Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. März 2018 - 1 Ausl AR 44/17

published on 14/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. März 2018 - 1 Ausl AR 44/17
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Oberlandesgericht Nürnberg, 1 Ausl AR 44/17, 22/12/2017

Gericht

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Tenor

Bei dem Beschluss des Senats vom 22.12.2017, mit dem die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien zur Strafvollstreckung für zulässig erklärt worden ist, hat es sein Bewenden.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22.12.2017 die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien zur Vollstreckung für zulässig erklärt und die Fortdauer der am 27.10.2017 angeordneten vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft angeordnet.

Hiergegen hat der Verfolgte mit Anwaltsschriftsätzen vom 07.01.2018, vom 15.01.2018 und vom 27.02.2018 als „Anhörungsrüge“ bezeichnete Einwendungen erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die weiteren Ausführungen in diesen Schriftsätzen Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu mit Schreiben vom 10.01.2018 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auch hier auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 07.02.2018 hat der Senat gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung des Verfolgten angeordnet.

Mit Beschluss vom 22.02.2018 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

Eine erneute Akteneinsicht ist dem Beistand des Verfolgten nicht zu bewilligen, da Rechtsanwalt Dr. R. - bei bis heute unverändertem Sachstand - zuletzt im Februar 2018 vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist und seitdem insbesondere keine weiteren Unterlagen seitens der bulgarischen Behörden eingegangen sind.

II.

Die als „Anhörungsrüge“ bezeichnete Eingabe des Verfolgten ist als Antrag auf erneute Entscheidung nach § 33 IRG zu behandeln.

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die vom Verfolgten angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu rechtfertigen (§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 IRG). Deshalb nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf den Beschluss vom 22.12.2017.

Lediglich ergänzend ist auszuführen:

1. Etwaig unzureichende Haftbedingungen in Bulgarien stehen einer Auslieferung nicht entgegen. Diese waren nämlich ausführlich Gegenstand von Erörterungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien. Ergebnis dieser Erörterungen war das Schreiben des bulgarischen Justizministeriums vom 13.08.2015, in welchem eine dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den europäischen Mindestnormen entsprechende Unterbringung von nach Bulgarien ausgelieferten Personen allgemein zugesichert worden ist. Diese Zusicherung ist völkerrechtlich verbindlich und damit Grundlage des auf gegenseitigen Vertrauens beruhenden europäischen Auslieferungsverkehrs. Einer darüber hinausgehenden individuellen Zusicherung bedarf es deshalb nicht.

Das Bundesamt für Justiz hat die Problematik der Haftbedingungen in Bulgarien ständig im Blick. Sollten sich deshalb die bulgarischen Behörden im Einzelfall nicht an die vorgenannte allgemeine Zusicherung halten, würde das den deutschen Behörden zur Kenntnis gelangen mit der Folge, dass - der bisherigen Übung entsprechend - die mit Auslieferungssachen befassten Behörden unverzüglich unterrichtet würden. Derartiges ist bislang nicht erfolgt.

Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart an (Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 1 Ausl 8/16, Rn. 13 und 14 - zitiert nach juris -).

2. Es liegt auch keine Abwesenheitsentscheidung als Auslieferungshindernis vor. Die bulgarischen Behörden haben bezüglich der Offizialstrafsache Nr. 347/2003 (später: Nr. 347/2010) ergänzende Unterlagen nachgereicht und dabei unter Beifügung der entsprechenden Dokumente detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Verfolgte zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen worden und dort zunächst auch erschienen war, sich dem weiteren Verfahren dann aber durch Flucht entzogen hat. Während der gesamten Zeit war er zudem durch eine vom ihm beauftragte Rechtsanwältin vertreten, die die Interessen des Verfolgten durchgängig wahrgenommen hat.

Diese von den bulgarischen Behörden im Rahmen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens gemachten Angaben zieht der Senat nicht in Zweifel. Auch hier gilt nämlich, dass der Auslieferungsverkehr auf einer völkerrechtlich verbindlichen Grundlage beruht und vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens geprägt ist. Gegenteilige Anhaltspunkte, die dieses Vertrauen erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Das lediglich pauschale Bestreiten des Verfolgten ist hierfür nicht geeignet.

Welche Entscheidung vorgängig die österreichischen Behörden in der Sache getroffen haben, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang.

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(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antra
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur dortigen Strafvollstreckung ist z u l ä s s i g .
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Annotations

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.