Landgericht München II Endurteil, 16. Sept. 2016 - 10 O 4294/15 Ver
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
1.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in erster Instanz im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 9 OH 8933/15 in Sachen „Pingel ./. Frauenklinik Dr. G. GmbH u. a.“ bedingungsgemäße Deckung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Schadennummer 85822X12/16) für Ansprüche mit einem Schadenswert in Höhe von € 319.145,45 zu gewähren.
-
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom RVG-Anwaltskostenbetrag in Höhe von 1.872,35 EUR gemäß der anwaltlichen Mahnung samt Klageentwurf vom 14.08.2015 in Sachen „Pingel, Birgit ./. DMB R. V. AG“ (Anlage K 20) zu befreien.
-
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Gutachterkostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 EUR gemäß Beweisbeschluss des LG München I vom 21.07.2015 in Sachen „Pingel, Birgit ./. Frauenklinik Dr. G. G.bH u.a./Az. 9 OH 8933/15“ zu befreien.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I.
II.
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Gründe
Landgericht München I
Az.: 9 OH 8933/15
In dem selbstständigen Beweisverfahren
...
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Freiburg, Gz.: ...
gegen
1. ..., vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
Antragsgegnerin zu 1
2. ... Zentrum für minimal invasive Chirurgie an der ...
Antragsgegner zu 2
wegen selbstständigem Beweisverfahren
erlässt das Landgericht München l - 9. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
am
folgenden
Beweis-Beschluss
im selbstständigen Beweisverfahren gem. § 485 ff ZPO
I.
Auf Antrag der Antragstellerin wird Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.
II.
Zum Sachverständigen wird bestimmt: ...
- angefragt
III.
Der Sachverständige wird gebeten, unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Würdigung der medizinischen Argumente der Parteien sowie - soweit nicht entbehrlich -auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Antragstellerin In einem schriftlichen Gutachten folgende Beweisfragen zu beantworten:
1. Ist es bei der Antragstellung nach der streitgegenständlichen medizinischen Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung gekommen, insbes. bzgl. der unter Punkt G.II. geschilderten Gesundheitsfolgen?
2. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass durch bzw. im Hause der Antragsgegner bei der gegenständlichen medizinischen Behandlung bzw. stationären Pflege der Patientin in nicht vertretbarer Weise vom fachärztlichen Standard abgewichen worden ist, Insbesondere unter Würdigung der unter Punkt F. der Antragsschrift dargelegten Umstände und Vorwürfe.
3. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass wesentliche medizinische Befunde nicht eingeholt wurden (Befunderhebungsfehler) und/oder bestehende medizinische Befunde falsch gedeutet wurden (Diagnosefahler)?
4. Hätte sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (>50%) ein so deutlicher und gravierender medizinischer Befund ergeben, dass sich (1) dessen Verkennung als fundamental oder (2) die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und ist dieser Fehler generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?
5. Hat die Behandlerseite (Antragsgegn.) gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf? Dabei Ist zu berücksichtigen, dass sich der grobe Fehler auch aus einer Gesarntwürdigung des medizinischen Managements ergeben kann, wenn einzelne Fehler selbst noch nicht als grob fehlerhaft zu werden sind, (sog, grober Behandlungsfehler).
6. Wie hätte sich hier auf Behandlerseite (Antragsgegn.) „der vorsichtige Arzt bzw., Facharzt“ verhalten bzw. verhalten sollen?
7. War die vorliegende medizinische Behandlung medizinisch indiziert, wenn ja, inwieweit?
8. War die vorliegende medizinische Behandlung dringlich, wenn ja, inwieweit?
9. Ist die gewählte medizinische Behandlungsmethode als echte Standardmethode einzustufen oder als medizinische Außenseitermethode bzw. Neulandmethode bzw. als Off-Laber-Use oder Ähnliches?
10. Welche allgemeinen Risiken bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
11. Wie hoch war der Misserfolg bei der konkret vorliegenden medizinischen Versorgung, wie hoch die Erfolgsaussichten?
12. Welche echten Behandlungsalternativen (bspw. konservative Behandlung, Zuwarten, weniger radikaler Eingriff, andere OP-Verfahren, oder andere?) bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
13. Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich (1) seiner Chancen und Risiken sowie (2) bezüglich echter Behandlungsalternativen aus medizinischer Sicht zutreffen und erschöpfend?
14. Ist die konkrete medizinische Behandlung (aus objektiver Sicht eines verständigen Patienten) im Ergebnis (ganz oder teilweise) als „unbrauchbar“ einzustufen?
15. Stellen die unter obiger Ziffer 1 gefragten Gesundheitsbeeinträchtigungen die kausale Folge eines Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen bzw. Medizinischen Kunst dar? Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
16. Ist mit einer sicheren Besserung des Zustandes zu rechnen oder ist es auch möglich bzw. Denkbar, dass keine Besserung, womöglich auch eine kausale Verschlechterung des Zustands, eintreten kann? Im Einzelnen:
a) Liegt bei der Antragsstell. eine irreversible Schädigung vor?
b) Kann die Schädigung durch eine oder mehrere Nachbehandlungsmaßnahmen beseitigt oder gemildert werden?
c) Wie wahrscheinlich ist es, dass sich durch solche Nachbehandlungen die Schäden beseitigen lassen?
d) Wie hoch beläuft sich hierfür der erforderliche Geldaufwand für die Antragstell.?
e) Achtung: Im Zivilrecht ist jede schlichte Mitursächlichkeit ausreichend.
IV.
Hinweis an die Parteien und den Sachverständigen zur Aufklärungsproblematik: Unstreitig befindet sich bei den Behandlungsunterlagen keine von der Klägerin unterschriebene OP-Aufklärungsdokumentation, Ob eine solche nicht erstellt wurde und auch keine ausreichende Aufklärung erfolgte (so wohl die Antragstellerin) oder eine entsprechende Aufklärung erfolgte und die Dokumentation verlorengegangen ist (so wohl die Antragsgegner) wird abschließend erst In einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden können.
V.
Hinweise an den Sachverständigen:
1. Zur Beantwortung der Beweisfragen dürfen keine Tatsachen als bewiesen unterstellt werden, welche die Gegenpartei bestritten hat und welche nicht durch andere objektive Anhaltspunkte {wie z. B. Dokumentation) gestützt werden.
2. Sofern die Dokumentation Auslassungen oder Unklarheiten in Bezug auf Vorgänge enthält, die aus ärztlicher Sicht für die Wetterbehandlung relevant sind, wird der Sachverständige gebeten, dies mitzuteilen.
3. Sollte aus der Sicht des Sachverständigen zur abschließenden Beantwortung eine wettere Aufklärung durch das Gericht erforderlich sein, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Sollte der Sachverständige zur abschließenden Beantwortung weitere Behandlungsunterlagen von vor- oder nachbehandelnden Ärzten benötigen, wird ebenfalls um einen entsprechenden Hinweis hierauf gebeten.
4. Soweit der Sachverständige die Hinzuziehung von Kollegen aus anderen Fachgebieten für veranlasst hält, wird er hierzu bereits jetzt ermächtigt, jedoch gebeten, dies der Kammer mitzuteilen.
VI.
Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin binnen 1 Monat einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,- bei Gericht einbezahlt.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.