Amtsgericht Schwabach Beschluss, 10. Sept. 2015 - 001 F 280/15 (2)

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Gericht

Amtsgericht Schwabach

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eltern des Kindes K. F. geboren am ... welches bei der Antragstellerin lebt. Die Elternteile üben das Sorgerecht für das Kind gemeinsam aus.

In einem Termin im Rahmen eines Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Schwabach (Az.: 001 F 1186/12) am 06.05.2015 haben die Beteiligten eine Vereinbarung zur Ausgestaltung des Umgangs des Antragsgegners mit seinem Sohn getroffen, in welcher ein regelmäßiger Umgang alle 14 Tage am Wochenende sowie Ferienumgang in den Weihnachtsferien vorgesehen ist.

Der Antragsteller beantragt nun, das bestehende Umgangsrecht in Form eines Wechselmodells auszuweiten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Beteiligten wurden im Rahmen eines Termins vor dem Amtsgericht Schwabach am 06.05.2015 angehört.

Das Amt für Jugend und Familie hat in seiner Stellungnahme in diesem Termin (Bl. 75 d.A.) erklärt, dass der beantragte Umgang nicht dem Kindeswohl entspreche, da die Antragsgegnerin hiermit nicht einverstanden sei und sich K. aufgrund der Streitigkeiten der Eltern in einem starken Loyalitätskonflikt befinde, wodurch er massiv belastet sei.

II.

Der vom Kindsvater beantragte Umgang ist abzulehnen, da diese Regelung dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation nicht gerecht wird.

Eine Anordnung eines Umgangs in dem Umfang des Wechselmodells setzt die Zustimmung beider Elternteile voraus. Eine Anordnung gegen den Willen eines Beteiligten ist nicht zielführend und daher abzulehnen, da es in diesem Fall an dem für das Wechselmodell notwendigen Maß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit fehlt.

Die Installierung des Wechselmodells erfordert eine funktionierende Kooperation und Kommunikation aufgrund des erhöhten Abstimmungsbedarf unter den Eltern.

Der ständige Wechsel zwischen zwei Haushalten kann einem Kind nur dann zugemutet werden, wenn dies reibungslos und ohne Konflikte abläuft.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben. Die Beteiligten schaffen es offensichtlich nicht, ihre bestehenden persönlichen Konflikte von der Elternebene zu trennen, so dass die massive Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einen Loyalitätskonflikt gerät, was dem Wohl des Kindes nicht entspricht.

Daher ist der Antrag abzulehnen.

Auf eine Anhörung des Kindes wurde verzichtet, da der Wille des Kindes für die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist. Die Anhörung würde keinen Erkenntniszuwachs bringen und das Kind nur unnötig belasten. Maßgeblich für die ablehnende Entscheidung ist allein die konfliktbehaftete Elternbeziehung, welche das für das Wechselmodell erforderliche Maß an Kooperation und Kommunikation nicht aufweist.

Aufgrund der bereits bestehenden Umgangsvereinbarung, die von den Beteiligten auch praktiziert wird, konnte sich das Gericht darauf beschränken, den Antrag abzulehnen, ohne eine Umgangsregelung zu erlassen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Schwabach Beschluss, 10. Sept. 2015 - 001 F 280/15 (2) zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Referenzen

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.