Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 7 U 1889/16

bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von der Klägerin an die Beklagte vorschüssig bezahlter Handelsvertreterprovisionen.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie schloss mit der Beklagten als selbständiger Handelsvertreterin am 25.01.2009 mit Wirkung ab 01.10.2008 einen Agenturvertrag (Anl. K 1), der zum 01.09.2010 durch einen Nachtrag mit Vergütungsbestimmungen ergänzt wurde (Anl. K 2-3). In dem Nachtrag ist unter Ziffer I, bestimmt:

„Die Abschlussvergütung sowie eine etwaige Bonifikation ist in Höhe von 1/60 der gezahlten Vergütung pro Monat verdient, sofern der Kunde die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Der nicht verdiente Teil unterliegt einem Rückforderungsanspruch, es sei denn, der Versicherungsfall ist bereits eingetreten.“

In der Folge vermittelte die Beklagte nahezu ausschließlich Versicherungsverträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge für die Klägerin.

Der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag endete zum 01.02.2014. Die Beklagte meldete am 04.02.2014 ihr Gewerbe ab und ist seitdem bei einer anderen Versicherung unselbständig beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30.01.2014 an die Beklagte listete die Klägerin die gegenüber der Beklagten bestehenden Salden aus dem Handelsvertretervertrag auf. Demnach bestand ein Saldo in Höhe von 74.279,44 € zu Lasten der Beklagten, den die Beklagte durch Zahlung am 06.02.2014 ausglich.

Die Beklagte erteilte der Klägerin bis 12.09.2015 weiterhin Provisionsabrechnungen (Anl. K 4 74).

Die Klägerin hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.104,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15, vollumfänglich stattgegeben.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 21.09.2016 und am 10.05.2017 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet.

Zwar hatte die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Ziffer I. Absatz 1 S. 2 der Vergütungsbestimmungen vom 28.10.2010 (Anl. K 3) auf Rückzahlung vorschüssig gezahlter Handelsvertreterprovisionen in Höhe von insgesamt 3.841,03 €, da die Klägerin in dieser Höhe hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass die im Vergütungsnachtrag enthaltene aufschiebende Bedingung der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer nicht eingetreten ist und dass im erforderlichen Umfang eine Nachbearbeitung erfolgte oder aber nicht erforderlich war. Jedoch ist dieser Rückzahlungsanspruch durch die bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Habenpositionen aus den Provisionsabrechnungen laut Anl. K 10 - K 73 erloschen.

1. Unzutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der vorgelegten Provisionsabrechnungen (Anl. K 10 - 73) zu ihren Provisisonsrückzahlungsansprüchen schlüssig vorgetragen habe und das Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend substanziiert gewesen sei. Die Beklagte habe darlegen müssen, welche Positionen sie im Einzelnen bestreite und aus welchen Gründen diese Ansätze nicht gerechtfertigt seien. Damit verkennt das Landgericht jedoch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Provisionsrückforderungsfällen. Die Klägerin macht nämlich einen Rückforderungsanspruch geltend und muss deshalb darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen (allg. Meinung, statt aller zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 13 m.w.N.).

Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 02.10.2015 mit Ausnahme der auf Seite 7 beschriebenen Fälle aber zunächst nur die von stornierten oder beitragsfrei gestellten Verträgen betroffenen versicherten Personen und die für jeden dieser Verträge deshalb entstehende Rückzahlungsforderung vorgetragen. Diese beiden Angaben allein reichen jedoch zur Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Rückforderungsansprüche aus Ziffer I. Absatz 1 S. 2 der Vergütungsbestimmungen vom 28.10.2010 (Anl. K 3) gegeben sind, nicht aus. Vielmehr sind dazu auch Angaben der Klägerin zu den Stornierungsgründen und -zeitpunkten, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an die Beklagten ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zu den von der Klägerin unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen erforderlich. Die Beklagte konnte daher den bisherigen Vortrag der Klägerin als unsubstanziiert rügen. Es wäre nunmehr an der Klägerin gewesen, ihren Vortrag zu substanziieren und die oben bezeichneten Tatsachen vorzutragen, deren Kenntnis erforderlich ist, um zunächst prüfen zu können, ob Rückforderungsansprüche dem Grunde nach bestehen, und sodann bejahendenfalls deren Höhe bestimmen zu können. Die Klägerin hat nämlich bei der geltend gemachten Saldoforderung so vorzutragen, dass diese durch das Gericht rechnerisch nachzuvollziehen und zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 28.05.1991, Az. IX ZR 214/90, Rdnr. 13 aE.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.03.2009, Az. 1 U 529/98, auf das sich das Landgericht stützt. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin nämlich neben den Kontoübersichten sämtliche Provisionsabrechnungen sowie einen detaillierten Buchauszug und Aufstellungen der stornierten Verträge nebst Darstellungen der jeweiligen Vertragsverläufe überreicht (OLG Saarbrücken, aaO, Rdnr. 7 und 8) und damit im Gegensatz zum streitgegenständlichen Fall ihrer Substanziierungslast genügt.

Im vorliegenden Fall erfolgte weiterer klägerischer Vortrag jedoch erst aufgrund des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016, als die Klägerin in Form der Anl. K 76 für jedes von der Beklagten vermittelte Versicherungsverhältnis, für das die Klägerin eine Provisionsrückzahlung geltend macht, den Gesamtvergütungssatz in Promille, die Bewertungssumme, die zurückgelegte Vertragslaufzeit in Monaten sowie die an die Beklagte vorschüssig bezahlte Vergütung mitteilte. Da sich hieraus nach der Formel (45%o x Bewertungssumme x zurückgelegte Vertragslaufzeit in Monaten x 1/60) - vorschüssig gezahlte Vergütung die überzahlten Provisionen in jedem Einzelfall berechnen lassen, ist der klägerische Vortrag insoweit auch hinreichend substanziiert. Die Klägerin hat nämlich darüber hinaus auch noch für jeden Rückforderungsfall den Grund für die Nichtzahlung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer und damit für den Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung dargelegt: Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung.

2. Gemäß §§ 87a Abs. 3 S. 2, 92 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Falle der Nichtausführung des Geschäftes durch den Unternehmer jedoch nur, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung des Vertrages ist dabei schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VIII ZR 130/11, Rdnr. 15). Die Nachbearbeitung kann dabei grundsätzlich auf zwei Wegen nach Wahl des Prinzipals erfolgen: zum einen durch die Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Handelsvertreter, zum anderen durch eigene Nachbearbeitung.

a.) Mit einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt der Prinzipal seiner Nachbearbeitungspflicht jedoch nur, soweit der Vertreter noch in der Lage ist, Maßnahmen zum Erhalt des notleidenden Versicherungsvertrages zu treffen. Er darf also seine Handelsvertretertätigkeit noch nicht eingestellt haben und nicht zu einer anderen Versicherungsgesellschaft gewechselt sein.

b.) Welche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße eigene Nachbearbeitung durch den Prinzipal erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 15). Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht nur insoweit, als ein bloßes Mahnschreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung angesehen wird, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile der Versicherung enthält. Vielmehr ist im Hinblick auf die dem Prinzipal gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegende Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen, ein aktives Tätigwerden des Prinzipals sowie ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht erforderlich (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22). Ob der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Rdnr. 36, OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10, Rdnr. 16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 119) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).

aa.) Die Nachbearbeitungspflicht des Prinzipals bezieht sich auch in Fällen der betrieblichen Altersversorgung jedoch nur auf die Rettung des den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters dem Grunde nach auslösenden Vertragsverhältnisses. Der Prinzipal ist nicht verpflichtet, im Falle der Nichtzahlung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, darauf hinzuwirken, dass der Vertrag entweder mit der versicherten Person oder einem anderen Versicherungsnehmer fortgesetzt wird, da es sich dabei um den Abschluss eines neuen Vertrages handeln würde. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 3 HGB, der auf das Geschäft abstellt, „wie es abgeschlossen worden ist“. Abgeschlossen wurde das Geschäft, das heisst der Versicherungsvertrag, jedoch nur mit dem ursprünglichen Versicherungsnehmer, nicht aber mit der versicherten Person oder einem Dritten.

Daran ändert auch die Vorschrift des § 1b Abs. 5 BetrAVG nichts. Dieser regelt nämlich nur die Unverfallbarkeit der bei einer Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer bereits erworbenen Anwartschaften im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eröffnet dem Arbeitnehmer in diesem Fall die Fortführung der Altersversorgung, um Versorgungslücken zu verhindern. Die Regelung dient daher ausschließlich dem Schutz des Arbeitnehmers, nicht aber des Handelsvertreters vor dem (teilweisen) Verlust seines Provisionsanspruchs. Bei betrieblichen Altersversorgungsverträgen, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer als versicherter Person gekündigt und in der Folge vom Versicherungsunternehmen beitragsfrei gestellt werden, muss der Versicherer daher nicht versuchen, den Arbeitnehmer als bislang versicherte Person zur Fortführung des Vertrages als Versicherungsnehmer oder den neuen Arbeitgeber der versicherten Person zum Eintritt in den Versicherungsvertrag anstelle des bisherigen Arbeitgebers zu bewegen, um seiner Nachbearbeitungspflicht zu genügen.

bb.) In anderen Beitragsfreistellungsfällen als denen des Ausscheidens der versicherten Person aus dem Betrieb des Versicherungsnehmers (z.B. bei Eintritt der versicherten Person in den Mutterschutz bzw. die Elternzeit oder bei Krankheit der versicherten Person ohne Lohnfortzahlung) besteht dagegen grundsätzlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers. Denn insoweit dauert das der betrieblichen Altersversorgung zugrundeliegende Arbeitsverhältnis der versicherten Person mit dem Versicherungsnehmer fort, so dass auch eine Fortführung des vom Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsvertrages möglich ist. Nur wenn der Versicherer darlegt und nachweist, dass eine Nachbearbeitung von vornherein aussichtslos ist, entfällt die Nachbearbeitungspflicht (allgemeine Meinung; statt aller OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 11 m.w.N.).

Eine Nachbearbeitungspflicht besteht demnach jedenfalls, wenn von einem Interesse des Arbeitgebers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der versicherten Person auszugehen ist, so dass der Arbeitgeber unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstammes bereit ist, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus eigener Tasche zu bezahlen. In Anbetracht der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge zugunsten von Beschäftigten in Altenund Pflegeheimen abgeschlossen wurden und gerichtsbekannt in Oberbayern ein Mangel an Altenpflegekräften herrscht, dürfte bei Arbeitnehmern, die in Mutterschutz/Elternzeit gehen, ein Interesse des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer an der Fortführung der Arbeitsverhältnisses bestehen. Da somit in diesen Fällen ein Erfolg einer etwaigen Nachbearbeitung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, musste die Klägerin zu den von ihr unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen vortragen und Beweis anbieten. Dies gilt auch für die Fallgruppe der länger als sechs Wochen kranken versicherten Personen („krank ohne Lohnfortzahlung“).

3. Bei den von der Klägerin in Anl. K 76 benannten Fällen, in denen die in der Vergütungsvereinbarung der Parteien enthaltene aufschiebendende Bedingung der vollständigen Prämienzahlung über 60 Monate nicht eingetreten ist, sind vier Fallgruppen zu unterscheiden: (a) Vertragverhältnisse, die keine betrieblichen Altersversorgungen betreffen (b) fortbestehende betriebliche Altersversorgungsverträge mit Beitragsfreistellung (c) stornierte betriebliche Altersversorgungen und (d) zurückgekaufte betriebliche Altersversorgungen.

a.) Da es sich bei den Verträgen laut Anl. K 76 mit der Versicherungsnummern … und … um Lebensversicherungsverträge, bei denen Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind und nicht um betriebliche Altersversorgungsverträge mit den oben beschriebenen Besonderheiten handelt und die Klägerin nicht dargelegt hat, warum eine Nachbearbeitung von vorneherein aussichtslos gewesen sein soll, war die Klägerin zur Nachbearbeitung verpflichtet. Danach ergibt sich für die einzelnen Verträge Folgendes:

Vertrag Nr. … (): Eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung durch die Klägerin liegt vor, da laut den mit Anl. K 80 vorgelegten Unterlagen eine Mitarbeiterin der Klägerin nach der schriftlichen Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 30.01.2014 am 11.02.2014 telefonisch Kontakt mit der Versicherungsnehmerin aufnahm, die Gründe für die Kündigung ermittelte und aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Versicherungsnehmerin die Beitragsfreistellung vereinbarte. Auch nach der strengsten Ansicht zur Nachbearbeitung reicht jedenfalls die persönliche Kontaktaufnahme zum Versicherungsnehmer aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 11). Damit ergibt sich ein Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 465,11 €.

Vertrag Nr. … (): Die Klägerin hat mit Anlage K 81 keine hinreichende Nachbearbeitung nachgewiesen. Nach der schriftlichen Erklärung von Frau vom 22.01.2014, den Vertrag beitragsfrei stellen zu wollen, hat die Klägerin lediglich am 30.01.2014 eine Stornogefahrmitteilung an die Beklagte veranlasst, wobei sowohl deren Handelsvertreterverhältnis als auch ihre selbständige Tätigkeit Ende Januar 2014 endete, so dass eine Nachbearbeitung durch die Beklagte gar nicht mehr möglich war. Die Klägerin hätte also eine eigene Nachbearbeitung durchführen müssen. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen.

Vertrag Nr. … (): Das mit Anl. K 82 vorgelegte Schreiben der Klägerin, mit dem lediglich antragsgemäß die beitragsfreie Weiterführung der Versicherung bestätigt wurde, reicht für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung nicht aus, da daraus keine Bemühungen ersichtlich sind, den Vertrag zu retten. Im Übrigen ist schon nicht schlüssig dargetan, wer überhaupt Versicherungsnehmer ist. Laut Anl. K 76 soll es Frau ... sein, laut dem Schreiben nach Anl. K 82 die …I … GmbH.

Vertrag Nr. … (): Mangels vorgelegter Unterlagen ist die Klägerin hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung beweisfällig geblieben.

Vertrag Nr. … (): Die Klägerin hat sich für eine Nachbearbeitung durch Erteilung einer Stornogefahrmitteilung an die Beklagte entschieden und dies durch Vorlage der Stornogefahrmitteilung vom 10.06.2013 (Anl. K 90) nachgewiesen. Diese Vorgehensweise war zulässig, da von der Erteilung der Stornogefahrmitteilung bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses der Beklagten noch mehrere Monate vergingen, so dass für die Nachbearbeitung durch die Beklagte genügend Zeit verblieb. Die Klägerin hat daher Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Provisionsvorschusses in Höhe von 1.452,46 €.

Vertrag Nr. …: Die beweisbelastete Klägerin hat mit Anl. K 91 lediglich eine Bestätigung der Beitragsfreistellung vorgelegt, so dass ein Nachweis der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung nicht geführt ist. Ob die in dem Schreiben als Anlage bezeichnete Beispielrechnung die Anforderungen an eine ausreichende Nachbearbeitung erfüllt, ist nicht überprüfbar, da die Beispielrechnung von der Klägerin nicht vorgelegt wurde.

Vertrag Nr. …: Die Klägerin hat mit Schreiben an den Versicherungsnehmer vom 03.01.2014, 21.01.2014, 03.02.2014 und 18.02.2014 (Anl. K 98) rückständige Prämienzahlungen angemahnt und in den Schreiben vom 21.01.2014 und 18.02.2014 auf die Folgen einer Kündigung durch die Klägerin wegen Zahlungsverzugs hingewiesen. Gleichzeitig wurde dem Versicherungsnehmer angeboten, im Falle finanzieller Schwierigkeiten über eine Änderung der Vertragskonditionen zu verhandeln. Da die Klägerin damit ihrer Nachbearbeitungspflicht entsprochen hat, kann sie auch den anteiligen Provisionsvorschuss in Höhe von 1.048,16 € von der Beklagten zurückfordern.

Verträge Nr. …: Da die Klägerin zu einer Nachbearbeitung keine Unterlagen vorgelegt hat, ist sie beweisfällig geblieben.

Vertrag Nr. …: Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2014 (Anl. K 102) die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer zurückgewiesen und ihm gleichzeitig einen Vorschlag zur befristeten Beitragsfreistellung unterbreitet. Ob dies eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung darstellt, kann jedoch nicht festgestellt werden, da der Vorschlag der Anl. K 102 nicht beigefügt wurde.

Vertrag Nr. …: Da die Klägerin in Anl. K 107 nur ein Mahnschreiben vom 27.10.2014 und im Übrigen nur die Bestätigung der Umstellung des Versicherungsvertrages in eine beitragsfreie Versicherung vorgelegt hat, hat sie eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung nicht nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht nämlich ein bloßes Mahnschreiben nicht aus (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).

Vertrag Nr. …: Die Klägerin hat ausweislich Anl. K 110 nach Übernahme der ursprünglichen betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer lediglich den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 02.12.2014 gemahnt und ihm mit weiterem Schreiben vom 24.04.2015 die Beitragsfreistellung mitgeteilt. Da nach der Rechtsprechung des BGH eine bloße Mahnung für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung nicht genügt (s.o.), ist die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben.

Vertrag Nr. …: Laut Anl. K 113 ist die einzige erkennbare Nachbearbeitungshandlung der Klägerin die Mahnung vom 21.01.2015. Dies ist jedoch nicht hinreichend. Die danach am 11.06.2015 erfolgte Mitteilung der Klägerin an die Versicherungsnehmerin über die nunmehr von der Klägerin vorgenommene Beitragsfreistellung ändert daran nichts, da sich daraus keine Bemühungen der Klägerin entnehmen lassen, den Vertrag zu retten.

Verträge Nrn. … und): Als Grund für das Nichtverdienen der Provision hat die Klägerin in diesen Fällen eine „Technische Änderung“ angegeben, ohne dass ausgeführt worden wäre, inwiefern die „Technische Änderung“ den Provisionsanspruch entfallen lässt. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des vertraglichen Rückforderungsanspruchs erfüllt sind, Dies geht zu Lasten der darlegungsbelasteten Klägerin.

Damit ergibt sich hinsichtlich der von der Beklagten vermittelten Versicherungsverträge, die keine Altersversorgung betreffen, ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.965,73 € aus den Verträgen Nrn..... und ...

b.) Hinsichtlich der von der Beklagten vermittelten Versicherungsverträge, die innerhalb der ersten 60 Monate nach Vertragsbeginn beitragsfrei gestellt wurden, ist zwischen den Verträgen, zu denen die Klägerin in K 79 - K 116 ergänzende Unterlagen vorgelegt hat (aa), und den übrigen Verträgen (bb) zu differenzieren.

aa.) Nur hinsichtlich der Versicherungsverträge, zu denen die Klägerin in Anl. K 79 - 116 ergänzende und vollständige Unterlagen vorgelegt hat, kann beurteilt werden, aus welchen Gründen der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde und ob eine Nachbearbeitung durch die Klägerin erforderlich war.

Die Versicherungsverträge mit den Nummern … (Anl. K 93), … (Anl. K 100), … (Anl. K 103), … (Anl. K 104), . (Anl. K 106) wurden wegen Ausscheidens der versicherten Arbeitnehmer aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers beitragsfrei gestellt, so dass - wie oben dargelegt - eine Nachbearbeitung durch die Klägerin nicht erforderlich war. Damit ergibt sich ein Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin für den Vertrag Nr. … in Höhe von 116,45, für den Vertrag Nr. … in Höhe von 85,22 €, für den Vertrag Nr. … in Höhe von 134,95 €, für den Vertrag Nr. … in Höhe von 63,89 € und für den Vertrag Nr. … in Höhe von 265,67 € .

Hinsichtlich des Versicherungsvertrages Nr... (VN: . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 108) hat die Klägerin einen Prämienausfall aufgrund des Arbeitsplatzwechsels der versicherten Person nur für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 nachgewiesen, so dass auch nur insoweit ein Provisionsrückforderungsanspruch gegen die Beklagte besteht. Dieser beläuft sich auf 209,12 € (45%o x 46.471,60 x 6 x 1/60). Für die übrige Zeit des für die Provisionsrückforderung relevanten Fünfjahreszeitraumes hat die Klägerin einen Prämienausfall nicht nachgewiesen.

In den Fällen der Verträge Nrn. ... (VN: ...- und ... GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 85) und . (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 86) hat die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2016, dort S. 5, 6 (Bl. 180, 181 d. A.), zwar ein Ausscheiden der versicherten Personen behauptet, dieses nach Bestreiten der Vertragsbeendigung durch Ausscheiden durch die Beklagte (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24.11.2016, dort S. 7, 9) jedoch nicht nachgewiesen. Denn aus Anl. K 85 und K 86 lässt sich ein Ausscheiden der versicherten Personen nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für den Vertrag Nr... (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: ...), da in Anl. K 106 ein Ausscheiden der versicherten Person . aus dem Betrieb der Versicherungsnehmerin nicht belegt ist.

Erforderlich war eine Nachbearbeitung nach den oben beschriebenen Grundsätzen in den Fällen der Beitragsfreistellung wegen einer Langzeiterkrankung der versicherten Personen. Dabei handelt es sich um die Versicherungsverträge mit den Nummern . (VN ... GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 78), ... (VN ... GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 79), . (VN ... GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 84), . (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 88) und . (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 89), . (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: .-..., Anl. K 95), . (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 95), . und . (VN jeweils: .....-., versicherte Person jeweils ..., Anl. K 97), . (...- und . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 109), … (VN: - und … GmbH, versicherte Person:, Anl. K 114), … (VN: GmbH, versicherte Person ..., Anl. K 114), . (VN: ...- und . GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 115 und 116). Da die Klägerin in allen diesen Fälle in den Anlagen nur den Grund für die Beitragsfreistellung („krank ohne Lohnfortzahlung“), nicht aber eine Nachbearbeitungshandlung nachgewiesen hat, ist sie insoweit beweisfällig geblieben und besteht kein Provisionsrückforderungsanspruch der Klägerin.

In den Fällen der Beitragsfreistellung wegen Eintretens der versicherten Person in den Mutterschutz bzw. Elternzeit war nach den oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls eine Nachbearbeitung erforderlich. Dies betrifft folgende Verträge:

Vertrag Nr. … (VN: GmbH, versicherte Person Fr. …): Eine hinreichende Nachbearbeitung ist von der Klägerin nicht nachgewiesen, da mit Anl. K 87 zwar ein Telefonat (wohl) einer Mitarbeiterin der Klägerin mit einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin am 12.05.2014 dokumentiert ist, sich jedoch weder Inhalt noch Ergebnis des Telefonats daraus ergibt, so dass nicht überprüfbar ist, ob das Telefonat überhaupt der Nachbearbeitung oder aber nur der Vertragsabwicklung diente.

Verträge Nrn. … (VN: … & … GmbH, versicherte Person: Anl. K 83), … (VN: und … GmbH, versicherte Person: Anl. K 92) und … (VN: - und … GmbH, versicherte Person: Anl. K 94), … (VN: - und … GmbH, versicherte Person: Anl. K 99), … (VN: - und … GmbH, versicherte Person: Anl. K 111) und … (VN: - und … GmbH, versicherte Person: Anl. K 115): Da in Anl. K 83, 92, K 94, K 99, K 111, K 115 keine Nachbearbeitungsmaßnahmen dokumentiert sind, konnte die Klägerin den ihr insoweit obliegenden Nachweis nicht führen.

Im Fall des Versicherungsvertrages Nr... hat die Klägerin mit Anl. K 96 nur ein Schreiben vom 27.06.2014 vorgelegt, in dem die von der Versicherungsnehmerin beantragte Beitragsfreistellung der Versicherung bestätigt wird. Da sich daraus die Gründe für die Beitragsfreistellung nicht entnehmen lassen, kann nicht beurteilt werden, ob eine Nachbearbeitung erforderlich war und hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Entsprechendes gilt für die Verträge Nrn. … (Anl. K 101) und … (Anl. K 112).

Im Fall des Versicherungsvertrages Nr... (VN: ... GmbH, versicherte Person: ..., Anl. K 105) hatte die Versicherungsnehmerin die Beiträge seit 01.10.2014 nicht mehr bezahlt und wurde daraufhin von der Klägerin mit Schreiben vom 02.12.2014 und 06.01.2015 gemahnt. Auf den Beitragsfreistellungsantrag der Versicherungsnehmerin vom 19.01.2015 hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2015 die Beitragsfreistellung rückwirkend zum 01.10.2014 bestätigt. Mit der bloßen zweimaligen Mahnung hat die Klägerin ihrer Nachbearbeitungspflicht nicht Genüge getan, da sie der Versicherungsnehmerin nicht konkret die aus der Beitragsfreistellung resultierenden negativen wirtschaftlichen Folgen für die Altersversorgung der versicherten Person dargelegt hat. Ohne eine solche Beispielsrechnung erfüllen aber im Hinblick auf die mit 246.688,59 € im Vergleich zu den übrigen streitgegenständlichen Verträgen exorbitant hohe Bewertungssumme und das sich daraus ergebende weit überdurchschnittliche Provisionsinteresse des Versicherungsvertreter zwei Standardmahnschreiben nicht die an eine hinreichende Nachbearbeitung zu stellenden Anforderungen.

Hinsichtlich der Beitragsfreistellungsfälle, zu denen die Klägerin in Anl. K 78 - 116 ergänzende Unterlagen vorgelegt hat, ergibt sich nach alledem ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 875,30 €.

bb.) Da bei einer bloßen Beitragsfreistellung des Vertrages - wie oben dargelegt - eine Nachbearbeitung nicht von vorneherein entbehrlich ist, sondern es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, hat die Klägerin in den Fällen, in denen über die Anl. K 76 hinaus keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden und deshalb nicht einmal festgestellt werden kann, aus welchen Gründen der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde, nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Verträge ausreichend nachgearbeitet hat, beziehungsweise eine Nachbearbeitung im konkreten Einzelfall nicht erfolgversprechend und daher unnötig war. Die Klägerin kann deshalb keine Provisionsrückforderungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Dies betrifft die Verträge mit den Versicherungsnummern ...

c.) Da die Klägerin im Rahmen des von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruchs darlegen und beweisen muss, dass die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung der Versicherungsprämie über 60 Monate nicht eingetreten ist, hatte sie zu den von ihr behaupteten Vertragsstornierungen vorzutragen und die Stornierungen im Bestreitensfall auch nachzuweisen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. In den Stornofällen (betroffen sind die Verträge mit den Versicherungsnummern ... und ...) hat die Klägerin jedoch nach dem Bestreiten des jeweiligen Stornos durch die Beklagten im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24.11.2016 (dort Seite 12) keinen Beweis für die Stornierungen angeboten. Da die Klägerin in Anl. K 76 zu den Stornierungen im Einzelnen nicht näher vorgetragen hat, war das pauschale Bestreiten der Beklagten auch zulässig, so dass die Klägerin hinsichtlich der Provisionsrückforderungsansprüche, die sich auf die oben genannten Verträge stützen, Beweis hätte anbieten müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie insoweit beweisfällig geblieben und kann keine Provisionsrückforderungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

d.) Bezüglich der Fälle der Anl. K 76, in denen die Klägerin den Rückkauf der von der Beklagten vermittelten Verträge behauptet, wäre es aufgrund des pauschalen Vortrags der Klägerin zulässigen ebenso pauschalen Bestreitens der Rückkäufe durch die Beklagte im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24.11.2016 (dort Seite 13) aufgrund der der Klägerin obliegenden Beweislast für die Vertragsbeendigung an der Klägerin gewesen, Beweis hinsichtlich der Rückkäufe anzubieten. Da sie dies nicht getan hat, ist sie beweisfällig geblieben. Dies betrifft die Provisionsrückforderungen hinsichtlich der Verträge mit den Versicherungsnummern ... und ...

Damit ergibt sich aus allen vier Fallgruppen (a - d) ein Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.841,03 €.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen darüber hinausgehenden Rückforderungsanspruch wegen des von der Klägerin behaupteten Saldos zu Lasten der Beklagten in Höhe von 8.332,62 € aus der Provisionsabrechnung vom 01.03.2014 (Anl. K 10).

Die Klägerin kann sich hierbei nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents iSd. § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Dazu müsste nämlich eine Vereinbarung der Parteien über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung getroffen worden sein, wobei eine tatsächliche Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit nicht genügt. Darüber hinaus müssten sich die Parteien auf Kontokorrentperioden, das heißt regelmäßige Zeitabschnitte zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 5, 6 zu § 355 HGB). In der Vergütungsabrede der Parteien laut Anl. K 3 fehlt es jedoch an derartigen Vereinbarungen zur Saldofeststellung und zu Kontokorrentperioden. Es ist lediglich eine nicht hinreichende Aufrechnungsvereinbarung getroffen. Dies reicht jedoch für die Annahme einer Kontokorrentabrede nicht aus.

Aus dem (zumindest anfänglichen) Schweigen der Beklagten auf die Provisionsabrechnung vom 08.02.2014 (Anl. K 4), in dem der Saldobetrag von 8.332, 62 € erstmals auftaucht, kann auch kein Anerkenntnis des Saldos durch die Beklagte abgeleitet werden, da es für eine Einigung über eine Provisionsabrechnung einer eindeutigen Willenserklärung der Handelsvertreterin bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995, Az. VIII ZR 293/94, Rdnr. 14). An einer solchen fehlt es hier aber.

Die Klägerin hätte daher die Entstehung des von ihr behaupteten Saldos von 8.332,62 € nachweisen müssen. Diesen Nachweis hat sie aber nicht erbracht. Auf das bereits in erster Instanz erfolgte Bestreiten der Beklagten hat die Klägerin erstmals aufgrund des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016 mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.10.2016 (dort Seite 15/16, Bl. 190/191 d.A.) vortragen lassen, dass in der Abrechnung vom 30.01.2014 (Anl. B 1) zugunsten der Beklagten ein Betrag von 9.072,00 € an noch zu erwartenden Provisionsansprüchen aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit der ... GmbH durch die Beklagte eingestellt worden sei. Diese zu erwartenden Provisionen seien in der Provisionsabrechnung vom 01.03.2014 (Anl. K 10) aus der Habenseite genommen worden und in den folgenden Provisionsabrechnungen bis Anl. K 73 bei konkretem Anfall bis auf einen Betrag von 3.709,74 € bei der Beklagten sukzessive „ins Haben gebucht worden“.

Dieser Vortrag ist jedoch nicht nachgewiesen, da - worauf die Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 24.11.2016 (dort Seite 4, Bl. 196 d.A.) zutreffend hinweist - in diesem Fall die von der Klägerin erteilten Provisionsabrechnungen Anl. K 10 - K 73 Habenbuchungen aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit der ... GmbH aufweisen müssten. Die Abrechnungen Anl. K 10 bis Anl. K 73 weisen jedoch keine derartigen Habenbuchungen auf. Vielmehr sind dort aus Vermittlungen von Verträgen mit der ... GmbH nur Soll-Buchungen aufgrund von insgesamt acht Rückkäufen und einer Beitragsfreistellung zu finden (Anl. K 12, 17, 18, 19 und 47).

Es verbleibt daher nach alledem bei einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 3.841,03 €. Dieser Anspruch ist jedoch durch die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2016, dort S. 5 (Bl. 100 d.A.) erklärte Aufrechnung mit den Habenspositionen der Beklagten aus den Provisionsabrechnungen Anl. K 4, 11 ff. in der im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.11.2015, dort S. 9 (Bl. 78 d.A.), angegebenen Reihenfolge gemäß § 389 BGB erloschen. Denn hinsichtlich der Habenspositionen in den Provisionsabrechnungen laut Anl. K 4, 11 ff. liegt durch die von der Klägerin vorgenommenen Abrechnungen ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 87c HGB).

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BGH und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 87


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(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststel

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2010 - VIII ZR 310/09

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 310/09 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht München I Endurteil, 05. Apr. 2016 - 31 O 11448/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.104,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.104,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 69.104,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Beklagte war als Handelsvertreterin für sie tätig. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlungen von Provisionsvorschüssen geltend.

Am 25.01.2009 schlossen die Parteien einen Agenturvertrag mit Wirkung zum 01.10.2008 (Anlage K 1). Dieser wurde zum 01.09.2010 durch einen Nachtrag mit Vergütungsbestimmungen ergänzt (Anlagen K 2-3). In Ziff. I der Vergütungsbestimmungen ist eine Stornohaftzeit von 5 Jahren vereinbart, die u.a. durch folgende Regelung zum Ausdruck kommt:

„Die Abschlussvergütung sowie eine etwaige Bonifikation ist in Höhe von 1/60 der gezahlten Vergütung pro Monat verdient, sofern der Kunde die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Der nicht verdiente Teil unterliegt einem Rückforderungsanspruch, es sei denn, der Versicherungsfall ist bereits eingetreten.“

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin vermittelte die Beklagte nahezu ausschließlich Versicherungsverträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei handelte es sich um Direktversicherungen, bei denen die Versicherten jeweils als Arbeitnehmer bei dem Versicherungsnehmer angestellt sind. Im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers besteht je nach bisheriger Laufzeit der Verträge und sofern diese nicht speziell auf einzelne Firmen zugeschnitten sind neben der Auflösung des Versicherungsvertrags auch die Möglichkeit, dass der Vertrag auf Wunsch des Versicherten beitragsfrei gestellt, vom Versicherten selbst übernommen oder von einem neuen Arbeitgeber weitergeführt wird.

Der Agenturvertrag wurde von den Parteien einvernehmlich zum 01.02.2014 aufgehoben und die Beklagte meldete am 04.02.2014 ihr Gewerbe ab. Sie ist nunmehr als angestellte Mitarbeiterin bei einer anderen Versicherung tätig.

Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten laufend deren Provisionsansprüche ab. Unstreitig standen der Beklagten danach aufgrund der Abrechnungen in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 12.09.2015 auf der Haben-Seite Provisionsansprüche in Höhe von 66.908,00 € zu.

Die Klägerin behauptet, dass diesen Ansprüchen Provisionsrückzahlungsansprüche entgegenstehen, welche die Provisionsansprüche der Beklagten um 69.104,12 € übersteigen. Die Erstattungsansprüche resultieren nach dem Vortrag der Klägerin daraus, dass Versicherte aus den jeweiligen Unternehmen der Versicherungsnehmer ausgeschieden sind, was wiederum Beitragsfreistellungen oder Stornierungen der jeweiligen Verträge über die betriebliche Altersvorsorge zur Folge hatte. Die Klägerin führt in der Klageschrift die Höhe der jeweiligen Rückforderungsansprüche unter Angabe des Namens des jeweiligen Versicherten an und verweist im Übrigen auf die der Klageschrift als Anlage beigefügten Provisionsabrechnungen (Anlagen K 4, K 10-74).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 69.104,12 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen sei sie ihrer Nachbearbeitungspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte meint, die Klägerin habe - gegebenenfalls durch ein persönliches Gespräch - darauf hinwirken müssen, dass die bestehenden Verträge der betrieblichen Altersvorsorge jeweils erhalten bleiben, indem sie von dem Versicherten selbst oder dessen neuen Arbeitgeber übernommen werden.

Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass eine Nachbearbeitungspflicht in dieser Form nicht geschuldet sei, da auch eine Beratungspflicht des Versicherers nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem Versicherten bestehe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hünfeld am 23.03.2015 einen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 26.03.2015 zugestellt worden ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I für die Klage örtlich (§§ 12, 13 ZPO) und sachlich (§§ 23, 71 GVG) zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten Provisionen in Höhe von 69.104,12 €.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten Provisionen im Vorschussweg für abgeschlossene Verträge geleistet hat. Aus Ziff. I der Vergütungsbestimmungen des Agenturvertrags sowie §§ 92 Abs. 4, 87 a Abs. 1 HGB ergibt sich, dass der Provisionsanspruch im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt ist durch die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers. Soweit diese Bedingung nicht eingetreten ist, folgt ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bzw. aus Ziff. I der Vergütungsbestimmungen.

1. Die Klägerin hat ihre Forderung hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan.

Macht eine Partei im Wege der Klage einen Forderungsbetrag geltend, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer Reihe vieler selbständiger Positionen zusammensetzt, so genügt sie ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten vorlegt, die rechnerisch nachprüfbar ist und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht (OLG Saarbrücken, Urteil v. 24.03.1999 - 1 U 529/98; LG Hannover, Urteil v. 16.06.2005 - 2 O 356/04; LG Leipzig, Urteil v. 29.09.2011 - 7 O 2820/10).

Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit ihrem Vortrag gerecht geworden. Eine geordnete Zusammenstellung hat die Klägerin mit den Provisionsabrechnungen vorgelegt, die in sich rechnerisch stimmig sind und aufgrund der Angabe der Namen der Versicherten und der jeweiligen Versicherungsnehmer eine Zuordnung zu einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht. Zudem wird der Grund für die jeweilige Stornierung (Rückkauf, Beitragsfreistellung) angegeben. Anhand dieser Aufstellungen, die übersichtlich sind und daher ohne weiteres auch in Form einer Anlage in Bezug genommen werden können, kann die Beklagte nachvollziehen, um welche Vertragsabschlüsse es jeweils geht und in welcher Höhe jeweils Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.

Angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin, ist es Sache der Beklagten, ihrerseits näher zu substantiieren, welche der Rechnungspositionen aus welchem Grund bestritten werden. Erst hiernach besteht für die klagende Partei Veranlassung, ihren Vortrag noch näher zu substantiieren, denn die Anforderungen an die Substantiierung hängen davon ab, wie substantiiert der Gegner vorgetragen hat (OLG Saarbrücken a.a.O.; LG Hannover a.a.O.; LG Leipzig a.a.O.).

Die Beklagte hätte danach vortragen müssen, welche einzelnen Positionen von ihr bestritten werden und aus welchen konkreten Gründen diese Ansätze nicht gerechtfertigt sein sollten. Das hat sie nicht getan, sondern sich auf ein pauschales Bestreiten (mit Nichtwissen) beschränkt. Die Beklagte hat damit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt, mit der Folge, dass die sachliche Richtigkeit der klägerischen Abrechnung als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegensetzen, nicht über ausreichende Unterlagen zu Erwiderung auf den Vortrag zu verfügen. Zum einen hat die Beklagte nicht näher angegeben, welcher konkreten Unterlagen sie bedarf, um zu dem Klagevortrag substantiiert Stellung nehmen zu können. Zum anderen sind die Ausführungen der Klägerin jedenfalls so detailliert und vollständig, dass der Beklagten eine substantiierte Stellungnahme möglich sein muss. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten selbst wissen muss, welche Zahlungen ihr von der Klägerin geleistet wurden und aufgrund welcher von ihr vermittelten Versicherungsvertragsabschlüsse ihr möglicherweise weitere Provisionsansprüche zustehen, die in der klägerischen Abrechnung nicht berücksichtigt sind.

2. Die Beklagte kann dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von der Klägerin zurückverlangten Provisionsvorschüsse seien gem. §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 S. 1 HGB als verdient anzusehen, weil die Klägerin keine ausreichenden Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen habe. Die von der Beklagten geforderten Bemühungen gegenüber dem Versicherten, den Vertrag selbst fortzuführen oder auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen, schuldet die Klägerin im Rahmen der Nachbearbeitung nicht.

2.1. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Handelsvertreter danach auch dann Anspruch auf Provisionen hat, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht so wie abgeschlossen ausführt, es sei denn dass die Ausführung des Geschäfts unmöglich bzw. für den Unternehmer unzumutbar ist. Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Für diesen Ausnahmetatbestand trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 125/80).

Solange der Handelsvertreter für die Versicherung tätig ist, genügt der Unternehmer seiner Pflicht dadurch, dass er den Vertreter von einer drohenden Stornierung informiert und es diesem überlässt, geeignete Maßnahmen zu treffen. Nach Ausscheiden des Vermittlers ist der Unternehmer hierzu nicht mehr verpflichtet. Das bedeutet allerdings nicht, dass er untätig bleiben darf. Vielmehr muss er dann den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachbearbeiten. Hierzu muss er alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst (BGH Urt. v. 01.12.2010 - VIII ZR 310/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2007 - 16 W 70/06).

2.2. Vorliegend ist schon fraglich, ob im Falle des Austritts des Versicherten aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers überhaupt ein notleidender Vertrag vorliegt, der die Klägerin zur Nachbearbeitung verpflichtet. Ein solcher ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein Versicherungsnehmer seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht (mehr) erfüllt und deshalb eine Stornierung droht. Vorliegend resultiert die Stornierungsgefahr aber daraus, dass der bisherige Versicherungszweck - jedenfalls aus der Sicht des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer - obsolet wird und der Versicherungsnehmer aufgrund des Vertrages zur Zahlung der Prämie nicht mehr verpflichtet ist.

2.3. Jedenfalls würde bei den hier gegenständlichen Versicherungsverträgen aber die nach der Rechtsprechung geschuldete Nachbearbeitung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zu einer Rettung des Vertrags führen. Denn die Stornierung oder Beitragsfreistellung der hier streitgegenständlichen Verträge beruht nicht auf der mangelnden Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers, sondern auf dem Ausscheiden des versicherten Mitarbeiters aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers. Aufgrund des Weggangs des Mitarbeiters scheidet eine Fortführung des Versicherungsvertrages mit dem bisherigen Versicherungsnehmer aus. Der ehemalige Arbeitgeber wird regelmäßig keine Versicherung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter fortführen. Eine Einflussnahme auf den Versicherungsnehmer, wie er nach der Rechtsprechung im Rahmen der Nachbearbeitung üblicherweise erforderlich ist, ist daher von vornherein nicht erfolgversprechend. Von vornherein zwecklose Nachbearbeitung ist nicht geschuldet (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2013 - 5 U 227/12 S. 9).

2.4. Eine Fortführung des Versicherungsvertrages kommt bei den hier gegenständlichen Versicherungsverträgen nur aufgrund eines entsprechenden neuen Entschlusses des versicherten ehemaligen Mitarbeiters und gegebenenfalls auch des neuen Arbeitgebers in Betracht. Die Herbeiführung eines solchen neuen Vertragsschlusses - bzw. hierauf gerichtete Bemühungen - schuldet die Klägerin im Rahmen der Nachbearbeitung jedoch nicht.

Im Rahmen der Nachbearbeitung kann nur eine Einflussnahme auf den bisherigen Versicherungsnehmer geschuldet sein, mit dem der ursprüngliche Vertrag vermittelt wurde, nicht jedoch das Einwirken auf einen Dritten, als neuer Versicherungsnehmer in den Vertrag einzutreten. Anderenfalls wäre die Versicherung verpflichtet, eine eigene Vermittlungstätigkeit zu entfalten, indem sie Dritte überzeugt, selbst vertragliche Verpflichtungen zu übernehmen. Dies würde über eine bloße Nachbearbeitung hinausgehen, die darauf abzielt, dem Versicherungsvertreter diejenige Provision zu sichern, die er durch die zum ursprünglichen Vertragsschluss führende eigene Überzeugungsleistung verdient hat.

2.5. Jedenfalls überspannt die Beklagte eine etwaige Nachbearbeitungspflicht, wenn sie die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer und dem Versicherten fordert, um auf die Weiterführung des Versicherungsvertrages hinzuwirken. Denn eine solche Pflicht würde zum einen nicht auf die Rettung eines notleidenden Vertrages abzielen, sondern auf die Umstellung eines Vertrages, der aufgrund des Ausscheidens des Mitarbeiters zunächst seine Geschäftsgrundlage verloren hat und der nun unter Auswechselung des Versicherungsnehmers umgewandelt werden soll. Zum anderen wäre ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Höhe eines Teils der im Raum stehenden Provisionsrückforderungsansprüche und der hohen Fluktuation von Mitarbeitern bei den in Frage stehenden Versicherungsnehmern auch nicht wirtschaftlich.

2.6. Im übrigen fehlt es an einem Vortrag der Beklagten dazu, welche Maßnahmen sie selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Vermeidung von Stornierungen oder Beitragsfreistellungen getroffen hat und ob diese erfolgreich gewesen sind - und dementsprechend auch derartige Maßnahmen der Klägerin erfolgversprechend wären. Auch ist nicht erkennbar, dass sie bereits vor der Beendigung ihrer Tätigkeit Beanstandungen gegen die Handhabung der Stornierungen durch die Klägerin hatte, insbesondere eine unzureichende Information der Versicherungsnehmer oder der Versicherten zu den Möglichkeiten in Bezug auf ihre Versicherung.

3. Da mithin die Bedingung für das Entstehen des (vollumfänglichen) Provisionsanspruchs nicht eingetreten ist, hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, § 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO bestimmt.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 310/09 Verkündet am:
1. Dezember 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender
Versicherungsverträge (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene
Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend
sein (Bestätigung der Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04
und VIII ZR 237/04). Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen
den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und
nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu
im Regelfall nicht aus.

b) Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter
genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht
, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass
bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter
zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem
Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen,
dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise
eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrages
auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu
BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Courtagevorschüssen und Organisationszuschüssen. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Parteien schlossen am 28. Dezember 2007 eine Zusammenarbeitsvereinbarung nebst Courtagezusage, wonach der Beklagte als selbständiger Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. HGB der Klägerin Versicherungen vermitteln sollte. Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelung: "Wir sind nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, Courtagevorauszahlungen zu leisten. Soweit wir Vorauszahlungen leisten, ist ein sich durch den teilweisen oder vollständigen Abgang eines Versicherungsvertrages ergebender Anspruch auf Rückzahlung der unverdienten Courtage sofort nach deren Belastung zur Rückzahlung fällig. …"
2
Hinsichtlich der Entstehung der Courtage, für die Ziffer 1.4 der Zusammenarbeitsvereinbarung eine Abrechnung im Kontokorrentverkehr vorsieht, heißt es in Ziffer 1.2 unter anderem: "Die Courtage entsteht, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist, jeweils anteilig mit Beitragszahlung und ist jeweils nur insoweit verdient und fällig, soweit sie:
a) für Einzelversicherungen aus 50 % der tatsächlich an die Gesellschaft gezahlten, nicht mit Rückkaufswert, Überschussanteilen usw. verrechneten Beiträge gedeckt ist,
b) für Gruppenversicherungen aus 50 % der jeweils für die Versicherung an die Gesellschaft entrichteten Bruttobeiträge gedeckt ist. 1.2.1 Bei Versicherungen nach dem Tarif 605 wird bei Tod der versicherten Person innerhalb der ersten 18 Monate nach Versicherungsbeginn pro Monat 1/18 der Abschluss-Courtage verdient; insgesamt jedoch begrenzt auf 50 % der tatsächlich gezahlten Beiträge. 1.2.2 Bei Einzel- und Gruppenversicherungen nach dem Tarif 629 entsteht die Abschluss-Courtage anteilig mit der jeweiligen Beitragszahlung wie folgt und ist auch nur insoweit fällig und verdient: … ."
3
In einem der Zusammenarbeitsvereinbarung als Anlage beigefügten Abkommen vereinbarten die Parteien zudem die Zahlung eines Organisationszuschusses , auf den die gleichen Bestimmungen und Bewertungskriterien wie für die Abschlusscourtage Anwendung finden sollten. Gemäß diesem Abkommen sollte der Beklagte, da die Klägerin über keine Verwaltungsgeschäftsstellen verfügt , die bis zur Policierung eines Versicherungsantrags erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen und für diese über die Vermittlung hinausgehenden Dienstleistungen einen Organisationszuschuss in Höhe von 4 Promille auf die jeweilige Bewertungssumme erhalten. Dieser Zuschuss setzte sich aus 2 Promille für die Erstellung eigener Angebote und 2 Promille für die Entwicklung und Durchführung eigener Werbemaßnahmen zusammen.
4
In der Folgezeit vermittelte der Beklagte für die Klägerin Versicherungsverträge , wofür die Klägerin vereinbarungsgemäß sowohl Courtage- als auch Organisationszuschüsse zahlte. Mehrere Verträge wurden storniert, da die Versicherungsnehmer den Erstbeitrag oder die Folgebeiträge nicht zahlten.
5
Mit der Klage begehrt die Klägerin wegen dieser Stornierungen die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 22.102,31 € sowie die Zahlung der Kautionsversicherungsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 57 €, insgesamt mithin 22.159,31 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe ein Rückforderungsanspruch weder aus Ziffer 1.3 der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 2007 noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu. Voraussetzung einer Rückzahlungspflicht sei, dass der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten habe (§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB analog). Den Unternehmer treffe die Pflicht, bei Gefährdung eines Vertrags dessen Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder zu veranlassen. Er müsse sich bemühen, den Versicherungsnehmer zur Vertragsfortführung und insbesondere zur Prämienzahlung zu veranlassen. Unterlasse der Unternehmer dies, sei die Nichtausführung des Geschäfts von ihm zu vertreten mit der Folge, dass der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB bestehen bleibe. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, wobei offen bleiben könne, ob der Beklagte Versicherungsvertreter und § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB daher unmittelbar anwendbar oder ob er als Versicherungsmakler anzusehen sei, der sich ausnahmsweise auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB berufen könne. Ebenso könne offen bleiben, ob sich eine Nachbearbeitungs- bzw. Stornogefahrmitteilungspflicht aus § 242 BGB (so OLG Frankfurt am Main, VersR 1999, 439) oder aus einer analogen Anwendung des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (so OLG Hamm, BeckRS 2005, 08775) ergebe. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könne sich im Einzelfall aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler ergeben, dass der Versicherer dem Makler Stornogefahrmitteilungen machen oder sich unter Umständen sogar um die Rücknahme einer bereits erklärten Kündigung bemühen müsse. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm sei § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB auf den Versicherungsmakler analog anzuwenden, wenn dieser bezüglich etwaiger Stornierungen im Einzelfall genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter, was vor allem dann der Fall sein könne, wenn der Versicherungsmakler zu dem Versicherer in laufender Geschäftsbeziehung stehe, dort insbesondere ein Agenturkonto für ihn geführt werde, die Tätigkeit im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung den wesentlichen Teil seiner Vermittlungsarbeit ausmache und er aufgrund einer allgemeinen mit ihm geschlossenen Abrede laufend Provisionsvorschüsse beziehe.
9
In Erweiterung dieser Rechtsprechung sei hier eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des als Versicherungsmakler bezeichneten Vermittlers anzunehmen. Die Klägerin habe dem Beklagten trotz Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung laufend Vorschüsse für abgeschlossene Versicherungsverträge gewährt und sich damit so verhalten, als existiere eine entsprechende Verpflichtung. Der Beklagte sei in das Organisationssystem der Klägerin eingebunden, die ihm mangels eigener Verwaltungsgeschäftsstellen alle bis zur Policierung erforderlichen Arbeiten vollständig übertragen habe. Weiterhin gewähre die Klägerin für die Pflege, Betreuung und Nachbearbeitung der Versicherungen, die sich im beitragspflichtigen Bestand befänden, ein Bestandspflegegeld. Auch habe die Klägerin dem Beklagten nach eigenem Vorbringen stets Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen. Aus der Einbindung des Beklagten in die Organisationsstruktur der Klägerin und der tatsächlichen Handhabung der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen ergebe sich die Verpflichtung der Klägerin, entweder selbst die Verträge nachzubearbeiten oder an den Beklagten Stornogefahrmitteilungen zu übersenden.
10
Ohne Bedeutung für diese Verpflichtung der Klägerin sei, dass der Beklagte im Geschäftsverkehr als Versicherungsmakler aufgetreten sei, keine Vollmacht für den Abschluss von Versicherungsverträgen gehabt habe und seinerseits als Versicherungsmakler versichert sei. Entscheidend sei nicht, ob der Beklagte Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sei, sondern ob er dergestalt in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden sei, dass für diese zu seinen Gunsten eine Fürsorgepflicht bestanden habe, notleidende Verträge nachzubearbeiten oder dem Beklagten Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen. Dies sei zu bejahen.
11
Die Klägerin habe die Voraussetzungen der ihr demgemäß obliegenden Bemühungen zum Erhalt der Versicherungsverträge nicht hinreichend dargetan, obwohl ihr als Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB obliege. Eine eigene Nachbearbeitung habe sie nicht geleistet. Hierfür reiche der in den Mahnschreiben an die Versicherten enthaltene Hinweis auf die Vorteile einer Versicherung und das Angebot einer Beratung nicht aus. Den Versand von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie habe behauptet , den Beklagten mehrfach vor der Stornierung über die stornogefährdeten Verträge informiert zu haben. Der Beklagte sei mittels Schreiben auf Zahlungsrückstände der Versicherungsnehmer hingewiesen worden; es seien E-Mails ausgetauscht worden. Dieser Vortrag sei nicht substantiiert genug. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Versicherungsvertragsverhältnisse sich diese Mitteilungen bezogen und welchen Inhalt sie gehabt hätten. Soweit die Klägerin weiter vorgetragen habe, dem Beklagten Mitteilungen über Zahlungsrückstände übersandt zu haben, habe der Beklagte den Zugang der Mehrzahl dieser Mitteilungen bestritten. Die Klägerin sei für den Zugang dieser Mitteilungen beweisbelastet , habe jedoch keinen Beweis angetreten. Soweit der Zugang einzelner Mitteilungen unstreitig sei, habe der Beklagte behauptet, diese erst nach erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrags und damit nicht rechtzeitig erhalten zu haben, um seinerseits das Vertragsverhältnis durch geeignete Maßnahmen mit dem Ziel einer Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages nachzubearbeiten. Die Klägerin sei insoweit auch für den rechtzeitigen Zugang dieser Mitteilungen beweisbelastet. Der Vortrag des Beklagten sei so auszulegen, dass ihm infolge Zeitablaufs eine eigene Nachbearbeitung nicht mehr möglich gewesen sei.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Courtagevorschüsse und Organisationszuschüsse nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch der Klägerin nicht daran, dass der Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten Stornogefahrmitteilungen nicht hinreichend substantiiert wäre und dass die Klägerin keinen Beweis für den (rechtzeitigen) Zugang der von ihr versandten Stornogefahrmitteilungen angetreten hat.
13
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach Nr. 1.3 der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 2007 insoweit vorliegen, als unstreitig mehrere der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge storniert wurden. Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht anhand der in § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB enthaltenen Regelung geprüft, ob die Nichtausführung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge auf Umständen beruht, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, und der Provisionsanspruch des Beklagten deshalb - mit der Folge einer Rückzahlungsverpflichtung - entfallen ist.
14
a) Grundsätzlich entsteht der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter gilt, besteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196 unter II 1, und VIII ZR 237/04, juris Rn. 10; jeweils mwN).
15
Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, dass das Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 2, und VIII ZRVIII ZR 237/04, juris Rn. 11; jeweils mwN). Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nach- zubearbeiten (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 4, und VIII ZRVIII ZR 237/04, juris Rn. 14; jeweils mwN; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 87a Rn. 27; Emde in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 11 ff.; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 92 Rn. 911 ; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 16).
16
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es offen gelassen, ob der Beklagte im Streitfall für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig war und deshalb die oben genannten Grundsätze unmittelbar zur Anwendung kommen oder ob er als Versicherungsmakler tätig war. Revisionsrechtlich ist deshalb letzteres entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen.
17
Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene, vom Berufungsgericht ebenfalls offen gelassene Frage, ob § 87a Abs. 3 HGB auch auf den Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden ist, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter (so OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1999 - 18 U 109/98, BeckRS 2005, 08775 unter I 2 b; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1482, 1483; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1306 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 334, 335 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 19), oder ob eine solche Analogie schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich ist (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1997, 133 f.; KG, Urteil vom 14. Januar 1999 - 10 U 7263/97, juris Rn. 7; AG München, VersR 2005, 1688; Baumbach/Hopt, aaO, § 93 Rn. 7; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rn. 5; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1951 - II ZR 107/50, BGHZ 2, 281, 283 f.; RGZ 95, 134, 137 mwN, jeweils zu § 88 HGB aF) und sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder einer hieran orientierten Auslegung des Vertrages zwischen dem Versi- http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=354&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313492005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=354&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300382006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=354&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300382006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - cherungsmakler und dem Versicherer für letzteren eine Nachbearbeitungspflicht ergeben kann (OLG Frankfurt am Main, aaO; AG München, aaO; Thiessen in Großkommentar HGB, aaO, § 93 Rn. 167), hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann - wie hier der Fall - der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung geben. Unter welchen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des § 242 BGB ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen kann, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten , hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4). Einen hiernach beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
18
2. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei in gleicher Weise schutzbedürftig wie ein Handelsvertreter. Es hat hierbei darauf abgestellt, dass der Beklagte laufend Courtagevorschüsse für die der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge erhalten habe, er in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden gewesen sei und er von der Klägerin sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhalten habe. Soweit das Berufungsgericht aufgrund dieser Umstände auch für den Fall einer Einstufung des Beklagten als Versicherungsmakler zu der Bewertung gelangt ist, die Klägerin, die zudem nach eigenem Vorbringen regelmäßig Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt haben will, treffe hier eine Nachbearbeitungspflicht, so ist diese tatrichterliche Beurteilung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Ausgestaltung der in der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien getroffenen gestreckten, mit Vorschusszahlungen verbundenen Vergütungsregelung spricht hier für eine starke Annäherung der Stellung des Beklagten an diejenige eines Versicherungsvertreters.
19
Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
20
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klage sei der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin den Versand von Stornogefahrmitteilungen nicht hinreichend vorgetragen und auch keinen Beweis für deren (rechtzeitigen) Zugang angetreten habe. Mit dieser Begründung können die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB für ein Entfallen des Provisionsanspruchs des Beklagten nicht verneint werden. Denn die Klägerin hat sowohl zum Inhalt der Stornogefahrmitteilungen als auch zu deren Absendung an den Beklagten, die nach dem übrigen Vortrag des Beklagten als bestritten anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), ausreichenden Vortrag gehalten und diesen unter Beweis gestellt. Einen Beweis für den Zugang der Mitteilungen brauchte die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzutreten.
21
a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass es für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch den Versicherer genüge, wenn dieser den betroffenen Versicherungsnehmern - wie hier der Fall - jeweils ein Mahnschreiben übersende und in diesem eindringlich auf die Vorteile der abgeschlossenen Versicherung hinweise. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lautete der in den Mahnschreiben der Klägerin enthaltene Hinweis: "Bedenken Sie die Vorteile einer Lebens- bzw. Rentenversicherung : Versicherungsschutz für den Bezugsberechtigten, steuerliche Vergünstigungen für die gezahlten Beiträge, Beteiligungen an den Überschüssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne bereit, Sie zu beraten und Ihnen Vorschläge zu unterbreiten."
22
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein solches Schreiben alleine keine ausreichende Maßnahme der Stornoabwehr durch den Versicherer darstellt. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats (siehe oben 1 a) bestimmen sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Entschließt sich das Versicherungsunternehmen , eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, müssen diese jedoch nach Art und Umfang ausreichend sein (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04, jeweils aaO). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich , dass der Unternehmer/Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält (so bereits BAGE 20, 123, 132; ebenso OLG Köln, VersR 2006, 71 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 12; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 92 Rn. 29; vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 22; Thume, aaO, § 92 Rn. 10). Welcher konkreten Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 b aa), im Regelfall die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (OLG Karlsruhe, VersR 1989, 511, 512; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, juris Rn. 12; Emde , aaO, § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO, § 87a Rn. 27; jeweils mwN; vgl. BAGE 20, 123, 133 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO Rn. 17; MünchKommHGB/von Hoyningen -Huene, aaO Rn. 28 ff.; aA OLG Frankfurt am Main, VersR 1978, 326 und VersR 1991, 1135; vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1984, 760, für den Fall wiederholter Mahnungen und Kündigungsandrohungen). Hieran ändert sich durch den im Streitfall in das jeweilige Mahnschreiben aufgenommenen Hinweis auf die Vorteile der (Lebens-) Versicherung nichts. Denn auch mit diesem Zusatz ist in dem Mahnschreiben jedenfalls kein nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zu sehen. Einer Entscheidung , ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen (so Löwisch, aaO; Emde, aaO; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO Rn. 30; jeweils mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO) und ob dafür regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so OLG Brandenburg, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; Emde, aaO; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO), bedarf es daher nicht.
23
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ihrer Nachbearbeitungspflicht auch nicht in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten nachgekommen. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Versicherer die Darlegungs - und Beweislast dafür trifft, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO, und VIII ZRVIII ZR 237/04, aaO Rn. 14; OLG Brandenburg, aaO Rn. 28; Thume, aaO, § 87a Rn. 31). Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Versicherer habe, wenn er im Rahmen der Nachbearbeitung zum Mittel der Stornogefahrmitteilung greife, auch deren (rechtzeitigen) Zugang darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Zwar wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten, dass es bei der Stornogefahrmitteilung auf deren Zugang ankommt, damit die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB erfüllt sind und die für den Versicherer günstige Folge des Entfallens des Provisionsanspruchs eintritt (OLG Köln, aaO; Löwisch, aaO Rn. 21; Emde, aaO, § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 18; vgl. auch OLG Brandenburg, aaO Rn. 32; OLG Karlsruhe , aaO; jeweils zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Stornogefahrmitteilung). Diese Auslegung des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB geht indes über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus und ist auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.
24
Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der ansonsten gemäß Satz 1 dieser Vorschrift auch bei einer Nichtausführung (Stornierung) des Versicherungsvertrages bestehende Provisionsanspruch, wenn und soweit die Stornierung auf Umständen beruht, die der Unternehmer (Versicherer) nicht zu vertreten hat. Entschließt sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter (oder hier an den Versicherungsmakler) entgegenzuwirken , und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Stornogefahrabwehrmaßnahmen zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist er seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen. Übersendet der Versicherer Stornogefahrmitteilungen durch die Post, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird und, wenn sie im Bundesgebiet werktags aufgegeben wird, am folgenden Werktag ausgeliefert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Geht eine Stornogefahrmitteilung gleichwohl ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so ist dies - und damit ebenso das hierauf zurückzuführende Unterbleiben von Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherungsvertreters - ein Umstand, den der Versicherer nicht im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat.

III.

25
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Absendung der Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird hierbei auch dem im Berufungsurteil rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend substantiiert bewerteten Vortrag der Klägerin zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen mittels E-Mail nachzugehen haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass mit der Klage nicht nur die Rückzahlung von Courtagevorschüssen und Organisationszuschüssen, sondern auch die Zahlung der Kautionsversicherungsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 57 € geltend gemacht wird. Das Berufungsurteil lässt Ausführungen zu diesem - seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellten - Teil der Klageforderung vermissen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 5 O 356/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.11.2009 - 11 U 119/09 -

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 310/09 Verkündet am:
1. Dezember 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender
Versicherungsverträge (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene
Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend
sein (Bestätigung der Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04
und VIII ZR 237/04). Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen
den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und
nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu
im Regelfall nicht aus.

b) Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter
genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht
, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass
bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter
zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem
Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen,
dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise
eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrages
auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu
BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Courtagevorschüssen und Organisationszuschüssen. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Parteien schlossen am 28. Dezember 2007 eine Zusammenarbeitsvereinbarung nebst Courtagezusage, wonach der Beklagte als selbständiger Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. HGB der Klägerin Versicherungen vermitteln sollte. Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelung: "Wir sind nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, Courtagevorauszahlungen zu leisten. Soweit wir Vorauszahlungen leisten, ist ein sich durch den teilweisen oder vollständigen Abgang eines Versicherungsvertrages ergebender Anspruch auf Rückzahlung der unverdienten Courtage sofort nach deren Belastung zur Rückzahlung fällig. …"
2
Hinsichtlich der Entstehung der Courtage, für die Ziffer 1.4 der Zusammenarbeitsvereinbarung eine Abrechnung im Kontokorrentverkehr vorsieht, heißt es in Ziffer 1.2 unter anderem: "Die Courtage entsteht, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist, jeweils anteilig mit Beitragszahlung und ist jeweils nur insoweit verdient und fällig, soweit sie:
a) für Einzelversicherungen aus 50 % der tatsächlich an die Gesellschaft gezahlten, nicht mit Rückkaufswert, Überschussanteilen usw. verrechneten Beiträge gedeckt ist,
b) für Gruppenversicherungen aus 50 % der jeweils für die Versicherung an die Gesellschaft entrichteten Bruttobeiträge gedeckt ist. 1.2.1 Bei Versicherungen nach dem Tarif 605 wird bei Tod der versicherten Person innerhalb der ersten 18 Monate nach Versicherungsbeginn pro Monat 1/18 der Abschluss-Courtage verdient; insgesamt jedoch begrenzt auf 50 % der tatsächlich gezahlten Beiträge. 1.2.2 Bei Einzel- und Gruppenversicherungen nach dem Tarif 629 entsteht die Abschluss-Courtage anteilig mit der jeweiligen Beitragszahlung wie folgt und ist auch nur insoweit fällig und verdient: … ."
3
In einem der Zusammenarbeitsvereinbarung als Anlage beigefügten Abkommen vereinbarten die Parteien zudem die Zahlung eines Organisationszuschusses , auf den die gleichen Bestimmungen und Bewertungskriterien wie für die Abschlusscourtage Anwendung finden sollten. Gemäß diesem Abkommen sollte der Beklagte, da die Klägerin über keine Verwaltungsgeschäftsstellen verfügt , die bis zur Policierung eines Versicherungsantrags erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen und für diese über die Vermittlung hinausgehenden Dienstleistungen einen Organisationszuschuss in Höhe von 4 Promille auf die jeweilige Bewertungssumme erhalten. Dieser Zuschuss setzte sich aus 2 Promille für die Erstellung eigener Angebote und 2 Promille für die Entwicklung und Durchführung eigener Werbemaßnahmen zusammen.
4
In der Folgezeit vermittelte der Beklagte für die Klägerin Versicherungsverträge , wofür die Klägerin vereinbarungsgemäß sowohl Courtage- als auch Organisationszuschüsse zahlte. Mehrere Verträge wurden storniert, da die Versicherungsnehmer den Erstbeitrag oder die Folgebeiträge nicht zahlten.
5
Mit der Klage begehrt die Klägerin wegen dieser Stornierungen die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 22.102,31 € sowie die Zahlung der Kautionsversicherungsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 57 €, insgesamt mithin 22.159,31 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe ein Rückforderungsanspruch weder aus Ziffer 1.3 der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 2007 noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu. Voraussetzung einer Rückzahlungspflicht sei, dass der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten habe (§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB analog). Den Unternehmer treffe die Pflicht, bei Gefährdung eines Vertrags dessen Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder zu veranlassen. Er müsse sich bemühen, den Versicherungsnehmer zur Vertragsfortführung und insbesondere zur Prämienzahlung zu veranlassen. Unterlasse der Unternehmer dies, sei die Nichtausführung des Geschäfts von ihm zu vertreten mit der Folge, dass der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB bestehen bleibe. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, wobei offen bleiben könne, ob der Beklagte Versicherungsvertreter und § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB daher unmittelbar anwendbar oder ob er als Versicherungsmakler anzusehen sei, der sich ausnahmsweise auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB berufen könne. Ebenso könne offen bleiben, ob sich eine Nachbearbeitungs- bzw. Stornogefahrmitteilungspflicht aus § 242 BGB (so OLG Frankfurt am Main, VersR 1999, 439) oder aus einer analogen Anwendung des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (so OLG Hamm, BeckRS 2005, 08775) ergebe. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könne sich im Einzelfall aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler ergeben, dass der Versicherer dem Makler Stornogefahrmitteilungen machen oder sich unter Umständen sogar um die Rücknahme einer bereits erklärten Kündigung bemühen müsse. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm sei § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB auf den Versicherungsmakler analog anzuwenden, wenn dieser bezüglich etwaiger Stornierungen im Einzelfall genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter, was vor allem dann der Fall sein könne, wenn der Versicherungsmakler zu dem Versicherer in laufender Geschäftsbeziehung stehe, dort insbesondere ein Agenturkonto für ihn geführt werde, die Tätigkeit im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung den wesentlichen Teil seiner Vermittlungsarbeit ausmache und er aufgrund einer allgemeinen mit ihm geschlossenen Abrede laufend Provisionsvorschüsse beziehe.
9
In Erweiterung dieser Rechtsprechung sei hier eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des als Versicherungsmakler bezeichneten Vermittlers anzunehmen. Die Klägerin habe dem Beklagten trotz Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung laufend Vorschüsse für abgeschlossene Versicherungsverträge gewährt und sich damit so verhalten, als existiere eine entsprechende Verpflichtung. Der Beklagte sei in das Organisationssystem der Klägerin eingebunden, die ihm mangels eigener Verwaltungsgeschäftsstellen alle bis zur Policierung erforderlichen Arbeiten vollständig übertragen habe. Weiterhin gewähre die Klägerin für die Pflege, Betreuung und Nachbearbeitung der Versicherungen, die sich im beitragspflichtigen Bestand befänden, ein Bestandspflegegeld. Auch habe die Klägerin dem Beklagten nach eigenem Vorbringen stets Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen. Aus der Einbindung des Beklagten in die Organisationsstruktur der Klägerin und der tatsächlichen Handhabung der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen ergebe sich die Verpflichtung der Klägerin, entweder selbst die Verträge nachzubearbeiten oder an den Beklagten Stornogefahrmitteilungen zu übersenden.
10
Ohne Bedeutung für diese Verpflichtung der Klägerin sei, dass der Beklagte im Geschäftsverkehr als Versicherungsmakler aufgetreten sei, keine Vollmacht für den Abschluss von Versicherungsverträgen gehabt habe und seinerseits als Versicherungsmakler versichert sei. Entscheidend sei nicht, ob der Beklagte Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sei, sondern ob er dergestalt in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden sei, dass für diese zu seinen Gunsten eine Fürsorgepflicht bestanden habe, notleidende Verträge nachzubearbeiten oder dem Beklagten Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen. Dies sei zu bejahen.
11
Die Klägerin habe die Voraussetzungen der ihr demgemäß obliegenden Bemühungen zum Erhalt der Versicherungsverträge nicht hinreichend dargetan, obwohl ihr als Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB obliege. Eine eigene Nachbearbeitung habe sie nicht geleistet. Hierfür reiche der in den Mahnschreiben an die Versicherten enthaltene Hinweis auf die Vorteile einer Versicherung und das Angebot einer Beratung nicht aus. Den Versand von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie habe behauptet , den Beklagten mehrfach vor der Stornierung über die stornogefährdeten Verträge informiert zu haben. Der Beklagte sei mittels Schreiben auf Zahlungsrückstände der Versicherungsnehmer hingewiesen worden; es seien E-Mails ausgetauscht worden. Dieser Vortrag sei nicht substantiiert genug. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Versicherungsvertragsverhältnisse sich diese Mitteilungen bezogen und welchen Inhalt sie gehabt hätten. Soweit die Klägerin weiter vorgetragen habe, dem Beklagten Mitteilungen über Zahlungsrückstände übersandt zu haben, habe der Beklagte den Zugang der Mehrzahl dieser Mitteilungen bestritten. Die Klägerin sei für den Zugang dieser Mitteilungen beweisbelastet , habe jedoch keinen Beweis angetreten. Soweit der Zugang einzelner Mitteilungen unstreitig sei, habe der Beklagte behauptet, diese erst nach erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrags und damit nicht rechtzeitig erhalten zu haben, um seinerseits das Vertragsverhältnis durch geeignete Maßnahmen mit dem Ziel einer Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages nachzubearbeiten. Die Klägerin sei insoweit auch für den rechtzeitigen Zugang dieser Mitteilungen beweisbelastet. Der Vortrag des Beklagten sei so auszulegen, dass ihm infolge Zeitablaufs eine eigene Nachbearbeitung nicht mehr möglich gewesen sei.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Courtagevorschüsse und Organisationszuschüsse nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch der Klägerin nicht daran, dass der Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten Stornogefahrmitteilungen nicht hinreichend substantiiert wäre und dass die Klägerin keinen Beweis für den (rechtzeitigen) Zugang der von ihr versandten Stornogefahrmitteilungen angetreten hat.
13
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach Nr. 1.3 der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 2007 insoweit vorliegen, als unstreitig mehrere der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge storniert wurden. Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht anhand der in § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB enthaltenen Regelung geprüft, ob die Nichtausführung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge auf Umständen beruht, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, und der Provisionsanspruch des Beklagten deshalb - mit der Folge einer Rückzahlungsverpflichtung - entfallen ist.
14
a) Grundsätzlich entsteht der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Provision - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Nach der Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter gilt, besteht allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196 unter II 1, und VIII ZR 237/04, juris Rn. 10; jeweils mwN).
15
Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, dass das Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 2, und VIII ZRVIII ZR 237/04, juris Rn. 11; jeweils mwN). Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nach- zubearbeiten (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO unter II 4, und VIII ZRVIII ZR 237/04, juris Rn. 14; jeweils mwN; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 87a Rn. 27; Emde in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 11 ff.; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 92 Rn. 911 ; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 16).
16
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es offen gelassen, ob der Beklagte im Streitfall für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig war und deshalb die oben genannten Grundsätze unmittelbar zur Anwendung kommen oder ob er als Versicherungsmakler tätig war. Revisionsrechtlich ist deshalb letzteres entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen.
17
Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene, vom Berufungsgericht ebenfalls offen gelassene Frage, ob § 87a Abs. 3 HGB auch auf den Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden ist, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter (so OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1999 - 18 U 109/98, BeckRS 2005, 08775 unter I 2 b; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1482, 1483; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1306 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 334, 335 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 19), oder ob eine solche Analogie schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich ist (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1997, 133 f.; KG, Urteil vom 14. Januar 1999 - 10 U 7263/97, juris Rn. 7; AG München, VersR 2005, 1688; Baumbach/Hopt, aaO, § 93 Rn. 7; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rn. 5; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1951 - II ZR 107/50, BGHZ 2, 281, 283 f.; RGZ 95, 134, 137 mwN, jeweils zu § 88 HGB aF) und sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder einer hieran orientierten Auslegung des Vertrages zwischen dem Versi- http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=354&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313492005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=354&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300382006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/puy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=354&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300382006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - cherungsmakler und dem Versicherer für letzteren eine Nachbearbeitungspflicht ergeben kann (OLG Frankfurt am Main, aaO; AG München, aaO; Thiessen in Großkommentar HGB, aaO, § 93 Rn. 167), hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann - wie hier der Fall - der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung geben. Unter welchen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des § 242 BGB ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen kann, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten , hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4). Einen hiernach beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
18
2. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei in gleicher Weise schutzbedürftig wie ein Handelsvertreter. Es hat hierbei darauf abgestellt, dass der Beklagte laufend Courtagevorschüsse für die der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge erhalten habe, er in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden gewesen sei und er von der Klägerin sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhalten habe. Soweit das Berufungsgericht aufgrund dieser Umstände auch für den Fall einer Einstufung des Beklagten als Versicherungsmakler zu der Bewertung gelangt ist, die Klägerin, die zudem nach eigenem Vorbringen regelmäßig Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt haben will, treffe hier eine Nachbearbeitungspflicht, so ist diese tatrichterliche Beurteilung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Ausgestaltung der in der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien getroffenen gestreckten, mit Vorschusszahlungen verbundenen Vergütungsregelung spricht hier für eine starke Annäherung der Stellung des Beklagten an diejenige eines Versicherungsvertreters.
19
Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
20
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klage sei der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin den Versand von Stornogefahrmitteilungen nicht hinreichend vorgetragen und auch keinen Beweis für deren (rechtzeitigen) Zugang angetreten habe. Mit dieser Begründung können die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB für ein Entfallen des Provisionsanspruchs des Beklagten nicht verneint werden. Denn die Klägerin hat sowohl zum Inhalt der Stornogefahrmitteilungen als auch zu deren Absendung an den Beklagten, die nach dem übrigen Vortrag des Beklagten als bestritten anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), ausreichenden Vortrag gehalten und diesen unter Beweis gestellt. Einen Beweis für den Zugang der Mitteilungen brauchte die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzutreten.
21
a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass es für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch den Versicherer genüge, wenn dieser den betroffenen Versicherungsnehmern - wie hier der Fall - jeweils ein Mahnschreiben übersende und in diesem eindringlich auf die Vorteile der abgeschlossenen Versicherung hinweise. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lautete der in den Mahnschreiben der Klägerin enthaltene Hinweis: "Bedenken Sie die Vorteile einer Lebens- bzw. Rentenversicherung : Versicherungsschutz für den Bezugsberechtigten, steuerliche Vergünstigungen für die gezahlten Beiträge, Beteiligungen an den Überschüssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne bereit, Sie zu beraten und Ihnen Vorschläge zu unterbreiten."
22
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein solches Schreiben alleine keine ausreichende Maßnahme der Stornoabwehr durch den Versicherer darstellt. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats (siehe oben 1 a) bestimmen sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Entschließt sich das Versicherungsunternehmen , eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, müssen diese jedoch nach Art und Umfang ausreichend sein (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04, jeweils aaO). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich , dass der Unternehmer/Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält (so bereits BAGE 20, 123, 132; ebenso OLG Köln, VersR 2006, 71 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 12; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 92 Rn. 29; vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 22; Thume, aaO, § 92 Rn. 10). Welcher konkreten Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 b aa), im Regelfall die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (OLG Karlsruhe, VersR 1989, 511, 512; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, juris Rn. 12; Emde , aaO, § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO, § 87a Rn. 27; jeweils mwN; vgl. BAGE 20, 123, 133 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO Rn. 17; MünchKommHGB/von Hoyningen -Huene, aaO Rn. 28 ff.; aA OLG Frankfurt am Main, VersR 1978, 326 und VersR 1991, 1135; vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1984, 760, für den Fall wiederholter Mahnungen und Kündigungsandrohungen). Hieran ändert sich durch den im Streitfall in das jeweilige Mahnschreiben aufgenommenen Hinweis auf die Vorteile der (Lebens-) Versicherung nichts. Denn auch mit diesem Zusatz ist in dem Mahnschreiben jedenfalls kein nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zu sehen. Einer Entscheidung , ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen (so Löwisch, aaO; Emde, aaO; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO Rn. 30; jeweils mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO) und ob dafür regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so OLG Brandenburg, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; Emde, aaO; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO), bedarf es daher nicht.
23
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ihrer Nachbearbeitungspflicht auch nicht in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten nachgekommen. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Versicherer die Darlegungs - und Beweislast dafür trifft, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO, und VIII ZRVIII ZR 237/04, aaO Rn. 14; OLG Brandenburg, aaO Rn. 28; Thume, aaO, § 87a Rn. 31). Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Versicherer habe, wenn er im Rahmen der Nachbearbeitung zum Mittel der Stornogefahrmitteilung greife, auch deren (rechtzeitigen) Zugang darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Zwar wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten, dass es bei der Stornogefahrmitteilung auf deren Zugang ankommt, damit die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB erfüllt sind und die für den Versicherer günstige Folge des Entfallens des Provisionsanspruchs eintritt (OLG Köln, aaO; Löwisch, aaO Rn. 21; Emde, aaO, § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 18; vgl. auch OLG Brandenburg, aaO Rn. 32; OLG Karlsruhe , aaO; jeweils zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Stornogefahrmitteilung). Diese Auslegung des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB geht indes über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus und ist auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.
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Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der ansonsten gemäß Satz 1 dieser Vorschrift auch bei einer Nichtausführung (Stornierung) des Versicherungsvertrages bestehende Provisionsanspruch, wenn und soweit die Stornierung auf Umständen beruht, die der Unternehmer (Versicherer) nicht zu vertreten hat. Entschließt sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter (oder hier an den Versicherungsmakler) entgegenzuwirken , und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Stornogefahrabwehrmaßnahmen zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist er seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen. Übersendet der Versicherer Stornogefahrmitteilungen durch die Post, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird und, wenn sie im Bundesgebiet werktags aufgegeben wird, am folgenden Werktag ausgeliefert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Geht eine Stornogefahrmitteilung gleichwohl ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so ist dies - und damit ebenso das hierauf zurückzuführende Unterbleiben von Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherungsvertreters - ein Umstand, den der Versicherer nicht im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat.

III.

25
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Absendung der Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird hierbei auch dem im Berufungsurteil rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend substantiiert bewerteten Vortrag der Klägerin zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen mittels E-Mail nachzugehen haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass mit der Klage nicht nur die Rückzahlung von Courtagevorschüssen und Organisationszuschüssen, sondern auch die Zahlung der Kautionsversicherungsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 57 € geltend gemacht wird. Das Berufungsurteil lässt Ausführungen zu diesem - seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellten - Teil der Klageforderung vermissen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 5 O 356/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.11.2009 - 11 U 119/09 -

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.