Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Juni 2017 - 25 U 4236/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.09.2016, Az. 10 O 4294/15 Ver, aufgehoben.
1.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a." bedingungsgemäß Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren.
1.2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom RVG-Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 € gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen „P ./. D Rechtschutz-Versicherungs AG" (Anlage K 20) zu befreien.
1.3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Gutachterkostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 € gemäß Beweisbeschluss des LG München I vom 21.07.2015 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a.“/VAz. 9 OH 8933/15" zu befreien.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.266,95 € festgesetzt.
Tatbestand
unter Aufhebung des Urteils des LG München II vom 16.09.2016 - 10 O 4294/15 Ver - die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a.“ bedingungsgemäß Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren,
sowie die Klägerin vom RVG-Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 € gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen „P ./. D Rechtschutz-Versicherungs AG“ (Anlage K 20) zu befreien, sowie die Klägerin vom Gutachterkostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 € gemäß Beweisbeschluss des LG München I vom 21.07.2015 in Sachen „P ./. Frauenklinik Dr. G Gmbh u.a.“/Az. 9 OH 8933/15“ zu befreien.
hilfweise, Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Erstgericht,
hilfsweise, Zulassung der Revision.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
II.
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Gründe
Landgericht München I
Az.: 9 OH 8933/15
In dem selbstständigen Beweisverfahren
...
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Freiburg, Gz.: ...
gegen
1. ..., vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
Antragsgegnerin zu 1
2. ... Zentrum für minimal invasive Chirurgie an der ...
Antragsgegner zu 2
wegen selbstständigem Beweisverfahren
erlässt das Landgericht München l - 9. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
am
folgenden
Beweis-Beschluss
im selbstständigen Beweisverfahren gem. § 485 ff ZPO
I.
Auf Antrag der Antragstellerin wird Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.
II.
Zum Sachverständigen wird bestimmt: ...
- angefragt
III.
Der Sachverständige wird gebeten, unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Würdigung der medizinischen Argumente der Parteien sowie - soweit nicht entbehrlich -auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Antragstellerin In einem schriftlichen Gutachten folgende Beweisfragen zu beantworten:
1. Ist es bei der Antragstellung nach der streitgegenständlichen medizinischen Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung gekommen, insbes. bzgl. der unter Punkt G.II. geschilderten Gesundheitsfolgen?
2. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass durch bzw. im Hause der Antragsgegner bei der gegenständlichen medizinischen Behandlung bzw. stationären Pflege der Patientin in nicht vertretbarer Weise vom fachärztlichen Standard abgewichen worden ist, Insbesondere unter Würdigung der unter Punkt F. der Antragsschrift dargelegten Umstände und Vorwürfe.
3. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass wesentliche medizinische Befunde nicht eingeholt wurden (Befunderhebungsfehler) und/oder bestehende medizinische Befunde falsch gedeutet wurden (Diagnosefahler)?
4. Hätte sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (>50%) ein so deutlicher und gravierender medizinischer Befund ergeben, dass sich (1) dessen Verkennung als fundamental oder (2) die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?
5. Hat die Behandlerseite (Antragsgegn.) gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf? Dabei Ist zu berücksichtigen, dass sich der grobe Fehler auch aus einer Gesarntwürdigung des medizinischen Managements ergeben kann, wenn einzelne Fehler selbst noch nicht als grob fehlerhaft zu werden sind, (sog, grober Behandlungsfehler).
6. Wie hätte sich hier auf Behandlerseite (Antragsgegn.) „der vorsichtige Arzt bzw., Facharzt“ verhalten bzw. verhalten sollen?
7. War die vorliegende medizinische Behandlung medizinisch indiziert, wenn ja, inwieweit?
8. War die vorliegende medizinische Behandlung dringlich, wenn ja, inwieweit?
9. Ist die gewählte medizinische Behandlungsmethode als echte Standardmethode einzustufen oder als medizinische Außenseitermethode bzw. Neulandmethode bzw. als Off-Laber-Use oder Ähnliches?
10. Welche allgemeinen Risiken bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
11. Wie hoch war der Misserfolg bei der konkret vorliegenden medizinischen Versorgung, wie hoch die Erfolgsaussichten?
12. Welche echten Behandlungsalternativen (bspw. konservative Behandlung, Zuwarten, weniger radikaler Eingriff, andere OP-Verfahren, oder andere?) bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
13. Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich (1) seiner Chancen und Risiken sowie (2) bezüglich echter Behandlungsalternativen aus medizinischer Sicht zutreffen und erschöpfend?
14. Ist die konkrete medizinische Behandlung (aus objektiver Sicht eines verständigen Patienten) im Ergebnis (ganz oder teilweise) als „unbrauchbar“ einzustufen?
15. Stellen die unter obiger Ziffer 1 gefragten Gesundheitsbeeinträchtigungen die kausale Folge eines Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen bzw. Medizinischen Kunst dar? Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
16. Ist mit einer sicheren Besserung des Zustandes zu rechnen oder ist es auch möglich bzw. Denkbar, dass keine Besserung, womöglich auch eine kausale Verschlechterung des Zustands, eintreten kann? Im Einzelnen:
a) Liegt bei der Antragsstell. eine irreversible Schädigung vor?
b) Kann die Schädigung durch eine oder mehrere Nachbehandlungsmaßnahmen beseitigt oder gemildert werden?
c) Wie wahrscheinlich ist es, dass sich durch solche Nachbehandlungen die Schäden beseitigen lassen?
d) Wie hoch beläuft sich hierfür der erforderliche Geldaufwand für die Antragstell.?
e) Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
IV.
Hinweis an die Parteien und den Sachverständigen zur Aufklärungsproblematik: Unstreitig befindet sich bei den Behandlungsunterlagen keine von der Klägerin unterschriebene OP-Aufklärungsdokumentation, Ob eine solche nicht erstellt wurde und auch keine ausreichende Aufklärung erfolgte (so wohl die Antragstellerin) oder eine entsprechende Aufklärung erfolgte und die Dokumentation verlorengegangen ist (so wohl die Antragsgegner) wird abschließend erst In einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden können.
V.
Hinweise an den Sachverständigen:
1. Zur Beantwortung der Beweisfragen dürfen keine Tatsachen als bewiesen unterstellt werden, welche die Gegenpartei bestritten hat und welche nicht durch andere objektive Anhaltspunkte {wie z. B. Dokumentation) gestützt werden.
2. Sofern die Dokumentation Auslassungen oder Unklarheiten in Bezug auf Vorgänge enthält, die aus ärztlicher Sicht für die Wetterbehandlung relevant sind, wird der Sachverständige gebeten, dies mitzuteilen.
3. Sollte aus der Sicht des Sachverständigen zur abschließenden Beantwortung eine wettere Aufklärung durch das Gericht erforderlich sein, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Sollte der Sachverständige zur abschließenden Beantwortung weitere Behandlungsunterlagen von vor- oder nachbehandelnden Ärzten benötigen, wird ebenfalls um einen entsprechenden Hinweis hierauf gebeten.
4. Soweit der Sachverständige die Hinzuziehung von Kollegen aus anderen Fachgebieten für veranlasst hält, wird er hierzu bereits jetzt ermächtigt, jedoch gebeten, dies der Kammer mitzuteilen.
VI.
Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin binnen 1 Monat einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,- bei Gericht einbezahlt.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Gründe
Landgericht München I
Az.: 9 OH 8933/15
In dem selbstständigen Beweisverfahren
...
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Freiburg, Gz.: ...
gegen
1. ..., vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
Antragsgegnerin zu 1
2. ... Zentrum für minimal invasive Chirurgie an der ...
Antragsgegner zu 2
wegen selbstständigem Beweisverfahren
erlässt das Landgericht München l - 9. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
am
folgenden
Beweis-Beschluss
im selbstständigen Beweisverfahren gem. § 485 ff ZPO
I.
Auf Antrag der Antragstellerin wird Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.
II.
Zum Sachverständigen wird bestimmt: ...
- angefragt
III.
Der Sachverständige wird gebeten, unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Würdigung der medizinischen Argumente der Parteien sowie - soweit nicht entbehrlich -auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Antragstellerin In einem schriftlichen Gutachten folgende Beweisfragen zu beantworten:
1. Ist es bei der Antragstellung nach der streitgegenständlichen medizinischen Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung gekommen, insbes. bzgl. der unter Punkt G.II. geschilderten Gesundheitsfolgen?
2. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass durch bzw. im Hause der Antragsgegner bei der gegenständlichen medizinischen Behandlung bzw. stationären Pflege der Patientin in nicht vertretbarer Weise vom fachärztlichen Standard abgewichen worden ist, Insbesondere unter Würdigung der unter Punkt F. der Antragsschrift dargelegten Umstände und Vorwürfe.
3. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass wesentliche medizinische Befunde nicht eingeholt wurden (Befunderhebungsfehler) und/oder bestehende medizinische Befunde falsch gedeutet wurden (Diagnosefahler)?
4. Hätte sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (>50%) ein so deutlicher und gravierender medizinischer Befund ergeben, dass sich (1) dessen Verkennung als fundamental oder (2) die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?
5. Hat die Behandlerseite (Antragsgegn.) gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf? Dabei Ist zu berücksichtigen, dass sich der grobe Fehler auch aus einer Gesarntwürdigung des medizinischen Managements ergeben kann, wenn einzelne Fehler selbst noch nicht als grob fehlerhaft zu werden sind, (sog, grober Behandlungsfehler).
6. Wie hätte sich hier auf Behandlerseite (Antragsgegn.) „der vorsichtige Arzt bzw., Facharzt“ verhalten bzw. verhalten sollen?
7. War die vorliegende medizinische Behandlung medizinisch indiziert, wenn ja, inwieweit?
8. War die vorliegende medizinische Behandlung dringlich, wenn ja, inwieweit?
9. Ist die gewählte medizinische Behandlungsmethode als echte Standardmethode einzustufen oder als medizinische Außenseitermethode bzw. Neulandmethode bzw. als Off-Laber-Use oder Ähnliches?
10. Welche allgemeinen Risiken bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
11. Wie hoch war der Misserfolg bei der konkret vorliegenden medizinischen Versorgung, wie hoch die Erfolgsaussichten?
12. Welche echten Behandlungsalternativen (bspw. konservative Behandlung, Zuwarten, weniger radikaler Eingriff, andere OP-Verfahren, oder andere?) bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
13. Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich (1) seiner Chancen und Risiken sowie (2) bezüglich echter Behandlungsalternativen aus medizinischer Sicht zutreffen und erschöpfend?
14. Ist die konkrete medizinische Behandlung (aus objektiver Sicht eines verständigen Patienten) im Ergebnis (ganz oder teilweise) als „unbrauchbar“ einzustufen?
15. Stellen die unter obiger Ziffer 1 gefragten Gesundheitsbeeinträchtigungen die kausale Folge eines Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen bzw. Medizinischen Kunst dar? Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
16. Ist mit einer sicheren Besserung des Zustandes zu rechnen oder ist es auch möglich bzw. Denkbar, dass keine Besserung, womöglich auch eine kausale Verschlechterung des Zustands, eintreten kann? Im Einzelnen:
a) Liegt bei der Antragsstell. eine irreversible Schädigung vor?
b) Kann die Schädigung durch eine oder mehrere Nachbehandlungsmaßnahmen beseitigt oder gemildert werden?
c) Wie wahrscheinlich ist es, dass sich durch solche Nachbehandlungen die Schäden beseitigen lassen?
d) Wie hoch beläuft sich hierfür der erforderliche Geldaufwand für die Antragstell.?
e) Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
IV.
Hinweis an die Parteien und den Sachverständigen zur Aufklärungsproblematik: Unstreitig befindet sich bei den Behandlungsunterlagen keine von der Klägerin unterschriebene OP-Aufklärungsdokumentation, Ob eine solche nicht erstellt wurde und auch keine ausreichende Aufklärung erfolgte (so wohl die Antragstellerin) oder eine entsprechende Aufklärung erfolgte und die Dokumentation verlorengegangen ist (so wohl die Antragsgegner) wird abschließend erst In einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden können.
V.
Hinweise an den Sachverständigen:
1. Zur Beantwortung der Beweisfragen dürfen keine Tatsachen als bewiesen unterstellt werden, welche die Gegenpartei bestritten hat und welche nicht durch andere objektive Anhaltspunkte {wie z. B. Dokumentation) gestützt werden.
2. Sofern die Dokumentation Auslassungen oder Unklarheiten in Bezug auf Vorgänge enthält, die aus ärztlicher Sicht für die Wetterbehandlung relevant sind, wird der Sachverständige gebeten, dies mitzuteilen.
3. Sollte aus der Sicht des Sachverständigen zur abschließenden Beantwortung eine wettere Aufklärung durch das Gericht erforderlich sein, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Sollte der Sachverständige zur abschließenden Beantwortung weitere Behandlungsunterlagen von vor- oder nachbehandelnden Ärzten benötigen, wird ebenfalls um einen entsprechenden Hinweis hierauf gebeten.
4. Soweit der Sachverständige die Hinzuziehung von Kollegen aus anderen Fachgebieten für veranlasst hält, wird er hierzu bereits jetzt ermächtigt, jedoch gebeten, dies der Kammer mitzuteilen.
VI.
Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin binnen 1 Monat einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,- bei Gericht einbezahlt.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Gründe
Landgericht München I
Az.: 9 OH 8933/15
In dem selbstständigen Beweisverfahren
...
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Freiburg, Gz.: ...
gegen
1. ..., vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
Antragsgegnerin zu 1
2. ... Zentrum für minimal invasive Chirurgie an der ...
Antragsgegner zu 2
wegen selbstständigem Beweisverfahren
erlässt das Landgericht München l - 9. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
am
folgenden
Beweis-Beschluss
im selbstständigen Beweisverfahren gem. § 485 ff ZPO
I.
Auf Antrag der Antragstellerin wird Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.
II.
Zum Sachverständigen wird bestimmt: ...
- angefragt
III.
Der Sachverständige wird gebeten, unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Würdigung der medizinischen Argumente der Parteien sowie - soweit nicht entbehrlich -auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Antragstellerin In einem schriftlichen Gutachten folgende Beweisfragen zu beantworten:
1. Ist es bei der Antragstellung nach der streitgegenständlichen medizinischen Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung gekommen, insbes. bzgl. der unter Punkt G.II. geschilderten Gesundheitsfolgen?
2. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass durch bzw. im Hause der Antragsgegner bei der gegenständlichen medizinischen Behandlung bzw. stationären Pflege der Patientin in nicht vertretbarer Weise vom fachärztlichen Standard abgewichen worden ist, Insbesondere unter Würdigung der unter Punkt F. der Antragsschrift dargelegten Umstände und Vorwürfe.
3. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass wesentliche medizinische Befunde nicht eingeholt wurden (Befunderhebungsfehler) und/oder bestehende medizinische Befunde falsch gedeutet wurden (Diagnosefahler)?
4. Hätte sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (>50%) ein so deutlicher und gravierender medizinischer Befund ergeben, dass sich (1) dessen Verkennung als fundamental oder (2) die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?
5. Hat die Behandlerseite (Antragsgegn.) gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf? Dabei Ist zu berücksichtigen, dass sich der grobe Fehler auch aus einer Gesarntwürdigung des medizinischen Managements ergeben kann, wenn einzelne Fehler selbst noch nicht als grob fehlerhaft zu werden sind, (sog, grober Behandlungsfehler).
6. Wie hätte sich hier auf Behandlerseite (Antragsgegn.) „der vorsichtige Arzt bzw., Facharzt“ verhalten bzw. verhalten sollen?
7. War die vorliegende medizinische Behandlung medizinisch indiziert, wenn ja, inwieweit?
8. War die vorliegende medizinische Behandlung dringlich, wenn ja, inwieweit?
9. Ist die gewählte medizinische Behandlungsmethode als echte Standardmethode einzustufen oder als medizinische Außenseitermethode bzw. Neulandmethode bzw. als Off-Laber-Use oder Ähnliches?
10. Welche allgemeinen Risiken bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
11. Wie hoch war der Misserfolg bei der konkret vorliegenden medizinischen Versorgung, wie hoch die Erfolgsaussichten?
12. Welche echten Behandlungsalternativen (bspw. konservative Behandlung, Zuwarten, weniger radikaler Eingriff, andere OP-Verfahren, oder andere?) bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
13. Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich (1) seiner Chancen und Risiken sowie (2) bezüglich echter Behandlungsalternativen aus medizinischer Sicht zutreffen und erschöpfend?
14. Ist die konkrete medizinische Behandlung (aus objektiver Sicht eines verständigen Patienten) im Ergebnis (ganz oder teilweise) als „unbrauchbar“ einzustufen?
15. Stellen die unter obiger Ziffer 1 gefragten Gesundheitsbeeinträchtigungen die kausale Folge eines Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen bzw. Medizinischen Kunst dar? Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
16. Ist mit einer sicheren Besserung des Zustandes zu rechnen oder ist es auch möglich bzw. Denkbar, dass keine Besserung, womöglich auch eine kausale Verschlechterung des Zustands, eintreten kann? Im Einzelnen:
a) Liegt bei der Antragsstell. eine irreversible Schädigung vor?
b) Kann die Schädigung durch eine oder mehrere Nachbehandlungsmaßnahmen beseitigt oder gemildert werden?
c) Wie wahrscheinlich ist es, dass sich durch solche Nachbehandlungen die Schäden beseitigen lassen?
d) Wie hoch beläuft sich hierfür der erforderliche Geldaufwand für die Antragstell.?
e) Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
IV.
Hinweis an die Parteien und den Sachverständigen zur Aufklärungsproblematik: Unstreitig befindet sich bei den Behandlungsunterlagen keine von der Klägerin unterschriebene OP-Aufklärungsdokumentation, Ob eine solche nicht erstellt wurde und auch keine ausreichende Aufklärung erfolgte (so wohl die Antragstellerin) oder eine entsprechende Aufklärung erfolgte und die Dokumentation verlorengegangen ist (so wohl die Antragsgegner) wird abschließend erst In einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden können.
V.
Hinweise an den Sachverständigen:
1. Zur Beantwortung der Beweisfragen dürfen keine Tatsachen als bewiesen unterstellt werden, welche die Gegenpartei bestritten hat und welche nicht durch andere objektive Anhaltspunkte {wie z. B. Dokumentation) gestützt werden.
2. Sofern die Dokumentation Auslassungen oder Unklarheiten in Bezug auf Vorgänge enthält, die aus ärztlicher Sicht für die Wetterbehandlung relevant sind, wird der Sachverständige gebeten, dies mitzuteilen.
3. Sollte aus der Sicht des Sachverständigen zur abschließenden Beantwortung eine wettere Aufklärung durch das Gericht erforderlich sein, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Sollte der Sachverständige zur abschließenden Beantwortung weitere Behandlungsunterlagen von vor- oder nachbehandelnden Ärzten benötigen, wird ebenfalls um einen entsprechenden Hinweis hierauf gebeten.
4. Soweit der Sachverständige die Hinzuziehung von Kollegen aus anderen Fachgebieten für veranlasst hält, wird er hierzu bereits jetzt ermächtigt, jedoch gebeten, dies der Kammer mitzuteilen.
VI.
Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin binnen 1 Monat einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,- bei Gericht einbezahlt.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.