Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Dez. 2015 - 11 UF 1257/15

bei uns veröffentlicht am08.12.2015

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 10.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung.

Die Beteiligten waren miteinander von 1990 bis 2014 verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der jüngste Sohn, K…, geboren am…, noch minderjährig ist und seit der Trennung im Sommer 2012 bei der Antragsgegnerin lebt.

Neben dem vorliegenden Umgangsverfahren führten bzw. führen die Beteiligten insgesamt 14 weitere Verfahren vor dem Familiengericht Schwabach:

1 F 782/12: Einstweilige Anordnung Gewaltschutz

1 F 823/12: Einstweilige Anordnung wegen Zuweisung der Ehewohnung

1 F 1186/12: Umgangsregelung In diesem Verfahren haben die Beteiligten eine Umgangsregelung getroffen. Danach hat der Antragsteller Umgang mit dem gemeinsamen Sohn K… 14-tägig. Er holt K… 14-tägig nach der Schule um 13.30 Uhr zu Hause ab und bringt ihn am folgenden Montag direkt in die Schule. Die Ferienregelung erfolgte Tag genau (nur) für das Jahr 2013. Bezüglich der Weihnachtsferien wird in der Vereinbarung ausgeführt, K. habe letztes Jahr (vom Jahr 2013 an gerechnet) den Heiligen Abend bei der Mutter und Silvester beim Vater verbracht. Es bestehe „Einigkeit darüber, dass diese Regelung jährlich wechselnd stattfindet, so dass K. den Heiligen Abend 2013 beim Vater und Silvester bei der Mutter verbringen wird. Die genauen Umgangstermine werden zwischen den Eltern für die Weihnachtsferien noch festgelegt.“

1 F 17/13: Einstweilige Anordnung zur Regelung des Ehegattenunterhalts

1 F 18/13: Hauptsache zur Regelung des Ehegattenunterhalts

1 F 19/13: Hauptsache wegen Zuweisung der Ehewohnung

1 F 355/13: Scheidung

1 F 972/13: Regelung der elterlichen Sorge In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten im Termin vom 12.02.2014 darauf geeinigt, dass der dauernde Aufenthalt K. weiterhin bei der Antragsgegnerin sei. Im Übrigen verbleibe es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Amtsgericht ordnete an, dass die Eltern an einer Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle Roth-Schwabach teilnehmen.

1 F 290/14: Regelung einer sonstigen Familiensache Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, inwieweit dem Antragsteller, dem ein Wohnrecht hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses der Antragsgegnerin zusteht, der Besitz an dieser Wohnung einzuräumen ist.

1 F 393/14: Regelung des Ehegattenunterhalts

1 F 875/14: Sonstige Familiensache

1 F 42/15: Regelung der Haushaltsgegenstände

1 F 674/15: Regelung eines sonstigen Familiensache

1 F 881/15: Ersetzung der Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages zur Tagesbetreuung (Hort)

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Antragsteller (wie auch erstinstanzlich) folgenden Antrag:

1. Dem Antragsteller steht das Recht zu, das Kind K. F. im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der darauffolgenden Woche zum Schulbeginn zu sich zu nehmen.

2. Weiterhin steht dem Antragsteller das Recht zu, dass sein Sohn im jährlichen Wechsel entweder die erste oder zweite Hälfte der Oster-, der Pfingst-, der Sommersowie der Weihnachtsferien bei ihm verbringt. Die Frühjahrsferien und die Herbstferien verbringt K. abwechselnd bei der Antragsgegnerin und beim Antragsteller.

3. Weihnachten und Silvester verbringt K. im jährlichen Wechsel bei Antragsgegnerin und Antragsteller.

4. Weiterhin verpflichten sich die Kindesmutter und der Kindesvater [sich] gegenseitig, in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von K. zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Übersendung der Zwischen- und Jahreszeugnisse sowie Informationen über schwerwiegende Erkrankungen.

Der Vater begründete seinen Antrag erstinstanzlich damit, er sei der geeignetere Elternteil für die schulische Unterstützung K… Er habe ca. Mitte März 2014 K… dienstags und donnerstags jeweils um 16.00 Uhr für etwa zwei Stunden nach Obersteinbach geholt, der Lernerfolg sei unübersehbar gewesen. Nach gemeinsamen Lernbeginn habe K. (im Vergleich zu früher teilweise mangelhaften Zensuren) ein „sehr gut“ mit annähernd voller Punktzahl in Mathematik erreicht.

Die Antragsgegnerin entziehe sich einer Kommunikation mit ihm. Auf die Ferienverteilung habe er sich mit der Antragsgegnerin einigen können, lediglich bei der Aufteilung der Sommerferien habe ein Dissens bestanden.

Die Antragsgegnerin wendet sich auch im Beschwerderechtszug gegen den Antrag und erklärt, die Kommunikation zwischen den Eltern sei gestört, wenn nicht sogar abgebrochen. Der Antragsteller habe sich bis zur Trennung überhaupt nicht um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Der Antragsgegner halte sich nicht an Absprachen, komme und gehe wann er wolle, bringe und hole K. wann er wolle. Der Antragsgegner müsse sich nicht wundern, wenn er Schriftsätze in das Fenster des Anwesens hänge.

K. wechselte nach der vierten Klasse zunächst in die Mittelschule, besucht jetzt aber die Realschule. Im vorliegenden Verfahren hat das Ausgangsgericht K. nicht persönlich angehört, eine solche Anhörung erfolgte aber in einem vorangegangenen Verfahren am 14.01.2014.

In dem Termin vor dem Amtsgericht im vorliegenden Verfahren am 06.05.2015 wird die Mitarbeiterin des Jugendamtes angehört. Sie erklärt erlebt zu haben, dass sich das Kind in einem starken Loyalitätskonflikt befinde. Im Gespräch habe er z. B. Äußerungen getätigt wie: „Ich weiß es nicht, ja und nein, keine Ahnung. Wenn ich zum Papa eine Woche gehen würde, wäre das nicht schlimm, es muss aber auch nicht sein.“ Sie sei mit dem Kind so verblieben, dass die Entscheidung über den Aufenthalt letztlich die Erwachsenen treffen müssten und er an dieser Entscheidung nicht zu beteiligen sei.

Aus Sicht der Mitarbeiterin des Jugendamtes setzt ein Wechselmodell eine gute Kommunikation unter den Elternteilen voraus. Im Moment sei es bereits so, dass das Kind ständig gezwungen sei, Informationen zwischen den Eltern hin und her zu bringen. Diese Notwendigkeit wäre im Falle eines Wechselmodells noch viel mehr gegeben.

Das Amtsgericht vertritt in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, mit dem der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, die Auffassung, dass das Wechselmodell die Zustimmung beider Elternteile voraussetze. Zudem erfordere die Installierung des Wechselmodells eine funktionierende Kooperation und Kommunikation aufgrund des erhöhten Abstimmungsbedarfs unter den Eltern.

Gegen diesen dem Vater am 12.09.2015 zugestellten Beschluss wendet er sich mit seiner am 30.09.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er geht davon aus, dass das Wechselmodell auch bei hochstrittigen Eltern im Sinne eines co-parenting installiert werden könne. Aus seiner Sicht handele es sich bei der Strategie der Mutter um eine strikt dominante Strategie. Es dürfe nicht von der Zustimmung eines Elternteils abhängen, ob und wie der andere Elternteil seine Beziehung zum Kind fortsetzen könne - dies verstieße gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Der Vater legt Schreiben vor, um zu zeigen, dass die Kommunikationsverweigerung von der Mutter ausgeht.

Der Senat wies den Vater bereits mit der Terminsverfügung darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die Anordnung eines Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens nicht möglich sei. Möglich sei es dagegen, die Umgangsvereinbarung vom 23.01.2013 zu ändern. Im Hinblick auf die Ferienzeiten sollte, so der Senat, die dort getroffene Regelung ohnehin abstrakter gefasst werden.

Der Senat hatte zu dem Anhörungstermin vom 24.11.2015 auch das Kind geladen, das von der Mutter jedoch nicht mitgebracht wurde.

In dem Termin erklärte der Antragsteller, dass er kein Interesse an einer Umgangsregelung habe, die nicht ein Wechselmodell beinhalte, denn den Eltern sei es bisher gelungen, die beim Amtsgericht Schwabach getroffene Vereinbarung bis heute „fortzuschreiben“. Man habe mittlerweile einen zusätzlichen Umgang am Mittwochnachmittag vereinbart. Hier müsse nichts verändert werden.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zwar hätte das Amtsgericht, weil die Klarstellung im Senatstermin vor der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht erfolgt war, eine Umgangsregelung treffen müssen, weil es an den Antrag des Antragstellers nicht gebunden war und eine vollstreckbare Umgangsregelung jedenfalls im Hinblick auf die Ferien bislang nicht existiert. Anlass für eine solche Regelung besteht nunmehr aber nicht mehr, weil der Antragsteller klargestellt hat, dass er (ebensowenig wie die Antragsgegnerin) eine genaue Umgangsregelung auch im Hinblick auf die Ferienzeiten nicht begehrt. Der Senat geht davon aus, dass auch der Antrag Ziffer 4 aus Sicht des Antragstellers vom Erfolg des Antrags Ziffer 1 abhängt, weil mit ihm die Ausgestaltung des Wechselmodells geregelt werden soll.

Es besteht auch kein Anlass, ohne Antrag der Elternteile eine Umgangsregelung (für die Ferien) zu treffen.

Der Senat hat von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen, weil das vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz allein noch begehrte Wechselmodell in einem Umgangsverfahren schon aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden kann.

Nach Überzeugung des Senats ist das Wechselmodell rechtssystematisch dem Sorgerecht, genauer der Ausübung der elterlichen Sorge, zuzuordnen (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 736; OLG Naumburg FamRZ 2015, 764; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1893; Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage, § 1687 Rn. 2; Keuter in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1671 BGB Rn. 24; Hammer, FamRZ 2015, 1433, 1439; Kinderrechtekommision des deutschen Familiengerichtstags, FamRZ 2014, 1157, 1163; a. A. AG Heidelberg FamRZ 2015, 151; Sünderhauf/Rixe, FamRB 2014, 418, 422). Das Umgangsrecht ermöglicht dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind nicht lebt, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, um einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2007, 105). Das Umgangsrecht dient dagegen nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Köln FamRZ 2012, 1885). Das Umgangsrecht ist von dem Recht der Bestimmung des Aufenthalts, das Teil der elterlichen Sorge ist, abzugrenzen. Umgangsanordnungen müssen daher ihre Grenze spätestens dort finden, wo sie zu einer Änderung oder Festlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes führen würden, was jedenfalls bei einer Anordnung der hälftigen Betreuung der Eltern und damit eines doppelten Lebensmittelpunktes des Kindes der Fall wäre (vgl. Hammer a. a. O.; Kinderrechtekommision des deutschen Familiengerichtstages a. a. O.). Der Senat sieht deshalb keine Möglichkeit, im Rahmen des Umgangsrechts ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht im Übrigen keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen (BVerfG FF 2015, 405 mit Anm. Clausius).

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den durchgeführten Ermittlungen auch die materiellen Voraussetzungen für ein solches Wechselmodell nicht vorliegen. Nach der Überzeugung des Senats stellt ein Wechselmodell hohe Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Eltern. Es kann deshalb nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (so OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 262; Kammergericht FamRZ 2014, 50; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50; OLG Hamm NJW 2012, 398). Schon die Vielzahl der oben aufgezeigten Verfahren seit der Trennung der Beteiligten zeigt, dass es diesen nicht, jedenfalls nicht ohne die Hilfe Dritter, gelingt, ihre Streitigkeiten zu lösen. Noch drei Jahre nach der Trennung sind immer wieder neue Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen anhängig, die teilweise auch das Kind betreffen. So haben die Beteiligten zuletzt über die Frage, welchen Hort das Kind nach der Schule besuchen soll, eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt.

Die Annahme des Antragstellers (S. 26 seiner Beschwerdebegründung), das Wechselmodell habe eine deeskalierende Wirkung, lässt sich nicht belegen. So führt etwa Salzgeber (NZFam 2014,921, 927) aus, ein Hochkonflikt reduziere sich bei Ausübung des Wechselmodells in der Regel nicht, vielmehr sei eher zu erwarten, der der Konflikt perpetuiert wird und sich sogar noch erhöht. Sünderhauf nennt in ihrer Ausarbeitung (Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, S. 351 ff.) mehrere Studien, die sich auch mit dem Wechselmodell bei hochstrittigen Eltern auseinandersetzen. So wird eine Studie der australischen Psychologin McIntosh zitiert, die zu dem Ergebnis kommt, dass sich die abwechselnde Betreuung, auf die sich die wenigsten der untersuchten „Hochkonfliktfamilien“ freiwillig geeinigt hätten, auf die betroffenen Kinder nicht günstig auswirke. Eine weitere dort genannte Studie von Johnston, Kline und Tschann sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in den untersuchten hochstrittigen, festgefahrenen Sorgerechtsstreitigkeiten sowohl Betreuung im Wechselmodell als auch im Residenzmodell mit regelmäßigem Besuchskontakt den Kindern eher schade und sich negativ auf ihre emotionale und soziale Anpassung auswirke. Die Autorin berichtet sodann von anderen Studien, aus denen sich ergebe, dass Kinder im Wechselmodell nicht mehr unter Gewalt oder „Hochstrittigkeit“ litten als Kinder in anderen Betreuungsarrangements. Die vom Antragsteller mehrfach angesprochene Forschungsdirektorin am DJI Walper kam schon 2005 in einer Studie (Das Umgangsrecht im Spiegel psychologischer Forschung, Brühler Schriften zum Familienrecht, 2005, S. 100, 122) zu dem Ergebnis, dass das Zusammentreffen häufiger Kontakte (mit dem nicht hauptbetreuenden Elternteil) mit hohem Koalitionsdruck der Eltern für die betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders belastend sei (so auch Heilmann NJW 2015, 3346, unter Hinweis auf Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl., S. 228 f., 240 f.). In ihren aktuellen Forschungen kommt sie zu dem Ergebnis, dass die internationalen Befunde zur Bedeutung des Wohnarrangements inkonsistent seien. Im Vergleich zur Qualität der elterlichen Kooperation bzw. der Konflikte und Feindseligkeiten (die sich bei den beteiligten Eltern etwa erneut an den aktuellen Auseinandersetzungen um das Wohnrecht zeigen) zwischen den Eltern scheine das Wohnarrangement nur von untergeordneter Bedeutung zu sein. Werde das Wechselmodell gerichtlich verordnet und rigide durchgeführt, trage dies eher zu Belastungen der Kinder bei (http: …www.vamv-bw.de/wp/wp-content/files/ DasWechselmodellimSpiegelderForschungVAMV_12102015.pdf - Folie 67).

Auch in der Anhörung des Senats wurde im Übrigen deutlich, dass sich der Wunsch des Vaters nach einem Wechselmodell mehr am eigenen Bedürfnis, ein gleichberechtigter Elternteil zu werden, als an den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes orientiert.

Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht zu erkennen, wie die Beteiligten den hohen Abstimmungsbedarf im Rahmen eines wöchentlichen paritätischen Wechselmodells, wie dies der Antragsteller anstrebt, bewältigen könnten, ohne dass das Kind zum ständigen Informationsträger zwischen ihnen wird. Auf die Belastung des Kindes durch derartige Informationsweitergaben hat die Mitarbeiterin des Jugendamtes bereits im Termin vor dem Amtsgericht hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

IV.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

V.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage unter welchen Voraussetzungen ein Wechselmodell angeordnet werden kann, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.