Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 27. Okt. 2014 - 1 VAs 9/14

published on 27/10/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 27. Okt. 2014 - 1 VAs 9/14
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Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten A. S. gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 10. Juli 2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.07.2013 im Verfahren 7 KLs 353 Js 5329/13, rechtskräftig seit 04.12.2013, wurde A. S. wegen Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daneben wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ein Vorwegvollzug von 1 Jahren und 6 Monaten angeordnet.

Weiterhin steht eine Strafe von 8 Monaten wegen Beleidigung u. a. aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 07.01.2008 im Verfahren 162 Ds 871 Js 22418/07, rechtskräftig seit 15.01.2008, zur Verbüßung an, bezüglich derer die ausgesetzte Bewährung widerrufen wurde.

Ferner wurde A. S. mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 03.07.2012 im Verfahren 9 Ls 903 Js 141616/12, rechtskräftig seit 12.03.2013, wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Mit Entscheidung vom 05.02.2014 legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Vollstreckungsreihenfolge derart fest, dass zunächst die zuletzt genannte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bis zum Zweidrittelzeitpunkt vollstreckt werde und im Anschluss daran die widerrufene Freiheitsstrafe von 8 Monaten ebenfalls bis zum Zweidritteltermin. Danach ist der angeordnete Vorwegvollzug von 1 Jahr und 6 Monaten vorgesehen. Erst dann komme es zur Vollstreckung der angeordneten Unterbringung.

Am 01.06.2014 beantragte der Verurteilte die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend, dass sich die Unterbringung unmittelbar an den angeordneten Vorwegvollzug anschließen solle.

Mit Verfügung vom 27.06.2014 hielt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an der festgelegten Vollstreckungsreihenfolge fest.

Mit Bescheid vom 10.07.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. Bezug genommen wird auf die Gründe des genannten Bescheides.

Mit Schreiben vom 22.07.2014 beantragte der Verurteilte die gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 10.07.2014. Bezug genommen wird auf die Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 01.06.2014, 28.06.2014, 30.06.2014, 22.07.2014 und 10.08.2014.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft, wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und ist auch nach § 24 Abs. 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt worden ist. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Aus § 44 b StVollstrO folgt kein Anspruch des Verurteilten auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge. Vielmehr steht die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Der Verurteilte hat aber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die gerichtliche Prüfung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG beschränkt sich danach darauf, ob der Antrag frei von Rechtsfehlern abgelehnt wurde, insbesondere nicht die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 28 Abs. 3 EGGVG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft bezogen auf die Festsetzung der Vollstreckungsreihenfolge nicht zu beanstanden.

1. Das Gebot der an größtmöglicher Flexibilität orientierten Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Ziel, die Straftäter möglichst schnell der therapeutischen Behandlung zuzuführen (sogleich a)), findet seine Grenze an der gesetzlichen Wertung der §§ 67 Abs. 5 S. 1 StGB i. V. m. 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB und der gesetzlichen Möglichkeit, die Vollstreckung einer Strafe oder Reststrafe überhaupt zur Bewährung auszusetzen (sogleich b)).

a) Für den hier gegebenen Fall des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren hat der Gesetzgeber eine Bestimmung der Reihenfolge nicht getroffen. Nach § 44 b Abs. 2 StVollstrO wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel aus verschiedenen Urteilen von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Vorschrift des § 44 b Abs. 1 StVollstrO regelt, wie das den Vollstreckungsbehörden eingeräumte Ermessen auszuüben ist. Demnach wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, dass der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teiles davon leichter erreicht wird. Dabei ist nach dem Sinngehalt des § 67 Abs. 1 bis 3 StGB zu verfahren (vgl. Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., Rn. 361).

Ob in Umkehrung der im Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, hat die Vollstreckungsbehörde nach den individuellen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der notwendigen Behandlung zu entscheiden, wobei ein deutlicher Vorrang der Heilung gegenüber dem Strafaspekt zu beachten ist. Der Therapie- und Heilungsgedanke spielt beim Zusammentreffen einer angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB mit zur Verbüßung anstehenden Strafen eine zentrale Rolle. So stellt § 44 b StVollstrO - entgegen § 43 Abs. 4 StVollstrO - nicht auf das Vorliegen besonderer Umstände ab, so dass eine an größtmöglicher Flexibilität orientierte Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Ziel, die Straftäter möglichst schnell der therapeutischen Behandlung zuzuführen, geboten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2012, Az. 2 VAs 8/12, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn gerade durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann, wenn also durch den sofortigen Beginn der Maßregel deren Erfolgsaussichten entscheidend gemindert werden würden (vgl. OLG Nürnberg 1. Strafsenat, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 1 VAs 17/13 und 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.08.2014, Az. 2 VAs 7/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 67 Rn. 5 zur entsprechenden Regelung in § 67 Abs. 1 StGB).

b) Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Entlassung in die Freiheit eine Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NJW 1986, 143; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324; OLG Nürnberg StraFo 2013, 36). Die Vollstreckungsreihenfolge sollte also - in Orientierung am Leitmotiv des § 67 Abs. 2 StGB - derart gestaltet werden, dass nach erfolgreicher Behandlung in der Unterbringung die Möglichkeit besteht, alle zur Verbüßung anstehenden Strafen zur Bewährung auszusetzen. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB ist ein Teil der verhängten Strafe regelmäßig zu verbüßen, so dass nach erfolgreicher Durchführung der Maßregel unter Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel eine Halbstrafenaussetzung nach §§ 67 Abs. 5 S. 1 StGB i. V. m. 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB möglich ist. Das Gesetz selbst schränkt also insoweit den Vorrang der Therapie gegenüber dem Strafvollzug ein. Auch zielt § 67 StGB auf die gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Reststrafenaussetzung. Diese ist nach Verbüßung einer Strafe zu Zweidrittel gemäß § 57 Abs. 1 StGB beziehungsweise zur Hälfte gemäß § 57 Abs. 2 StGB möglich.

Keine gesetzliche Option für eine Bewährungsaussetzung nach erfolgtem Maßregelvollzug besteht indes für die hier zur Vollstreckung anstehende Strafe von 8 Monaten wegen Beleidigung u. a. aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 07.01.2008 im Verfahren 162 Ds 871 Js 22418/07, bezüglich derer die ausgesetzte Bewährung widerrufen wurde und die vollständig zur Verbüßung ansteht, sowie für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung mit gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 03.07.2012 im Verfahren 9 Ls 903 Js 141616/12, die aufgrund der Strafhöhe ohne Teilvollstreckung überhaupt keiner Bewährungsaussetzung zugänglich ist. Insoweit verbliebe jeweils nur die Chance auf eine Aussetzung zur Bewährung im Gnadenwege. Zur Aussetzung der Vollstreckung einer nach § 57 StGB nicht aussetzungsfähigen Strafe im Gnadenwege kommt es im Vollstreckungsverfahren in der Regel aber nur dann, wenn ein Verurteilter sich bereits in der Unterbringung befindet und diese zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen Strafe unterbrochen werden müsste. In einem solchen Fall kann, wenn diese Unterbrechung nach Ansicht der behandelnden Therapeuten in der mit der Maßregel befassten Anstalt zu einer Gefährdung des Behandlungserfolgs führen würde, seitens der Vollstreckungsbehörde von einer Unterbrechung der Unterbringung zur Vollstreckung abgesehen werden. Nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung kann dann lediglich im Gnadenwege von der ansonsten erforderlichen Vollstreckung abgesehen und auch die Vollstreckung einer solchen nach § 57 StGB nicht aussetzungsfähige Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden (OLG Nürnberg 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.08.2014, Az. 2 VAs 7/14). Das Gnadenverfahren ist allerdings grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle entzogen und kann daher kein tragfähiges Entscheidungskriterium bei der - hier vorzunehmenden - gerichtlichen Bestimmung der Grenzen der Ermessensentscheidung sein.

2. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen sind die Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Erwägung der Vollstreckungsbehörden, die verhängten Strafen von 8 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 07.01.2008 und von 2 Jahren 3 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 03.07.2012 bis zum Zweidritteltermin - dem Zeitpunkt deren Aussetzungsmöglichkeit - zu vollstrecken, ist im Hinblick darauf, dass diese Freiheitsstrafen von 8 Monaten sowie 2 Jahren 3 Monaten noch nicht teilvollstreckt sind, sachgerecht. Auf diese Weise ist es möglich, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird. Die Ermessensgrenzen sind insoweit eingehalten, ein Ermessensmissbrauch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Nr. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec
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published on 09/10/2018 00:00

Tenor 1. Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 25.07.2018 werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.09.2017 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 18.06.2018 aufgehoben. 2. Die Sache wi
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Annotations

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.