Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 05. Juli 2016 - 20 U 1011/16

published on 05/07/2016 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 05. Juli 2016 - 20 U 1011/16
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Landgericht Landshut, 71 O 2352/14, 09/02/2016

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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.02.2016, Az. 71 O 2352/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28. Juli 2016.

Gründe

1. Die als Anlage K 16 eingereichte Abtretungsvereinbarung vom 21.05.2012 belegt nicht, dass die Forderung aus der Vergütungsvereinbarung vom 17.6.2011 wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist. Die Vergütungsvereinbarung vom 17.6.2011 (Anlage K 1) wurde geschlossen zwischen der P.L. C. UG (haftungsbeschränkt) und dem Beklagten. Mit Abtretungsvereinbarung vom 21.5.2012 hat die PLC Energiekonzepte UG die Forderung gegen den Beklagten aus der Vergütungsvereinbarung vom 17.6.2011 abgetreten. Es ist weder vorgetragen noch belegt, dass die Zedentin auch die Inhaberin der Forderung aus der Vereinbarung vom 17.6.2011 war.

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, dass die P.L. C. UG (haftungsbeschränkt) den Beklagten pflichtwidrig nicht hinreichend über die besonderen Risiken der Nettopolice aufgeklärt hat, bei der (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer so genannten „Nettopolice“ ein deutlicher Hinweis auf die von § 169 VVG abweichende Rechtsfolge bei vorzeitiger Vertragskündigung erfolgen muss.

(1) Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des LG Saarbrücken (NJW-RR 2013, 809) steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat wiederholt entschieden, dass auch über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuklären ist. Der Versicherungsvertreter muss insbesondere deutlich auf den Umstand hinweisen, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet beliebt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (BGH, Urteil vom 25.9.2014 - III ZR 440/13, NJW-RR 2015, 548/550, Tz. 33 m. w. N.). Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kunde nicht für eine „Nettopolice“ entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2014 - III ZR 557/13, NJW 2014, 2782/2784 Tz. 24 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216/222f = NJW 2014, 1655, 1657, Tz. 27). Der Kunde kann sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar „aufkommensneutrale“ - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, BGHZ 199, 216/222f. = NJW 2014, 1655 Rn. 16; BGH, Urteil vom 25.9.2014 - III ZR 440/13, NJW-RR 2015, 548/550 Tz. 14, Tz. 33).

(2) Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.11.2013 (Az. I ZR 104/12, NJW-RR 2014, 669) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob mit der Vereinbarung einer eigenständigen Vergütung für den Versicherungsvertreter bei der Vermittlung einer Netto-Police eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden ist, was der Bundesgerichtshofs verneint. Das von der Klägerin wörtlich wiedergegebene Zitat betrifft nicht die Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters hinsichtlich der Besonderheiten der Nettopolice im Fall der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern die Frage, ob der Versicherungsvertreter mit der Vereinbarung einer eigenständigen Vergütung den unzutreffenden Anschein erweckt, Versicherungsmakler zu sein. Vollständig lautet die Passage: „Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich in diesem Sinne als „Pseudomaklerin“ geriert hat. Sie hat vielmehr ihren Status und ihre Agenturbindung in hinreichender Weise sowohl mit der „Erstkontaktinformation“ als auch in Nr. 1 der beanstandeten Vergütungsvereinbarung offengelegt. Gegenüber einem derart informierten Kunden erweckt die Beklagte nicht den Anschein, Versicherungsmaklerin zu sein (vgl. Riff, VerR 2012, 645/652; Icha, VuR 2013, 74). Einer weitergehenden, über die Erläuterungen im Vertragstext hinausgehenden Aufklärung über die Besonderheiten des von der bisherigen Praxis abweichenden Vergütungsmodells bedarf es dabei im Verhältnis der sich mit wechselseitigen Interessen gegenüberstehenden Vertragsparteien grundsätzlich nicht ...“.

(3) Aus den Entscheidungen des OLG München vom 26.6.2013 (13 U 240/13) und des LG Düsseldorf vom 4.9.2013 (23 S 384/12) kann die Klägerin für ihre Auffassung nichts herleiten, denn diese berücksichtigen nicht die danach ergangenen, hier maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2013, 5.6.2014 und 25.9.2014 (vgl. oben (1)). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2014 (Az. III ZR 440/13) nicht entnehmen, dass über die Abweichung vom Bruttotarif nur dann aufzuklären ist, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass der Kunde erkennbar nicht hinreichend unterrichtet war oder die Verhältnisse nicht durchschaut hat, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.6.2007 (Az. III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503/1504, Tz. 11) vor Inkrafttreten der jetzigen Regelungen zum „Frühstorno“ (§ 169 VVG n. F.) für den Versicherungsmakler angenommen hat. Vielmehr ist der Versicherungsvertreter in jedem Fall verpflichtet, deutlich auf die Auswirkungen des Abschlusses der Nettopolice hinzuweisen; von den Umständen des Einzelfalles hängt lediglich ab, wie die Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2014, Az. III ZR 440/13, NJW-RR 2015, 548/552 Tz. 33).

b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die geschuldete Aufklärung über die mit der Nettopolice verbundenen nachteiligen Auswirkungen nicht schon durch die vorgedruckte Erläuterung unter Ziffer 5. der Vergütungsvereinbarung erbracht ist, wonach der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei.. Ein Kunde, der nicht über vertiefte Kenntnisse im Versicherungsbereich verfügt, kann diesem pauschalen Hinweis nicht entnehmen, dass er auch bei Beendigung des Versicherungsvertrages nach kurzer Zeit zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt und damit erheblich schlechter gestellt wird als bei einer „Bruttopolice“. Inhaltsgleiche Hinweise waren auch in den Vergütungsvereinbarungen enthalten, die Gegenstand der unter 2. (1) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren. Der Bundesgerichtshof hat diese ersichtlich nicht als ausreichend für eine hinreichende Aufklärung des Kunden zur Nettopolice angesehen und Zurückverweisungen an die Berufungsgerichte ausgesprochen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts u. a. zur ordnungsgemäßen Beratung über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice.

Eine hinreichende Beratung zu den Besonderheiten der Nettopolice ist auch nicht damit belegt, dass in der „Beratungsdokumentation“ vom 17.6.2011 bei dem vorgedruckten Satz „Wurden Sie über die rechtlichen Hintergründe der Vergütungsvereinbarung bei der P.L. Fondspolice/Einmalanlage informiert?“ „Ja“ angekreuzt worden ist.

c) Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass eine hinreichende Aufklärung von Seiten des Zeugen S. nicht erfolgt ist. Das wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

3. Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beratung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Nachdem es an einer ordnungsgemäßen Beratung fehlt, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine „Nettopolice“ entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2014 - III ZR 557/13, NJW 2014, 2782/2784 Tz. 24 m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216/222f = NJW 2014, 1655, 1657, Tz. 27). Diese tatsächliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.

Der Senat empfiehlt, die Berufung zurückzunehmen. Auf Ziffer 1222 des Kostenverzeichnisses wird hingewiesen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben,
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published on 12/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 124/13 Verkündet am: 12. Dezember 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 307 Bk
published on 25/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 440/13 Verkündet am: 25. September 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 05/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 557/13 Verkündet am: 5. Juni 2014 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 307 Bk, Cb;
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.