Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Dez. 2015 - 11 UF 1257/15
nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 10.09.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1 F 782/12: Einstweilige Anordnung Gewaltschutz
1 F 823/12: Einstweilige Anordnung wegen Zuweisung der Ehewohnung
1 F 1186/12: Umgangsregelung In diesem Verfahren haben die Beteiligten eine Umgangsregelung getroffen. Danach hat der Antragsteller Umgang mit dem gemeinsamen Sohn K… 14-tägig. Er holt K… 14-tägig nach der Schule um 13.30 Uhr zu Hause ab und bringt ihn am folgenden Montag direkt in die Schule. Die Ferienregelung erfolgte Tag genau (nur) für das Jahr 2013. Bezüglich der Weihnachtsferien wird in der Vereinbarung ausgeführt, K. habe letztes Jahr (vom Jahr 2013 an gerechnet) den Heiligen Abend bei der Mutter und Silvester beim Vater verbracht. Es bestehe „Einigkeit darüber, dass diese Regelung jährlich wechselnd stattfindet, so dass K. den Heiligen Abend 2013 beim Vater und Silvester bei der Mutter verbringen wird. Die genauen Umgangstermine werden zwischen den Eltern für die Weihnachtsferien noch festgelegt.“
1 F 17/13: Einstweilige Anordnung zur Regelung des Ehegattenunterhalts
1 F 18/13: Hauptsache zur Regelung des Ehegattenunterhalts
1 F 19/13: Hauptsache wegen Zuweisung der Ehewohnung
1 F 355/13: Scheidung
1 F 972/13: Regelung der elterlichen Sorge In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten im Termin vom 12.02.2014 darauf geeinigt, dass der dauernde Aufenthalt K. weiterhin bei der Antragsgegnerin sei. Im Übrigen verbleibe es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Amtsgericht ordnete an, dass die Eltern an einer Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle Roth-Schwabach teilnehmen.
1 F 290/14: Regelung einer sonstigen Familiensache Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, inwieweit dem Antragsteller, dem ein Wohnrecht hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses der Antragsgegnerin zusteht, der Besitz an dieser Wohnung einzuräumen ist.
1 F 393/14: Regelung des Ehegattenunterhalts
1 F 875/14: Sonstige Familiensache
1 F 42/15: Regelung der Haushaltsgegenstände
1 F 674/15: Regelung eines sonstigen Familiensache
1 F 881/15: Ersetzung der Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages zur Tagesbetreuung (Hort)
1. Dem Antragsteller steht das Recht zu, das Kind K. F. im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der darauffolgenden Woche zum Schulbeginn zu sich zu nehmen.
2. Weiterhin steht dem Antragsteller das Recht zu, dass sein Sohn im jährlichen Wechsel entweder die erste oder zweite Hälfte der Oster-, der Pfingst-, der Sommersowie der Weihnachtsferien bei ihm verbringt. Die Frühjahrsferien und die Herbstferien verbringt K. abwechselnd bei der Antragsgegnerin und beim Antragsteller.
3. Weihnachten und Silvester verbringt K. im jährlichen Wechsel bei Antragsgegnerin und Antragsteller.
4. Weiterhin verpflichten sich die Kindesmutter und der Kindesvater [sich] gegenseitig, in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von K. zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Übersendung der Zwischen- und Jahreszeugnisse sowie Informationen über schwerwiegende Erkrankungen.
II.
III.
IV.
V.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.