Oberlandesgericht München Urteil, 26. Jan. 2017 - 29 U 3841/16

26.01.2017
vorgehend
Landgericht Augsburg, 1 HK O 1485/16, 25.08.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. August 2016 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am vertretungsberechtigten Organ, untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen, wie erfolgt mit einem Telefonanruf am 4. April 2016, ohne dass diese vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

A.

Die Antragstellerin vertreibt Strom und Gas und vermittelt Verträge zum Kauf von Strom und Gas. Auch die Antragsgegnerin vermittelt - im Wege des telefonischen Direktmarketings -Stromlieferverträge.

Die Antragsgegnerin erhielt von der F. GmbH persönliche Daten der Zeugin

W., einer bei der Antragstellerin beschäftigten Rechtsanwältin, insbesondere die Nummer deren privat genutzten Mobiltelefons. Am 4. April 2016 rief ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Zeugin unter dieser Nummer an und bewarb ein Drittunternehmen als Stromlieferant, um die Zeugin zum Abschluss eines entsprechenden Stromliefervertrags zu bewegen.

Auf am 4. Mai 2016 eingegangenen Antrag hat das Landgericht der Antragsgegnerin mit einer im Beschlussweg ergangenen einstweiligen Verfügung verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch anzurufen oder anrufen zu lassen, wie erfolgt mit einem Telefonanruf am 4. April 2016, ohne dass diese vorher ausdrücklich eingewilligt hätten.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Sie trägt vor, die Zeugin habe im Rahmen eines von der F. GmbH im Internet veranstalteten Gewinnspiels unter www.gewinne-ein-iphone.de eingewilligt, dass ihre dabei angegebenen persönlichen Daten von verschiedenen Unternehmen, darunter die Antragsgegnerin und das Drittunternehmen, für an sie gerichtete Werbung per Telefon genutzt würden. Die Verifikation der bei dem Gewinnspiel erlangten Daten erfolge im so genannten Code-Ident- Verfahren. Dabei werde der laufenden Sitzung des Gewinnspielteilnehmers per Zufallsgenerator ein sechsstelliger Teilnahmecode zugewiesen, nachdem dieser seine persönlichen Daten eingegeben habe. Stimme der Teilnehmer der Übersendung dieses Codes per SMS auf sein Handy mit der angegebenen Nummer zu, so werde der Teilnahmecode über einen externen Dienstleister - im Streitfall die X. Ltd, D. - an die angegebene Handynummer übersandt. Der Teilnehmer müsse dann den Code in das weiterhin geöffnete Browserfenster des Gewinnspiels eingeben; nur wenn das Browserfenster nicht zwischenzeitlich geschlossen wor den sei, könne die Verifikation durchgeführt werden. Die Eintragung und Verifikation der Daten der Zeugin W. sei am 14. Januar 2016 um 12:04 Uhr erfolgt. Die Daten der Zeugin W. seien der F. GmbH vor der Eintragung im Gewinnspiel am 14. Januar 2016 nicht bekannt gewesen.

Nach mündlicher Verhandlung, in der unter anderem die Zeugin W. vernommen worden war, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am vertretungsberechtigten Organ, zu untersagen, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen, wie erfolgt mit einem Telefonanruf am 4. April 2016, ohne dass diese vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017, bei der die Zeugin W. nicht anwesend war.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2017, 194 - Orthopädietechniker Tz. 36 m. w. N.). Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin lehnt sich zwar mit der Formulierung Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen […], ohne dass diese vorher ausdrücklich eingewilligt haben an den Text des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG an. Er ist gegenüber dem Gesetzeswortlaut aber dadurch konkretisiert, dass er mit den Worten wie erfolgt mit einem Telefonanruf am 4. April 2016 auf die beanstandete Verletzungsform Bezug nimmt. Es ist der Antragstellerin nicht möglich, die Verletzungsform durch Aufnahme weiterer Merkmale der Verletzungshandlung in den Antrag näher zu konkretisieren; gegen den Unterlassungsantrag bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken (vgl. BGH GRUR 2011, 936 - Double-opt-in-Verfahren Tz. 19).

II.

Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfügungsverfahren ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch zusteht.

1. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin befugt. Sie ist deren Mitbewerberin, weil beide Parteien Stromlieferverträge vermitteln und sich insoweit an denselben Kundenkreis wenden. Damit liegt ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG die Mitbewerberstellung begründendes konkretes Wettbewerbsverhältnis vor.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

a) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen.

b) Im Streitfall erfolgte der Telefonanruf der Antragsgegnerin, mit dem Stromlieferungen des Drittunternehmens gegenüber der Zeugin W. beworben wurden, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung dieser Zeugin.

aa) Die Antragsgegnerin ist für das Vorliegen einer Einwilligung darlegungs- und glaubhaftma-chungsbelastet (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail Tz. 24; GRUR 2004, 517 [519] - E-Mail-Werbung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 7 UWG Rz. 154 m. w. N.). Es besteht auch kein Anlass, ihr in dieser Hinsicht Nachweiserleichterungen in Form einer tatsächlichen Vermutung oder auch in Form einer sekundären Darlegungslast zuzubilligen (vgl. BGH GRUR-RR 2014, 117 - Werbeanruf Tz. 5).

bb) Die Antragsgegnerin ist ihrer Glaubhaftmachungslast nicht nachgekommen.

(1) Zwar hat das Landgericht festgestellt, eine Einwilligung der Zeugin liege vor, weil es das entsprechende Vorbringen der Antragsgegnerin als glaubhaft gemacht angesehen hat. An diese Feststellung ist der Senat indes nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

aaa) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 2017, 219 Tz. 11; NJW-RR 2017, 75 Tz. 24, jeweils m. w. N.).

Im Streitfall erachtet der Senat die Würdigung der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel durch das Landgericht aus den unter (2) dargelegten Gründen als fehlsam und sieht sich veranlasst, in eine eigenständige Würdigung einzutreten.

bbb) Dieser eigenständigen Würdigung durch den Senat steht nicht entgegen, dass ein Berufungsgericht einen bereits im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen grundsätzlich nochmals vernehmen muss, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BGH GRUR 2016, 1260 - Yttrium-Aluminium-Granat Tz. 29; NJW-RR 2015, 1200 Tz. 11; NJW 2015, 74 Tz. 23; jeweils m. w. N.). Denn dem Verbot der abweichenden Würdigung der Aussage eines Zeugen ohne dessen erneute Vernehmung im Berufungsverfahren stehen im Streitfall die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens entgegen.

Im Verfügungsverfahren sind die bestrittenen entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. § 936, § 920 Abs. 2 ZPO); dabei ist eine Zeugenvernehmung, die nicht sofort erfolgen kann, gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft. Ein Zeuge, der - wie im Streitfall die Zeugin W. - im Berufungsverfahren nicht präsent ist, kann daher im Verfügungsverfahren vom Berufungsgericht nicht vernommen werden. Steht ein Zeuge im Berufungsverfahren als Beweismittel nicht zur Verfügung, so führt das nicht dazu, dass das Berufungsgericht an die nicht bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise doch gebunden wäre; vielmehr kann dann das Berufungsgericht die Neufeststellungen - zu denen es zwingend verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2014, 550 Tz. 21 m. w. N.) - nur auf die ihm im Übrigen vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere die Niederschrift der Vernehmung des Zeugen im ersten Rechtszug, stützen und muss diese in eigener Verantwortung darauf überprüfen, ob sie ihm den erforderlichen Grad der Gewissheit, die entsprechende Tatsachenbehauptung sei richtig, zu vermitteln vermögen (vgl. BGH, a. a. O., - Yttrium-Aluminium-Granat Tz. 29 zu einem verstorbenen Zeugen; NJW 2007, 2919 Tz. 32 f., 35; Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 529 Rz. 8 a. E.; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 529 Rz. 15; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 529 Rn. 19; a. A. BGH NJW 2007, 372 Tz. 25 jeweils zur Zeugnisverweigerung im Berufungsverfahren).

Zudem beruht das Verbot der abweichenden Beurteilung der Aussagen von Zeugen durch das Berufungsgericht ohne deren erneute Vernehmung darauf, dass eine derartige Abweichung das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§§ 286, 398 ZPO) verletzt (vgl. BGH Beschluss vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris, dort Tz. 15; NJW 1997, 466). Dieses Gebot ist aber auf das Verfügungsverfahren nicht anwendbar, da hier als Mittel der Glaubhaftmachung auch mittelbare Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO), schriftliche Zeugenaussagen (ohne die Beschränkungen des § 377 Abs. 3 ZPO), anwaltliche Versicherungen, schriftliche Privatgutachten oder unbeglaubigte Kopien (vgl. Greger in: Zöller, a. a. O., § 294 Rz. 5 m. w. N.) zulässig sind, die sämtlich nicht mit dem dargestellten Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vereinbar sind. Im Verfügungsverfahren kann es auch deshalb einem Berufungsgericht nicht verwehrt sein, das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen im ersten Rechtszug bei der Frage, ob ein Sachverhalt glaubhaft gemacht ist, zu einer Würdigung heranzuziehen, die von derjenigen des Erstgerichts abweicht.

(2) Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens der Parteien und der von der Antragstellerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet, es als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen, dass die Zeugin W. - wie von der Antragsgegnerin behauptet - am 14. Januar 2016 im Rahmen eines im Internet angebotenen Gewinnspiels in Werbeanrufe der streitgegenständlichen Art eingewilligt hätte.

aaa) Zum Beleg ihrer Behauptung, die Zeugin W. habe in Anrufe wie den streitgegenständlichen eingewilligt, hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers F. der F. GmbH vom 9. Juni 2016 (Anl. B 2) und vom 19. August 2016 (Anl. B 9) vorgelegt. Die Antragstellerin ist dem Vorbringen unter Benennung der Zeugin W. entgegengetreten.

bbb) Der Zeuge F. hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen angegeben, die von ihm geführte F. GmbH sei eine Ein-Mannn-GmbH ohne weitere Mitarbeiter;

er habe die Daten der Zeugin W. nicht eingetragen, diese seien ihm am 14. Januar 2016 nicht bekannt gewesen. Nach den ihm vorliegenden Datenbankunterlagen habe sich die Zeugin am 14. Januar 2016 um 12:04 Uhr im Gewinnspiel eingetragen und unter anderem die Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken angeklickt; anschließend sei die ordnungsgemäße Verifikation über Versendung des Teilnahmecodes an die im Gewinnspiel angegebene Telefonnummer nebst anschließender korrekter Eingabe des Codes in das durchgehend geöffnete Browserfenster des Gewinnspiels erfolgt.

Die Zeugin W. hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie am Donnerstag, dem

14. Januar 2016, in einer Projektrunde gewesen sei. Diese Runde finde immer von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt; meist beginne sie etwas später und sei auch nicht pünktlich zu Ende; wie es am 14. Januar 2016 gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau. Bei solchen Gesprächsrunden habe sie ihr Privathandy nicht dabei; das befinde sich dann in ihrer Handtasche oder auf dem

Schreibtisch. Wenn sie zu einer Besprechung gehe, schließe sie ihr Büro ab; Abteilungskollegen hätten zwar Zutritt, sie glaube aber nicht, dass sich diese für ihr Handy interessierten. An dem streitgegenständlichen Gewinnspiel habe sie nicht teilgenommen. An sich nehme sie schon gerne an Gewinnspielen teil. Dabei interessiere sie sich eher für Autos oder Reisen; bei Gewinne ein iPhone hätte sie schon deshalb nicht mitgemacht, weil sie keine iPhones möge. Wenn sie im Rahmen eines Gewinnspiels eine Einwilligung erteile, dann nur hinsichtlich des Gewinnspiels selbst und nicht gegenüber Dritten; sie wolle keine Werbung von Dritten oder Leuten, die sie am Telefon ansprächen. Als der Schriftsatz der Gegenseite den Gewinnshot (gemeint: den Screenshot des Gewinnspiels, vgl. Anl. B 3) präsentiert habe, habe sie ihr Handy überprüft; da sei aber nichts eingegangen gewesen und sie habe auch keine SMS gelöscht. Wenn sie so eine SMS erhalten hätte, bei der sie noch einen Code hätte eingeben müssen, könnte sie sich daran erinnern. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie das Gewinnspiel abgebrochen. So einen Haken hätte sie nicht gesetzt; so ewig lange Einwilligungserklärungen mit mehreren Firmen mit langen Firmenbezeichnungen würde sie nie abgeben.

ccc) Die Bekundungen der beiden Zeugen stehen in einem unüberwindlichen Widerspruch.

Der Senat erachtet die Zeugin W. als glaubwürdig. Als Rechtsanwältin sind ihr die existenzgefährdenden strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen einer Falschaussage wohlbekannt. Es besteht keinerlei Veranlassung für die Annahme, sie könnte die damit verbundenen Risiken in einem Rechtsstreit von vergleichsweise geringer Bedeutung eingehen; dass eine Partei des Rechtsstreits ihr Arbeitgeber ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die in sich schlüssige und ohne weiteres nachvollziehbare Aussage der Zeugin erscheint auch glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt dem Umstand, dass sich die Zeugin an die Abläufe am 14. Januar 2016 nicht ausgeprägt erinnern konnte, keine der Glaubhaftigkeit abträgliche Wirkung zu; die mangelnde konkrete Erinnerung der Zeugin steht vielmehr im Einklang mit dem Inhalt ihrer Aussage, dass sich an diesem Tag nichts Besonderes, insbesondere keine Zusendung eines Teilnahmecodes per SMS, ereignet habe. Für die Annahme des Landgerichts, es könne trotz der entgegenstehenden Angaben der Zeugin doch so gewesen sein, dass sie an dem Gewinnspiel teilgenommen und - bewusst oder unbewusst - die SMS-Nachricht gelöscht habe, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Es erscheint auch gänzlich unwahrscheinlich, dass sich ein Dritter während der Abwesenheit der Zeugin Zugang zu deren Privathandy verschafft und dann unter deren Namen an dem Ge winnspiel teilgenommen hätte. Schon dafür ist keinerlei Motivation zu erkennen; erst recht wäre völlig unverständlich, weshalb dieser Dritte sodann die SMS-Mitteilung des Teilnahmecodes gelöscht haben sollte.

Schon angesichts des Gewichts der Aussage der Zeugin W. kann der Senat nicht davon ausgehen, dass die Darstellung des Geschäftsführers der F. GmbH überwiegend wahrscheinlich zutreffend sei. Hinzu kommt, dass dieser ein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung möglichst vieler Kontaktdaten hat und ihn dieses dazu bewegen kann, solche Daten auch außerhalb konkret erteilter Einwilligungen weiterzugeben; zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Zeugin W. angegeben hat, an anderen Gewinnspielen teilzunehmen, so dass ihre Daten im Zusammenhang mit solchen Gewinnspielen bekannt geworden sein können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Glaubhaftmachungslage derart unsicher ist, dass der Senat nicht von der für die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit des beanstandeten Anrufs erforderlichen vorherigen Einwilligung ausgehen kann.

II.

Die sich aus § 12 Abs. 2 UWG ergebende Vermutung eines Verfügungsgrunds hat die Antragsgegnerin im Streitfall nicht widerlegt.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 377 Zeugenladung


(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enth

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.