Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Nov. 2012 - 1 W 62/12 (PKH), 1 W 62/12

published on 26.11.2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Nov. 2012 - 1 W 62/12 (PKH), 1 W 62/12
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12.10.2012 (9 O 1191/12) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Selbst wenn man in Arzthaftungsfällen an die Substanziierungspflicht des Patienten nur minimale Anforderungen stellen kann, muss doch zumindest eine Beschreibung erfolgen, worin der Behandlungsfehler liegen könnte. Das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten hat den gesamten Behandlungsverlauf im Einzelnen dargestellt und analysiert und konnte nicht ansatzweise Feststellungen dazu treffen, dass an irgendeiner Stelle der Behandlung nicht lege artis gehandelt wurde. Auch die Beschwerdebegründung vermag dies auch nur ansatzweise darzustellen. Allein aus dem (im Wesentlichen optischen) Ergebnis der Behandlung auf ihre Fehlerhaftigkeit zu schließen, erfüllt unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schiedsgutachters selbst die minimalen Anforderungen an die Substanziierungspflicht nicht (mehr).

3

2. Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren jedenfalls in gewissem Umfang eine Beweisantizipation möglich ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin einen Aufklärungsmangel unterstellen würde, dieser nicht kausal geworden wäre, weil sie sich auch bei der geforderten Aufklärung für die Operation entschieden hätte. Zu diesem Gesichtspunkt verhält sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht, obgleich sich im Schlichtungsgutachten deutliche Hinweise finden, die die Ansicht des Landgerichts stützen. Der Gutachter weist auf die massiven Wirbelsäulen- und Rückenproblem hin. Der Orthopäde hatte die Reduktionsplastik als dringend erforderlich beschrieben. Dazu kamen psychosoziale Belastungen bei der Antragstellerin (SV S. 3/4). Vor diesem Hintergrund ist es eine äußerst naheliegende Annahme, dass sich die Antragstellerin auch bei der von ihr geforderten Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte.

4

Darüber hinaus gilt: Bei der Rüge fehlender oder mangelhafter Aufklärung muss der Patient - ebenso wie beim Behandlungsfehler - die Kausalität zwischen der Schadensfolge, für die er Ersatz begehrt, und dem Eingriff des Arztes beweisen. Dabei gelten die Gründe, die eine Beweisbelastung des Arztes für die zutreffende und vollständige Risikoaufklärung des Patienten gerechtfertigt erscheinen lassen, für die Feststellung, ob der ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff bei dem Patienten auch zu einem Schaden geführt hat, nicht (KG, Urt. v. 27.11.2000 - 20 U 7753/98, Rn. 32, zit. nach juris = VersR 2002, 438); das bedeutet, dass die Antragstellerin im Prozess schon dann unterliegt, wenn sie nicht beweisen kann, dass die Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat oder dass der Schadenseintritt ohne die Pflichtverletzung zumindest sehr unwahrscheinlich gewesen wäre (OLG Naumburg, Urt. v. 10.06.2003 - 1 U 4/02, Rn. 44, zit. nach juris = NJW-RR 2004, 315, 316; ausdrücklich bestätigt: Senat Urteil vom 8.11.2012 - 1 U 62/12 -). Auf die Ausführungen unter 1) kann Bezug genommen werden.

5

Da eine Klage nicht die von § 114 ZPO geforderte Erfolgsaussicht hat, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. KV 1812.


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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 08.11.2012 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ka
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.