Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Mai 2010 - 2 W 67/09 (PKH), 2 W 67/09

bei uns veröffentlicht am20.05.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Kläger verneint. Der Beklagte ist nicht der richtige Anspruchsgegner.

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Die Kläger begehren Schadenersatz für Wasserschäden an ihrem Gebäude auf dem Grundstück N. 10 in Sch.. Sie behaupten im Wesentlichen zwei Ursachen für diese Schäden. Zum Einen behaupten sie, dass der P.graben in Sch. im Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich Juli 2006 sowie nochmals im Juni 2008 nicht oder nur unzureichend geräumt und gereinigt worden und es dadurch zu Wasseranstauungen gekommen sei, die wiederum zu einem erhöhten Wasserdruck auf das Gebäude geführt hätten, dem die Mauern und die Kellerdecke nicht mehr hätten standhalten können. Zum Anderen behaupten sie insbesondere in der Beschwerdebegründung eine Undichtigkeit des P.grabens im Bereich oberhalb ihres Grundstücks und vertreten die Ansicht, dass eine Pflicht zur Abdichtung bestehe. Für beide vermeintlichen Pflichtverletzungen ist der Beklagte als Untere Wasserbehörde jedoch nicht verantwortlich.

4

Soweit die Kläger eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten zur Reinigung und Räumung des P.grabens geltend machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass hierfür aus allgemeinem Deliktsrecht (und nicht wegen einer Amtspflichtverletzung) – §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – gehaftet wird (vgl. BGH, Urteil v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92 – BGHZ 121, 367, 374; Urteil v. 24. Februar 1994, III ZR 4/93 – BGHZ 125, 186, 188 f.; Urteil v. 13. Juni 1996, III ZR 40/55 – NJW 1996, 3208 – hier zitiert nach juris, dort Rn. 24). Anspruchsgegner dieses Anspruchs ist der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht. Dies ist hier nach §§ 104 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 69 und 70 WG LSA sowie Anlage 4 zum WG LSA, dort Ziffer 10, der Unterhaltungsverband I. dessen Mitglied nach § 104 Abs. 3 WG LSA u.a. entweder die Stadt Sch. oder die Verwaltungsgemeinschaft B. ist. Ein Bezug zum hiesigen Beklagten ist nur insoweit gegeben, dass dem Beklagten als Untere Wasserbehörde i.S. von § 170 Abs. 3 WG LSA obliegt, die Rechtsaufsicht über den Unterhaltungsverband auszuüben (§ 104 Abs. 4 WG LSA). Eine Verletzung dieser Amtspflicht haben die Kläger nicht dargelegt. Sie ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

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Gleiches gilt letztlich für die vermeintliche Verletzung von Pflichten des Gewässerausbaus, hier i.S. einer Abdichtung der Gewässerlaufsohle. Auch diese Pflicht wäre, wenn sie hier bestehen sollte, Teil der Unterhaltungspflicht und obläge mithin allenfalls dem Unterhaltungsverband und nicht dem Beklagten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Bundesnorm des § 28 WHG. Dort ist die Aufgabe definiert, nicht jedoch der Aufgabenträger. Dessen Bestimmung ist dem Landesrecht vorbehalten.

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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht geprüft und mithin darüber befunden hat, ob die Kläger in der Lage sind, die Prozesskosten ganz oder teilweise zu tragen.

7

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Mai 2010 - 2 W 67/09 (PKH), 2 W 67/09 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer


Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)