Landgericht München II Endurteil, 16. Sept. 2016 - 10 O 4294/15 Ver

published on 16/09/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 16. Sept. 2016 - 10 O 4294/15 Ver
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Rechtsschutzdeckung für die Durchführung eines bereits eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 9 OH 8933/15, die Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Übernahme eines Gutachtenkostenvorschusses in Höhe von 3.000,00 € in dem oben genannten selbstständigen Beweisverfahren.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... unstreitig eine Rechtsschutzversicherung. Am 24.10.2014 (vgl. Anlage K 6) gewährte die Beklagte Kostenschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspruches der Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Behandlungsfehlern im Rahmen einer ärztlichen Behandlung in Höhe von 272.640,95 €. Bereits in dem Schreiben vom 24.10.2014 war insoweit ein Regressvorbehalt für den Fall der Geltendmachung überhöhter Ansprüche enthalten.

Nachdem sich in der Folgezeit reger Schriftverkehr zwischen dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin und der Beklagten entwickelt hatte, übersandte die Beklagte am 22.04.2015 an den Klägervertreter ein Schreiben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die in diesem Schreiben genannte gesonderte Kostenzusage dem Klägervertreter zugegangen ist. Insoweit wird auf die Anlage K 16 verwiesen. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, das Schreiben vom 22.04.2015, Anlage K 16, beinhalte nicht nur die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin in einem Klageverfahren, sondern auch in einem selbstständigen Beweisverfahren. Sie ist insoweit der Ansicht, bereits in der vorgelegten E-Mail vom 06.01.2015 (Anlage K 11) sei ein Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz für ein selbstständiges Beweisverfahren beinhaltet gewesen. Auch eine weitere E-Mail vom 27.02.2015 (Vorstandsbeschwerde Anlage K 14) stelle einen entsprechenden Antrag dar. Die Klägerin ist der Ansicht, die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens auch in Arzthaftungssachen sei zulässig und vermeide insoweit unnötige Kosten, da nach durchgeführter Begutachtung mit einer vergleichsweisen Regelung zu rechnen ist. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, sich auf eine bereits erteilte Deckungszusage für das gerichtliche Klageverfahren zurückzuziehen, sondern sei verpflichtet, der Klägerin auch Kostenschutz für das selbstständige Beweisverfahren zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Kostenminderungsobliegenheit, wie von der Beklagten behauptet, liege nicht vor.

Die Klägerin begehrt daher neben einer Übernahme von Deckungsschutz auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in dieser Angelegenheit sowie die Erstattung eines angeforderten Vorschusses in Höhe von 3.000,00 €.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen „Pingel ./. Frauenklinik Dr. G. GmbH u. a.“ bedingungsgemäße Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom RVG-Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 EUR gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen „Pingel, Birgit ./. DMB R. V. AG“ (Anlage K 20) zu befreien.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Gutachterkostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 EUR gemäß Beweisbeschluss des LG München I vom 21.07.2015 in Sachen „Pingel, Birgit ./. Frauenklinik Dr. G. G.bH u.a./Az. 9 OH 8933/15“ zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte rügt zunächst die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und ist insoweit der Ansicht, der Streitwert liege unter 5.000,00 €, da es vorliegend lediglich um die Mehrkosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Vergleich zu den Kosten einer Klage handle.

Die Beklagte trägt weiter vor, mit Schreiben vom 22.04.2015 (Anlage K 16) sei der Klägerin eine Kostenzusage für eine Klage auf Schadensersatz zugesandt worden. Diese Kostenzusage habe aus einem weiteren Blatt bestanden (vgl. Anlage B 1), welches der Klägervertreter auch erhalten habe. Die Kostenzusage beziehe sich gerade nicht auf die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Ein derartiger Antrag liege nicht vor. Die Beklagte sei auch nicht zur Übernahme derartiger Kosten unter dem Gesichtspunkt der § 82, 125 VVG verpflichtet. Durch die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens würden zusätzliche und nicht vom Deckungsschutz getragene Kosten entstehen. Insbesondere sei eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,0 zu berücksichtigen, die auch bei einer nachfolgenden Schadensersatzklage nicht anzurechnen sei. Bei dem von der Klägerin anhängig gemachten selbstständigen Beweisverfahren handle es sich darüber hinaus um unzulässige und unnötige Ausforschung, die im Übrigen die vorhandenen Beweislastregeln eines Arzthaftungsprozesses im Zusammenhang mit der auch geltend gemachten fehlerhaften oder fehlenden Aufklärung der Klägerin nicht berücksichtigen. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens sei daher mutwillig zu hoch angesetzt.

Das Gericht hat mündlich verhandelt, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 Bezug genommen. Mit Beschluss der 10. Zivilkammer vom 02.06.2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 348 a ZPO auf den Einzelrichter übertragen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert. Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 13.11.2015 wurde der Streitwert zunächst vorläufig auf € 31.639,30 festgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit weiterem Beschluss vom 14.07.2016 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 25.266,95 € festgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinsichtlich der Übernahme der Anwaltskosten für das anhängig gemachte selbstständige Beweisverfahren sowie der angeforderte Vorschuss berücksichtigt. Dieser Beschluss wurde der Beklagten auch zugestellt. Die sachliche Zuständigkeit ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten gegeben.

II.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet, da zum einen keine Deckungszusage der Beklagten auch zur Übernahme der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens vorliegt, zum anderen auch kein derartiger Anspruch der Klägerin insoweit besteht.

In diesem Zusammenhang ist nach Überzeugung des Gerichts zunächst der chronologische Ablauf der Angelegenheit zu berücksichtigen. Mit Schreiben der Beklagten vom 24.10.2014 (Anlage K 6) wurde zunächst Kostenschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzbzw. Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 272.640,95 € erklärt. Bereits aus der Diktion dieses Schreibens ergibt sich, dass ein Klageverfahren und kein selbstständiges Beweisverfahren angedacht waren. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch ein möglicher Regressvorbehalt der Beklagten, für den Fall einer überhöhten Klageforderung.

In der Folgezeit erfolgte am 19.11.2014 eine Vorschusskostenrechnung bezugnehmend auf die Deckungszusage (Anlage K 8) sowie eine Mahnung vom 12.12.2014 (Anlage K 10).

Mit E-Mail vom 06.01.2015 (Anlage K 11) übersandte der anwaltliche Vertreter der Klägerin an die Beklagte ein Schreiben der A-Versicherung vom 29.12.2014 und sein Antwortschreiben vom 06.01.2015 mit der Bitte um Stellungnahme der Beklagten bis 24.01.2015. In dem vorgelegten Schreiben an die A. Versicherungs AG vom 06.01.2015 regt der Vertreter der Klägerin an, die streitgegenständlichen Fragen gegenüber der A. in einem selbstständigen Beweisverfahren zu klären und fragt insoweit an, ob die A. damit einverstanden wäre. Eine Antwort der A. wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt.

Soweit die Klägerin meint, in der E-Mail vom 06.01.2015 sie eine Deckungsanfrage hinsichtlich der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt worden, geht diese Ansicht fehl. Zum einen ist ausdrücklich eine Stellungnahme der Beklagten bis 24.01.2015 erbeten. Zum anderen handelt es sich in dem Schreiben vom 06.01.2015 an die A. Versicherungs AG lediglich um eine Anfrage bzw. Anregung, ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen. Eine Zustimmung der A. AG zu dieser Vorgehensweise ist nicht ersichtlich.

In einer weiteren E-Mail des Klägervertreters vom 19.02.2015 (Anlage 10 der Beklagten) bittet dieser endlich um Zustimmung für die Geltendmachung der Ansprüche in erster Instanz und kündigt an, nach Ablauf von sieben Tagen eine Arzthaftungsklage beim Landgericht einzureichen. In dieser E-Mail ist ersichtlich keine Rede von der Durchführung bzw. Beantragung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 22.04.2015 (vorgelegt als Anlage K 16) keine Deckungszusage zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Aus dem Schreiben ist eindeutig ersichtlich, dass die Beklagte darauf eingeht, dass sie mit dem Argument fehlende Erfolgsaussichten der Klage ausgeschlossen sei. Die Beklagte bittet im letzten Absatz darüber hinaus um Einreichung der Klageschrift, der gerichtlichen Wertfestsetzung und der gegnerischen Erwiderung. Aus diesem Schreiben ist eindeutig erkennbar, dass sich die Kostenzusage der Beklagten nicht auf ein selbstständiges Beweisverfahren, sondern ersichtlich auf eine erstinstanzliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bezieht. In diesem Zusammenhang kann es letztlich dahinstehen, ob die Klägerin, vertreten durch ihren anwaltlichen Vertreter, auch das von der Beklagten vorgelegte zweite Schreiben vom 22.04.2015 erhalten hat. In diesem zweiten Schreiben ist ausdrücklich Deckungs- und Kostenschutz für die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie ein entsprechender Regressvorbehalt enthalten. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass es befremdlich erscheint, dass der anwaltliche Vertreter die entsprechende Kostenzusage, auf die im Schreiben vom 22.04.2015 (Anlage K 16) ausdrücklich Bezug genommen wird, nach eigenen Angaben nicht erhalten hat. Es erscheint auch ungewöhnlich, dass eine derartige Kostenzusage nicht nachträglich angefordert wurde. Auch der zeitliche Zusammenhang der Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens am 21.05.2015 erscheint bedenklich. Auffällig ist auch der im selbständigen Beweisverfahren nochmals auf insgesamt 319145,45 Euro erhöhte Streitwert.

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass grundsätzlich auch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens Gegenstand einer Deckungszusage sein kann, dies gilt auch in Arzthaftungsangelegenheiten.

Nachdem die Beklagte aber bereits eine Kostenzusage für die Einreichung einer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erteilt hatte, war die Beklagte darüber hinaus nicht verpflichtet, zusätzlich die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens zu übernehmen. Nach Überzeugung des Gerichts ist § 82 VVG i. V. m. § 125 VVG auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung anzuwenden. Der Rechtsschutzfall war im vorliegenden Verfahren bereits eingetreten, der Versicherungsnehmer ist daher verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und insoweit Weisungen des Versicherers einzuholen. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten fällt bei Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens eine 1,0 Gerichtsgebühr an, die in der Folgezeit auch nicht anrechenbar ist.

Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass gerade die Frage der Beweislast im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten fehlenden bzw. fehlerhaften Aufklärung erhebliche Auswirkungen auf eine Vorschusspflicht hat. Auch das Landgericht München I hat im Beweisbeschluss vom 21.07.2015 unter Ziffer IV. genau auf diese Problematik hingewiesen. Soweit die Klinik eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht nachweisen kann, würde dies erhebliche Auswirkungen auf die Frage der Beweislast haben. Bereits das Landgericht München I hat daher darauf hingewiesen, dass diese Frage erst in einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Bereits aus diesem Gesichtspunkt erscheint es höchst unwahrscheinlich, ob das selbstständige Beweisverfahren ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren überhaupt vermeiden kann. Darüber hinaus erweitert sich durch die extrem weite Fassung des Beweisbeschlusses im selbstständigen Beweisverfahren auch der Umfang der Kosten des eingeschalteten Sachverständigen.

Die Beklagte war daher nach Überzeugung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers berechtigt, eine Deckungszusage für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zu verweigern, nachdem bereits eine Kostenzusage für die Einreichung einer entsprechenden Arzthaftungsklage erteilt war.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 21/07/2015 00:00

Gründe Landgericht München I Az.: 9 OH 8933/15 In dem selbstständigen Beweisverfahren ... Antragstellerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Freiburg, Gz.: ... gegen 1. ..., vertreten durch d. Gesc
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Annotations

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.