Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Juni 2017 - 25 U 4236/16

published on 30/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Juni 2017 - 25 U 4236/16
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.09.2016, Az. 10 O 4294/15 Ver, aufgehoben.

1.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a." bedingungsgemäß Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren.

1.2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom RVG-Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 € gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen „P ./. D Rechtschutz-Versicherungs AG" (Anlage K 20) zu befreien.

1.3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Gutachterkostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 € gemäß Beweisbeschluss des LG München I vom 21.07.2015 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a.“/VAz. 9 OH 8933/15" zu befreien.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.266,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Rechtschutzdeckung für die Durchführung eines bereits eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 9 OH 8933/15, die Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Befreiung von den Kosten eines Gutachtenskostenvorschusses in Höhe von € 3.000,00 im vorgenannten Beweissicherungsverfahren. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, neben der bereits erteilten Deckungschutzzusage für ein Klageverfahren auch Deckungsschütz für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zu verlangen bzw. ob die Beklagte eine solche Deckungsschutzzusage bereits erteilt hat. Die Klägerin ist der Ansicht, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei auch in Arzthaftungssachen zulässig und vermeide unnötige Kosten, da nach durchgeführter Beweisaufnahme mit einer vergleichsweisen Regelung zu rechnen sei, während die Beklagte die Ansicht vertritt, es liege insoweit ein Verstoß der Klägerin gegen die Kostenminderungsobliegenheit vor. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts (S. 2/4; Bl. 168/170 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei vollumfänglich unbegründet. Es liege weder eine Deckungszusage der Beklagten auch zur Übernahme der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens vor, noch bestehe ein derartiger Kostenübernahmeanspruch. Die E-Mail an die Beklagte vom 06.01.2015 stelle bereits keine Deckungsanfrage hinsichtlich der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dar, das Schreiben der Beklagten vom 22.04.2016 (Anlage K 16) stelle keine Deckungszusage bezüglich eines solches Beweisverfahrens dar. Zwar könne grundsätzlich auch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens Gegenstand einer Deckungszusage sein, dies gelte auch in Arzthaftungsangelegenheiten. § 82 VVG i.V.m. § 125 VVG sei aber auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung anzuwenden. Der Rechtsschutzfall sei bereits eingetreten, ein Versicherungsnehmer sei daher verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und insoweit Weisungen des Versicherers einzuholen. Nachdem die Beklagte bereits eine Kostenzusage für die Einreichung einer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erteilt habe, sei sie nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für das selbständige Beweisverfahren zu tragen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird ergänzend Bezug genommen (Bl. S. 4/7; Bl. 170/173 d.A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Erstgericht habe verkannt, dass § 82 VVG allenfalls eingeschränkt anwendbar sei und sich nicht auf die Rechtsverfolgungskosten beziehe. Im Übrigen liege kein nachweisbarer tatbestandlicher Verstoß gegen § 82 VVG vor. Das Ziel eines selbständigen Beweisverfahrens sei es, den Rechtsstreit zu erledigen und eine Hauptsacheklage zu vermeiden. Auch habe die Beklagte bereits eine Deckungszusage für das selbständige Beweisverfahren erteilt. Auf die Berufungsbegründung vom 25.10.2016 (Bl. 186/217 d.A.) sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 20.12.2016 (Bl. 226/227 d.A.), vom 05.01.2017 (Bl. 228/230 d.A.) vom 15.02.2017 (Bl. 251/252 d.A.), vom 28.02.2017 (Bl. 254/256 d.A.), vom 03.05.2017 (Bl. 259/261 d.A.) und vom 09.06.2017 (Bl. 280 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,

unter Aufhebung des Urteils des LG München II vom 16.09.2016 - 10 O 4294/15 Ver - die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a.“ bedingungsgemäß Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren,

sowie die Klägerin vom RVG-Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 € gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen „P ./. D Rechtschutz-Versicherungs AG“ (Anlage K 20) zu befreien, sowie die Klägerin vom Gutachterkostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 € gemäß Beweisbeschluss des LG München I vom 21.07.2015 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a.“/Az. 9 OH 8933/15“ zu befreien.

hilfweise, Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Erstgericht,

hilfsweise, Zulassung der Revision.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Auf die Berufungserwiderung vom 25.01.2017 (Bl. 234/250 d.A.) sowie deren Schriftsätze vom 16.02.2017 (Bl. 253 d.A.), vom 11.05.2017 (Bl. 262/270 d.A.) und vom 30.05.2017 (Bl. 237/238 d.A.) wird verwiesen.

Der Senat hat Hinweise erteilt mit Beschluss vom 19.01.2017 (BL 231/232 d.A.) sowie gemäß Verfügung vom 08.03.2017 (Bl. 257/258 d.A.) sowie im Termin vom 16.05.2017 (S. 2 des Protokolls; Bl. 272 d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Fundstellen Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann ihren Anspruch zwar nicht auf eine Deckungszusage der Beklagten bezüglich der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stützen (II.1.), sie hat jedoch einen Anspruch auf Deckung der Kosten eines solchen Verfahrens durch die Beklagte (II.2.), weshalb ihr auch ein Anspruch auf Befreiung von den vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten (II.3.) zusteht. Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 82 VVG wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen, ein eigenes Verschulden der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen (II.4.). Soweit der Senat in Ziff. 1.1. eine vom Berufungsantrag abweichende Tenorierung gewählt hat, beruht dies darauf, dass mit diesem Antrag letztlich die Feststellung begehrt wird, die Beklagte sei zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet (vgl. BGH, VersR 2016, 1184, Rdz. 16, zit. nach juris).

II.1. Soweit die Klägerin meint, in der E-Mail vom 06.01.2015 (Anlage K 1) sei eine Deckungsanfrage bezüglich der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zu sehen, folgt der Senat dem nicht. Aus der Vorlage des Schreibens an den Haftpflichtversicherer der Frauenklinik Dr. G GmbH und des Dr. T F vom selben Tag ergibt sich allenfalls, dass die Klägerin dem Haftpflichtversicherer die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vorgeschlagen hat. Aus der verklausulierten Formulierung „… und gehen davon aus, dass Sie hiergegen keine Einwände haben“, ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass die Klägerin bereits mit diesem Schreiben Deckungsschutz für ein solches Verfahren von der Beklagten begehrt. Bereits aus diesem Grund kann im Schreiben der Beklagten vom 22.04.2015 (Anlage K 16) keine Deckungszusage für ein selbständiges Beweisverfahren gesehen werden. Zwar hat die Klägerin im Rahmen der von ihr erhobenen Vorstandsbeschwerde vom 27.02.2015 (Anlage K 14) eine solche Deckungsanfrage gestellt, nachdem die Klägerin aber bestreitet, die im Schreiben der Beklagten vom 22.04.2015 angekündigte Deckungszusage selbst (das Schreiben der Beklagten vom selben Tag; Anlage B 12, Blatt 2) erhalten zu haben, ist ihr zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Deckungszusage zugegangen, welche der von der Klägerin gewünschten Auslegung zugänglich wäre. Aus dem Anschreiben vom 22.04.2015 (Anlage K 16, Blatt 1) ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angekündigte Deckungszusage auf ein selbständigens Beweisverfahren beziehen könnte. Dagegen spricht bereits die Aufforderung im letzten Absatz, der Beklagten zur gegebenen Zeit die eingereichte Klageschrift nebst gerichtlicher Kostenfestsetzung und gegnerischer Erwiderung zu überlassen.

II.2. Die Klägerin hat indessen Anspruch auf Übernahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Der Senat hat im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens, nachdem Gegenstand dieses Verfahrens auch die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler waren und die hierfür zuständige Arzthaftungskammer des Landgerichts München I dem Beweisantrag gemäß Beschluss vom 21.07.2015 (Anlage K 3) auch entsprochen hat. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 82 VVG vermag der Senat bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Norm im Bereich der Rechtsschutzversicherung nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts war es nicht höchst unwahrscheinlich, dass durch ein solches selbständiges Beweisverfahren ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren hätte vermieden werden können. Dies gilt auch in der vorliegenden Verfahrenskonstellation, wonach sich unstreitig in den Behandlungsunterlagen keine von der Klägerin unterschriebene OP-Aufklärungsdokumentation befindet und dieser Punkt möglicherweise erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann (vgl. Ziff. IV des Beweisbeschlusses des LG München I vom 21.07.2015 im Verfahren 9 OH 8933/15; Anlage K 3, S.3), denn der Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens war bezüglich der weiteren Punkte völlig offen, so dass je nach Ausgang dieses Verfahrens auch ein Verzicht auf eine Klage im Hauptsacheverfahren, ein Anerkenntnis des Gegners oder ein Vergleich nicht von vornherein ausgeschlossen waren. Demgemäß ist gemäß § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Bei der Prüfung des rechtlichen Interesses ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 485 ZPO, Rn. 7 a). Der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner eine gütliche Einigung von vornherein abgelehnt und betont hat, er werde ihm ungünstige Ausführungen eines Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nicht hinnehmen, sondern weiterhin aus seiner Sicht unbegründete Ansprüche des Antragstellers zurückweisen. Auch bei einem nicht vergleichsbereiten Gegner kann ein selbständiges Beweisverfahren durchaus geeignet sein, zur Vermeidung eines Rechtsstreits beizutragen. Besteht die Möglichkeit, dass das Ergebnis der nachgesuchten Beweisaufnahme keine ausreichende Grundlage für die Verfolgung von Ansprüchen bietet, so ist auch damit zu rechnen, dass der Antragsteller unter Umständen von einer Klageerhebung absehen wird. Schon dies reicht aus, ein rechtliches Interesse des Antragstellers i.S.v. § 485 Abs. 2 S. 1 ZPO anzunehmen(vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13. Mai 1999 - 1 W 125/99, juris).

II.3. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288, 286, 280 Abs. 2 BGB.

II.4. Bei einem unterstellten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 82 VVG wäre gemäß § 82 Abs. 3 VVG weitere Voraussetzung einer vollständigen bzw. teilweisen Leistungsfreiheit der Beklagten, dass die Klägerin eine solchen Verstoß vorsätzlich bzw. grob fahrlässig begangen hätte, bzw. sich ein entsprechendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsste. Dafür, dass die Klägerin vorsätzlich bzw. grobfahrlässig gehandelt hat, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Es handelt sich, wie bereits die divergierenden Standpunkte der Parteien verdeutlichen, um eine schwierige Rechtsfrage, welche die Klägerin als juristischer Laie wohl schwerlich zutreffend beurteilen konnte.

Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Der Senat schließt sich der Auffassung von Wendt (vgl. r+s 2010, 221 ff, 230, Kapital V Ziff. 3) an, wonach eine Zurechnung von Anwaltsverschulden über § 278 BGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen der §§ 6 und 61 VVG sowie vergleichbarer Regelungen von vornherein ausscheidet, der Rechtsanwalt auch nicht Repräsentant des Rechtsschutzversicherungsnehmers bzw. dessen Wissensvertreter bzw. Wissenserklärungsvertreter ist und auch andere Zurechnungsgrundlagen nicht in Betracht kommen (Wendt a.aO. m.w.N.).

Im Übrigen würde der Senat selbst bei einem objektiven Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nicht bejahen. Dieser hat bezüglich der Frage, ob die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im konkreten Fall sinnvoll erscheint und grundsätzlich geeignet ist, ein späteres Hauptsacheverfahren zu vermeiden, einen weiten Ermessensspielraum, der im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig überschritten wurde.

III. Nebenentscheidungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 21/07/2015 00:00

Gründe Landgericht München I Az.: 9 OH 8933/15 In dem selbstständigen Beweisverfahren ... Antragstellerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Freiburg, Gz.: ... gegen 1. ..., vertreten durch d. Gesc
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Annotations

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.