Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Apr. 2010 - 2 Ww 9/09

bei uns veröffentlicht am28.04.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Naumburg vom 02.06./19.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten der Beweisaufnahme erster Instanz trägt die Antragsgegnerin; im Übrigen werden die Gerichtskosten erster Instanz dem Antragsteller zu 3/10 und der Antragsgegnerin zu 7/10 auferlegt. Außergerichtliche Kosten erster Instanz werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt, die dem Antragsteller auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz wird, insoweit in Abänderung der Festsetzung unter Ziff. 4. des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 02.06./19.06.2009, wie folgt festgesetzt:

- bis zum 19.03.1995 auf 98.667,56 DM (= 50.447,92 EUR)

- zwischen 20.03.1995 und 10.02.1999 auf 94.568,08 DM (= 48.351,89 EUR)

- zwischen 11.02.1999 und 19.06.2002 auf 68.033,00 DM (= 34.784,72 EUR)

- ab 20.06.2002 auf 67.133,03 (= 34.324,57 EUR).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.324,57 EUR.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

2

Der Antragsteller, der bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied der LPG (Typ I) "Voran" R. war, ist zum 01.01.1972 in die LPG (Typ III) "Pionier" L. eingetreten (s. "Abrechnung und Auszahlung des eingebrachten Inventarbeitrages und des Vermögensausgleiches" vom 17.01.1991, Bd. I Bl. 2 d. A.). Er hat ausweislich des "Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge" vom 01.01.1972 (Bd. II Bl. 90 d. A.) in die LPG (Typ III) eine Bodenfläche von 13,31 ha eingebracht sowie einen Inventarbeitrag von 6.655, - DM und Vermögensausgleich von 56.180,18 DM, insgesamt 62.835,18 DM geleistet.

3

Seit dem 01.01.1973 war der Antragsteller in der KAP L. und seit dem 01.01.1976 in der LPG (P) L. tätig (vgl. Sozialversicherungsausweis, Bd. II Bl. 79 ff. d. A.). Wie aus einem entsprechenden Übergabeprotokoll vom 31.05.1984 (Bd. II Bl. 88 d. A.) hervorgeht, wurden auch die aus dem Inventarprotokoll des Antragstellers vom 01.01.1972 ersichtlichen finanziellen Werte durch die LPG (P) L. von der LPG "Pionier" L. übernommen.

4

Mit Schreiben vom 04.09.1990 (Bd. II Bl. 137 d. A.) erklärte der Antragsteller gegenüber der LPG (P) L. und der LPG (T) L. die Anfechtung seiner – aus dem Jahre 1972 datierenden – Beitrittserklärung zur LPG (Typ III) "Pionier" L. . Außerdem verlangte er von den LPGen unter anderem rückwirkende Pachtzahlungen für die eingebrachte Bodenfläche ab Januar 1972 sowie die Rückzahlung des gesamten Inventarbeitrages mit Zinsen. Unter dem Datum des 06.05.1992 richtete er ein weiteres Schreiben an die LPG (P/T) L. (Bd. II Bl. 85 d. A.), in dem er sowohl den zwischenzeitlich abgeschlossenen Pachtvertrag als auch das Mitgliedsverhältnis in der LPG kündigte.

5

Die LPG (P/T) L. entstand im Jahre 1990 aus dem Zusammenschluss der LPG (T) "Pionier" L., der LPG (T) St., der LPG (T) "Fortschritt" D. und der LPG (T) "R." P. mit Teilen der LPG (P) L.. Die Eintragung des Zusammenschlusses im LPG-Register erfolgte am 06.11.1990 mit dem Vermerk, dass es sich um eine "Neugründung per 01.11.1990" handele; nach dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.06.1991, Tz. 9, wurde die LPG (P/T) L. bereits mit Wirkung zum 01.07.1990 gebildet. Abschlussbilanzen der einzelnen LPGen existieren, wie in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin klargestellt worden ist, nur zum 30.06.1990.

6

Am 29.11.1991 beschloss die Mitgliederversammlung der LPG (P/T) L., rückwirkend ab 01.07.1991, die Umwandlung der LPG in die Agrargenossenschaft L. e.G.; die entsprechende Eintragung in das Genossenschaftsregister datiert vom 26.05.1992. Durch Verschmelzungsvertrag vom 24.03.1994 wurde die Agrargenossenschaft L. e.G. mit der Agrargenossenschaft D. e.G. zur Agrargenossenschaft L.-D. e.G. verschmolzen. Die Generalversammlung beschloss am 24.02.1999 die Umwandlung der Agrargenossenschaft in die "Agrar- und Dienstleistungsgesellschaft L. -D. mbH", die jetzige Antragsgegnerin, was am 28.07.1999 in das GmbH-Register eingetragen worden ist.

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Der Antragsteller hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, das im Jahre 1992 begonnen hat, Abfindungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht; unter anderem hat er in seinem ursprünglichen Antrag vom 03.09.1992 die gerichtliche Feststellung einer (weiteren) Abfindung von 98.667,56 DM begehrt und in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 16.03.1995 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn – den Antragsteller – 94.568,08 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 03.09.1992 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2002, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am 20.06.2002, hat der Antragsteller erstmals die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 67.133,03 DM (= 34.324,57 EUR) beantragt. Er hat sich dabei auf die Angaben in einer Gesamtpersonifizierungsliste gestützt, die die Antragsgegnerin unter dem Datum des 28.07.1997 erstellt hat (Bd. II Bl. 140 - 165 d. A.) und die für den Antragsteller Inventarbeiträge, einschließlich gleichstehender Leistungen, in Höhe von 80.033,03 DM ("Mitglieder L. " Nr. 18) ausweist. Der Abfindungsanspruch sei von der Antragsgegnerin auch ungekürzt zu befriedigen, weil die sich aus der Gesamtpersonifizierungsliste ergebende Summe aller Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG, in Höhe von 5.709.204,88 DM, durch das nachweisbar vorhandene Eigenkapital der LPG (P/T) L. gedeckt sei.

8

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 34.324,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31.12.2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Jahr 2001 zu zahlen.

10

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

12

Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass das zum Stichtag vorhandene Eigenkapital der LPG (P/T) L. nicht ausgereicht habe, um die Abfindungsansprüche sämtlicher LPG-Mitglieder – über die bereits geleisteten Teilzahlungen hinaus – zu erfüllen. Aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen B. und Dipl.-Ing. Sch. gehe hervor, dass das abfindungsrelevante Eigenkapital per 30.06.1991 allenfalls 4.297.212,68 DM betragen habe.

13

Das Landwirtschaftsgericht hat in seinem Beschluss vom 02.06./19.06.2009 dem zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben.

14

Dem Antragsteller stehe – so das Landwirtschaftsgericht –, da er Landeinbringer gewesen und mit Schreiben vom 06.05.1992 aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden sei, der geltendgemachte Abfindungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG zu. Die Höhe des Anspruchs des Antragstellers, insgesamt 80.033,03 DM (= 40.920,24 EUR), ergebe sich aus der von der Antragsgegnerin erstellten Gesamtpersonifizierung vom 28.07.1997 (Nr. 18 der Liste), an der sie sich nunmehr als ein Zeugnis gegen sich selbst festhalten lassen müsse. Von dem Abfindungsbetrag von 80.033,03 DM seien unstreitig geleistete Zahlungen von 12.900,00 DM in Abzug zu bringen, so dass noch ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von 67.133,03 DM = 34.324,57 EUR verbleibe.

15

Eine Kürzung des Abfindungsanspruchs wegen ungenügenden Eigenkapitals sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen. Zum Bilanzstichtag des 30.06.1991 habe das abfindungsrelevante Eigenkapital der LPG (P/T) L. 6.950.986,67 DM betragen. Das Landwirtschaftsgericht folge insofern - bis auf eine Korrektur - den Ausführungen des Sachverständigen B. in dessen Ergänzungsgutachten vom 16.04.2007. Der Sachverständige habe, unter Heranziehung der Erkenntnisse aus dem Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 22.11.2006, das Eigenkapital der LPG auf 7.164.889,67 DM beziffert. Dieser Ansatz verringere sich noch um die erhöhten Kosten für die Zuckerrübenrodung und den Silomais, die den Sachverständigen Sch. bei seiner Anhörung vom 29.04.2009 zu einer Korrektur um 213.903,00 DM bewogen hätten. Das sich daraus ergebende Eigenkapital von 6.950.986,67 DM übersteige die Summe aller eingebrachten Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen; denn die Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 LwAnpG seien von der Antragsgegnerin in der von ihr erstellten Gesamtpersonifizierung vom 28.07.1997 mit lediglich 5.709.204,88 DM angegeben worden.

16

Gegen diesen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrages weiterverfolgt. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sich selbst unter Zugrundelegung der Wertermittlung der Sachverständigen B. und Dipl.-Ing. Sch. lediglich ein Eigenkapital von 4.297.212,68 DM errechne. Das Landwirtschaftsgericht habe übersehen, dass sich der Sachverständige B. bei seiner mündlichen Anhörung – anders als noch in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.04.2007 – nicht nur die Wertansätze des Sachverständigen Sch. für die Gebäude (teilweise) und das Feldinventar zu eigen gemacht, sondern sich auch in allen übrigen Bilanzpositionen der Bewertung des Mitsachverständigen angeschlossen habe, was zu einem insgesamt geringeren Aktivvermögen führe. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Sachverständige Sch. bei der Bewertung des lebenden Inventars von einem unzutreffenden, weil zu hohen Viehbestand ausgegangen sei.

17

Die Antragsgegnerin erhebt insoweit die Einrede der Verjährung, als der Antragsteller Zinsen für Zeiträume vor dem 09.02.1999 begehrt; denn eine Zinsforderung sei erstmals in dem gegnerischen Schriftsatz vom 09.02.1999 geltend gemacht worden. Darüber hinaus wendet die Antragsgegnerin sich auch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Sie trage nicht dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller ursprünglich einen Zahlungsantrag in Höhe von 98.667,56 DM gestellt und diesen später teilweise – bis auf einen Betrag von 67.133,03 DM (= 34.324,57 EUR) – zurückgenommen habe.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

19

den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 19.06.2009 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen;

20

hilfsweise die Kostenentscheidung des Beschlusses abzuändern.

21

Der Antragsteller beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

23

Die Antragsteller verteidigen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Sie halten insbesondere die von der ersten Instanz ermittelte Höhe des Eigenkapitals für zutreffend.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

25

Das Landwirtschaftsgericht hat, um die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der LPG (P/T) L. per 30.06.1991 zu klären, im vorliegenden Verfahren und/oder in einem der Parallelverfahren Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agrar. Dr. K. W. vom 12.02.1997, des Sachverständigen W. G. vom Februar 1999, des Sachverständigen Dipl.-Ing. agrar. E. Sch. vom 18.05.2000 und vom 22.11.2006 sowie des Sachverständigen U. B. vom 30.07.2005 und 16.04.2007 eingeholt und außerdem die Sachverständigen B. und Dipl.-Ing. Sch. in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 angehört. Daneben haben der ersten Instanz Gutachten bzw. fachliche Stellungnahmen des von der Antragsgegnerin beauftragten Privatsachverständigen R. H. vom 04.12.1997 und 29.10.2008 vorgelegen.

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Der Senat hat gemäß seinem Beschluss vom 22.02.2010 ergänzenden Beweis erhoben zu den Einwänden der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Ermittlung des Eigenkapitals, durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen Dipl.-Ing. G. F. und Dipl.-Ing. agrar. E. Sch.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2010 verwiesen.

II.

27

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache aber – bis auf die teilweise Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – keinen Erfolg.

28

1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin – ohne eine Kürzung wegen mangelnden Eigenkapitals – ein Abfindungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG in Höhe von insgesamt (67.133,03 DM =) 34.324,57 EUR zu.

29

a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Inventarbeitrages und gleichstehender Leistungen beträgt unstreitig 80.033,03 DM; er setzt sich aus dem Inventarbeitrag von 6.655,- DM, dem Vermögensausgleich von 43.270,81 DM, einem genossenschaftlichen Fondsausgleich von 27.445,22 DM und dem Feldinventar von (13,31 ha x 200,- DM) = 2.662,00 DM zusammen (vgl. Personifizierungsliste der Antragsgegnerin, Nr. 18, Bd. II Bl. 108 d. A.).

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b) Auf diesen Anspruch sind von der Antragsgegnerin unstreitig 12.900,00 DM zurückgezahlt worden (Bd. II Bl. 41, 106 d. A.; anders zunächst noch Antragsgegnerin, Bd. I Bl. 2 u. 16 d. A.: 12.481,- DM). Der Antragsteller kann danach noch einen - vom Landwirtschaftsgericht zuerkannten – Restbetrag von (80.033,03 DM – 12.900,00 DM =) 67.133,03 DM = 34.324,57 EUR beanspruchen.

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2. Der Abfindungsanspruch des Antragstellers ist nicht wegen mangelnden Eigenkapitals gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 4 LwAnpG zu kürzen; denn das zum Stichtag des 30.06.1991 ermittelte Eigenkapital bleibt nicht hinter dem Wert der eingebrachten Inventarbeiträge zurück.

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a) Der Wert aller Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen (vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 1 u. 2 LwAnpG) beträgt 5.709.204,88 DM. Das ergibt sich aus der Gesamtpersonifizierung, die die Antragsgegnerin unter dem Datum des 28.07.1997 erstellt hat und die auch von dem Antragsteller zur Grundlage seiner Berechnung gemacht worden ist.

33

b) Das maßgebliche Eigenkapital ist gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG auf der Grundlage der (Umwandlungs-)Bilanz der LPG (P/T) L. per 30.06.1991 zu ermitteln. Es beträgt, bei Zugrundelegung der der Antragsgegnerin günstigsten Annahmen, mindestens 5.872.585,42 DM und gestattet damit die Befriedigung aller Ansprüche nach § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG.

34

aa) Der Berechnung des Abfindungsanspruchs ist die erste ordentliche Bilanz nach der Beendigung der Mitgliedschaft des Antragstellers zugrunde zu legen. Der Antragsteller hat seine Mitgliedschaft in der LPG bereits mit Schreiben vom 04.09.1990 und nicht – wie vom Landwirtschaftsgericht angenommen – erst mit Schreiben vom 06.05.1992 gekündigt; denn in dem Schreiben vom 04.09.1990 hat er seinen Willen, das Mitgliedschaftsverhältnis zu beenden, durch die "Anfechtung" seiner ursprünglichen Beitrittserklärung und durch die Rückforderung des gesamten gezahlten Inventarbeitrages unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2010 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitals der Stichtag und die Bilanz per 30.06.1991 zugrunde zu legen ist (Bd. III Bl. 109/116 d. A.).

35

bb) In seinem Gutachten vom 16.04.2007 hat der Sachverständige B., ausgehend von der Bilanz per 30.06.1991 und in - deutlicher - Abweichung von seinem Ursprungsgutachten vom 30.07.2005, das abfindungsrelevante Eigenkapital auf 7.164.889,67 DM beziffert. Dieser Betrag verringert sich im Ergebnis der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls um nicht mehr als 1.292.304,25 DM. Im Einzelnen gilt Folgendes.

36

cc) Wert des Grund und Bodens, der Gebäude und baulichen Anlagen zum Stichtag 30.06.1991

37

(1) Der Sachverständige B. und, ihm folgend, der Sachverständige F. haben diese Bilanzposition mit insgesamt 4.429.108,01 DM bewertet (Gutachten B. vom 16.04.2007, S. 3/4; Stellungnahme F. vom 01.04.2010, S. 3). Der Betrag setzt sich aus dem Wert der Gebäude und baulichen Anlagen in Höhe von 933.733,45 DM und den – später erzielten – Erlösen aus der Veräußerung von Grund und Boden in Höhe weiterer 3.495.374,56 DM zusammen. Dabei haben die Sachverständigen, bis auf die Berücksichtigung der Abbruchkosten, die Ergebnisse der Wertermittlung durch den Sachverständigen Sch. in dessen Gutachten vom 22.11.2006 zugrunde gelegt.

38

(2) Der Sachverständige Sch. hat den Wert der im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung noch genutzten Gebäude anhand des Sachwert- und des Ertragswertverfahrens bestimmt, wobei ihm der Sachwert jedoch nur dazu gedient hat, um die Unterhaltungskosten der Gebäude zu ermitteln (Gutachten S. 5 ff.). Für den Zeitwert der einzelnen Wirtschaftsgüter ist die zum Stichtag der Wertermittlung herrschende Marktlage ausschlaggebend, die sich stark von der Ertragsfähigkeit eines Gebäudes ableitet. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden.

39

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist es vom Zweck der Bewertung geboten, den Unternehmens- bzw. Betriebswert nicht mit dem Liquidationswert anzusetzen, sondern mit dem höheren Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter, der sich bei einem planvollen Weiterbetrieb des Unternehmens auf Zeit ergibt. Dieser Wert lässt sich im allgemeinen am ehesten im Wege der modifizierten Zerlegungstaxe ermitteln, die das Unternehmen fiktiv in marktgängige Teilobjekte zerlegt und den Verkehrswert für jedes Teilobjekt mit dem im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Verwertung zweckmäßigen Verfahren ermittelt. Dabei kommen insbesondere das Vergleichswert-, Ertragswert- und (modifizierte) Sachwertverfahren in Betracht. Ergeben sich hierbei für ein Teilobjekt unterschiedliche Werte, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit in Bezug auf die Verhältnisse auf dem Markt zu bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes des LPG-Vermögens ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Ihre Auswahl ist Aufgabe des Tatrichters. Das Gericht wird die Auswahl jedoch dem von ihm in aller Regel hinzuzuziehenden Sachverständigen überlassen, muss aber von der Richtigkeit des erstellten Gutachtens überzeugt sein (so BGH, Beschluss v. 08.05.1998 – Az.: BLw 18/97 –, WM 1643, 1648; bestätigt von BGH, Beschluss v. 23.10.1998 – Az.: BLw 16/98 –, WM 1999, 186).

40

Wie der Senat bereits in früheren Beschlüssen ausgeführt hat (etwa Beschluss v. 27.02.2007 – Az.: 2 Ww 28/02 –, Leseabschrift S. 11 f.), entspricht die Auswahl des Bewertungsverfahrens durch den Sachverständigen Sch. diesen Vorgaben. Das von ihm gewählte Ertragswertverfahren gehört zu den Verfahren, die nach der vorstehend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bewertung der zum Vermögen einer LPG gehörenden Teilobjekte in Betracht kommen. Mit dem Ertragswertverfahren lässt sich vor allem die Nutzbarkeit der Gebäude während der Restnutzungsdauer zuverlässiger als mit dem Sachwertverfahren abbilden.

41

(3) Die Gebäude, die nach dem Wertermittlungsstichtag (30.06.1991) tatsächlich abgerissen worden sind, sind mit einem Wert von Null anzusetzen und nicht mit dem negativen Wert der (geschätzten) Abbruchkosten. Der Senat folgt insofern der Auffassung der Sachverständigen B. und F., die den von dem Sachverständigen Sch. ermittelten Wert um die Abbruchkosten erhöht haben.

42

(a) Bei den Abbruchkosten handelt es sich nicht um sog. Pflichtrückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB (vgl. zum Folgenden insbesondere Gutachten des Sachverständigen B. vom 30.07.2005, S. 11 ff. u. 17 f.).

43

Eine rückstellungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. HGB setzt voraus, dass die mögliche Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten bestehen muss, der seinerseits die Leistung fordern kann. Ein solcher Fremdverbindlichkeitscharakter fehlt den Abbruchkosten. Die Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin war unstreitig weder zum maßgeblichen Wertermittlungsstichtag (30.06.1991) noch zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet, den Abbruch von Gebäuden vorzunehmen. Mangels einer solchen Rechtsverpflichtung können die Abbruchkosten daher auch nicht als Rückstellung berücksichtigt werden.

44

Die übrigen in § 249 Abs. 1 HGB genannten Fälle, in denen eine Rückstellung zwingend zu bilden gewesen wäre, liegen erst recht nicht vor. Die Abbruchkosten stellen sich weder als drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. HGB) dar noch als unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt worden wären (vgl. § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB) noch als – ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte – Gewährleistungen (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

45

(b) Die Verminderung des Eigenkapitals um die Abbruchkosten lässt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahlrückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 2 HGB rechtfertigen.

46

Eine Berücksichtigung als Wahlrückstellung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil sich die Aufwendungen für den möglichen Abbruch von Gebäuden nicht – wie es § 249 Abs. 2 HGB voraussetzt – einem bestimmten Geschäftsjahr zuordnen ließen. Außerdem stand das Entstehen der Abbruchaufwendungen zum Stichtag des 30.06.1991 nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest, wie allein der Umstand belegt, dass die von dem Sachverständigen Sch. wertmäßig berücksichtigten Abbrucharbeiten 7 bis 15 Jahre nach dem Stichtag und weitere Abbrucharbeiten bis zum heutigen Tage überhaupt noch nicht durchgeführt worden sind.

47

Vor allem aber würde sich die Berücksichtigung von Wahlrückstellungen nicht mit Begriff und Zielsetzung des Eigenkapitals im Sinne des § 44 LwAnpG vereinbaren lassen. Das Eigenkapital dient der Bemessung des Anteils ausscheidender Mitglieder an der LPG (§ 44 Abs. 1 S. 2 LwAnpG). Es ergibt sich rechnerisch aus der Differenz von Gesamtvermögen und Gesamtschulden der LPG und soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Beteiligung der ausscheidenden Mitglieder an dem gesamten Vermögen der LPG gewährleisten, was sich nur erreichen lässt, wenn die Bewertung des Eigenkapitals nicht zur Bildung stiller Reserven für die Verbleibenden führt (so BGH, Beschluss v. 08.05.1998 – Az.: BLw 18/97 –, WM 1999, 1643). Diesem Grundgedanken würde es jedoch zuwiderlaufen, wenn die Höhe des Eigenkapitals maßgeblich nicht durch den "wahren Wert" des Unternehmens, sondern durch die Ausübung eines – dem Unternehmen aus bilanzpolitischen Gründen eingeräumten – Wahlrechts bestimmt würde. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Abbruch tatsächlich erfolgen würde, stand zum Bilanzstichtag noch nicht verbindlich fest. Das Entstehen entsprechender Kosten hing vielmehr von einer unternehmerischen Entscheidung ab, die erst nach dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes getroffen wurde, auf die das Mitglied keinen Einfluss nehmen konnte und die ihm deshalb nunmehr auch nicht zum Nachteil gereichen kann. Das Mitglied hätte umgekehrt auch nicht an einer in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhenden und damit kapitalerhöhenden Auflösung der Rückstellung partizipiert (vgl. Gutachten des der Sachverständige B. vom 30.07.2005, S. 16).

48

(4) Daneben hat der Sachverständige Sch. den Wert von Grund und Boden, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich am Stichtag noch im Vermögen der LPG befanden, nachfolgend jedoch – in dem Zeitraum zwischen 1991 und 1999 – verkauft wurden, mit den jeweiligen Verkaufserlösen angesetzt; der Gesamtwert beträgt 3.495.374,56 DM (Gutachten vom 22.11.2006, S. 33 ff.). Dieser Bewertung liegt die – nicht zu beanstandende – Annahme zugrunde, dass der auf dem Markt tatsächlich erzielte Preis im Zweifel den Verkehrswert der Immobilie repräsentiert und die zwischenzeitliche Alterung der Gebäude durch den Wertverlust des Geldes aufgehoben wird. Hiergegen hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Die Erlöse von insgesamt 3.495.374,56 DM haben deshalb zu Recht Eingang in die Eigenkapitalermittlung gefunden.

49

dd) Wert des Feldinventars zum Stichtag 30.06.1991

50

(1) Der Sachverständige Sch. hat in seinem Gutachten vom 22.11.2006 (S. 40) den Wert der Ernte auf dem Halm am 30.06.1991 mit 11.557.961,38 DM veranschlagt. Hiervon hat er Abschläge für das Risiko bis zur Ernte (346.738,84 DM), für die Erntekosten (779.224,50 DM) sowie für den Transport (83.125,88 DM) vorgenommen und – im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 (Sitzungsniederschrift des Landwirtschaftsgerichts, S. 3) – zusätzliche Abzüge wegen Kosten für die Zuckerrübenrodung (168.422,50 DM) und den Silomais (45.481,00 DM), insgesamt von 213.903,50 DM, bestätigt. Im Ergebnis errechnet sich hieraus ein Wert des Feldinventars von 10.134.968,66 DM (s. Tischvorlage des Sachverständigen Sch., Ziff. 2.1, Akte 3 Lw 6/93 AG Naumburg, Bd. VIII Bl. 118 d. A.), der von dem Sachverständigen F.– mit einer Abweichung um 0,50 DM – in seine gutachterliche Stellungnahme (Tischvorlage S. 3) übernommen worden ist. Der Senat hält den Ansatz des Sachverständigen Sch., auch nach den umfangreichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, für zutreffend.

51

(2) Die Wertermittlung beruht auf einer retrograden Bewertung des Feldinventars. Das bedeutet, dass der Sachverständige – im Rahmen der sog. Halmtaxe – von den erzielbaren Erlösen der am Wertermittlungsstichtag stehenden Feldbestände ausgegangen ist und diese Summe um die anfallenden Erntebergungs- und Transportkosten sowie einen Risikoabschlag von 3 v. H. gekürzt hat. Er hat sich damit zugleich gegen die Schätzung des Feldinventars anhand der sog. Aufwandstaxe entschieden, die Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und ihren Niederschlag unter anderem in den amtlichen Tabellen der OFD Magdeburg (Az.: S-2230-22-St 213, Verfügung vom 20.07.1994) gefunden hat. Im vorliegenden Fall verdient die retrograde Wertermittlungsmethode den Vorzug. Der Sachverständige B. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.04.2007 (S. 5) ausgeführt, dass die an Herstellungskosten orientierte Aufwandstaxe am Beginn der Wachstumsperiode zu den plausibleren Werten führt, weil sie sachwertorientiert ist, während die ertragsorientierte Halmtaxe vorrangig vor der Ernte zur Anwendung gelangt. Da es sich hier um eine Wertermittlung auf den Stichtag des 30.06. handelt, spiegelt die retrograde Bewertung den tatsächlichen Wert des Feldinventars realitätsnäher wider als die Ermittlung anhand der Herstellungskosten. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige B. klargestellt, dass er in seinem Gutachten vom 30.07.2005 (S. 24) die Wertansätze der OFD Magdeburg nur deshalb zunächst herangezogen hatte, weil ihm für eine retrograde Ermittlung die notwendigen Angaben fehlten.

52

(3) Die Einwendungen, die die Antragsgegnerin gegen die Ermittlung der Höhe des Feldinventarwertes durch den Sachverständigen Sch. geltend gemacht hat, vermögen im Ergebnis keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.

53

(a) In der Jahresbilanz per 30.06.1991 ist der Wert der unfertigen Erzeugnisse lediglich mit einem Betrag von 1.508.941,49 DM ausgewiesen. Dieser Wert kann der Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige B. hat bereits in seinem Gutachten vom 30.07.2005 (S. 24 sowie Anlage 4) deutlich gemacht, dass die Wertansätze der Bilanz noch erheblich unter den Werten der amtlichen Tabellen der OFD Magdeburg liegen und daher selbst für eine Schätzung des Feldinventars anhand der Herstellungskosten (Aufwandstaxe) nicht geeignet sind. Darüber hinaus gebührt, aus den vorstehend unter (2) genannten Gründen, der retrograden Bewertungsmethode (Halmtaxe) der Vorzug, die den Wert des Feldinventars zum Stichtag des 30.06.1991 wirklichkeitsnäher – und das heißt auch betragsmäßig höher – bemisst.

54

(b) In der Anlage zu dem Privatgutachten des Sachverständigen H. vom 29.10.2008 (S. 23) hat die Antragsgegnerin erstmals ein handschriftlich beschriebenes Blatt vorlegen lassen, in dem – so der Sachverständige H. (Gutachten S. 11) – "die jeweiligen Erntenaturalerträge für die im Feldinventar benannten Kulturen aufgelistet sind". Ob diese Aufstellung, wenn sie die tatsächlich erzielten Ernteerträge zuverlässig und vollständig dokumentieren würde, anstelle der Schätzwerte des Sachverständigen Sch. bei der retrograden Bewertung des Feldinventars zu berücksichtigen wäre, lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Hieran bestehen Zweifel, weil zum Stichtagszeitpunkt die zukünftig tatsächlich erzielten Ernteerträge noch nicht bekannt sein konnten, sondern man sich mit einer Schätzung – ähnlich wie sie der Sachverständige Sch. vorgenommen hat – hätte begnügen müssen. Jedenfalls aber kommt eine Übernahme der sich aus der Aufstellung ergebenden Werte deshalb nicht in Betracht, weil der Senat durchgreifende Bedenken gegen deren Richtigkeit hegt.

55

Die Aufstellung lässt weder erkennen, aufgrund welcher Erkenntnisse/Unterlagen sie angefertigt wurde, noch sind aus ihr Datum und Name des Verfassers zu ersehen. Nach den Erfahrungen insbesondere der ehrenamtlichen Richter des Senats werden vergleichbare Aufstellungen üblicherweise von dem zuständigen Mitarbeiter, etwa dem Produktionsleiter der Genossenschaft, unterzeichnet. Das ist hier nicht geschehen.

56

Der Sachverständige B. hatte in seinem Schreiben vom 24.06.2004 (Anlage 1 zum Gutachten vom 30.07.2005) die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausdrücklich um die Übersendung verschiedener, von ihm für notwendig erachteter Unterlagen gebeten. Dazu gehörten unter anderem auch "Angaben über die in der Pflanzen- und Tierproduktion erzielten Umsätze unter Angabe von Hektarerträgen und erlösten Preisen pro Einheit für die Wirtschaftsjahre ab 01.07.1990 – 30.06.1994". Auf diese Anforderung hat die Antragsgegnerin nicht reagiert, und zwar auch dann nicht, als ihr das Gutachten des Sachverständigen B. vom 30.07.2005 zugänglich gemacht wurde. Diese Untätigkeit der Antragsgegnerin legt die Annahme nahe, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt außerstande gesehen hat, die Hektarerträge und erzielten Preise nachprüfbar anzugeben.

57

Vor allem aber haben die Sachverständigen Sch. und F. bei ihrer Anhörung vor dem Senat dargelegt, dass die Angaben in der handschriftlichen Aufstellung weder mit der der Jahresbilanz zugrundeliegenden Inventarliste der unfertigen Erzeugnisse (Anlage 4 zum Gutachten B. vom 30.07.2005) noch mit der eigenen Aufstellung des Sachverständigen H. in dessen für die Antragsgegnerin erstatteten Privatgutachten vom 29.10.2008 (S. 15) in Übereinstimmung zu bringen sind. Die handschriftliche Aufstellung geht von einer um (5.194,83 – 5.002,99 =) 191,84 ha zu geringen Anbaufläche aus. Außerdem ist in der handschriftlichen Aufstellung der Anbau von Feldfrüchten – Luzerne und Winterzwischenfrüchte – berücksichtigt, die im Vergleich zu den in der Inventarliste und der Aufstellung H. aufgeführten Feldfrüchten nur einen geringeren Ertrag geboten hätten.

58

Diese – bis zuletzt unaufgeklärt gebliebenen – Widersprüche lassen sich nicht allein durch eine Korrektur der entsprechenden Einzelwerte in der handschriftlichen Aufstellung beheben. Vielmehr rechtfertigen die nachgewiesene (teilweise) Unrichtigkeit der Aufstellung sowie die vorgenannten weiteren Umstände grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben zu den tatsächlich erzielten Ernteerträgen. Der - auf gesicherten Erfahrungswerten beruhenden - Schätzung des Sachverständigen Sch. ist daher der Vorzug zu geben.

59

(c) Diese Bewertung wird auch nicht durch die Höhe der Umsatzerlöse in Zweifel gezogen, die für die Pflanzenproduktion in den Bilanzen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgewiesen sind.

60

Der Sachverständige H. hat in seinem Privatgutachten vom 29.10.2008 (S. 12) die bis zum 30.06.1991 erzielten Umsatzerlöse in Höhe von 10.369.436,26 DM als Beleg für die Richtigkeit seiner eigenen Bewertung des Feldinventars herangezogen. Dieser Hinweis vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich das zu bewertende Feldinventar am 30.06.1991 noch auf dem Halm befand, der Gegenwert dafür also noch nicht der LPG zugeflossen war und die Ernteerträge wie Erlöse von Jahr zu Jahr nicht unerheblichen Schwankungen unterliegen können.

61

In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Jahresabschluss der Agrargenossenschaft L. e.G. zum 30.06.1992 überreicht, aus dem hervorgeht, dass die Umsatzerlöse der Pflanzenproduktion in der Zeit vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 – nur – 9.964.293,68 DM betrugen. Hierin hat der Sachverständige Sch. aber – überzeugend – keinen Widerspruch zu seiner eigenen Bewertung des Feldinventars gesehen, weil ein Teil der Feldfrüchte im Betrieb der Agrargenossenschaft verfüttert wurden und insofern keine Erlöse anfallen konnten. Der Marktwert dieser als Futtermittel verwandten Feldfrüchte vermag, wie der Sachverständige anhand der Versorgung von 10.000 Schweinen verdeutlicht hat, auch die nicht unerhebliche Differenz zwischen dem von ihm ermittelten (Brutto-)Wert des geernteten Feldinventars und den in der Folgebilanz ausgewiesenen Umsatzerlösen zu erklären.

62

Weitere Untersuchungen des Sachverständigen dazu, inwieweit sich der Futtermittelbedarf in dem Zeitraum zwischen dem 01.07.1991 und dem 30.06.1992 durch die Verringerung des Tierbestandes vermindert hat und in welchem Umfang außerdem Futtermittel dazugekauft wurden, sind – entgegen der Auffassung des Antragsgegnervertreters – nicht erforderlich. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer und anerkannter Weise den Wert des Feldinventars per 30.06.1991 ermittelt, wobei er sich weitgehend – nämlich hinsichtlich der Größe der Anbaufläche, der Fruchtarten und der Preise je Doppelzentner – auf die Angaben des von der Antragsgegnerin beauftragten Privatsachverständigen gestützt hat (dazu noch sogleich). Demgegenüber hätte es nur dann weiterer Nachforschungen durch den Sachverständigen bedurft, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Bewertungen bestünden. Ein Anlass für solche Zweifel ist jedoch weder von der Antragsgegnerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die Differenz zu den in der Folgebilanz ausgewiesenen Umsatzerlösen begründet, wie dargelegt, keine entsprechenden Bedenken. Aber auch die behauptete Verringerung des Tierbestandes auf die Hälfte oder der Zukauf von Futtermitteln – in welchem Umfange ? – entbehren jeder indiziellen Bedeutung, weil kein Bezug zu den Parametern des Vorjahres – vor allem hinsichtlich Anbaufläche, Ertrag und Preisen – hergestellt wird. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen ist unter diesen Umständen nicht geboten.

63

(d) Die Ausführungen des Sachverständigen H., der in seinem Privatgutachten vom 29.10.2008 (S. 15) den Wert des Feldinventars mit lediglich 7.883.120,23 DM angegeben hat, vermögen die Ergebnisse der Begutachtung durch den Sachverständigen Sch. ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

64

Der rechnerische (Brutto-)Gesamterlös des Feldinventars soll nach Auffassung des Sachverständigen H. lediglich 10.613.592,13 DM bzw. – ohne Berücksichtigung des Erlöses für Silomais – 10.291.586,65 DM betragen (Gutachten S. 12 u. 15). Dabei ist H. hinsichtlich der Größe der Anbaufläche, der Fruchtarten und der Preise je Doppelzentner im Wesentlichen von denselben Annahmen wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Sch. ausgegangen. Die geringfügigen Abweichungen bei den Flächen für Sommergerste (787,77 ha statt 788,77 ha) und Sommerweizen (456,04 ha statt 452,04 ha) sowie die unterschiedlichen Preisangaben für Zuckerrüben (10,00 DM/dt statt 9,00 DM/dt) sind von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden und halten sich im Übrigen – was die angesetzten Preise angeht – im Rahmen des dem Sachverständigen zuzubilligenden Beurteilungsspielraums.

65

Der in dem Privatgutachten ermittelte geringere Gesamterlös findet seine Erklärung vor allem darin, dass der Sachverständige H. die Hektarerträge aus der handschriftlichen Aufstellung der Antragsgegnerin (Gutachten S. 23) übernommen hat und diese Erträge fast ausnahmslos unterhalb der von dem Sachverständigen Sch. angenommenen Werte liegen. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der handschriftlichen Aufstellung enthaltenen Angaben bestehen jedoch, wie vorstehend unter (b) im Einzelnen ausgeführt, eine Reihe schwerwiegender Bedenken, weshalb sie nicht als Grundlage für eine Bewertung des Feldinventars dienen können. Dass die von dem Sachverständigen Sch. zugrundegelegten Hektarerträge üblichen Durchschnittssätzen entsprechen, wird auch von der Antragsgegnerin und ihrem Privatsachverständigen nicht in Abrede gestellt.

66

Was die Höhe der vorgenommenen Abzüge für Risiko, Erntekosten und Transportaufwendungen betrifft, so hat der Sachverständige Sch. zu den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsgegnerin bei seiner Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht am 29.04.2009 ausführlich Stellung genommen. Die Hinweise des Privatsachverständigen H. haben ihn veranlasst, die Kosten für das Roden der Zuckerrüben und das Maishäckseln um insgesamt 213.903,00 DM zu erhöhen. Im Übrigen hat der Sachverständige Sch. mit überzeugenden Gründen an den Berechnungen in seinem Gutachten vom 22.11.2006 festgehalten. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass – anders als der Privatsachverständige H. gemeint hat – die anteiligen Gemeinkosten bei der Ermittlung des Wertes des Feldinventars nicht in Abzug zu bringen seien, weil diese Gemeinkosten bereits bei der Erstellung der Bilanz zum 30.06.1991 Berücksichtigung gefunden haben.

67

(e) Schließlich ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen G. vom Februar 1999 keine andere Bewertung des Feldinventars. Der Sachverständige ist von Umsatzerlösen von 7.757.000,00 DM und einem Wert des Feldinventars von 5.818.000,00 DM ausgegangen (Gutachten S. 61/62). Wie jedoch der Sachverständige Sch. durch eine einfache Kontrollrechnung belegt hat, hat G. seiner Berechnung offenkundig falsche Zahlenwerte zugrunde gelegt. Denn wenn die von G. angegebenen Erntemengen in ein Verhältnis zu den – weitgehend unstreitigen – Anbauflächen für die einzelnen Fruchtarten gesetzt werden, so ergeben sich Hektarerträge, die unterhalb aller noch begründbaren Grenzen liegen, nämlich für Winter- und Sommerweizen 4,6 dt/ha, für Wintergerste 5,1 dt/ha, für Sommergerste 2,6 dt/ha, für Hafer 4,7 dt/ha, für Grün- u. Silomais 0,5 dt/ha und für Winterraps 2,3 dt/ha (vgl. Tischvorlage des Sachverständigen Sch. zur mündlichen Verhandlung vom 14.04.2010, Ziff. 2.4).

68

ee) Wert der Maschinen, technischen Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung zum Stichtag 30.06.1991

69

(1) Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 30.07.2005 (S. 19 - 21) die technischen Anlagen und Maschinen mit 3.612.405,00 DM und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen mit weiteren 224.593,00 DM bewertet und an diesen Bewertungen in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.04.2007 (S. 5/6) festgehalten. Auch der Sachverständige F. hat keine Veranlassung für eine abweichende Bewertung des Maschineninventars gesehen (s. Tischvorlage vom 01.04.2010, S. 3/4). Die Bewertung entspricht dem Bilanzansatz in dem Jahresabschluss der LPG (P/T) L. zum 30.06.1991 und stützt sich auf die der Bilanzierung zugrundeliegende "Anlagenbestands-Übersicht". Diese Inventarliste in einem Gesamtumfang von 260 Seiten – Maschinen ab Seite 95 – (s. Anlagenband) hat der Sachverständige F. nunmehr dem Senat und über diesen auch den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. In Kenntnis der Bewertungsgrundlagen begegnen die Wertansätze der Sachverständigen B. und F. für das sog. tote Inventar keinen Bedenken.

70

(2) Ihnen stehen insbesondere nicht die teilweise abweichenden Ermittlungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen G. und Sch. sowie des Privatsachverständigen H. entgegen.

71

Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige F. deutlich gemacht, dass sowohl der Parteisachverständige H. in seinem Gutachten vom 04.12.1997 als auch der Gerichtssachverständige G. in seinem Gutachten vom Februar 1999 von einem Mengengerüst ausgegangen sind, das er – F.– in der maßgeblichen "Anlagenbestands-Übersicht" nicht wiedergefunden hat. Beispielsweise seien alleine 8 Schlepper in dem Gutachten H. unberücksichtigt geblieben, und weder die Anschaffung einer Computeranlage noch die Beschaffung eines Kopiergerätes hätten ihren Niederschlag in den Bewertungen der anderen Sachverständigen gefunden. Im Zweifel vermittelt die der Bilanz zugrundegelegte Inventarliste aber ein zuverlässigeres Bild von dem damals vorhandenen Maschinenbestand als die Annahmen der Sachverständigen.

72

Damit ist zugleich auch die Bewertung des toten Inventars durch den Sachverständigen Sch. in dessen Gutachten vom 22.11.2006 (S. 36 - 38) mit insgesamt 583.500,00 DM hinfällig. Denn wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, hat er der Bewertung der Maschinen seinerseits die – falschen, weil in hohem Maße unvollständigen – Angaben des Privatsachverständigen H. in dessen Gutachten vom 04.12.1997 zugrunde gelegt; von der "Anlagenbestands-Übersicht" hat er erstmals unmittelbar vor seiner Anhörung am 14.04.2010 Kenntnis erhalten. Infolgedessen sind in dem Gutachten des Sachverständigen Sch. unter anderem die Anschaffungen von Maschinen unberücksichtigt geblieben, die die LPG in erheblichem Umfange noch kurz vor dem Stichtag des 30.06.1991 getätigt hat. Das hat auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

73

(3) Die Sachverständigen B. und F. haben den in der Bilanz für technische Anlagen und Maschinen ausgewiesenen Wert übernommen, nachdem sie die zugrundeliegende Inventarliste zuvor einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hatten. Dabei haben sie festgestellt, dass einerseits aus DDR-Zeiten stammende "Alttechnik" teilweise zu Unrecht nur mit einem Erinnerungswert angesetzt und andererseits Neuanschaffungen direkt oder kurz vor der Wende zu hoch bewertet worden sind; letztlich sind sie von einer Neutralisierung dieser gegenläufigen Effekte ausgegangen.

74

Hingegen haben die Sachverständigen keine Einzelbewertung des toten Inventars, wie sie von dem Antragsgegnervertreter zuletzt in der mündlichen Verhandlung gefordert worden ist, vorgenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn die Einzelbewertung verspräche im Vergleich zum Vorgehen der Sachverständigen B. und F. keine besseren, d. h. wirklichkeitsnäheren Erkenntnismöglichkeiten. Während die in der "Anlagenbestands-Übersicht" enthaltenen Wertangaben anhand des jeweiligen konkreten Objekts und in Kenntnis seines Zustandes ermittelt wurden, müsste sich eine heutige Begutachtung ausschließlich an der "Papierform" der Maschinen orientieren, ohne dass der beauftragte Sachverständige sie persönlich in Augenschein nehmen könnte. Insofern würde die Einzelbewertung zwar unter Umständen zu - geringfügig - abweichenden, nicht aber zu zuverlässigeren Ergebnissen führen.

75

Unabhängig hiervon hätte es zunächst der Antragsgegnerin oblegen aufzuzeigen, inwiefern die Wertansätze in der von ihrer Rechtsvorgängerin erstellten Bilanz nicht den "wahren Wert" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiedergeben; nur in diesem Fall hätte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht bedurft. Der abweichenden Bewertung des Maschineninventars durch ihren Privatsachverständigen H. (Gutachten vom 04.12.1997) ist der Senat nachgegangen, hat jedoch – sachverständig beraten durch den Gutachter Sch.– festgestellt, dass die Bewertung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, nämlich einem unvollständigen bzw. falschen Mengengerüst, erstellt worden ist. Weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, aus welchem Grund – und gegebenenfalls in welchem Umfange – der Verkehrswert des toten Inventars die Ansätze der Jahresbilanz unterschritten haben sollte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen sind gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG die in der Bilanz ausgewiesenen Werte von 3.612.405,00 DM für technische Anlagen und Maschinen und 224.593,00 DM für andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen maßgeblich.

76

ff) Wert der Beteiligung an der Landbaugenossenschaft W. zum Stichtag 30.06.1991

77

Der Sachverständige F. hat die Beteiligung der LPG (P/T) L. an der Landbaugenossenschaft mit der Hälfte ihres Nominalwertes – d.h. mit 195.012,00 DM – bewertet (Tischvorlage vom 01.04.2010, S. 4/5) und ist insofern von dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 30.07.2005, dort S. 21, abgewichen, das den Wert gemäß Saldenbestätigung in Höhe von 390.025,- DM zugrunde gelegt hat. Im Ergebnis schließt sich der Senat den – überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen F. an.

78

Am 01.04.1993 wurde über das Vermögen der Landbaugenossenschaft das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet (vgl. hierzu und zum Folgenden vor allem das Gutachten G. vom Februar 1999, S. 52 f.). Dass die ZBO aber auch schon zum hier maßgeblichen Stichtag des 30.06.1991 – nahezu – zahlungsunfähig gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Immerhin hat die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin noch im Geschäftsjahr 1991/92 die Beteiligungen zweier anderer LPGen – Bn. und S.– an der Landbaugenossenschaft zum Buchwert von 29.000,00 DM übernommen. Dem steht jedoch die Erfahrung gegenüber, dass ein Unternehmen in der Regel nicht von einem Tag auf den anderen insolvent wird, sondern sich dessen Zahlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum anbahnt, was auch Rückwirkungen auf den Wert der Beteiligungen hat. Der Sachverständige G. gibt in seinem Gutachten (S. 53) die Auskunft einer früheren Buchhalterin der Landbaugenossenschaft wieder, derzufolge "schon 1991 Zahlungen nicht mehr ordentlich geleistet werden konnten". Dem sich hieraus ergebenden Gesamtbild, nämlich dass die Landbaugenossenschaft zum 30.06.1991 noch als werbendes Unternehmen tätig war, sich aber ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits deutlich abzeichneten, trägt die Abwertung der Beteiligung der LPG auf die Hälfte des Nominalwertes angemessen Rechnung.

79

gg) Wert des lebenden Inventars (Tiere) zum Stichtag 30.06.1991

80

(1) Der Sachverständige F. hat den Gesamtwert des lebenden Inventars auf 2.123.955,90 DM veranschlagt, wobei 1.582.225,62 DM auf den Rinderbestand und 541.730,28 DM auf den Schweinebestand entfallen (Tischvorlage vom 01.04.2010, S. 5). Er ist damit um 348.647,35 DM unter dem Wertansatz des Sachverständigen B. in dessen Gutachten vom 30.07.2005 (S. 22 sowie Anlage 2) geblieben. Die Bewertung durch den Sachverständigen F. kann sich, im Vergleich zu derjenigen des Sachverständigen B., auf eine gesichertere Erkenntnisgrundlage stützen und verdient deshalb den Vorzug. Während B. - lediglich - von seinem aufgrund einer Vielzahl von Gutachtenerstattungen gewonnenen Erfahrungswissen ausgegangen ist, hat F. für die Bewertung des schlachtreifen Viehs auf die von der ZMP-Ost zum Stichtag 30.06.1991 erstellte Übersicht über die Schlachtpreise für das Land Sachsen-Anhalt abgestellt, die dem Gutachten des Privatsachverständigen H. vom 29.10.2008 als Anlage 2.1 beigefügt war. Der Sachverständige F. ist im Übrigen auch von einem zutreffenden Mengengerüst entsprechend der ursprünglichen Inventurliste der LPG (Anlage 2 zum Gutachten B.) ausgegangen und hat daraus, von keinem der Verfahrensbeteiligten oder dem Privatgutachter der Antragsgegnerin beanstandet, den Inventargesamtwert errechnet. Transportkosten sind nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten – wie der Sachverständige F. bei seiner Anhörung erklärt hat und auch die ehrenamtlichen Richter des Senats bestätigen können – regelmäßig von den Aufkäufern übernommen werden bzw. worden sind.

81

(2) Der Gesamtwert von 2.123.955,90 DM übersteigt den von dem Sachverständigen Sch. in dessen Gutachten vom 22.11.2006 (S. 39) veranschlagten Wert von 1.932.865,00 DM um 191.090,90 DM. Unabhängig davon, dass Sch. seiner Bewertung unzutreffende Bestandszahlen zugrunde gelegt hat (dazu im folgenden Abschnitt), dürfte die Bewertungsmethode von F. dem wahren Wert des lebenden Inventars näher kommen, weil er unmittelbar von dem veräußerbaren Schlachtgewicht der schlachtreifen Tiere ausgegangen ist und nicht – wie Sch.– von einem pauschalen Marktpreis je Stück Vieh. Die Frage, welchem der beiden Sachverständigen zu folgen ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin ein Wert des Tierbestandes von nur 1.932.865,00 DM unterstellt würde, reichte das sich in diesem Fall ergebende abfindungsrelevante Eigenkapital von 6.216.235,42 DM noch aus, um sämtliche Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG - in Höhe von insgesamt 5.709.204,88 DM - zu befriedigen.

82

(3) Allerdings ist der Sachverständige Sch. bei seiner Bewertung von einer zu hohen Stückzahl an Rindern ausgegangen; die zugrundeliegenden Angaben des Privatsachverständigen H. in dessen erstem Gutachten vom 04.12.1997 waren – wie er in seinem neuerlichen Gutachten vom 29.10.2008 (S. 16) eingeräumt hat – unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann daraus jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Wert des lebenden Inventars anteilig zu der geringeren Stückzahl herabzusetzen ist. Vielmehr hat sich das Gesamtlebendgewicht der Tiere, das von dem Privatsachverständigen H. bereits in seinem ersten Gutachten vom 04.12.1997 richtig erfasst worden war, nicht verändert, weshalb der Privatsachverständige auch keine Veranlassung zu einer Korrektur seines eigenen Wertansatzes gesehen hat. Der Senat kann diese Frage aber letztlich ebenfalls dahingestellt sein lassen. Selbst wenn man – entsprechend der überschlägigen Berechnung des Sachverständigen Sch. bei seiner Anhörung vor dem Senat – einen um 270.000,- DM geringeren Wert des Tierbestandes annehmen wollte, weil 675 Rinder weniger zum Vermögen der LPG gehörten, würde das Eigenkapital in Höhe von - dann noch - 5.946.235,42 DM alle Ansprüche nach § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG (5.709.204,88 DM) abdecken.

83

(4) Die Antragsgegnerin hält sogar eine Verringerung des Wertansatzes des Sachverständigen F. um 534.740,90 DM für richtig (Schriftsatz vom 13.04.2010, S. 5). Diesen Betrag von 534.740,90 DM errechnet sie daraus, dass sie die Differenz zwischen den Bewertungen Sch. und F. in Höhe von 191.090,90 DM mit der sich nach Auffassung des Privatsachverständigen H. aus der Korrektur der Stückzahlen in dem Gutachten Sch. ergebenden weiteren Wertminderung von 343.650,- DM (Gutachten vom 29.10.2006, S. 16) addiert. Ein solch geringer Wertansatz könnte sich allerdings nicht einmal auf die Ausführungen des Sachverständigen Sch. in der mündlichen Verhandlung stützen. Doch selbst wenn das Eigenkapital – entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerin – um 534.740,90 DM niedriger anzusetzen wäre, stünde immer noch ein Betrag von 5.872.585,42 DM zur Abgeltung aller Ansprüche auf Rückzahlung von Inventarbeiträgen und gleichstehender Leistungen – das sind 5.709.204,88 DM – zur Verfügung. Der geltendgemachte Abfindungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LwAnpG ist daher in vollem Umfang von der Antragsgegnerin zu erfüllen.

84

3. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller auch zu Recht Prozesszinsen vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an gemäß § 291 BGB zugesprochen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Antragsgegnerin, soweit Zinsen vor dem 09.02.1999 betroffen sind, bleibt ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat – anders als die Antragsgegnerin meint – eine 4 %igen Verzinsung der Hauptforderung bereits erstmals mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Be. vom 16.03.1995, Seite 11 (Bd. I Bl. 137/147 d. A.) und nicht erst mit Schriftsatz seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.1999 (Bd. I Bl. 216 d. A.) geltend gemacht. Da Zinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Hauptforderung – d. h. ab dem 21.09.1992 – verlangt werden, hat die Geltendmachung in dem Schriftsatz vom 16.03.1995 zur rechtzeitigen Unterbrechung der vierjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 197 BGB a. F.) vor deren Ablauf geführt.

III.

85

Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 65 Abs. 3 LwAnpG i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 4 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO.

86

Sowohl bei der Festsetzung des Geschäftswertes als auch bei der Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht mehrfach wechselnde Anträge – ursprünglich die Festsetzung einer restlichen Abfindung von 98.667,56 DM und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.1995 (S. 11) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 94.568,08 DM – gestellt hat und die spätere Verringerung des Zahlungsantrages als eine teilweise Antragsrücknahme zu werten ist; diese Rücknahme muss sich auch in der Verteilung der Gerichtskosten für die erste Instanz widerspiegeln. Hiervon ausgenommen sind allerdings die (Sachverständigen-)Kosten, die durch die Ermittlung der Höhe des maßgeblichen Eigenkapitals zum Stichtag des 30.06.1991 verursacht worden sind. Da der Einwand mangelnden Eigenkapitals von der Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Erfolg geltend gemacht worden ist, hat sie in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme alleine zu tragen.

87

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz entspricht es der ständigen Rechtsprechung in Landwirtschaftsverfahren, dass diese Kosten – anders, als es das Landwirtschaftsgericht gehandhabt hat – grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

88

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz sind in vollem Umfange der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg gehabt hat.

89

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 30 Abs. 2 LwVG.


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 249 Rückstellungen


(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschä

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben


(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel


Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 65 Zuständigkeit, Rechtsmittel


(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte

Referenzen

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.

(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 46, 49, 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.

(3) (weggefallen)

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.