Oberlandesgericht München Teilurteil, 15. Jan. 2015 - 6 Sch 10/08 WG

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

II.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die in der Klägerin zusammengefassten Verwertungsgesellschaften machen gegen die Beklagte wegen der Veräußerung bzw. des Inverkehrbringens von Personalcomputern (PCs) mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12. 2007 geltenden Fassung (a. F.) für Vervielfältigungen in Form von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte des PCs geltend.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1992 (Anlage K 2, letzte Neufassung vom 29.11.2011) schlössen sich verschiedene deutsche Verwertungsgesellschaften, welche die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. wahrnehmen, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Gesellschaftszweck ist nach § 1 Abs. 2 des Vertrags die Geltendmachung dieser Vergütungsansprüche, die die einzelnen Gesellschafter nach § 5 Abs. 1 des Vertrags in die Gesellschaft eingebracht haben. § 5 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass die Klägerin die in sie eingebrachten Rechte im eigenen Namen wahrnimmt. Wegen der weiteren Regelungen des Vertrags wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Beklagte ist Herstellerin/Importeurin bzw. Händlerin von PCs mit eingebauter Festplatte, die auch im streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2005 im Inland in Verkehr gebracht worden sind.

Bereits Mitte 2000 war die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin, die G., wie sie mit Pressemitteilung vom 05. Juli 2000 (Anlage K 275) hatte verlauten lassen, unter Hinweis auf die Abgabepflicht an Hersteller und Importeure von PCs mit der Forderung nach Auskunft über die Stückzahl der von ihnen im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PCs herangetreten. Anschließende Mediationsgespräche mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) als Interessenverband der führenden Computerhersteller und Computerimporteure, die zwischen dem 28. Mai 2001 und dem 04. März 2002 stattfanden und auch die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für PCs zum Gegenstand hatten, führten nicht zu einer Verständigung. Allerdings einigten sich die Klägerin und der BITKOM (dem auch die Beklagte angehörte, vgl. Anlage 2 zu Anlage K 120 im Verfahren 6 Sch 7/08 WG), am 08./22. Juli 2002 auf einen Gesamtvertrag betreffend CD-Brenner (Anlage K 120 im Verfahren 6 Sch 7/08 WG). Nach neuerlichen Verhandlungen, die u. a. am 24. Januar 2003 in München stattfanden und bei denen u. a. wiederum die Abgabepflicht für PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erörtert wurde, wurde am 05./11. August 2003 auch in Bezug auf DVD-Brenner ein Gesamtvertrag geschlossen (Anlage K 278). Die Vereinbarungen enthalten u. a. folgende Regelungen:

㤠2 Abs. 2

Mit Zahlung der in § 4 näher definierten Vergütung gelten die Mitglieder Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen zu den in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG genannten Zwecken vorzunehmen, ab, so dass mit Zahlung dieser Vergütung sämtliche gegen die Mitglieder gemäß §§ 54, 54a UrhG bestehenden Ansprüche abgegolten sind.

§ 11 Abs. 2

Die Verwertungsgesellschaften stellen die Mitglieder von allen eventuellen Ansprüchen Dritter, auch soweit diese nicht in Anlage 1 genannt sind, auf Zahlung von Vergütungen für Vertragsprodukte nach dem Urheberrechtsgesetz frei.

§ 11 Abs. 2

Die Parteien sind sich einig, dass weitere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz nicht bestehen.“

Am 07. März 2005 wandte sich die Klägerin erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung in Höhe von € 18,42 zzgl. 7% USt. an den BITKOM (Anlage K 283). Ein von ihr herausgegebenes Merkblatt zur Vergütungspflicht der Hersteller für Aufzeichnungsgeräte mit dem Stand Februar 2005 (Anlage B 28) führt, ebenso wie die vorangegangenen Fassungen, PCs nicht an.

Angesichts des Scheiterns der zwischen der Klägerin und dem BITKOM geführten Verhandlungen über die Zahlung einer urheberrechtlichen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrG a. F. für PCs hatte die Klägerin unter dem 29. Dezember 2005 vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UrhWG a. F. gegen die Beklagte angestrengt (Az. Sch-Urh 86/05). Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 31. Juli 2007 (Anlage K 1), der - in Übereinstimmung mit den gegen andere PC-Hersteller ergangenen Schiedssprüchen - eine Auskunftspflicht bejaht und eine Zahlungspflicht von € 15,- zzgl. MwSt. pro PC vorsieht, haben beide Parteien fristgerecht Widerspruch eingelegt.

PCs mit eingebauter Festplatte erlauben es, Video- und Audiodateien langfristig auf der Festplatte zu speichern. Als Quellen kommen Rundfunksendungen (Fernsehen, Radio), nicht kopiergeschützte DVDs, CDs oder Videokassetten sowie das Internet in Betracht. Für Fernsehaufzeichnungen ist ein PC mit TV-Karte oder einem externen Videokonverter erforderlich, bei TV-Ausstrahlungen über DVB-T genügt ein (interner oder externer) DVBT-Receiver einschließlich einer Fernsehantenne. Im Jahr 2004 wurden 3,11 Mio. PCs und 355.000 TV-Karten, im Jahr 2005 3,061 Mio. PCs und 444.000 TV-Karten verkauft.

Werden Videodateien von nicht kopiergeschützten DVDs oder VHS-Kassetten auf der Festplatte aufgezeichnet, erfolgt dies - unter Verwendung entsprechender Software -mittels des in einem PC üblicherweise verfügbaren DVD-Laufwerks bzw. durch Anschluss des Videorecorders an einen PC, der über eine TV- oder Videokarte verfügt. Streams aus dem Internet bedürfen zur dauerhaften Abspeicherung auf der Festplatte des PCs spezifischer Recordersoftware, sog. „Videostreamripper“.

Bereits im Jahr 2001 wurde in Zeitschriften (Anlagen K 23, K 24) auf Video-Streams verschiedener Fernsehsender hingewiesen. Auch diverse Independent-Filme (z. B. „Route 66“) standen schon damals zum Download bereit.

Die Möglichkeit, mittels PC Audio- bzw. Videodateien aufzuzeichnen, wurde in zahlreichen Publikationen propagiert. So erschien im Jahr 2004 eine Monographie von Björn Walter „AudioA/ideo Recording am PC“ (Inhaltsverzeichnis Anlage K 3), in welcher die Möglichkeiten der Speicherung von Fernseh- (Anlage K 7) und Radioausstrahlungen (Anlage K 28), von Videokassetten und DVDs (Anlage K 8) sowie von Ton- (Anlage K 29) und Videoaufnahmen aus dem Internet (Anlage K 13) ausführlich erläutert wird. Schon vorher befasste sich die Fachpresse, etwa c't 26/2000 (Anlage K 43.3 „VHS ade? So wird aus Ihrem PC ein digitaler Videorecorder“), c't 4/01 (Anlage K 43.10 „Den PC zum digitalen Videorecorder ausbauen“) oder PCgo! 6/01 (Anlage K 43.3 „Das große Glotzen - TV am PC“) wie auch Publikumsorgane („Express“ vom 10.04.2001, Anlage K 43.5: „So wird aus ihrem PC ein Videorecorder“, die „Welt“ vom 18.04.2001, Anlage K 43.6: „Ohne große Investition kann der PC zum Videorecorder umfunktioniert werden“, die „Neue Luzerner Zeitung“ vom 05.06.2001, Anlage K 43.9 „Video und PC verschmelzen“) ausgiebig mit der Thematik des PC-Einsatzes als Videorecorder; thematisiert wurde auch das Mitschneiden von Streamingdaten mit Hilfe des PC (PC-Praxis 6/01, Anlage K 43.7 „Video, Audio & Co: Ab jetzt wird alles mitgeschnitten“), die Aufzeichnung von Pay-TV-Programmen (Netzzeitung.de vom 11.02.2002, Anlage K 43.11 „Umsonst Premiere gucken mit dem PC“), digitale Videorecorder (c't Spezial 2/02, Anlage K 43.12) bzw. der PC als Videorecorder (c't Spezial 4/03, Anlage K 43.13, des Weiteren c't 6/02, 8/02, 15/02, 23/02 und 26/02, Anlagen K 74 bis 80) sowie die Vervielfältigung kopiergeschützter CDs und DVDs („Kleine Zeitung vom 09.05.2005 „So brennen Sie alles“, Anlage K 43.15).

Hersteller und Anbieter von PCs priesen in der Werbung sowie in Bedienungsanleitungen ebenfalls die Möglichkeit an, mittels ihrer Geräte Videodateien aufzuzeichnen: Im Jahr 2001 bewarb Fujitsu Siemens Computer seinen PC „Mediacenter Activity 300“ als „perfekte Lösung für interaktiven Austausch praktischer jeder Digitalinformation“, nämlich „digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten“. Das Modell „Scaleo 800S“ wurde mit der Möglichkeit für ein „rasantes Downloaden aller Dateien“ und „brillianter Bild- und Videoqualität“ angepriesen. Die Multimedia-Fähigkeit verschiedener „Scaleo“-Modell wurde u. a. mit der Aussage „... alles in einem: DVD-Player undrecorder, Fernseher, FM-Radio-Empfänger sowie voll ausgestatteter Hochleistungs-PC“ betont (Anlage K 42.12), die Werbebroschüren „Living at home“ und „Fun Living“ (Anlagen K 42.13, K 42.14) stellen heraus, dass der „Mediacenter“-PC zum doppelten Videorecorder werde. Für die „Activity“-Reihe wurde ausgeführt:

Activity unterstützt analoge und digitale Audiostandards, wie Digital Theater System (DTS) und Dolby Digital (5.1/AC-3), welches auch auf Zwei-Kanal-Stereoton reduzierbar ist. Die Audio-OutSchnittstellen können über SCART oder RCA an ein TV-Gerät angeschlossen werden. Alternativ kann die Activity als digitale Audioverbindung per Koaxialkabel an die Stereoanlage angeschlossen werden. Der integrierte Grafikchip, der Flimmern reduziert, ist speziell für TV-Bildschirm entwickelt. Er optimiert die Auflösung, um digitale TV-Programme, DVD, E-Mails und Internetseiten klar und deutlich darzustellen. Die Verbindung zum TV-Gerät erfolgt durch ein Scartkabel (Euroconnector). Dieser europäische Standard erlaubt größtmögliche Qualität auf dem TV-Bildschirm, da er Farben in RGB darstellt. Ein MPEG-Decoderchip ist in der Activity Hardware integriert. Dies ermöglicht eine hohe Qualität und eine hohe Bit-Rate für Audio- und Video-Übertragung ohne dabei den Prozessor zu belasten. Der Chip unterstützt derzeit MPEG 1 und 2 Streams aus DVD, DVB und IP. Neue und aufkommende Standards wie MPEG 4 und 7 werden ebenfalls durch Standardsoftwarelösungen unterstützt. Die Kompatibilität zu vielen Videoservern, wie auch die Real-Video-Unterstützung und andere Internet-, Video- und Audiostreamstandards, sind ein weiterer Vorteil der offenen Architektur der Activity.

Der „Multitainer“ desselben Herstellers wurde 2002 als Allin-One-System angepriesen, u. a. als Musikmaschine, die ins Internet geht, als PC, der Kino liefert. Die Modelle „Scaleo 400“ und „Scaleo 600“ wurden als bestens geeignet für Multimediaanwendung beworben. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut K 40.1 Bezug genommen. Der Hersteller „Targa“ warb 2001 für die Modelle „Xtender 300“ und „Powerline 300/400“ mit lebensechter Multimedia auf dem Notebook und starken Multimedia-Erlebnissen (Anlagen K 40.12). 2002 und 2003 bezeichnete er seine PCs als „Multimediamaschinen“ (Anlage K 41.8). Das Modell „Aspire RC 950“ bewarb er im Jahr 2005 dahingehend, dass mit der integrierten Fernbedienung die verschiedenen Multimediaoptionen wie TV, Video, FM Radio oder Picture Mode ausgewählt werden können (Anlage K 42.3).

Der Hersteller „BenQ“ stellte im Jahr 2003 die Multimediafähigkeit seiner Joybook-Serie mit der Aussage heraus, dass die Geräte in der Lage seien, alle Arten von Musik digital zu speichern und abzuspielen, und dass „alle Filme, die Sie bisher auf DVD hatten, ... direkt auf dem Joybook gespeichert werden können“ (Anlage K 41.1). Die erforderlichen Schritte waren auch in den zugehörigen Handbüchern beschrieben (Anlagen K41.2 bis 41.4).

Asus bewarb sein Modell „Asus W 1000 Gc“ im Jahr 2005 mit der Hybrid-TV-Tuner-Ausstattung, die Fernsehen unterwegs oder zu Hause im Wohnzimmer erlaube (Anlage K42.2).

Dell stellte im Jahr 2005 sein Modell „Dimension XPS Gen 5“ als das „ultimative Multimediaerlebnis“ vor und betonte auf seiner Internetseite für verschiedene Modelle die digitalen Audioeigenschaften sowie die Fähigkeit zur digitalen Videobearbeitung (Anlagen K 42.10).

Hewlitt Packard warb 2005 mit einfachem Zugriff auf das Entertainment sowie mit Video- und Audiofunktionen (Anlage K 42.16), des Weiteren mit dem Vorhandensein der (analog und DVB-T-)TV- und FM-Radio-Tuner-Karte (Anlage K 42.17). Für Packard-8ell-Modell wurde 2004/2005 ebenfalls mit deren Multimediafähigkeit geworben (Anlagen K 42.31, K 42.32).

Sony beschrieb seine PCs der RA- und RS-Serie im Juni 2005 ais das „non plus ultra“ der Unterhaltungstechnik, geeignet, um „Videos zu schneiden“ oder „Musikprogramme zusammenzustellen“. Weitere Modelle verfügten über Audio- und Videoeingänge sowie über digitale Videorecorder-Funktionen (Anlagen K 42.34, K 42.35).

Auch die Beklagte pries ihre Geräte als „Multimedia- sowie Home-Entertainment-Zentralen“ (Anlagenkonvolut K 56) an und stattete sie teils - etwa das Modell „Satellite P100-194“ - mit umfangreichen Softwareprogrammen zum Zweck digitaler Vervielfältigungen aus (Anlagenkonvolut K 58) bzw. bot (mit ihren Geräten kompatible) Zusatzeinrichtungen wie „T. USB DVB-T Tuner“ (Anlage K 61: „... Zeitversetzte digitale Aufnahme-Funktion - MPEG 2 Video-Aufzeichnung“) und „T. USB Hybrid TV Tuner“ an (Anlage K 57). Das Modell „Satellite A 100-773“ bewarb sie beispielsweise ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass es nicht nur für hohe Produktivität im Arbeitsalltag stehe, sondern „dank multimedialer Funktion für Film- und Spielspaß in der Freizeit. ... Egal ob Office-Anwendung im Büro oder Filmabend zuhause - ... Die 100-GB-Festplatte hält genügend Kapazität für... audiovisuelle Daten bereit. Bei multimedialen Anwendungen gewährleistet die leistungsstarke ATI Mobility Radeon X1400 Grafikkarte mit 128 MB VRAM eine schnelle, verzögerungsfreie Datenverarbeitung. ... Das ... integrierte Double-Layer-DVD-Supermulti-Laufwerk ... gewährt schnellen Zugriff auf alle archivierten Daten, Grafiken, Fotos und Filme. ... Serienmäßig vorinstalliert ist die Microsoft Windows XP Media Center Edition 2005 ... Seine mitgelieferte Software verwandelt das Notebook bei Bedarf in einen digitalen Videorekorder(Anlage K 42.40) In ähnlicher Weise hob sie die Kopierqualitäten ihrer PCs in der Broschüre „QOSMIO stellt sich vor“ (Anlage K 42.41) hervor, wo es auszugsweise heißt: „Unsere Kunden wollen vor allem eine einzige mobile Zentrale für Fernsehen, digitale Medien, Heimnetzwerk und mobile Computertechnik. ... Diese „Traummaschine“ sollte Funktionen für qualitativ hochwertiges Fernsehen, Internetzugang, digitale Aufzeichnung und Wiedergabe ... Laden sie Ihre Lieblingsmusik auf ein Speichergerät herunter, das auch für die Wiedergabe und die Aufzeichnung verwendet werden kann. ... Zeichnen Sie Fernsehprogramme auf ... Ob Sie MP3-Dateien, TV-Sendungen, digitale Fotos, Videos oder andere Unterhaltungsinhalte aufnehmen, ... Mit den AV-Tasten können Sie die Wiedergabe von Multimedia-Inhalten steuern und sogar aufnehmen. ... Fernbedienung: Im Zusammenspiel mit... könne die Benutzer das Fernsehen ... steuern. Dies gilt auch für die Audio-Wiedergabe von CDs, die Aufzeichnungsfunktion und die Audioeinstellungen.“ (Ebenso Anlage K 163: „... über den TV-Tuner Filme direkt auf der Festplatte aufgezeichnet, bearbeitet und abgespielt werden“.)

Die Klägerin, die - im Anschluss an den Beschluss der Schiedsstelle (Anlage K 1) -unter einem PC einen handelsüblichen Tischrechner auf Mikroprozessorbasis (nicht notwendig mit Bildschirm, Tastatur oder Maus) versteht, der neben einem Arbeitsspeicher über eine interne Vorrichtung in Gestalt einer Festplatte verfügt, welche die Möglichkeit zur längerfristigen Speicherung von Daten bietet, macht im Wesentlichen geltend, im streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12. 2005 sei die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Vervielfältigungen i. S. d. § 53 Abs. 1 UrhG a. F. sowohl für die Gattung PC als solcher wie auch spezifisch für die von der Beklagten im Inland vertriebenen Geräte gegeben gewesen: Ausgehend von dem Umstand, dass für die Frage der technischen Eignung allein die Beschaffenheit der Komponenten Central Processor Unit (CPU), Arbeitsspeicher (RAM) und Festplatte maßgeblich sei, habe das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem Windows XP ausweislich Anlagenkonvolut K 242 Hardware mit Kapazitäten von mindestens 233 MHz für die CPU, 64 MB für den Arbeitsspeicher und 1,5 GB für die Festplatte vorausgesetzt, um einen Fernsehfilm (bereits im Jahr 2002 habe es 22 Web-TV-Angebote gegeben, die für eine Vervielfältigung erforderlichen Werkzeuge wie etwa Videostreamripper-Programme seien teils kostenlos erhältlich gewesen) von zweistündiger Dauer (oder einen auf DVD gespeicherten Film) auf der Festplatte vervielfältigen zu können; empfohlen habe Microsoft seinerzeit Geräte mit 300 MHz CPU, 128 MB RAM und mindestens 10 GB Festplattenkapazität. Die damals auf dem Markt befindlichen Geräte hätten nicht nur diese Werte eingehalten, sondern durchgehend Festplattenkapazitäten von mehr als 10 GB aufgewiesen, spezifisch die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PC-Typen hätten ausweislich der - insoweit unbestritten gebliebenen - Tabelle gemäß Schriftsatz vom 03. August 2012, dort S. 64 ff. (= Bl. 835 ff. d. A.) sogar durchweg eine Festplattenkapazität von 20 GB und mehr, Arbeitsspeicher von 256 MB und mehr sowie CPU-Leistung von 1400 MHz und mehr aufgewiesen. Bei dieser Sachlage sei die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche technische Eignung der von der Beklagten vertriebenen PCs für ausnahmslos jede dargelegte Vervielfältigungsmöglichkeit von Audio- und Videodateien - sei es von analogen und digitalen Hör- und Fernsehsendungen, von Audio- und Video-Podcasts, von Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf CDs/DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern, sei es das Herunterladen von Audio- und Videodateien aus dem Internet - mithin zur Anfertigung von Kopien schutzfähiger (§ 2 UrhG) Video- und Audiodateien auf der Festplatte unzweifelhaft zu konstatieren; denn in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass für die Vornahme von Vervielfältigungen weiteres Zubehör wie etwa spezielle Software benötigt werde, unerheblich. Die Produkte der Beklagten seien überdies erkennbar zur Anfertigung privilegierter (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG) Vervielfältigungen i. S. d. § 54 Abs. 1 UrhG a. F. bestimmt gewesen: Zum einen indiziere bereits die technischfunktionale Eignung jedenfalls dann auch eine entsprechende Zweckbestimmung, wenn, wie im Streitfall, diese (ohne vertieftes technisches Verständnis von jedermann umsetzbare) Nutzungsmöglichkeit sowohl bei Herstellern und Importeuren bzw. Händlern wie auch bei einem nicht unerheblichen Teil der tatsächlichen oder potentiellen Nutzer als bekannt vorauszusetzen sei. Angesichts der Vielzahl von Anleitungen zur Audio- und Video-Nutzung von PCs, wie sie allgemein - etwa in Fachmagazinen, Anlagen K 3, K 7, K 8, K 23, K 24, K 29, K 44, K 45, K 43.1 bis K 43.17 - oder von diversen Geräteherstellern (Anlagen K 40.1 bis K 40.5, K 41.1 bis K 41.9, K 42.1 bis K 42.42), aber auch spezifisch von der Beklagten in deren eigenen werblichen Verlautbarungen (Anlagen K 56 bis K 58) und Produktbeschreibungen (Anlagenkonvolut K 273) publiziert worden seien - Verlautbarungen, in denen sie eben diese Einsatzmöglichkeiten ihrer Geräte hervorhebe und zudem teils entsprechendes Zubehör (z. B. „T. USB DVB-T Tuner“ oder „T. USB Hybrid TV Tuner“, vgl. K 57, K 61) anbiete, das zur Vervielfältigung erforderlich sei, könne eine Bekanntheit der Einsatzmöglichkeiten zur Anfertigung von Privatkopien gerade auch für die Geräte der Beklagten nicht verneint werden, so dass die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche Zweckbestimmung ebenfalls zu bejahen sei. Dass PCs als sog. Multifunktionsgeräte daneben auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können, hindere die erkennbare Bestimmung der Geräte zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nicht.

Lägen demnach die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 UrhG a. F. vor, sei der tatsächliche Umfang der Mutzung von PCs zur Anfertigung von Kopien i. S. d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 53, 55 - PC I zur Vergütungspflicht von PCs nach § 54a UrhG a. F.) ohne Bedeutung für die Frage einer Abgabepflicht. Unerheblich sei auch, ob der Berechtigte in Vervielfältigungshandlungen eingewilligt habe. Auch soweit die zur Vervielfältigung benutzten Quellen nicht mit Kopierschutz („digital rights management“ - DRM) ausgestattet gewesen seien -technische Maßnahmen i. S. d. § 95a UrhG bzw. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, die sich damals lediglich in einem punktuellen Erprobungsstadium befunden hätten und mittlerweile wieder auf dem Rückzug befänden - lasse dies nicht den Schluss auf ein Einverständnis der Berechtigten mit privaten Vervielfältigungen zu. Derartiges habe der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung „Drucker und Plotter“ (GRUR 2008, 245) nicht befunden, vielmehr habe er sich dort nur mit der Frage befasst, ob und wann eine analoge Anwendung des § 54a UrhG a. F. zwingend geboten sei. Im Übrigen sei es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dem Urheber den Schutz seiner Rechte durch technische Maßnahmen freizustellen. Der Verzicht darauf könne daher nicht als konkludente Lizenz oder als Einwilligung gewertet werden. Selbst ein Einverständnis des Berechtigten mit der Anfertigung von Privatkopien könnte jedenfalls nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen, stehe doch einem Vorausverzicht auf die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. die Vorschrift des § 63a UrhG a. F. entgegen, wonach ein (Vorab-) Verzicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem 6. Abschnitt des UrhG generell ausgeschlossen sei. Ohnehin sei der Urheber, der seine gesetzlichen Vergütungsansprüche in einem Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften an diese abgetreten habe, zu einer Einwilligung in Vervielfältigungshandlungen bzw. zu einem Verzicht auf die Geräteabgabe nicht berechtigt. Auch wäre der Gerätenutzer falscher Adressat einer solchen Willenserklärung und daher nicht empfangszuständig, insofern nicht er, sondern die Hersteller/Importeure bzw. Händler Schuldner der urheberrechtlichen Vergütung seien. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung sei überdies zu beachten, dass hierbei strenge Anforderungen zu gelten hätten; keinesfalls könnten bloße Vermutungen genügen. Ein Verzicht könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Berechtigte auf seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch vertraue. Kopien von im Internet zugänglich gemachten Werken seien daher ohne Weiteres vergütungspflichtig. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch Privatkopien, die unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen angefertigt wurden (der Download von Streamingsignalen falle ohnehin nicht hierunter), der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. i UrhG a. F. unterlägen. Denn nach § 53 UrhG a. F., an den die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. normierte Abgabepflicht anknüpfe, seien Privatkopien grundsätzlich erlaubt, sofern nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werde. Eine kopiergeschützte Vorlage indes werde nicht dadurch rechtswidrig, dass die dort enthaltenen wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden. Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin. Insbesondere werde dort dem de minimis-Einwand eine Absage erteilt, wenn der EuGH die Vergütungspflicht nicht als Schadenersatz für tatsächlich vorgenommene Privatkopien, sondern als autonomes unionsrechtliches Institut zum Ausgleich des durch einen gesetzlichen Eingriff in das Urheberrecht entstandenen Nachteils qualifiziere, ein Ausgleich, der, insofern schon für die - durch den partiellen Entzug des Urheberrechts geschaffene - Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien geschuldet, abstraktpauschal zu bestimmen sei. Aus eben diesem Grunde verlange die Rechtsprechung des EuGH auch keineswegs zwingend eine differenzierte Behandlung der Geräte danach, ob sie an private oder nichtprivate Endabnehmer abgegeben werden, bestehe doch die Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien (etwa im Wege der - bei Gewerbetreibenden allenthalben üblichen - Zweitverwertung) auch in letzterem Fall (EuGH GRURInt 2013, 949 Tz. 28 - Amazon). Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nichtprivaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54c UrhG a. F. das notwenige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zur Verfügung stehe. Die vom Bundesgerichtshof judizierte Vermutung einer Nutzung von PCs zur Anfertigung von Privatkopien auch bei Abgabe an nichtprivate Endabnehmer habe der EuGH in einer vergleichbaren Konstellation (GRURInt 2013, 949 Tz. 20 ff., 49 ff. -Amazon) unionsrechtlich bestätigt. Zur Frage des Einsatzes technischer Maßnahmen i. S. d. § 95a UrhG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG habe der EuGH erst jüngst bekräftigt, (GRURInt 2013, 821 Tz. 59, 81 - VG Wort), dass die Möglichkeit ihres Einsatzes die Vergütungspflicht nicht entfallen lassen könne. Ohnehin seien sie nur insoweit beachtlich, als sie mit dem von der gesetzlichen Ausnahme der Privatkopie verfolgten Ziel vereinbar seien (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 50 - VG Wort). Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht GRURInt 2012, 342 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin. Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

Stehe demnach fest, dass die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum 01/2002 bis 12/2005 importierten bzw. in Verkehr gebrachten PCs der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. unterliegen - soweit die Beklagte angebliche Äußerungen Herrn Dr. Kr.s vom 24. Januar 2003 im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Gesamtvertrag betreffend DVD-Brenner als Verzicht auf die PC-Abgabe werte, stehe dem schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin jedenfalls einen Verzichts- oder Erlasswillen, an dessen Bejahung strenge Anforderungen zu stellen seien, nicht gehabt habe; auch sei Dr. Kr. hierzu nicht bevollmächtigt gewesen - könne die Klägerin nach § 54g UrhG a. F. Auskunft über Art und Umfang der vertriebenen Geräte verlangen. Die Höhe der geschuldeten Vergütung ergebe sich unmittelbar aus der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a. F., wobei der Umstand, dass PCs als sog. Multifunktionsgeräte auch auf andere Weise als zum Zwecke der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nutzbar sind, ebenso unerheblich sei wie die Möglichkeit, Kopien mittels einer -den PC umfassenden - Gerätekette zu erstellen. Denn die Mitwirkung weiterer Geräte sei für die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen auf der Festplatte des PCs nicht erforderlich. Da die Beklagte die Vergütungspflicht nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach in Abrede stelle, sei auch der Zwischenfeststellungsantrag zur Nr. 2 zulässig. Lediglich vorsorglich sei danach zu differenzieren, an welche Endabnehmer die Geräte abgegeben werden. Dem trügen die Hilfsanträge Rechnung.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002, im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004, im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziff. 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von € 18,42 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

hilfsweise

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002, im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004, im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks), zu erteilen, anzugeben, welche dieser PCs im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt an nichtprivate Endabnehmer veräußert wurden, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

„Nichtprivate Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S. v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S. v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziff. 1 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von € 18,42 bzw., soweit die PCs laut Auskunft nach vorstehender Ziff. 1 direkt an nichtprivate Endabnehmer veräußert wurden, € 6,30 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen: Schon die von der Klägerin genannten Quellen für die Vervielfältigung von Video-/Audiolnhalten auf der Festplatte eines PCs seien in Frage zu stellen: so sei DVB-T-Fernsehen erst ab 11/2002 und auch dann nicht deutschlandweit, sondern nur sporadisch zugänglich gewesen; DVDs und Videokassetten seien zum überwiegenden Teil, CDs, Musikkassetten und Schallplatten zu etwa 30% (Anlage B 17) mit Kopierschutz versehen gewesen und deshalb als Quelle für Vervielfältigungen ausgeschieden. Dass die für ein Herunterladen von Dateien aus dem Internet erforderliche Streamripping-Software bereits seinerzeit zur Verfügung gestanden und insbesondere einem breiten Publikum bekannt gewesen sei, sei ebenso zu bestreiten wie die für den Internet-Empfang von Video-/Audio-Dateien erforderliche Bandbreite (Übertragungsrate). Wenn die Klägerin als Beispiel für im Internet zugängliche Independent-Filme ausgerechnet „Route 66“ nenne, entbehre dies nicht einer gewissen Pikanterie, lehnten deren Hersteller doch ausweislich des Interviews nach Anlage B 15 eine Gebührenerhebung durch Verwertungsgesellschaften ausdrücklich ab. Was die technische Eignung und die erkennbare Zweckbestimmung anbelange, sei zu sehen, dass die von der Klägerin beschriebenen Geräte schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht für sich genommen, sondern nur mit Zusatzausstattung wie TV-Karten, DVB-T Receiver, Internetanschluss und insbesondere diverser Software (Videostreamripper, Windows Media Recorder o. ä.) technisch zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet seien. Derartiges Zubehör habe indes nur ein geringer Anteil der von der Beklagten vertriebenen Consumer-Notebooks aufgewiesen, die primär auf den gewerblichen Einsatz zugeschnittenen sog. Professional-Notebooks seien mit Festplattenkapazitäten von 20 bis 40 GB - von welcher ca. 10 GB zudem durch vorinstallierte Software belegt gewesen sei - deutlich leistungsschwächer gewesen und hätten insbesondere weder über eine TV-Karte oder einen TV-Tuner, einen DVB-T Receiver oder einen externen Videorecorder bzw. eine Antenne verfügt. Die Beschaffenheit der Produkte von Mitbewerbern sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Aber auch mit derartiger Ausstattung sei die Qualität der auf den PC-Festplatten gespeicherten Vervielfältigungen seinerzeit miserabel gewesen. Erst recht habe die Klägerin die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. weiter erforderliche erkennbare Zweckbestimmung der seinerzeit von der Beklagten vertriebenen PCs zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen i. S. d. § 53 UrhG a. F. nicht dargelegt. Ohnehin bestehe für die Erstellung privilegierter Kopien in Unternehmen und Behörden keine Wahrscheinlichkeit, sei dort doch die private Nutzung von PCs praktisch durchweg untersagt. Eine Zweitverwertung der entsprechenden Geräte nach Ablauf der dreijährigen Abschreibungsfrist falle ebenfalls nicht ins Gewicht: Angesichts der rasanten technischen Entwicklung bestehe insoweit faktisch keine Nachfrage, zumal der Markt mit - für die private Nutzung besser ausgestatteten - Consumer-PCs überschwemmt sei. Zum Rechtlichen sei zunächst anzumerken, dass die Zwischenfeststellungsklage (Klageantrag 2) unzulässig sei, da die Frage der Höhe des Vergütungsanspruchs Gegenstand des Zahlungsantrags zu 3 sei. Was die Gerätevergütung dem Grunde nach anbelange, sei zu sehen, das die Richtlinie 2001/29/EG die gesetzliche Einschränkung des Urheberrechts durch die Gestattung von Privatkopien als Ausnahmetatbestand qualifiziere, eine (den mit der Gestattung einhergehenden Nachteil angemessen ausgleichende) Vergütungspflicht, die ohne Berücksichtigung der auf Seiten der Vergütungsschuldner involvierten Interessen bestehe, verstoße daher angesichts des Umstands, dass die Rechtsordnungen anderer EU-Länder teils keine derartige Einschränkung vorsehen, gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Jedenfalls sei die Beklagte nicht Hersteller vergütungspflichtiger Geräte; denn maßgeblich für Vervielfältigungen auf der Festplatte eines PCs sei nicht dieser, sondern die dafür erforderliche Software, die die Klägerin fälschlich als bloßes Zubehör etikettiere. Den PCs als solchen fehle hingegen in Ermangelung derartiger Software schon die technische Eignung zur Herstellung privilegierter Kopien. Selbst wenn man indes mit der Klägerin für diese Frage auf den PC als solchen (anstelle der an sich für die Vervielfältigung einschlägigen Software) abstellen wollte, könnten die von ihr als maßgeblich erachteten Hardwarekennzahlen (300 MHz CPU, 128 MB RAM, 10 GB HD) die Eignung ihrer, der Beklagten, PCs zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen nicht begründen. Erst recht seien sie nicht erkennbar zu diesem Zweck bestimmt. Dies gelte nicht nur für Professional-PCs, sondern auch für den Consumer-Bereich. Denn für nachträglich installierte Hard- und Software, die - soweit seinerzeit überhaupt einem breiten Publikum zugänglich (die klägerseits insoweit herangezogenen Publikationen seien erkennbar an Technikfreaks andressiert gewesen, im Übrigen hätten noch im Jahr 2005 96% aller PC-Nutzer ihr Gerät noch nicht einmal als Fernseher angeschlossen gehabt) - solche Vervielfältigungen erst ermögliche, sei die Beklagte nicht verantwortlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Anfertigung von Privatkopien auf der Festplatte eines marktüblichen PCs bis einschließlich Herbst 2005 eine unbekannte Nutzungsform des Geräts gewesen sei.

Seien folglich die Voraussetzungen einer Zahlungspflicht schon nach nationalem Recht, § 54 Abs. 1 UrhG a. F., nicht gegeben, sei jedenfalls ein etwaiger Nachteil für die Urheber angesichts des allenfalls marginalen tatsächlichen Einsatzes der Geräte für privilegierte Vervielfältigungen derartig gering, dass eine Ausgleichspflicht mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar wäre. Unabhängig davon könne die Klägerin für die Vergangenheit keinesfalls Vergütung in der verlangten Höhe von € 18,42 pro Gerät fordern, da sie keinen entsprechenden Tarif aufgestellt habe - im Gegenteil, ausweislich des als Anlage B 27 vorgelegten, im Rahmen des vom Bundesministerium der Justiz moderierten Mediationsverfahrens erarbeiteten Einigungsentwurfs sei sie damals sogar selbst davon ausgegangen, dass zwar für CD- und DVD-Brenner eine einheitliche Vergütung gemäß §§ 54, 54a UrhG a. F., geschuldet werde, für PCs hingegen keine Abgabe erhoben werde. Dementsprechend enthalte auch das Merkblatt für die Vergütungspflicht für Aufnahmegeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Stand 02/2005, Anlage B 28) gerade nicht. Zudem habe im Zuge der (der Mediation nachfolgenden) Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem BITKOM betreffend die Abgabepflicht für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Kr., im Termin vom 24. Januar 2003 in München ausdrücklich erklärt, für den Fall, dass eine Einigung über die Abgabe für DVD-Brenner zustande komme, keinen Raum für eine weitere Vergütung nach § 54 UrhG (a. F.) für PCs zu sehen. Diese Äußerung stelle einen endgültigen Verzicht der Klägerin auf die Erhebung eines PC-Tarifs dar. Eines solchen hätte es indes gerade im Hinblick darauf bedurft, dass die in der Anlage zu § 54 UrhG a. F. genannten Vergütungssätze angesichts der umstrittenen Rechtslage und erheblicher Unsicherheit betreffend die Höhe, die auch aus der in § 13 Abs. 4 UrhWG, Art. 5 Abs. 2 lit. b, Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG normierten Pflicht resultiere, technische Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, nicht als Richtwert dienen könnten. Wenn sie statt dessen von der Aufstellung und Veröffentlichung eines Tarifs abgesehen habe, könne sie nicht nunmehr - entgegen ihrer jahrzehntelang praktizierten Übung - rückwirkend eine Vergütung für die Zeit ab 2002 verlangen. Dies stelle sich auch vor dem Hintergrund als treuwidrig dar, als die Vergütungsschuldner nach der Konzeption des Gesetzes (vgl. Gesetzesbegründung gemäß Anlage B 29) die Abgabe wirtschaftlich nicht selbst tragen, sondern an die Endabnehmer ihrer Geräte, die sodann privilegierte Vervielfältigungen anfertigen, weitergeben sollten - was indes die Möglichkeit einer Abwälzung voraussetze. Dementsprechend diene die Veröffentlichung eines Tarifs auch dem Zweck, den Herstellern eine Einpreisung der Vergütung zu signalisieren. Werde eine solche hingegen - überraschend - erst rückwirkend geltend gemacht, sei der Hersteller jeder Möglichkeit einer Schadloshaltung enthoben. Jedenfalls sei nach der der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE; GRURInt 2014, 65 Tz. 25 - Stichting; GRUR 2013, 1025 Tz. 24 - Amazon) zwischen privaten und nichtprivaten Abnehmern der Geräte zu differenzieren, da die Beklagte hinsichtlich der letztgenannten Gruppe (die das Gros ihrer Verkäufe im streitgegenständlichen Zeitraum ausmache, lediglich vereinzelt seien PCs auch an das eigene Personal abgegeben worden) keinesfalls mit Abgaben belastet werden dürfe. Dies habe der EuGH schon in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 52 f. - Padawan/SGAE betont, wenn er dort ausführe, dass „die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auch wenn sie von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG“ stehe. Mit dieser klaren unionsrechtlichen Vorgabe sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät nicht vereinbar, wenn dort eine unwiderleglich Vermutung für die privilegierte Nutzung von PCs im Fall der Veräußerung an Privatpersonen stipuliert werde. Wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2013, 1025 Tz 45 - Amazon klargestellt habe, dürfe das nationale Rechte die Vermutung einer Nutzung der (an natürliche Personen veräußerten) Geräte für Privatkopien i. S. d. § 53 UrhG a. F. nur unter den Voraussetzungen vorsehen, dass einerseits praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Nutzungszwecks eine solche Vermutung rechtfertigten und andererseits ein effektives Erstattungssystem für unberechtigt erhobene Abgaben existiere. Insoweit sei der Verweis auf die Regelung des § 54c UrhG a. F. unbehelflich: zum Einen sei die Norm faktisch auf Exportfälle beschränkt, zum anderen seien die Endnutzer mit der Abgabe (mangels Einpreisung) nicht belastet worden und würden wohl schon angesichts des Aufwandes nur in Ausnahmefällen eine Rückerstattung verlangen. Ohnehin verkenne die Klägerin die Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast, wenn sie unter Berufung auf ihre eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten insoweit eine Abstufung vornehmen möchte; denn auch die Beklagte könne über den tatsächlichen Absatz ihrer Geräte an private Endnutzer nichts aussagen. Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin auch kartellrechtlich zu würdigen: Wenn sie, wie im Schiedsverfahren von ihr selbst eingeräumt, nicht alle PC-Hersteller in Anspruch genommen habe, die Forderungen daher teilweise verjährt seien, bringe eine Zahlungspflicht der Beklagten angesichts der Dimension der verlangten Beträge eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung mit sich. Dies gelte auch für die europäische Ebene, 2012, werde doch ausweislich Anlage B 80 in lediglich vier von 27 EU-Staaten eine (in der Summe zudem deutlich niedrigere als die von der Klägerin für PCs und Brenner insgesamt verlangten € 57,83) Urheberrechtsabgabe auf PCs für Privatkopien audiovisueller Werke erhoben. Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die geforderte Vergütung - sei es mit Rücksicht auf bereits bestehende, vorrangige Tarife, die allein bei der Gema zwischen 2001 und 2004 zu einer Verdoppelung der Einnahmen für Privatkopien geführt hätten, sei es im Hinblick auf die schon jetzt gegebene Belastung der Hardwarehersteller - jedenfalls der Höhe nach unangemessen sei. Die Sätze nach der Anlage zu § 54 UrhG a. F. seien lückenhaft und nicht abschließend, habe der Gesetzgeber doch funktionsneutrale Geräte wie den PC ersichtlich nicht im Blick gehabt. Zudem sei bei der Bemessung der angemessenen Vergütung auch der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, § 95a UrhG, zu berücksichtigen, rechtswidrige Vervielfältigungen dürften ohnehin nicht einfließen. Auch ein Download auf vertraglicher Grundlage sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2008, 245 Tz. 23 - Drucker und Plotter I) nicht vergütungspflichtig, gleiches müsse für den sog. Independent-Bereich gelten.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25. März 2010 (Bl. 482 ff. d. A.), 09. Juni 2011 (Bl. 652 ff. d. A.), 27. September 2012 (Bl. 883 ff. d. A.) und vom 20. Februar 2014 (Bl. 969 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten des Schiedsverfahrens Az. Sch-Urh 86/05 beigezogen. Er hat des Weiteren Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 31. Januar 2013 (Bl. 920 ff. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Susanne De., Kathrin Br., Rainald Lu., Ralf Wi., Dr. Mathias Le., Ralf Sch., Michael Sa. und Prof. Dr. Reinhold Kr. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20. Februar 2014 (Bl. 969 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien nachgelassene Schriftsätze vom 15. April 2014 (Bl. 985 ff. und Bl. 1009 ff. d. A.) sowie weitere Schriftsätze vom 06. Juni 2014 (Bl. 1040 ff. d. A.), vom 18. Juni 2014 (Bl. 1054 f. d. A.) und vom 21. August 2014 (BL 1057 ff. d. A.) eingereicht.

Gründe

Die Klage ist, soweit - hinsichtlich des Auskunftsanspruchs - zur Entscheidung reif, zulässig und auch teilweise begründet.

I. Das angerufene Oberlandesgericht München ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UrhWG i. V. m. § 54 UrhG a. F. im ersten Rechtszug örtlich und sachlich ausschließlich für den (im Wege der Stufenklage verfolgten) Zahlungsanspruch einschließlich des vorbereitenden Auskunftsanspruchs (Klageantrag zu 1) zuständig. Auch die nach § 16 Abs. 1 UrhWG weiter erforderliche Prozessvoraussetzung eines der gerichtlichen Geltendmachung vorangegangenen, die streitgegenständlichen Ansprüche betreffenden Schiedsstellenverfahrens liegt vor.

II. Die Klage ist im Auskunftsantrag zu 1 auch teilweise begründet. Die Klägerin kann nach der für den Streitfall allein maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Rechtslage gemäß § 54g UrhG a. F. die mit der Fassung des Hauptantrags begehrten Informationen (ohne Differenzierung zwischen privaten und nichtprivaten Endabnehmern) verlangen, da es sich bei den von der Beklagten zwischen dem 01. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 vertriebenen PCs mit Festplatte um vergütungspflichtige Geräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG a. F., mithin um solche PCs handelt, die zur Vornahme von - nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG a. F. privilegierten -Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG a. F. technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.

1. Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger Apparate (als welche mit der Klägerin PCs - und nicht etwa die darauf installierbare Software - anzusehen sind, so dass an der Passivlegitimation der Beklagten kein Zweifel besteht) nicht auf die Gattung der PCs als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Die Tatbestandsvoraussetzung der technischen Eignung der Geräte ist vielmehr unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen - wenigstens -eines urheberrechtlichen schutzfähigen Werks (§ 2 UrhG) erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Im Streitfall hat die Klägerin die erforderliche technische Ausstattung hinsichtlich CPU, RAM und Festplattenkapazität unter Rekurs auf die Empfehlungen des Marktführers Microsoft für das seinerzeit führende Betriebssystem „Windows XP“ dahingehend dargelegt, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit 300 MHz, einem Arbeitsspeicher (RAM) mit 128 MB und Festplatten mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 GB verfügen müssen, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer - d. h. ein unzweifelhaft schutzfähiges Werk - auf dem PC zu speichern. Die Beklagte ist dem zwar dahingehend entgegengetreten, dass die genannte technische Ausstattung allenfalls genüge, um das Betriebssystem Windows auf der Hardware aufzuspielen, nicht hingegen, um zusätzlich in nennenswertem Umfang audiovisuelle Werke auf der Festplatte zu speichern. Die Ausführungen der Klägerin werden indes bestätigt durch die im Parallelverfahren Az. 6 Sch 7/08 WG als Anlagenkonvolut K 221 vorgelegten Angaben von Microsoft (dort Bl. 1 unten), wo ausdrücklich auf die Vervielfältigung von Filmen Bezug genommen wird, wenn es dort heißt: „Wenn Sie z. B. Movie Maker nutzen möchten, müssen Sie über folgende Voraussetzungen verfügen ...“ (Unterstreichung hinzugefügt). Vor dem Hintergrund, dass die von Microsoft angegebenen Anforderungen an Hardware sich kaum darin erschöpfen dürften, dass lediglich die Voraussetzungen für die Installation des Betriebssystems genannt werden, ohne dass dieses anschließend auch für die in der Empfehlung angeführten Zwecke benutzt werden kann, erachtet es der Senat als für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte eines PCs jedenfalls als ausreichend, wenn das Gerät (bei Mindestwerten für CPU/RAM von 300 MHz/128 MB) über eine Festplattenkapazität in Höhe des Fünffachen der Microsoft-Empfehlung, nämlich von wenigstens 10 GB verfügt. Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (vgl. Bl. 835 ff. d. A.) ergibt, trifft dies - wie die in der letzten Spalte der Liste jeweils in Bezug genommenen Anlagen belegen - auf die von der Beklagten im relevanten Zeitraum vertriebenen Modelle ausnahmslos zu. Soweit die Beklagte zu dieser Aufstellung anmerkt, die angeführten PC-Typen nicht im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum offeriert zu haben, erlaubt dies keine abweichende Beurteilung. Denn dass zusätzliche Modelle auf dem Markt gewesen wären, welche die vom Senat als Mindestwerte der maßgeblichen Parameter angenommenen Kapazitäten nicht erreicht hätten, macht sie selbst nicht geltend, wenn sie meint, dass auch bei Zugrundelegung der genannten Werte eine technische Eignung der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen - schon mangels entsprechender Softwareausstattung - nicht dargetan sei. Unbehelflich bleibt auch, wenn die Beklagte die technische Eignung unter Verweis auf die Konzeption ihrer Geräte als „Professional“-PCs ohne Multimedia-Ausstattung in Abrede stellt: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob und ggfls. in welchem Umfang die Beklagte ihre PCs mit derartiger Zusatzausstattung vertrieben oder solche Einrichtungen als eigenes Zubehör angeboten hat. Zum anderen räumt sie die (grundsätzliche) technische Eignung ihrer PCs - und damit die Möglichkeit, diese mit den erforderlichen Zusatzeinrichtungen zu versehen -selbst ein, wenn sie ausführt, relevanie Vervielfältigungen mittels PC hätten damals erhebliche Zeit in Anspruch genommen und lediglich Ergebnisse von zweifelhafter Qualität geliefert: selbst wenn die Geräte für die Dauer des Kopiervorgangs (im Sinne eines Flaschenhalseffektes) nicht anderweitig nutzbar waren, träfe dies auch auf „klassische“ Vervielfältigungsgeräte wie etwa Videorecorder oder Tonbandgerät zu, die zu keinem anderen Zweck als der Fertigung von Kopien einsetzbar sind. Nichts anderes gilt in Bezug auf Störungen während des Kopiervorgangs bzw. eine etwa unzulängliche Qualität der Speicherung. Denn die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen knüpft nicht daran an, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungsfrei verläuft.

2. Die in Rede stehenden PCs der Beklagten waren darüber hinaus erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen bestimmt, § 54 Abs. 1 UrhG a. F..

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für solche Anwendungen (lediglich) voraus, dass „allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er... für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann“. Dagegen ist unerheblich, ob die Geräte bereits herstellerseits mit den für Vervielfältigungen erforderlichen Zusatzeinrichtungen versehen sind oder erst vom Nutzer entsprechend ausgestattet werden (BGH a. a. O. Tz. 26). Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass auch ihre PCs durchweg mit derartigen - im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen -zusätzlichen Komponenten kompatibel sind. Dementsprechend lässt sich die erkennbare Zweckbestimmung ihrer Geräte zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen -entgegen dem Petitum der Beklagten - auch nicht mit der Erwägung verneinen, es handele sich dabei um sog. Professional-PCs, da sie (jedenfalls teilweise) anders als Consumer-PCs über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Denn diese Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 UrhG a. F. knüpft nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an die Vorstellung des Herstellers/Importeurs, sondern an diejenige der Nutzer entsprechender Geräte an. In gleicher Weise unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung ist der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte auch vielfältigen anderen Zwecken dienen können (BGH a. a. O. Tz. 27) oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt werden (BGH a. a. O. Tz. 28 a. E.). Maßgeblich ist allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt war oder dafür geworben wurde, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden konnten.

Diese allgemeine Bekanntheit lässt sich für den Zeitraum ab 2002 nicht in Abrede stellen: Dabei ist zunächst zu sehen, dass ausführliche technische Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen bzw. von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet - Quellen für die Vervielfältigungen auf der Festplatte eines PCs, die bereits im Jahr 2001 (neben Videokassetten, CDs und DVDs) in Form von Video-Streams verschiedener Fernsehsender bzw. als Independent-Filme zum Download zur Verfügung standen, wobei auch in der Presse (Anlagen K 23, K 24) über diese Möglichkeit berichtet wurde - oder zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs schon in den Jahren 2000/2001 nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in Publikumsmedien in großem Umfang veröffentlicht wurden (vgl. Tatbestand S. 6 f.). Neben derlei publizistischen Beiträgen haben die PC-Hersteller selbst - etwa Siemens Fujitsu - in großen Werbekampagnen wie auch in den Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als „perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten“ angepriesen, die ein „rasantes Downloaden aller Dateien“ bei „brillanter Bild- und Videoqualität“ ermöglichten, oder (so im Jahr 2002) als „Allin-One-System“, nämlich als „Musikmaschine“, die ins Internet geht und als PC, der Kino liefert. Mit ähnlichen Slogans hoben seinerzeit auch zahlreiche -namhafte - Wettbewerber die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank deren Eignung als Muldimedia-Speicher hervor. Hält es der Senat schon angesichts dieser konzentrierten Werbekampagne der Hersteller, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, für ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben wäre, gilt dies auch spezifisch für die PCs der Beklagten - zumal sie selbst sich von der Werbestrategie der Branche nicht etwa gezielt abgesetzt hat (indem sie z. B. ausschließlich die Qualitäten ihrer Geräte im professionellgewerblichen Bereich hervorgehoben hätte), sondern im Gegenteil ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen hat, wenn sie insbesondere die Freizeit-Optionen dahingehend hervorgehoben hat, dass ihre Modelle dank der mitgelieferten Software „in einen digitalen Videorecorder“ verwandelt werden könnten (Anlage K 42.40) oder die „digitale Aufzeichnung und Wiedergabe“ von Fernsehprogrammen bzw. „Ihrer Lieblingsmusik“ ermöglichten (Anlage K 42.41). Dabei ist unerheblich, ob für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle eine entsprechende Reklame geschaltet wurde: Da dem Publikum die grundsätzlich Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaumahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig war, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so vorgebildete Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit diverser PC-Typen als Vervielfältigungsgerät spezifisch auf diese Typen beschränkt hätte, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers dezidiert nicht erwartet hätte; derlei wird auch von der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Dementsprechend kann auch den seinerzeit von ihr vertriebenen PCs die erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nicht, abgesprochen werden, § 54 Abs. 1 UrhG a. F.

3. Liegen demnach mit Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. dem Grunde nach vor, kann die Beklagte dem (nach § 54g UrhG a. F. daran anknüpfenden) Auskunftsbegehren der Klägerin über die im Zeitraum 2002 bis 2005 im Inland in Verkehr gebrachten PCs nicht mit Erfolg entgegenhalten, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde, da nicht an private Endnutzer veräußert, nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet.

a. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III). Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum), bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden. Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (3GH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III). Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 -PC III).

b. Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl din in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten. Dieser gerechte Ausgleich kann nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 43 ff. - Padawan/SGAE) durch eine Abgabe für Privatkopien finanziert werden, wobei es einer Konnexität zwischen dieser Abgabe einerseits und dem mutmaßlichen Gebrauch der mit der Abgabe belegten Gerätschaften spezifisch für private Vervielfältigungen andererseits bedarf. Dies erlaubt indes nicht den Schluss, dass eine Abgabe auf solche Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert werden, unzulässig wäre. Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a. F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III). Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so das es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Allerdings kann nicht eo ipso davon ausgegangen werden, dass die von gewerblichen Endabnehmern erstandenen PCs auch tatsächlich zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dass nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. nicht der (Privatkopien anfertigende) Endnutzer als Vergütungsschuldner herangezogen wird, sondern der Hersteller bzw. derjenige, der die Geräte im Inland in Verkehr bringt, ist, wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE, ausgeführt hat, unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden: angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die (die Vergütung als gerechten Ausgleich für die Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen materiell an sich schuldenden) Endnutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den gerechten Ausgleich für den ihnen zugefügten Nachteil zu verschaffen, steht es den Mitgliedsstaaten frei, zur Finanzierung dieses Ausgleichs ein System einzuführen, das nicht die betroffenen Endnutzer belastet, sondern diejenigen, die den materiell an sich Verpflichteten entsprechende Anlagen zur Verfügung stellen; denn Letztere sind nicht gehindert, den Ausgleichsbetrag in den Preis ihrer Produkte einfließen zu lassen, so dass die Vergütung im Ergebnis vom Endnutzer getragen wird, der Privatkopien anfertigt (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 48 f. - Padawan/SGAE). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass diese grundlegende unionsrechtliche Beurteilung auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH nicht in Frage gestellt wird. Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

c. Den ihr danach obliegenden Nachweis, dass die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland in Verkehr gebrachten PCs eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten waren (§ 54c UrhG a. F.), hat die Beklagte nicht geführt. Insbesondere ließe sich dies nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie einen hohen Anteil sog. Professional-PCs und ihre Geräte im Übrigen fast ausnahmslos über (gewerbliche) Zwischenhändler in Verkehr gebracht hat. Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung eingreifende) Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung der PCs gilt auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer: wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, „kann nicht angenommen werden, dass „Business-PCs“ erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. verwendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür auch am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.) Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Vielzahl von Fällen durch Weiten/erkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitvewertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772).“ Die gegen diese Beurteilung gerichtete Erwägung der Beklagten, wonach die ihr mit der widerleglichen Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Privatnutzung der Geräte eröffnete Möglichkeit eines Nachweises, dass eine solche Verwendung ausgeschlossen (gewesen) sei, faktisch ins Leere gehe, so dass sie - unionsrechtswidrig - unterschiedslos für sämtliche, auch eindeutig anderen Zwecken vorbehaltene PCs zur Entrichtung der Vergütung herangezogen werde, greift nicht durch: Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte als Herstellerin/Importeurin, die ihre Produkte zudem (nicht unmittelbar, sondern) vermittelt durch den Zwischenhandel an Endabnehmer veräußert, im Wesentlichen nur über eben jene Erkenntnismöglichkeiten verfügt, wie sie auch der Klägerin als Statthalterin der Rechtsinhaber zur Verfügung stehen - mit der Folge, dass der Nachweis, eine urheberrechtlich relevante Verwendung der Geräte sei ausgeschlossen, im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein dürfte. Dies ist indes unmittelbarer Ausfluss der Konzeption des Gesetzes, wonach die technische Eignung und die erkennbare Zweckbestimmung eines Produkts zur Anfertigung von Privatkopien regelmäßig die Vergütungspflicht nach sich zieht. Ihre innere Rechtfertigung findet diese Vorgabe des Gesetzgebers in dem Umstand, dass der Hersteller (als lediglich formeller Vergütungsschuldner) den den Rechtsinhabern gebührenden Ausgleichsbetrag durch seine Preisgestaltung auf den Endnutzer als denjenigen, der von der (mit dem Inverkehrbringen der Geräte eröffneten) Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen Gebrauch machen kann und damit materiell mit der Vergütung zu belasten ist, abwälzen kann (vgl. auch EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 bis 50 - Padawan/SGAE). Der Hinweis der Beklagten, wonach sie angesichts der - überraschenden - rückwirkenden Geltendmachung der Geräteabgabe eine nachträgliche Einpreisung nicht mehr vornehmen, sich insbesondere nicht mit Nachforderungen an ihre damaligen Abnehmer wenden könne, so dass sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen werde, bleibt unbehelflich: Einem „Rückwirkungsverbot“ dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: „Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den End nutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreis nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.“ Dass diese Erwägungen angesichts besonderer Umstände auf den Streitfall nicht anwendbar wären, wird von der Beklagten nicht dargetan. Soweit sie rügt, ihre vom BGH formulierte Obliegenheit (nämlich zur Vermeidung eigener wirtschaftlicher Belastung mit der künftig zu entrichtenden Geräteabgabe entsprechende Beträge vorsorglich bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen) habe zwangsläufig zur Folge, dass auch PCs, die „in Wahrheit“ eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen vorbehalten sind, (unionsrechtswidrig) mit der (an die Endnutzer weiterzugebenden) Abgabe belastet werden, was einem eingriff in das (ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte) Vermögen der Endkunden gleichkomme, bleibt auch dies unbehelflich; denn das Risiko der beweisbelasteten Partei (hier: der Beklagten), ihr günstige Tatsachen (nämlich dass die privilegierte Nutzung der Geräte im Einzelfall ausgeschlossen sei) nicht belegen zu können, ist dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz der Beweislastverteilung immanent. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

4. Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a. F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a. F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche (beispielsweise vertragliche) Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a. F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i. S. d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs.1, Abs. 2 UrhG a. F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicherweise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. Art. 6 der RL 2001/29/EG (bzw. des § 95a UrhG) die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PCIII unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort). Dass die tatsächliche Anwendung solcher Schutzmaßnahmen ggfls. - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

5. Einem Ausgleichsanspruch der Rechtsinhaber steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Vergütungsschuldner aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Gesamtverträge vom Juli 2002 betreffend CD-Brenner bzw. vom August 2003 betreffend DVD-Brenner (Anlage K 278) bereits für in PCs integrierte Brenner einer Abgabepflicht unterlagen. Denn die dort jeweils als § 2 Abs. 2 des Gesamtvertrags vorgesehene Abgeltungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Vergütung für vertragsgegenständliche Brenner (Geräte mithin, die eine andere Art der Vervielfältigung - nämlich nicht auf der Festplatte eines PCs, sondern auf einem externen Datenträger - ermöglichen), besagt hingegen nichts über die - zwischen der Klägerin und dem BiTKOM bereits vor Abschluss dieser Gesamtverträge, nämlich seit 2001, ergebnislos erörterte - Abgabepflicht für PCs (mit eingebauter Festplatte) als solche. Ob die von der Beklagten für (in PCs integrierte) Brenner im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Vergütung - etwa in Anlehnung an die Regelungen des klägerseits im Jahr 2009 mit dem BCH geschlossenen Vergleichs bzw. des Gesamtvertrags mit dem BITKOM vom Januar 2014 - in die Bemessung der Höhe eines angemessenen Ausgleichs für PCs einzufließen hat, bedarf im Rahmen der Entscheidung über eine Auskunftspflicht keiner vertieften Erörterung.

6. Einer Vergütungspflicht dem Grunde nach bzw. einer Auskunftspflicht kann die Beklagte schließlich auch nicht entgegenhalten, dass das UrhG entgegen der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2013, 949 Tz. 31 - Amazon) keinen „wirksamen und nicht mit übermäßiger Erschwernis“ ausgestatteten Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Abgaben vorsehe. Denn dieses Erfordernis hat der EuGH lediglich für Konstellationen formuliert, in denen nach nationalem Recht beim erstmaligen (gewerblichen und entgeltlichen) Inverkehrbringen eine Abgabe für Privatkopien „unterschiedslos“ auch für Produkte erhoben wird, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind. Dies trifft indes auf die Bestimmungen des UrhG nicht zu. Denn nach § 54c UrhG a. F. fällt eine Vergütung von Anfang an nicht auf Geräte an, deren Verwendung für Privatkopien ausgeschlossen erscheint. Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden. Wenn der Beklagten kein Fall einer Rückerstattung nicht geschuldeter Vergütung nach der genannten Norm bekannt geworden ist, stellt sich dies mithin als nicht entscheidungserheblich dar.

7. Soweit die Beklagte anfänglich das zeitlich gestaffelte Vorgehen der (marktbeherrschenden) Klägerin gegen PC-Hersteller/Importeure als Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gewertet hat, greift diese Rüge, die sie zuletzt nicht mehr vertieft erörtert, aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, ebenfalls nicht durch,

8. Die Geltendmachung der Vergütungs- und Auskunftsansprüche stellt sich jedoch -teilweise - unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium als unzulässig dar: Zwar kann sich die Beklagte insoweit nicht auf den Umstand berufen, dass die von der Klägerin herausgegebenen Merkblätter für Hersteller von Aufzeichnungsgeräten (letzte maßgebliche Fassung von 02/2005) PCs nicht als vergütungspflichtige Geräte anführen. Denn diese Aufstellungen waren mit der Formulierung „u. a.“ erkennbar nicht abschließend. In gleicher Weise unbeachtlich ist der Umstand, dass die Klägerin (entgegen früherer Übung) für die Zeit ab 2002 keinen Tarif betreffend eine PC-Vergütung nach § 54 UrhG a. F. aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte. Denn unabhängig davon, dass ein solcher Tarif nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung ist (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 59 - PC III), hätte die Beklagte auch keine tatsächlichen Umstände dahingehend dargetan, dass die Klägerin ein berechtigtes Vertrauen dahingehend geweckt hätte, ohne einen solchen Tarif Forderungen nicht zu erheben - im Gegenteil steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Klägerin eine PC-Abgabe bereits im Jahr 2000 von den Herstellern verlangt hat.

Vergütungs- wie Auskunftsansprüche sind indes verwirkt soweit sie Geräte betreffen, die die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebracht hat. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Zuge der zwischen der Klägerin und dem BITKOM in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag betreffend CD- bzw. DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Kr., bei seinen (die Mitgliedsunternehmen des BITKOM repräsentierenden) Gesprächspartnern einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt hat, dass diese im Fall einer Einigung über die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. betreffend (auch in PCs integrierte) DVD-Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf PCs mit Festplatte rechnen müssten. Zwar konnte sich der (seinerzeit für Siemens Nixdorf, später - bis Ende 2003 - für Fujitsu Siemens tätige) Zeuge Dr. Le., obwohl für sein Unternehmen im Rahmen diversen Arbeitsgruppen in erheblichem Umfang mit urheberrechtlichen Vergütungsfragen verschiedenster Natur befasst, angesichts des Zeitablaufs wie auch der Vielzahl ähnlicher Erörterungen weder an das Gespräch vom 24. Januar 2004 in München noch an konkrete Äußerungen Dr. Kr.s erinnern. Hingegen hat der Zeuge Lu., damals wie heute für die Fa. Panasonic tätig, in lebhafter Erinnerung bekundet, dass in den seit dem Jahr 2000 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem BITKOM betreffend CD-, später DVD-Brenner von Anfang an auch eine Abgabe auf PCs Gegenstand der Erörterung gewesen sei, wobei die Industrie (ebenso wie in dem Mediationsvorschlag des BMJ vorgesehen) eine Audio-/Video-Vergütung nach § 54 UrhG a. F. stets abgelehnt habe. Schon im Zuge der Beratungen über den Gesamtvertrag betreffend CD-Brenner seien PCs nur insoweit berücksichtigt worden, als nicht nur externe, sondern auch in PCs integrierte Brenner Gegenstand der Verhandlungen waren. Eine zusätzliche gesonderte PC-Abgabe sollte zunächst unabhängig davon nicht erhoben werden, dass die Klägerin dieses Verhandlungsergebnis nicht in dem Gesamtvertrag betreffend CD-Brenner habe festgeschrieben wissen wollen, sich statt dessen bei Änderung der technischen Verhältnisse wieder an den BITKOM habe wenden wollen. Das Szenario habe sich sodann bei Abschluss des Gesamtvertrags betreffend DVD-Brenner wiederholt; dabei müsse man zum Hintergrund wissen, dass für DVDs (anders als für CDs) seinerzeit ein wirksamer Kopierschutz existiert habe, die faktischen Möglichkeiten einer Fertigung von Privatkopien mithin vergleichsweise beschränkt und die von der ZPÜ geforderte Vergütung von € 9,21 pro DVD-Brenner daher relativ hoch gewesen seien. Als dann Herr Kr. bei einer Besprechung Ende 2002 oder Anfang 2003 in München einen PC mit der Funktion einer Bildaufzeichnung vorgeführt habe, habe man sich sofort gefragt, was denn nun noch alles verlangt würde - worauf man die Antwort erhalten habe, damit sei der PC zunächst erledigt. Im Vertrauen darauf habe man sich hinsichtlich der DVD-Brenner in einem Gesamtvertrag auf die hohe Geräteabgabe eingelassen - und sei entsprechend überrascht gewesen, als die ZPÜ dann im März 2005 sogar rückwirkend Forderungen auch für den PC erhoben habe.

In ähnlicher Weise hat der Zeuge Wi., bis 2007 Chefsyndikus bei Sony und seither in derselben Funktion für die Beklagte agierend, bekundet, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Kr., anlässlich des Termins vom 24. Januar 2003 in München eine Verknüpfung zwischen der Abgabe für DVD-Brenner einerseits und PCs andererseits dahingehend hergestellt habe, dass der PC im Fall einer Einigung auf den Betrag von € 9,21 (abzüglich Gesamtvertragsnachlass von 20%) „praktisch vom Tisch“ sei. Gerade wegen dieser Verknüpfung sei dieses Ergebnis nach seiner Auffassung trotz des relativ hohen Betrags für DVD-Brenner wirtschaftlich interessant gewesen, was er auch dem Management seines damaligen Arbeitgebers entsprechend kommuniziert habe. Zwar habe man das geschilderte Verhandlungsergebnis als Momentaufnahme angesehen und nicht damit gerechnet, dass es für alle Zeiten dabei bleiben werde. Man sei allerdings auch nicht davon ausgegangen, dass es nur für sechs Monate gelten würde - und daher von der rückwirkenden Forderung der Klägerin im März 2005 durchaus überrascht gewesen.

Aber nicht nur die Vertreter einzelner Hersteller, auch die für den BITKOM an den (DVD-Brenner-)Verhandlungen beteiligte Zeugin De. hat unter Bezugnahme auf das ihr vorliegende Besprechungsprotokoll betreffend den Termin vom 24. Januar 2003 in München - in sachlicher Diktion und bar jeden Eifers - bestätigt, dass Herr Kr. damals betont habe, er könne zwar, was PCs anbelange, nicht für die (Ansprüche nach § 54a UrhG a. F. erhebende) VG Wort sprechen, im Falle einer Zahlung für DVD-Brenner sehe er jedoch für eine gesonderte PC-Abgabe nach § 54 UrhG a. F. keinen Raum - eine Zusicherung, die man der Klägerin ausweislich ihres, der Zeugin, Antwortschreibens vom 08. April 2005 auf die im März 2005 sogar rückwirkend erhobenen Ansprüche auf eine gesonderte PC-Vergütung denn auch prompt entgegengehalten habe. In seiner Antwort vom 29. April 2005 habe Kr. zunächst - hinhaltend - auf die bevorstehende Gesellschafterversammlung verwiesen und dann unter dem 27.06.2005 den behaupteten Inhalt der Unterredung zurückgewiesen, während die Zeugin selbst unter dem 26.07.2005 an ihrer (auf eigener Kenntnis beruhenden) Darstellung festgehalten habe. Die Zeugin Br., Vorgängerin der Zeugin De. und primär in die Verhandlungen über die Vergütung für CD-Brenner involviert, hat auch für diese Geräte eine entsprechende Zusicherung Kr.s bestätigt, wenn sie ihre konkrete Erinnerung dahingehend wiedergab, dass Kr. sie im Anschluss eine Besprechung in München nach einem Mittagessen beiseite genommen habe mit dem Bemerken, wenn man sich über die Brennervergütung einige, werde es keine Abgabe auf den PC geben. Entsprechend sei sie „aus allen Wolken gefallen“, als sie im März 2005 (im Rahmen einer mehrwöchigen Vertretung der an sich zuständigen Zeugin De. neuerlich mit der Angelegenheit befasst) das Forderungsschreiben der ZPÜ vorgelegt bekommen habe, mit dem sogar rückwirkend für PCs eine Geräteabgabe verlangt worden sei. Auch wenn man nicht angenommen habe, dass mit der Brenner-Vergütung das Thema PC für alle Zeit aus der Welt geschafft sei, habe man jedenfalls nicht mit einer Geltendmachung für die Vergangenheit gerechnet.

Haben demnach die von der Beklagten benannten (in ihren Angaben in jeder Hinsicht konsistenten) Zeugen, deren Glaubwürdigkeit keinen Zweifeln unterliegt, übereinstimmend bekundet, dass der damalige Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Kr., ein Hintanstellen der PC-Vergütung nicht nur unverbindlich in Aussicht gestellt hatte, sondern im Sinne eines Junktims („Verknüpfung“) für den Fall einer Einigung über die geforderte (hohe) Brennerabgabe - jedenfalls für die nähere Zukunft, ggfls. bis zu einer Änderung der technischen Verhältnisse bei PCs - versichert hatte, stehen diesen überzeugenden und zudem in weiten Teilen durch die in Bezug genommenen (als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommenen) schriftlichen Unterlagen en detail untermauerten Angaben die Ausführungen der klägerseits benannten Zeugen - zu denen die (im Jahr 2006 bei der Klägerin ausgeschiedene) Hauptperson Dr. Kr. (trotz der nach Auskunft des Zeugen Prof. Dr. Kr. nach wie vor bestehenden persönlichen Kontakte) nicht gehört - nicht entgegen: Der seinerzeit als juristischer Angestellter der Klägerin tätige Zeuge Michael Sa. konnte sich - zumal ihm nach seinem altersbedingten Ausscheiden keinerlei Unterlagen mehr zur Verfügung standen - weder an den Inhalt der im Jahr 2002/2003 geführten Verhandlungen betreffend die Vergütung für DVD-Brenner noch konkret an den Termin vom 24. Januar 2003 in München erinnern. Auch der Zeuge Prof. Dr. Kr., wiewohl als damaliges Vorstandsmitglied der G. von maßgeblichem Einfluss auf die „Geschäftspolitik“ der Klägerin (vgl. seine Angabe „von dieser Linie bin ich in der Folgezeit nie mehr abgegangen“) und in politische Erörterungen der Gerätevergütung auf Ministerebene persönlich eingebunden bzw. über den jeweiligen Verhandlungsstand mit der Industrie stets umfassend informiert, vermochte zu dem Termin vom 24. Januar 2003 aus eigener Anschauung nichts beizutragen, wenn er ausgeführt hat, er könne sich (schon aus rechtlichen Erwägungen, wie er sie auch in der Fachpresse publiziert habe) nicht vorstellen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin auf gesetzliche Ansprüche verzichtet habe. Der Zeuge Ralf Sch. schließlich, damals seit Oktober 2002 als juristischer Assistent an die G. abgeordnet, hat zwar seine Teilnahme an der Verhandlungsrunde vom Januar 2003 wie auch das damalige Thema „DVD-Brenner-Vergütung“ - teils durchaus in Details wie etwa die Äußerung Kr.s im Zusammenhang mit der ebenfalls erörterten PC-Vergütung, für die VG Wort keine Erklärungen abgeben zu können, oder die (in dem Gesamtvertrag betreffend DVD-Brenner sodann geregelte) Freistellung der Hersteller von Ansprüchen der VG Won: - bestätigt. Auch auf wiederholte Machfrage der Beteiligten hin konnte er sich jedoch an eine Äußerung Dr. Kr.s dahingehend, die PC-Vergütung sei vom Tisch, wenn die Brennervergütung gezahlt werde, nicht erinnern, schloss eine solche auf Vorhalt des (von der Zeugin De. zu den Akten gereichten) BITKOM-Protokolls (nach Bl. 984 d. A.) „in diesem engen Zusammenhang und in dieser Form“ sogar aus eine Angabe, die schwerlich mit der (nicht nur von der Zeugin De., sondern) auch von ihm, dem Zeugen Sch., bestätigten Äußerung Dr. Kr.s in Einklang zu bringen ist, wonach Dr. Kr. nicht für die VG Wort sprechen könne; denn einen solchen Vorbehalt hinsichtlich dieser Verwertungsgesellschaft hat der damalige Verhandlungsführer der Klägerin (wie die Zeugin De. - im Einklang mit den schriftlichen Unterlagen -bekundete) ausschließlich in Abgrenzung zur Haltung der Klägerin (für die er sprechen konnte) betreffend spezifisch die PC-Vergütung gemacht. Damit stützt indirekt selbst der Zeuge Sch. - trotz erkennbaren Bemühens, der Klägerin durch sein Aussageverhalten innerhalb der Grenzen der Wahrheit keine vermeidbaren Nachteile zuzufügen - die Angaben der gegnerischen Zeugen, wonach Dr. Kr. seinerzeit zwischen dem Abschluss des Gesamtvertrags betreffend DVD-Brenner und einem vorläufigen Hintanstellen von klägerischen Vergütungsforderungen gemäß § 54 UrhG a. F. betreffend PCs eine Verknüpfung hergestellt hat.

Erachtet es der Senat demnach einerseits als erwiesen, dass Dr. Kr. im Kontext der Gesamtvertragsverhandlungen über die Brennervergütung bei seinen Gesprächspartnern vom BITKOM Vertrauen dahingehend geweckt hat, dass diese für die nähere Zukunft nicht mit einer Geräteabgabe für PCs (§ 54 UrhG a. F.) rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag betreffend die Vergütung für (externe wie auch in PCs integrierte) DVD-Brenner insbesondere zu den Tarif-Bedingungen von € 9,21 pro Gerät, auf welche Dr. Kr. sie - ausgehend von der Anlage zu § 54 UrhG a. F. - „hinverhandelt“ (so der Zeuge Wi.) hatte, abgeschlossen würde, und steht andererseits zur Überzeugung des Senats fest, dass der BITKOM (unter Mitwirkung der Beklagten) den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu den klägerseits gewünschten Konditionen gerade im Hinblick auf diese „Stillhalteabrede“ betreffend PCs abgeschlossen (und, so der Zeuge Lu., in der Folgezeit unbeanstandet auch nur die für CD- und DVD-Brenner geschuldeten Beträge gegenüber der Klägerin abgerechnet) hat, durfte die Beklagte als Mitglied des BITKOM auch den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis März 2005 zugewartet hat, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den BITKOM herangetreten ist, als Bestätigung des von Dr. Kr. gesetzten Vertrauenstatbestands verstehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die rückwirkende Geltendmachung für die Zeit seit 01. Januar 2002 als treuwidrig dar. Soweit die Klägerin das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend würdigt, dass angesichts der übereinstimmenden Angaben der Zeugen Lu. und De., wonach die Klägerin die bekundete Stillhalteabrede gerade nicht schriftlich habe fixiert wissen wollen, ein auf Seiten des BITKOM etwa entwickeltes Vertrauen nicht schutzwürdig sei, teilt der Senat diese Bewertung nicht: Dass die Klägerin in dem Gesamtvertrag DVD-Brenner (wie schon vorher für CD-Brenner) eine entsprechende Willenserklärung weder abgeben wollte noch abgegeben hat, bekräftigt lediglich, dass sie (insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten) auf die Geräteabgabe für PCs nicht verzichtet hat. Die (vom Senat bejahten) Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung werden davon nicht tangiert.

Der Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens hindert indes den geltend gemachten (Vergütungs- bzw.) Auskunftsanspruch nicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Denn mit Erhalt des klägerischen Anforderungsschreibens vom 07. März 2005 musste dem BITKOM bzw. seinen Mitgliedern (einschließlich der Beklagten) gewärtig sein, dass die „Schonzeit“ abgelaufen war und sie sich jedenfalls für die Zukunft angesichts des Wiederauflebens der bislang „auf Eis gelegten“ Forderungen nicht mehr auf die Verknüpfung zwischen hoher Brennerabgabe einerseits und vorläufig keiner PC-Abgabe andererseits verlassen könnten. Dass man dies auch auf Seiten des BITKOM so beurteilt hat, wird durch das Schreiben der Zeugin De. vom 08. April 2005 an Dr. Kr. (nach Bl. 984 d. A.) belegt, wenn sie dort (nur) die Bestätigung verlangt, dass man „für die Vergangenheit keine weiteren Forderungen für den PC erheben“ werde. War demnach der ursprünglich gesetzte Vertrauenstatbestand für die Zukunft erschüttert, stellt sich das Klagebegehren für die Zeit ab Kenntnis von dem neuerlichen klägerischen Verlangen einer PC-Vergütung auch nicht mehr als treuwidrig dar, so dass es ab dem auf die Anforderung folgenden Monat (01. April 2005) bei der konstatierten Auskunftspflicht sein Bewenden hat.

III. Das (nach § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässige) Feststellungsbegehren der Klägerin betreffend die Höhe der für jeden PC zu entrichtenden Vergütung (Klageantrag 2) ist derzeit noch nicht zur Entscheidung reif: Die nach der Anlage zu § 54d UrhG a. F. geschuldeten Beträge, auf die sich die Klägerin bezieht, gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG nur insoweit als angemessene Vergütung i. S. d. § 54 Abs. 1 UrhG a. F., als nichts anderes vereinbart ist. Sowohl mit dem im Jahr 2009 zwischen der Klägerin und dem BCH geschlossenen, die PC-Vergütung auch im streitgegenständlichen Zeitraum erfassenden Vergleich als auch mit dem ab 2011 geltenden, in Anlehnung an den Gesamtvertrag mit dem BITKOM formulierten PC-Tarif der Klägerin vom Januar 2014 liegen indes mittlerweile Regelwerke vor, wonach die Geräteabgabe für PCs - zudem differenzierend nach gewerblicher und privater Nutzung - deutlich niedriger liegt. Ob mit Rücksicht hierauf eine Absenkung der in der Anlage zu § 54d UrhG a. F. genannten Beträge unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch bei nicht vertragsgebundenen Herstellern geboten ist (so das Landgericht München I in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2014, Az. 37 O 23779/13), ist kartellrechtlich bislang nicht abschließend geklärt. Es erscheint daher angezeigt, die für den Streitfall vorgreifliche Entscheidung der dafür zuständigen Spruchkörper abzuwarten.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rdnr. 5). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des tenorierten Auskunftsanspruchs entspricht § 709 Satz 1 ZPO, wobei der Senat den voraussichtlichen Kostenaufwand in Ermangelung anderweitiger Angaben der Beklagten mit € 10.000,- veranschlagt.

V. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Professional“-PCs zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen - ein Gesichtspunkt der eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betrifft und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist - war die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

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Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speicher

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche


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Oberlandesgericht München Teilurteil, 15. Jan. 2015 - 6 Sch 10/08 WG zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - 6 Sch 7/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor Der Antrag der Beklagten vom 13. Februar 2015, das Senatsurteil vom 15. Januar 2015 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 (Bl. 1287 ff. d.A.), der Beklagte

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(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 13. Februar 2015, das Senatsurteil vom 15. Januar 2015 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 (Bl. 1287 ff. d.A.), der Beklagten zugestellt am 02. Februar 2015, hat der Senat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 1324 ff. d.A.), hat die Beklagte beantragt,

„das Teilurteil des Oberlandesgerichts München vom 15.01.2015, Az. 6 Sch 7/08 WG, zugestellt am 02.02.2015, wie folgt zu ergänzen bzw. berichtigen, dass

1. es unstreitig ist,

dass

a. die Beklagte vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung darüber informiert wurde, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM getroffen wurde, wonach Urheberabgaben gezahlt werden, und keine offenen oder streitigen Forderungen existieren;

b. die Geräte der Serie 3000 (3000 N, 3000 V, 3000 K und 3000 J) nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums auf dem Markt waren und die Werbeaussagen zum ThinkPad T 61 Widescreen nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten;

c. die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt kam;

d. die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCS;

2. es nicht unstreitig ist, sondern von der Beklagten substantiiert bestritten wurde, dass

a. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte mit der Aufnahme dienenden zusätzlichen Komponenten kompatibel sind;

b. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können;

c. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, für Bild- und Tonaufzeichnungen am Arbeitsplatz genutzt werden können und genutzt werden;

d. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, durch einen Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden;

3. hilfsweise, es streitig ist, dass die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCs.“

Die Klägerin hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Februar 2014 (Bl. 1331 d.A.)

Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Begehren der Beklagten erhalten. Unter dem 10. März 2015 (Bl. 1332 ff. d.A.) hat sie sich zu dem Antrag geäußert.

II.

Der innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 320 Abs. 1 ZPO eingereichte und auch im Übrigen statthafte Berichtigungsantrag der Beklagten (ungeachtet der abweichenden Formulierung wird eine Urteilsergänzung i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht erstrebt - die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass der Senat einen streitbefangenen Haupt- oder Nebenanspruch bzw. den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen habe) ist in der Sache nicht begründet.

1. Soweit die Beklagte mit Antrag Nr. 1.a - mutmaßlich anstelle der Ausführungen des Senats zur (im Verhältnis zur Beklagten verneinten) Frage einer Verwirkung auf S. 33 des Senatsurteils „…: insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein.“

bzw. der Formulierung

„Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht behauptet, vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH über die (angeblichen) Versicherungen Dr. K. instruiert worden zu sein, …“; die Beklagte erklärt sich hierzu nicht - im unstreitigen Tatbestand aufgeführt wissen will, dass sie seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung über eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM informiert worden sei, wonach Urheberabgaben gezahlt würden und keine offenen oder streitigen Forderungen existierten, kann dem nicht entsprochen werden. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, derlei im Verfahren vorgetragen zu haben, wenn sie auf den auszugsweise als Anlage B 22 vorgelegten, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009, dort S. 32 (= Bl. 298 f. d.A.) teils wörtlich wiedergegebenen Due-Diligence-Report rekurriert. Wenn es dort heißt:

„In diversen anderen europäischen Ländern - … Deutschland … - gibt es Regulierungen mit Bezug auf Urheberrechtsabgaben. Deren Anwendbarkeit auf die Computerindustrie ist ungeklärt. In Deutschland wurde eine Vereinbarung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem BITKOM, der deutschen Industrievereinigung im Bereich des geistigen Eigentums, geschlossen, nach welcher die Verkäuferin und andere in der Industrie die vereinbarten Urheberrechtsabgaben bezahlen. Die Verkäuferin < d.i. I. > beobachtet jegliche Abgabenaktivitäten und andere Entwicklungen auf diesem Gebiet. Lässt sich dem eine Information der Beklagten dahingehend, dass „keine offenen oder streitigen Forderungen“ (betreffend Urheberrechtsabgaben) gegen die PC-Industrie existierten, gerade nicht entnehmen. Jedenfalls wäre nicht unstreitig, dass die Beklagte seitens der Fa. I. entsprechend instruiert worden sei, hat doch die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Februar 2010, dort S. 31 f. (= Bl. 392 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Report nach Anlage B 22 keine für die Frage eines (durch eine Äußerung Dr. K. im Zuge der Verhandlungen über DVD-Abgaben) gerade bei der Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestands ergiebigen Informationen enthält.

2. Der Antrag zu 1.b., mit dem die Beklagte die auf S. 9 des Urteils wiedergegebenen Werbeaussagen (wohl) ergänzt sehen will durch die Formulierung, dass zum Einen die Geräte der Serie 3000 nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums vertrieben worden seien und zum Anderen auch die zitierte Werbung zu dem Modell ThinkPad T 61 Widescreen nicht während dieser Zeit erfolgte, ist ebenfalls nicht begründet. Denn unabhängig davon, ob der Umstand, dass die Serie 3000 erst ab 2006 vertrieben worden sei, unstreitig war (ein solches Bestreiten fände sich jedenfalls in dem in der klägerischen Stellungnahme vom 10. März 2015 unter Nr. 2.a = Bl. 1335 d.A. zitierten Schriftsatz vom 07. April 2010, dort S. 3 = Bl. 522 d.A.), befasst sich der Senat auf Seite 9 des Urteils nicht mit dem Zeitraum des (erst durch die Auskunft zu eruierenden) Vertriebs bestimmter Modelle, sondern mit Werbung für die Gerätetypen der Beklagten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der zitierten Werbung für die Serie L. 3000, nämlich Juli 2006, ist im Urteil sowohl die durch die jeweils angeführte Anlage als auch durch die Bezugnahme (Senatsurteil S. 19 unten) auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich des klägerischen Schriftsatzes vom 31. März 2009, dort S. 33 ff. (= Bl. 159 ff. d.A.) in den Tatbestand der Entscheidung aufgenommen. Dass die Werbung für das Modell ThinkPad T 61 Widescreen vom Oktober 2007 datiert, ist auf S. 9 Mitte des Urteils ausdrücklich erwähnt.

3. Auch die mit Antrag zu 1.c begehrte Berichtigung dahingehend, dass die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt gekommen sei, ist nicht veranlasst. Die Beklagte zeigt insoweit bereits keine Unrichtigkeit bzw. Lücke der Senatsentscheidung auf: Die Ausführungen auf S. 9 des Urteils befassen sich ausschließlich mit den Werbeaussagen der Beklagten. Dass die dort zitierte Werbung für Notebooks der Serien „ThinkPad Z60t“ und „ThinkPad Z60m“ aus einer Broschüre mit Stand 11/2005 (Anlage K 69) stammt, ist in der Entscheidung (S. 9, ab 12.letzte Zeile) ausdrücklich aufgeführt.

4. Schließlich war auch dem Antrag zu 1.d nicht zu entsprechen, wonach der Tatbestand dahingehend zu ergänzen sei, dass die ThinkPad Z-Serie unstreitig - insofern für nicht-private Nutzer konzeptioniert - hinsichtlich der Multimedia-Features andere technische Spezifikationen aufweise als die übrigen streitgegenständlichen PCs. Denn dieser Vortrag der Beklagten (Klageerwiderung S. 19 = Bl. 64 d.A.), der mit ihrer eigenen Werbung für die Modelle ThinkPad Z 60m und Z 60t (Anlage K 69) nicht in Einklang steht, ist nicht unstreitig geblieben, wenn die Klägerin wiederholt (so etwa im Schriftsatz vom 31.03.2009, S. 53 f. = Bl. 179 f. d.A.) die (Werbung mit) „Entertainment“-Eignung gerade dieser Modelle hervorgehoben hat.

5. Das weitere Begehren der Beklagten, die Senatsentscheidung in den Entscheidungsgründen auf S. 23 dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte die Kompatibilität ihrer PCs mit den für die Vervielfältigung geschützter Werke erforderlichen zusätzlichen Komponenten bestritten habe (Antrag 2.a), ist ebenfalls nicht begründet: Das Vorbringen der Beklagten zur Frage von Zusatzgeräten ist im Tatbestand S. 16 unten ausführlich dahingehend wiedergegeben, dass sie ihre PCs im Zusammenspiel mit solchen Komponenten nicht getestet habe und daher keine offiziellen Aussagen dazu getroffen habe. Ebenfalls auf S. 16 ist ihr Vorbringen festgehalten, wonach die Aufnahme audiovisueller Inhalte zu Software-Problemen geführt habe oder zumindest, im Sinne eines „Flaschenhalseffekts“, den PC über Stunden hinweg für andere Anwendungen blockiert habe. Diesen Vortrag der Beklagten hat der Senat in den Entscheidungsgründen S. 23 dahingehend (zusammenfassend) gewürdigt, dass jedenfalls die grundsätzliche Kompatibilität der Zusatzkomponenten mit den PCs der Beklagten nicht bestritten worden sei - widrigenfalls sie einen Flaschenhalseffekt oder eine Blockade des Geräts für andere Anwendungen nicht seriös hätte behaupten können.

6. Auch der mit Antrag zu 2.b verlangten Berichtigung von S. 6, Abs. 2, 1. Satz des Tatbestands war nicht zu entsprechen: die von der Beklagten monierte Formulierung auf S. 6, 2. Abs., 1. Satz des Urteils „PCs mit eingebauter Festplatte erlauben es, Video- und Audiodateien auf der Festplatte langfristig zu speichern.“ befasst sich nicht spezifisch mit den „streitgegenständlichen“, d.h. von der Beklagten vertriebenen Geräten, sondern mit PCs als solchen. Dass diese - im Unterschied etwa zu Waschmaschinen - grundsätzlich zur Speicherung von Audio- und Videodateien geeignet sind, stellt die Beklagte nicht in Abrede, wenn sie weitläufig darlegt, dass ihre „Business“-Geräte für die Multimediaanwendung (ergo auch die Speicherung solcher Daten auf der Festplatte) durch gewerbliche Abnehmer konzipiert seien.

7. Mit dem Antrag nach 2.c dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Soweit sie rügt, entgegen der Darstellung auf S. 28 f. des Urteils habe sie substantiiert ausgeführt, dass PCs mit eingebauter Festplatte, die in Unternehmen genutzt werden, regelmäßig nicht zur Vervielfältigung geschützter Werke geeignet seien, verkennt sie, dass die beanstandete Stelle nicht die Wiedergabe ihres Vorbringens betrifft (dieses findet sich auf S. 16 unten/17 oben des Tatbestands), sondern die vom Senat aus dem beiderseitigen Parteivortrag (unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BGH) gezogene rechtliche Würdigung. Diese ist einer Berichtigung nicht zugänglich.

8. Gleiches gilt für den Antrag zu 2.d: In der beanstandeten Formulierung zitiert der Senat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung des Streitfalls das Urteil des Bundesgerichtshofes GRUR 2012, 705, Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu „berichtigen“ obliegt nicht dem Senat.

9. Schließlich war auch eine Berichtigung der Senatsentscheidung gemäß dem Hilfsantrag der Beklagten nicht veranlasst. Die von ihr behaupteten (klägerseits bestrittenen, vgl. oben unter II.4) technischen Besonderheiten ihrer ThinkPad Z-Serie sind durch die Bezugnahme auf das Parteivorbringen (Senatsurteil S. 19 unten) in den Tatbestand einbezogen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 13. Februar 2015, das Senatsurteil vom 15. Januar 2015 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 (Bl. 1287 ff. d.A.), der Beklagten zugestellt am 02. Februar 2015, hat der Senat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 1324 ff. d.A.), hat die Beklagte beantragt,

„das Teilurteil des Oberlandesgerichts München vom 15.01.2015, Az. 6 Sch 7/08 WG, zugestellt am 02.02.2015, wie folgt zu ergänzen bzw. berichtigen, dass

1. es unstreitig ist,

dass

a. die Beklagte vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung darüber informiert wurde, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM getroffen wurde, wonach Urheberabgaben gezahlt werden, und keine offenen oder streitigen Forderungen existieren;

b. die Geräte der Serie 3000 (3000 N, 3000 V, 3000 K und 3000 J) nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums auf dem Markt waren und die Werbeaussagen zum ThinkPad T 61 Widescreen nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten;

c. die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt kam;

d. die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCS;

2. es nicht unstreitig ist, sondern von der Beklagten substantiiert bestritten wurde, dass

a. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte mit der Aufnahme dienenden zusätzlichen Komponenten kompatibel sind;

b. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können;

c. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, für Bild- und Tonaufzeichnungen am Arbeitsplatz genutzt werden können und genutzt werden;

d. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, durch einen Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden;

3. hilfsweise, es streitig ist, dass die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCs.“

Die Klägerin hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Februar 2014 (Bl. 1331 d.A.)

Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Begehren der Beklagten erhalten. Unter dem 10. März 2015 (Bl. 1332 ff. d.A.) hat sie sich zu dem Antrag geäußert.

II.

Der innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 320 Abs. 1 ZPO eingereichte und auch im Übrigen statthafte Berichtigungsantrag der Beklagten (ungeachtet der abweichenden Formulierung wird eine Urteilsergänzung i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht erstrebt - die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass der Senat einen streitbefangenen Haupt- oder Nebenanspruch bzw. den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen habe) ist in der Sache nicht begründet.

1. Soweit die Beklagte mit Antrag Nr. 1.a - mutmaßlich anstelle der Ausführungen des Senats zur (im Verhältnis zur Beklagten verneinten) Frage einer Verwirkung auf S. 33 des Senatsurteils „…: insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein.“

bzw. der Formulierung

„Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht behauptet, vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH über die (angeblichen) Versicherungen Dr. K. instruiert worden zu sein, …“; die Beklagte erklärt sich hierzu nicht - im unstreitigen Tatbestand aufgeführt wissen will, dass sie seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung über eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM informiert worden sei, wonach Urheberabgaben gezahlt würden und keine offenen oder streitigen Forderungen existierten, kann dem nicht entsprochen werden. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, derlei im Verfahren vorgetragen zu haben, wenn sie auf den auszugsweise als Anlage B 22 vorgelegten, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009, dort S. 32 (= Bl. 298 f. d.A.) teils wörtlich wiedergegebenen Due-Diligence-Report rekurriert. Wenn es dort heißt:

„In diversen anderen europäischen Ländern - … Deutschland … - gibt es Regulierungen mit Bezug auf Urheberrechtsabgaben. Deren Anwendbarkeit auf die Computerindustrie ist ungeklärt. In Deutschland wurde eine Vereinbarung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem BITKOM, der deutschen Industrievereinigung im Bereich des geistigen Eigentums, geschlossen, nach welcher die Verkäuferin und andere in der Industrie die vereinbarten Urheberrechtsabgaben bezahlen. Die Verkäuferin < d.i. I. > beobachtet jegliche Abgabenaktivitäten und andere Entwicklungen auf diesem Gebiet. Lässt sich dem eine Information der Beklagten dahingehend, dass „keine offenen oder streitigen Forderungen“ (betreffend Urheberrechtsabgaben) gegen die PC-Industrie existierten, gerade nicht entnehmen. Jedenfalls wäre nicht unstreitig, dass die Beklagte seitens der Fa. I. entsprechend instruiert worden sei, hat doch die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Februar 2010, dort S. 31 f. (= Bl. 392 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Report nach Anlage B 22 keine für die Frage eines (durch eine Äußerung Dr. K. im Zuge der Verhandlungen über DVD-Abgaben) gerade bei der Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestands ergiebigen Informationen enthält.

2. Der Antrag zu 1.b., mit dem die Beklagte die auf S. 9 des Urteils wiedergegebenen Werbeaussagen (wohl) ergänzt sehen will durch die Formulierung, dass zum Einen die Geräte der Serie 3000 nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums vertrieben worden seien und zum Anderen auch die zitierte Werbung zu dem Modell ThinkPad T 61 Widescreen nicht während dieser Zeit erfolgte, ist ebenfalls nicht begründet. Denn unabhängig davon, ob der Umstand, dass die Serie 3000 erst ab 2006 vertrieben worden sei, unstreitig war (ein solches Bestreiten fände sich jedenfalls in dem in der klägerischen Stellungnahme vom 10. März 2015 unter Nr. 2.a = Bl. 1335 d.A. zitierten Schriftsatz vom 07. April 2010, dort S. 3 = Bl. 522 d.A.), befasst sich der Senat auf Seite 9 des Urteils nicht mit dem Zeitraum des (erst durch die Auskunft zu eruierenden) Vertriebs bestimmter Modelle, sondern mit Werbung für die Gerätetypen der Beklagten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der zitierten Werbung für die Serie L. 3000, nämlich Juli 2006, ist im Urteil sowohl die durch die jeweils angeführte Anlage als auch durch die Bezugnahme (Senatsurteil S. 19 unten) auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich des klägerischen Schriftsatzes vom 31. März 2009, dort S. 33 ff. (= Bl. 159 ff. d.A.) in den Tatbestand der Entscheidung aufgenommen. Dass die Werbung für das Modell ThinkPad T 61 Widescreen vom Oktober 2007 datiert, ist auf S. 9 Mitte des Urteils ausdrücklich erwähnt.

3. Auch die mit Antrag zu 1.c begehrte Berichtigung dahingehend, dass die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt gekommen sei, ist nicht veranlasst. Die Beklagte zeigt insoweit bereits keine Unrichtigkeit bzw. Lücke der Senatsentscheidung auf: Die Ausführungen auf S. 9 des Urteils befassen sich ausschließlich mit den Werbeaussagen der Beklagten. Dass die dort zitierte Werbung für Notebooks der Serien „ThinkPad Z60t“ und „ThinkPad Z60m“ aus einer Broschüre mit Stand 11/2005 (Anlage K 69) stammt, ist in der Entscheidung (S. 9, ab 12.letzte Zeile) ausdrücklich aufgeführt.

4. Schließlich war auch dem Antrag zu 1.d nicht zu entsprechen, wonach der Tatbestand dahingehend zu ergänzen sei, dass die ThinkPad Z-Serie unstreitig - insofern für nicht-private Nutzer konzeptioniert - hinsichtlich der Multimedia-Features andere technische Spezifikationen aufweise als die übrigen streitgegenständlichen PCs. Denn dieser Vortrag der Beklagten (Klageerwiderung S. 19 = Bl. 64 d.A.), der mit ihrer eigenen Werbung für die Modelle ThinkPad Z 60m und Z 60t (Anlage K 69) nicht in Einklang steht, ist nicht unstreitig geblieben, wenn die Klägerin wiederholt (so etwa im Schriftsatz vom 31.03.2009, S. 53 f. = Bl. 179 f. d.A.) die (Werbung mit) „Entertainment“-Eignung gerade dieser Modelle hervorgehoben hat.

5. Das weitere Begehren der Beklagten, die Senatsentscheidung in den Entscheidungsgründen auf S. 23 dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte die Kompatibilität ihrer PCs mit den für die Vervielfältigung geschützter Werke erforderlichen zusätzlichen Komponenten bestritten habe (Antrag 2.a), ist ebenfalls nicht begründet: Das Vorbringen der Beklagten zur Frage von Zusatzgeräten ist im Tatbestand S. 16 unten ausführlich dahingehend wiedergegeben, dass sie ihre PCs im Zusammenspiel mit solchen Komponenten nicht getestet habe und daher keine offiziellen Aussagen dazu getroffen habe. Ebenfalls auf S. 16 ist ihr Vorbringen festgehalten, wonach die Aufnahme audiovisueller Inhalte zu Software-Problemen geführt habe oder zumindest, im Sinne eines „Flaschenhalseffekts“, den PC über Stunden hinweg für andere Anwendungen blockiert habe. Diesen Vortrag der Beklagten hat der Senat in den Entscheidungsgründen S. 23 dahingehend (zusammenfassend) gewürdigt, dass jedenfalls die grundsätzliche Kompatibilität der Zusatzkomponenten mit den PCs der Beklagten nicht bestritten worden sei - widrigenfalls sie einen Flaschenhalseffekt oder eine Blockade des Geräts für andere Anwendungen nicht seriös hätte behaupten können.

6. Auch der mit Antrag zu 2.b verlangten Berichtigung von S. 6, Abs. 2, 1. Satz des Tatbestands war nicht zu entsprechen: die von der Beklagten monierte Formulierung auf S. 6, 2. Abs., 1. Satz des Urteils „PCs mit eingebauter Festplatte erlauben es, Video- und Audiodateien auf der Festplatte langfristig zu speichern.“ befasst sich nicht spezifisch mit den „streitgegenständlichen“, d.h. von der Beklagten vertriebenen Geräten, sondern mit PCs als solchen. Dass diese - im Unterschied etwa zu Waschmaschinen - grundsätzlich zur Speicherung von Audio- und Videodateien geeignet sind, stellt die Beklagte nicht in Abrede, wenn sie weitläufig darlegt, dass ihre „Business“-Geräte für die Multimediaanwendung (ergo auch die Speicherung solcher Daten auf der Festplatte) durch gewerbliche Abnehmer konzipiert seien.

7. Mit dem Antrag nach 2.c dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Soweit sie rügt, entgegen der Darstellung auf S. 28 f. des Urteils habe sie substantiiert ausgeführt, dass PCs mit eingebauter Festplatte, die in Unternehmen genutzt werden, regelmäßig nicht zur Vervielfältigung geschützter Werke geeignet seien, verkennt sie, dass die beanstandete Stelle nicht die Wiedergabe ihres Vorbringens betrifft (dieses findet sich auf S. 16 unten/17 oben des Tatbestands), sondern die vom Senat aus dem beiderseitigen Parteivortrag (unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BGH) gezogene rechtliche Würdigung. Diese ist einer Berichtigung nicht zugänglich.

8. Gleiches gilt für den Antrag zu 2.d: In der beanstandeten Formulierung zitiert der Senat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung des Streitfalls das Urteil des Bundesgerichtshofes GRUR 2012, 705, Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu „berichtigen“ obliegt nicht dem Senat.

9. Schließlich war auch eine Berichtigung der Senatsentscheidung gemäß dem Hilfsantrag der Beklagten nicht veranlasst. Die von ihr behaupteten (klägerseits bestrittenen, vgl. oben unter II.4) technischen Besonderheiten ihrer ThinkPad Z-Serie sind durch die Bezugnahme auf das Parteivorbringen (Senatsurteil S. 19 unten) in den Tatbestand einbezogen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.