat konnte sich aber nicht mit der nötigen Sicherheit davon überzeugen, dass der vorgetragene Sachverhalt dem tatsächlichen Geschehen vor der Eintragung im Geburtsregister entspricht. Erforderlich ist insoweit zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Es reicht nicht, dass der Richter den fraglichen Vortrag für eher wahr als falsch hält (BGH NJW 1970, 946; 1993, 935; 2014, 71; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl. § 286 Rn 2; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. § 286 Rn 18 f.; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 37 Rn 16; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. § 37 Rn 10). Die schon durch den langen zeitlichen Abstand zwischen der Geburtsanmeldung und dem Berichtigungsantrag hervorgerufenen Zweifel sind durch die Ermittlungen des Senats nicht beseitigt, ihnen ist nicht „Schweigen geboten“ worden.

a) Es mag sein, dass die Mutter des Betroffenen in der fraglichen Zeit die Vorstellung hatte, ihr Kind solle mit erstem oder zweiten Vornamen A. heißen, und dass sie darüber auch mit ihrem Mann gesprochen hat. Zweifellos fand bei den Eltern aber auch, ob auf Intervention der mütterlichen Familie oder aus anderen Gründen der Name B. - allein oder neben A. Eingang in die Überlegungen. Die Zeugen A… H und A… R… G… L schildern ihre Unterredungen mit der Mutter eher beiläufig, können eine Diskussion über die Namensgebung und insbesondere zur Frage nach der Reihenfolge der Namen A. und B. nicht schildern. Der eine weiß nur, dass A… der zweite Vorname, der andere weiß nur, dass das Kind B… A… genannt werden soll. Beide Aussagen haben für ein der Familie nach der Schilderung der Eltern, insbesondere der Mutter so wichtiges Thema, überraschend wenig Substanz. Am Ende muss es ein Gespräch der Eltern gegeben haben, das in der Vorstellung des Vaters als Namen des Kindes „B.“ festlegte. Ob darüber hinaus auch eine Einigung auf einen zweiten Vornamen „A…“ erfolgt ist, steht dagegen nicht mit der notwendigen Sicherheit fest.

Der Bericht der Mutter über zwei Einigungen mit ihrem Mann, zunächst auf A. und nach den Gesprächen mit ihrer Familie auf B. A. steht in einem nicht aufklärbaren Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten in der Klinik. Dort wird durchgehend ausschließlich der Name B. verwendet. Denn nicht nur die Geburtsanzeige vom 25. August 2008, auch die ärztliche Dokumentation der Geburt enthält nur den Namen B. . Die vom Vater in förmlicher Art und Weise gegenüber der Zeugin A. abgegebene Erklärung hat dabei ein besonderes Gewicht, weil diese bekundet hat, sie normalerweise nach weiteren Vornamen frage und immer erkläre, dass der Name später - nach Eintragung beim Standesamt - nicht mehr geändert werden könne. Es ist denkbar, dass der Vater trotz dieser Hinweise der Zeugin, unbedacht und ohne an die verschiedenen Gespräche mit seiner Frau über die Namensgebung zu denken, nur den zuletzt gefundenen Namen „B…“ nannte. Im Hinblick darauf, dass das Kind zunächst nur A… heißen sollte und dieser Wunsch wegen der Familie seiner Frau dann nicht verwirklicht werden konnte, ist ein solches Vergessen aber nicht so sehr wahrscheinlich, dass keinerlei vernünftige Zweifel blieben. Es ist denkbar, dass die Gespräche mit der mütterlichen Familie dazu geführt hatten den zunächst gewählten „A.“ durch „B." zu ersetzen.

Dafür, dass auch die letztgenannte Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, spricht das Verhalten der Eltern in den Jahren bis in den Sommer 2016. In sämtlichen behördlichen Vorgängen wie Schulanmeldung oder die Beantragung von Ausweisen wird nur der Vorname „B.“ verwendet, ohne dass die Eltern sich - nach ihrer Erklärung - darüber Gedanken machen. Das spricht zumindest gegen die nunmehr hervorgehobene Bedeutung des Namens „A.“ für die Mutter und ihre Familie. Es weckt zumindest Zweifel daran, dass der Vater die Geburt wirklich anders angezeigt hat als mit der Mutter vereinbart.

Die Erklärung der Eltern für die Entdeckung des Problems ist nicht geeignet, den Zweifeln Schweigen zu gebieten. Sie wollen durch die Thematisierung im Religionsunterricht des Kindes auf die fehlerhafte Beurkundung aufmerksam geworden sein. Näheres wird nicht gesagt. Der Vorgang ist kaum nachvollziehbar. Kannte das Kind bis dahin nur den Namen B…, bleibt offen, wie von der Erörterung dieses Namens bzw. von seinem Bericht darüber der Weg zur Erkenntnis der fehlerhaften Beurkundung führt. Hat man aus diesem Anlass gemeinsam den Ausweis angesehen, hat man dort nur längst bekanntes entdeckt, nämlich den einen Vornamen Ben. Gleiches gilt letztlich, wenn das Kind sich bis dahin für „B… A…“ gehalten hat. Dann kann das Kind beim Blick in den Ausweis überrascht gewesen sein, aber nicht die Eltern Der Inhalt der Taufurkunde besagt nur, dass die Eltern in diesem Zusammenhang auch den Namen A… nannten. Das ist ein Indiz für eine entsprechende Einigung, aber nicht für den Zeitpunkt der Einigung. Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass lediglich der Taufpate A… geehrt, zumindest nicht gekränkt werden sollte, dem das Weglassen des zweiten Vornamens im Geburtenregister oder in Ausweisen unbekannt bleiben musste, während ihm die fehlende Erwähnung seines Namens bei der Spende des Taufsakraments durch den Priester aufgefallen wäre.

b) Der dem Vater des Betroffenen nach Darstellung der Eltern unterlaufene Fehler, das Übersehen der während der Schwangerschaft getroffenen Absprachen für die Namenswahl, genügt nicht, um dem Berichtigungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, die in der Geburtsanzeige schriftlich fixierte Willensäußerung der Antragsteller aus der Welt zu schaffen.

Wie oben ausgeführt ist die Wahl des Vornamens nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, auch des Senats, nicht wegen Willensmängeln anfechtbar. Auch soweit eine solche Anfechtung grundsätzlich für möglich gehalten wird, bleibt dies auf Fälle des Verschreibens oder des Irrtums über wesentliche Eigenschaften des betroffenen Kindes, etwa sein Geschlecht, beschränkt. Irrtümer über sonstige Beweggründe der Namenswahl bleiben ebenso wie das Vergessen früherer Überlegungen unbeachtlich (Staudinger/Coester, BGB (2007) § 1616 Rn 27 m. w. Nachw.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Entscheidung des Senats beruht allein auf einer Würdigung des Vorbringens der Antragsteller zum konkreten Einzelfall.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 29.03.2018.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Personenstandsgesetz - PStG | § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts


(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründu

Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben


(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch b

Personenstandsgesetz - PStG | § 18 Anzeige


(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten

Referenzen

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.