Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2016 - 23 U 2314/15

bei uns veröffentlicht am28.04.2016
vorgehend
Landgericht München I, 5 HKO 15118/14, 29.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.5.2015, Az. 5 HK O 15118/14 aufgehoben.

2. Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorstand wird für unwirksam erklärt und die Bestellung des Klägers zum Vorstand der DEV. E. P. AG wiederhergestellt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers aus dem Vorstand der Beklagten.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der unmittelbaren oder mittelbaren Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere Entwicklung und Vertrieb integrierter Produkt-, Prozess- und Dienstleistungslösungen liegt. Die Satzung der Beklagten (Anlage K 4) enthält hinsichtlich des Aufsichtsrates u. a. folgende Regelung:

㤠9 Aufgaben, Zusammensetzung, Amtsdauer...

(7) Soweit T. A. über vinkulierte Namensaktien verfügt, hat er das persönliche Recht, ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden....“

Daneben hatten alle Aktionäre der Beklagten eine satzungsergänzende Nebenabrede (Anlage K 3) abgeschlossen, die alle Aktionäre, auch der Kläger, unterschrieben hatten.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung und der Fassung der satzungsergänzenden Nebenabrede wird auf die Anlagen K 4 und K 3 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.1.2014 (Anlage K 2) bestellte der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger zum Vorstand, nachdem die Hauptversammlung zuvor Herrn Prof. Dr. Ralf W., Herrn Dr. Michael S. und Herrn Dr. Ulrich N. in den Aufsichtsrat gewählt hatte. In der nach der Hauptversammlung vom 25.1.2014 stattfindenden konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates konfrontierte der schon zuvor im Aufsichtsrat tätige Dr. N. die beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder mit dem Entwurf einer Strafanzeige und dem Vorwurf von Pflichtverstößen der bisherigen Vorstandsmitglieder A. K., B. A. und T1. M. Der Entwurf der Strafanzeige betraf insbesondere Vorgänge bei der Übertragung von Software und der sich hieraus ergebenden Rechte der .... H. GmbH und der Beklagten auf die E. GmbH und die Statuierung eines Erwerbsrechtes für Herrn T. A. sowie Rechnungen der Firmen Küchen H. und ..., die von dem Tochterunternehmen .... H. GmbH beglichen wurden, bei denen der Verdacht bestanden haben solle, Herr T. A. und Frau B. A. hätten sich private Vorhaben finanzieren lassen.

Der Aufsichtsrat berief in der Sitzung vom 25.1.2014 die Vorstandsmitglieder A. K., B. A. und T1. M. mit sofortiger Wirkung aus dem fünfköpfigen Vorstand der Beklagten ab.

Am 27.2.2014 erstattete die vom Aufsichtsrat mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragte Firma E. den Bericht über das Ergebnis der Recherchen (Anlage K 8). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Berichts wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

In der Sitzung vom 10.4.2014 beschloss der Aufsichtsrat, die Vorwürfe abschließend zu ermitteln. Ferner forderte der Aufsichtsrat den Kläger auf, sich darüber zu erklären, ob er ein Ausstiegsszenario verfolge oder weiterhin bereit sei, sich in der Firma zu engagieren, also sich zu „committen“. Hierfür setzte der Aufsichtsrat dem Kläger eine Frist bis zum 14.3.2014. Zudem wählte der Aufsichtsrat in dieser Sitzung den von T. A. auf der Basis von § 9 Abs. 7 der Satzung der Beklagten entsandten Rechtsanwalt Dr. R. zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden. Weiterhin fasste der Aufsichtsrat den Beschluss zur Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder A. K., B. A. und T1. M.

Der Aufsichtsratsvorsitzende stellte mit Schreiben vom 17.3.2014 die Abberufung des Klägers in Aussicht, weil dieser das angeforderte „Commitment“ nicht abgegeben habe. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 21.3.2014 beim Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Abberufung zu verhindern. Dieser Antrag blieb beim Landgericht München I erfolglos. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 24.3.2014 berief A. K. im Namen des Vorstands eine außerordentliche Hauptversammlung am 26.4.2014 ein, wobei u. a. Herr Dr. R. zur Neuwahl vorgeschlagen wurde. Diesem Vorschlag schloss sich mit Schreiben vom 1.4.2014 T. A. an.

In der Hauptversammlung vom 26.4.2014 wurden Herr Dr. R., Herr K.1 D. und Herr T2. B. in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt. Der Aufsichtsrat wählte während einer Unterbrechung der Hauptversammlung Herrn Dr. R. zum Vorsitzenden und fasste einstimmig folgenden Beschluss (Anlage B 4):

„Herr D. S.. wird einstimmig als Mitglied des Vorstandes abberufen. Diese Abberufung erfolgt vor dem Hintergrund des gesellschaftsschädlichen Verhaltens, das Herr S.. in den letzten Wochen und Monaten hat erkennen lassen. Hierzu zählen:

(a) die gerichtlichen Aktionen gegen die Gesellschaften (siehe Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München);

(b) das zerrüttete Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsratsvorsitzenden und zu den übrigen Mitgliedern des Vorstandes. Hierzu wird verwiesen auf die Korrespondenz des Herrn S.. mit dem Vorsitzenden, die dieser zum Teil nur über seinen Rechtsanwalt führte;

(c) die Korrespondenz mit Aufsichtsrat und Gesellschaft nur via verschiedener Anwälte;

(d) die außerordentliche Kündigung der „satzungsergänzenden Nebenabrede“, die im Sinne einer Poolvereinbarung sämtliche Aktionäre der Gesellschaft bindet. Eine Loslösung aus dieser Poolvereinbarung hat zwangsläufig auch eine Loslösung von der Gesellschaft zur Folge;

(e) das unredliche Unterlassungsverlangen via Rechtsanwalt Tandler gegenüber dem Mitaktionär und Gründer T. A.“

Mit Schreiben vom 26.4.2014 erklärte der Kläger die Kündigung aller Gesellschaftsverträge hinsichtlich der Gesellschaften der ....-Gruppe, in denen er Kommanditist ist.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung als Vorstand sei aus formellen Gründen nichtig, weil Herr Dr. R. nicht unabhängig sei. Dies zeige die anwaltliche Beratung des Vorstandsmitglieds K. ebenso wie die Beratung anderer Aktionäre der Beklagten. Zudem sei er vom Aktionär T. A. in den Aufsichtsrat entsandt worden.

Die in dem Beschluss des Aufsichtsrats genannten Gründe seien keine wichtigen Gründe, die den Widerruf seiner Organstellung tragen könnten. Eine Zerrüttung des Verhältnisses zum Aufsichtsrat scheide bereits deshalb aus, weil der Aufsichtsrat neu gewählt wurde und innerhalb der wenigen Minuten zwischen der Neuwahl des Aufsichtsrats und seiner Abberufung kein zerrüttetes Verhältnis habe entstehen können. In der Wahrnehmung von Rechtsschutz im Vorfeld seiner drohenden Abberufung könne ebenfalls keine Pflichtverletzung gesehen werden. Angesichts unterschiedlicher Vorstandsressorts könne von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zu den wiederbestellten Vorstandskollegen nicht ausgegangen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nicht die anderen Vorstandsmitglieder abberufen worden seien. Ein Kompetenzverstoß liege nicht vor, weil insbesondere die Vorwürfe betreffend Exxeleron den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft betreffen und er hierfür als Vorstand eine Kompetenz besitze. Er sei auch als für „Compliance und Recht“ zuständiges Vorstandsmitglied für Ermittlungen zuständig gewesen. Die Kündigung der Nebenabrede stelle keine Pflichtverletzung dar, weil diese die erforderliche Form nicht eingehalten habe. Die Kündigung der Kommanditbeteiligungen sei unabhängig von seiner Vorstandsstellung. Die Verweigerung des geforderten „Commitments“ könne keinen wichtigen Grund darstellen, weil dieses die bedingungslose persönliche Loyalität gegenüber T. A. gefordert habe. Auch die nachgeschobenen Widerrufsgründe lägen nicht vor.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorstand wird für unwirksam erklärt und die Bestellung des Klägers zum Vorstand der .... E. P. AG wiederhergestellt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss des Aufsichtsrates vom 26.4.2014 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Herr Dr. R. habe nie zeitgleich sein Aufsichtsratsmandat und eine Tätigkeit als Rechtsanwalt für A. K. ausgeübt. Seine Unabhängigkeit sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen beeinträchtigt gewesen. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO oder § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vorliegen würde, sei dies ohne Bedeutung für die Stimmabgabe.

Der wichtige Grund liege in dem zerrütteten Verhältnis zum Aufsichtsrat, da Herr Dr. R. die beiden erstmals gewählten Aufsichtsratsmitglieder bereits vor der Hauptversammlung vom 26.4.2014 ausführlich über die Vorfälle informiert habe. Der Kläger habe nach der Wiederbestellung der zunächst abberufenen Vorstandsmitglieder weitere Ermittlungen durchgeführt und damit die Kompetenzen und Entscheidungen des Aufsichtsrates missachtet. Der Kläger habe alles unternommen, um die drei Vorstandsmitglieder zu entmachten. Eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gebe es nicht, dies zeige die vom Kläger gewählte Kommunikation über Rechtsanwälte. Der Kläger habe sich von der Gesellschaft losgesagt. Dies belege die Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede mit Schreiben vom 22.4.2014. Die Fortdauer der Bestellung des Klägers als Vorstand bedeute einen für die Gesellschaft unerträglichen Zustand. Nachträglich sei bekannt geworden, dass der Kläger die Anmeldung des Ausscheidens der Vorstandskollegen nicht zur Eintragung angemeldet und er seine Kommanditbeteiligung gekündigt habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Aufsichtsrat der Beklagten habe die Organstellung des Klägers als Vorstandsmitglied wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG formell und materiell wirksam widerrufen und den Kläger damit abberufen. Der Kläger habe die sich aus § 111 AktG ergebende Zuständigkeit des Aufsichtsrates missachtet, soweit es um die Aufklärung von Pflichtverletzungen seiner Vorstandskollegen gehe. Die vorzunehmende Güterabwägung lasse die Interessen des Klägers nicht vorrangig erscheinen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er nach der Wiederbestellung der Vorstandskollegen weitere Ermittlungen durchgeführt habe.

Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.5.2015, Az. 5 HK O 15118/14 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorstand wird für unwirksam erklärt und die Bestellung des Klägers zum Vorstand der ... E. P. AG wiederhergestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO oder § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO wäre in jedem Fall eine Vorbefassung von Herrn Dr. R. mit derselben Angelegenheit (= Abberufung des Klägers). Eine solche Vorbefassung liege jedoch nicht vor. Der Kläger setze sich in Widerspruch zu seinem früheren Prozessvortrag, wenn er bestreitet, nach dem 25.1.2014 weiter nachgeforscht zu haben. Auch in dem Gespräch, um das der anwaltliche Vertreter des Klägers den Aufsichtsratsvorsitzenden gebeten habe, sollte es nach Angaben des Klägers um die weiteren Ermittlungen gehen. Das Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsrat sei aufgrund mangelnder Offenheit zerrüttet. Ebenso sei das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Vorstandsmitgliedern zerrüttet. Die Feindseligkeit habe ihre Ursache im Wesentlichen in den Vorkommnissen rund um die angeblichen Straftaten der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Gründers T. A. Es lägen auch weitere, nachträglich entstandene bzw. bekanntgewordene wichtige Gründe vor, derentwegen der Aufsichtsrat den Kläger im Falle der Unwirksamkeit der Abberufung vom 26.4.2014 sofort wieder abberufen würde.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2016 verwiesen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1. Der Beschluss des Aufsichtsrates vom 26.4.2014 ist für unwirksam zu erklären, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG vorliegt, auf den sich der Aufsichtsrat berufen konnte.

1.1. Der Beschluss des Aufsichtsrats vom 26.4.2014, mit dem der Kläger als Vorstand abberufen wurde, ist formell wirksam.

1.1.1. Die Wahl von Herrn Dr. R. in den Aufsichtsrat war wirksam. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AktG liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 AktG vorliegt und auch keine durch Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke besteht. Auf die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

1.1.2. Der Aufsichtsratsbeschluss ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO oder § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nichtig.

1.1.2.1. § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BRAO versagt dem Rechtsanwalt die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, wenn er oder ein Angehöriger der Sozietät in derselben Angelegenheit bereits beruflich tätig war. Dieses Tätigkeitsverbot ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Kläger geltend macht, der Aufsichtsratsvorsitzende habe nicht als Aufsichtsrat tätig werden dürfen, da er bereits als Rechtsanwalt für die Beklagte tätig war.

1.1.2.2. § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, in Angelegenheiten, mit denen er oder ein Angehöriger der Sozietät bereits als Anwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit beruflich tätig zu werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nicht vor.

1.1.2.2.1. Das Landgericht ist nach Würdigung der Angaben des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. R. in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung - also am 26.4.2014 - das Mandat für das Vorstandsmitglied K. bereits beendet war. Konkrete Anhaltspunkte i. S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung durch das Landgericht ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 28.1.2015 vorgetragen hat, das Mandatsverhältnis sei vor dem 10.3.2014 (Zeitpunkt der Wiederbestellung von A, K. zum Vorstandsmitglied und Wahl des Herrn Dr. R. zum Aufsichtsratsvorsitzenden) beendet worden und Herr Dr. R. in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, er habe mit Entsendung (am 10.3.2014) in den Aufsichtsrat Herrn K. mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit ihm beendet sei, führt nicht dazu, dass die Angaben des Aufsichtratsvorsitzenden nicht glaubwürdig sind, da die Angaben des Aufsichtratsvorsitzenden nicht in sich widersprüchlich sind. Der Senat schließt sich daher der Ansicht des Landgerichts an, dass insoweit kein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vorliegt.

1.1.2.2.2. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO liegt auch insoweit nicht vor, als der Kläger vorträgt, die Sozietät, der der Aufsichtsratsvorsitzende angehört, habe nicht nur Andreas K. als Vorstandsmitglied sondern auch die Beklagte vertreten. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass - was die Beklagte bestritten hat - die Abberufung des Klägers als Vorstand Gegenstand dieses Mandatsverhältnisses war. Er hat lediglich vorgetragen, der Vortrag der Beklagten, das Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und der Sozietät, der der Ausichtsratsvorsitzende angehört, habe die Abberufung des Klägers nicht zum Gegenstand gehabt, sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Damit genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht.

1.1.2.2.3. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vorliegt, da ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses führen würde. Selbst wenn der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. R. von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen wäre, würde dies nicht zu einer Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats gem. § 108 Abs. 2 Satz 2, 3 AktG führen, da das betreffende Aufsichtsratsmitglied zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit „teilnehmen“ kann und muss, sich aber der Stimme zu enthalten hat (BGH, Urteil vom 02.4.2007, II ZR 325/05, juris Tz. 13). Die trotz dieser Verpflichtung zur Stimmenthaltung abgegebene Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden hat zwar die Nichtigkeit seiner Stimmabgabe zur Folge, hatte aber keinen Einfluss auf das - einstimmige - Stimmergebnis. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO hätte auch nicht die Nichtigkeit der Bestellung zum Aufsichtsratsvorsitzenden zur Folge, da weder die BRAO noch das AktG dies vorsehen.

1.2. Der Beschluss des Aufsichtsrats vom 26.4.2014, mit dem der Kläger als Vorstand abberufen wurde, ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.4.2016 - aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes materiell unwirksam.

1.2.1. Gem. § 84 Abs. 3 S. 1 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gem. § 84 Abs. 3 S. 2 AktG insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006, II ZR 298/05, juris Tz. 2).

1.2.2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers nicht in einer Missachtung der sich aus § 111 AktG ergebenden Zuständigkeit des Aufsichtsrates, soweit es um die Aufklärung von Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder geht.

1.2.2.1. Die Missachtung der Zuständigkeit des Aufsichtsrates für die Aufklärung von Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder durch einen Vorstand kann zwar ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 S. 2 AktG sein, wenn es sich um einen gravierenden Verstoß handelt. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Der Aufsichtsrat hat sich unstreitig in der Aufsichtsratssitzung vom 10.3.2014 mit dem Abschlussbericht der ECOVIS befasst und beschlossen, die Vorwürfe abschließend zu ermitteln (Anlage K 9). Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger hierfür nicht zuständig war und hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger hierzu auch nicht vom Aufsichtsrat beauftragt wurde. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger nach dem 10.3.2014 eigene Ermittlungen angestellt hat. Sie hat lediglich vorgetragen, der Kläger habe nach dem 10.3.2014 versucht, die Nachforschungen fortzusetzen (Schriftsatz vom 14.10.2014, S. 7, Bl. 38 d. A.) bzw. der Kläger habe auch nach der Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder unbeirrt weitere Nachforschungen angestellt (Schriftsatz vom 28.1.2015, S. 5, Bl. 99 d. A.). Welche Nachforschungen und Ermittlungen der Kläger angestellt haben soll, trägt die Beklagte nicht vor und diese sind auch nicht aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich. Der Kläger hat bereits in erster Instanz bestritten, weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben.

1.2.2.1.1. Das Landgericht hat zwar in seinem Urteil im unstreitigen Tatbestand ausgeführt, der Kläger habe in der Folgezeit weiter in Bezug auf Pflichtverletzungen seiner Vorstandskollegen geforscht (Seite 5 des Urteils). Der Kläger hat sich gegen diese Feststellungen des Landgerichts mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gewandt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.7.2015 zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Vortrag, bei den genannten Feststellungen des Landgerichts handle es sich um streitigen und nicht unstreitigen Vortrag, im Rahmen der Verfahrensrüge gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO weiter.

1.2.2.1.2. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger selbst habe in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.5.2014 angegeben, weitere Nachforschungen angestellt haben. Auf Seite 22 des Antrages habe er ausgeführt, der Aufsichtsrat habe den einzigen Vorstand abberufen, der im Laufe seiner Tätigkeit im Bereich „Legal & Compliance“ die im Raum stehenden Straftaten der anderen Vorstände und des „Gründers“ aufgedeckt habe. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger unter Missachtung der Entscheidung des Aufsichtsrates weitere Ermittlungen durchgeführt hat.

1.2.2.1.3. Der Kläger hat auch nicht im Schriftsatz vom 4.8.2014 (S. 8, Bl. 8 d. A.) zugestanden, weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben. Dort trägt der Kläger vor, er sei als für Compliance des Unternehmens zuständiger Vorstand weiterhin verpflichtet gewesen, die Ermittlungen zu führen und den zuständigen Gremien die Informationen zugänglich zu machen. Ob er entsprechend der von ihm angenommenen Verpflichtung gehandelt hat und welche Maßnahmen er ergriffen hat, trägt der Kläger nicht vor. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Vorstand darauf achten musste und durfte, dass die Vorstandsmitglieder sich an die Gesetze halten und er verpflichtet war, bei möglichen Verstößen den Aufsichtsrat zu unterrichten.

1.2.2.1.4. Die Beklagte sieht ein Indiz für weitere Nachforschungen des Klägers auch darin, dass es nach Angaben des Klägers in dem Gespräch, um das der damalige rechtliche Vertreter des Klägers, Herr Rechtsanwalt T., den Aufsichtsratsvorsitzenden gebeten hatte, um die weiteren Ermittlungen gehen sollte. Ein Vortrag des Klägers dahingehend, er habe weitere Ermittlungen durchgeführt, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn der Kläger als Vorstand das Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden sucht, um mit diesem zu besprechen, wie weiter vorgegangen werden soll. Ein Anhaltspunkt für eigenmächtige Ermittlungen des Klägers ergibt sich hieraus nicht.

1.2.2.1.5. Auch aus der E-Mail des Klägers vom 26.2.2014 (Anlage B 11) ergibt sich nicht, dass der Kläger am Aufsichtsrat vorbei weitere Ermittlungen durchgeführt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser E-Mail des Klägers um eine Reaktion auf die E-Mail von T. A. gehandelt hat.

1.2.2.2. Die Abberufung des Klägers als Vorstand wurde in dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 26.4.2014 nicht auf die Missachtung der Zuständigkeit des Aufsichtsrates gestützt. Da die Beklagte das Vorliegen eines Kompetenzverstoßes nicht nachweisen kann, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um ein zulässiges Nachschieben von Gründen handelt oder ob das Nachschieben verwirkt ist, da die Gründe bereits bekannt waren, als der Beschluss gefasst wurde.

1.2.3. Die Abberufung des Klägers als Vorstand konnte auch nicht auf die „gerichtlichen Aktionen gegen die Gesellschaft“ gestützt werden. Der Kläger war berechtigt, sich an das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München zu wenden, um seine drohende Abberufung als Vorstand zu verhindern. Auch dem Kläger als Vorstand der Beklagten steht die Geltendmachung seiner Rechte offen. Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gänzlich unvertretbar und als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, hat die Beklagte nicht vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. MüKo-Spindler, AktG, § 84 Rn. 132).

1.2.4. Auch „das zerrüttete Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsratsvorsitzenden und zu den übrigen Mitgliedern des Vorstandes“ kommt nicht als wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Vorstand in Betracht.

1.2.4.1. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Vorstand sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses die Gesellschaft schwer schädigen kann und der Kläger durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH, Urteil vom 13.7.1998, II ZR 131/97, juris Tz. 16; BGH, Urteil vom 24.2.1992, II ZR 79/91, juris Tz. 12, zur GmbH). Es kann aber nicht jede ernsthafte Kritik oder Auseinandersetzung im Vorstand dazu führen, kritikübende Vorstandsmitglieder wegen einer fehlenden Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit abzuberufen (MüKo-Spindler, AktG, § 84 RdNr. 132). Entscheidend für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, dass die Fortsetzung des Organverhältnisses unzumutbar ist, mithin eine auf Tatsachen in der Vergangenheit liegende Prognose über die zukünftige Zusammenarbeit und die Arbeit des Vorstandes für die Gesellschaft (MüKo/Spindler, AktG, § 84 Rdnr. 129). Für die Beurteilung, ob ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, kommt es nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der Beteiligten an, sondern darauf, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 24.02.1992, II ZR 79/91). Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Vorstandes kann schließlich auch in der Verletzung der Pflichten gegenüber anderen Organen, insbesondere die mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, liegen (BGH, Urteil vom 26.3.1956, II ZR 57/55, juris Tz. 23).

1.2.4.2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dies vorliegend der Fall ist.

1.2.4.2.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 22.4.2014, mit dem er die satzungsergänzende Nebenabrede gekündigt hat, nicht, dass der Kläger die weitere Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern Andreas K. und Barbara A. als unzumutbar ansieht. Der Kläger hat die Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede damit begründet, die weitere Fortführung der Zusammenarbeit mit Herrn A., Herrn K. und Frau A. im Rahmen der satzungsergänzenden Nebenabrede sei für ihn unzumutbar (Anlage B 2). Hieraus ergibt sich nur, dass der Kläger die weitere Zusammenarbeit mit Herrn A., der zum damaligen Zeitpunkt nicht Vorstand war, sowie mit den Vorständen Herrn K. und Frau A. im Rahmen der satzungsergänzenden Nebenabrede als unzumutbar ansieht. Die satzungsergänzende Nebenabrede bindet jedoch den Kläger nur als Aktionär und nicht als Vorstand und der Kläger hat die satzungsergänzende Nebenabrede nicht als Vorstand, sondern als Aktionär gekündigt. Ausführungen dazu, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit A. K. und B. A. als Vorstandsmitglieder als für ihn unzumutbar empfindet, enthält das Schreiben vom 22.4.2014 nicht.

1.2.4.2.2. Soweit die Beklagte ein tiefgreifendes, nicht wieder gutzumachendes Zerwürfnis, zu dem der Kläger durch sein Verhalten beigetragen hat, darin sieht, dass in der Sitzung des Aufsichtsrats am 25.1.2014 der Kläger gemeinsam mit dem damaligen Aufsichtsratsmitglied Dr. N. die weiteren damaligen Aufsichtsratsmitglieder mit vermeintlichen Straftaten der Vorstandsmitglieder K., B. A. und M. konfrontiert und damit die Abberufung dieser Vorstandsmitglieder veranlasst haben soll, ist zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers der Entwurf der Strafanzeige vom Aufsichtsratsmitglied Dr. N. und nicht von ihm in Auftrag gegeben und vorgelegt wurde. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger wahrheitswidrig Tatsachen behauptet habe, die falsch waren. Die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2016 angegeben, die Tatsachen seien zutreffend gewesen, sie seien jedoch vom Kläger falsch bewertet worden.

1.2.4.2.3. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger das von ihm in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 10.3.2013 geforderte „Commitment“ nicht abgegeben hat, folgt nicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Kläger zerrüttet ist und der Kläger sich von der Beklagten losgesagt hat. Den Kläger traf keine Verpflichtung, sich zu „committen“. Auf die Aufforderung hin, sich zu „committen“, hat der Kläger unstreitig das Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden gesucht. Das Unterlassen des „Commitment“ kann daher nicht als Lossagen von der Gesellschaft und als mangelnde Bereitschaft, sich weiterhin für die Beklagte zu engagieren, gewertet werden.

1.2.4.3. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Aufsichtsrat, die als wichtiger Grund die Abberufung des Klägers als Vorstand rechtfertigen könnte, kann auch nicht darin gesehen werden, dass - wie im Beschluss des Aufsichtsrats vom 26.4.2014 ausgeführt wird - „die Korrespondenz mit Aufsichtsrat und Gesellschaft nur via verschiedener Anwälte“ erfolgt. Die Verpflichtung des Klägers als Vorstand zur unbedingten Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat erfordert nicht, dass der Vorstand direkt, also ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, mit dem Aufsichtsrat kommuniziert. Bei der Verpflichtung zur unbedingten Offenheit geht es vielmehr darum, dass der Vorstand relevante Umstände gegenüber dem Aufsichtsrat offenlegt; wie er dies macht, bleibt ihm überlassen.

1.2.5. Die „außerordentliche Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede“, die im Sinne einer Poolvereinbarung sämtliche Aktionäre der Beklagten bindet, stellt keinen wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers als Vorstand dar. Der Kläger hat die satzungsergänzende Nebenabrede, die den Kläger als Aktionär und nicht als Vorstand bindet, nicht als Vorstand sondern als Aktionär gekündigt (vgl. 1.2.4.2.1).

1.2.6. Die Abberufung des Klägers als Vorstand konnte auch nicht auf „das unredliche Unterlassungsverlangen via Rechtsanwalt T. gegenüber dem Mitaktionär und Gründer T. A.“ gestützt werden. Zwar hat der Kläger unstreitig mit Schreiben vom 10.4.2014 (Anlage B 3) T. A. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies betrifft jedoch nur das Verhältnis des Klägers zu T. A., der zu diesem Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied war.

1.2.7. Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Beklagten geltend gemachten weiteren wichtigen Gründe zulässig nachgeschoben werden konnten, da sie nach dem Vortrag der Beklagten nachträglich entstanden bzw. bekanntgeworden sind. Diese stellen nämlich keinen wichtigen Grund i. S. d. § 84 Abs. 3 AktG dar.

1.2.7.1. Mit der Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers im Vorfeld der Hauptversammlung vom 6.12.2014 hat der Kläger seine Rechte als Aktionär wahr genommen. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass den anderen Vorständen die Zusammenarbeit mit dem Kläger als Vorstand nicht mehr zumutbar ist.

1.2.7.2. Soweit der Kläger bei der Rechtsanwaltskammer München eine Beschwerde gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden wegen des Vorwurfs der Vertretung widerstreitender Interessen eingereicht hat, ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger nicht bereit ist, den Aufsichtsratsvorsitzenden zu akzeptieren.

1.2.7.3. Auch aus der - nach Ansicht der Beklagten - unnötig langen und breiten Darstellung der vermeintlichen Straftaten der Vorstandskollegen in zwei weiteren Verfahren, die der Kläger gegen die Beklagte führt, ergibt sich kein wichtiger Grund für die Abberufung. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass der Kläger insoweit unwahre Tatsachen behauptet habe noch dass die Vorwürfe abschließend ermittelt wurden.

1.2.7.4. Soweit die Beklagte einen wichtigen Grund darin sieht, dass der Kläger nicht über die für das Bekleiden des Vorstandsamtes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge und offenbar nicht in der Lage oder nicht willens sei, sich diese zu verschaffen, liegt bereits kein substantiierter Vortrag vor. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, die Hauptversammlung vom 25.1.2014 sei so fehlerhaft vorbereitet worden, dass die Hauptversammlung wiederholt werden müsste, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst in dieser Hauptversammlung zum Vorstand gewählt wurde.

1.2.7.5. Weshalb ein Verbleib des Klägers im Vorstand nicht mehr vorstellbar sein soll, weil der Kläger seine Kommanditbeteiligung an der ... A.GmbH & Co. KG gekündigt und seine operative Tätigkeit eingestellt hat, erschließt sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Vorstand neben dem Kläger nur Personen vertreten sind, die zugleich in jedenfalls einer der Gesellschaften der ...-Gruppe im operativen Geschäft tätig sind - nicht.

1.2.8. Auch die vorzunehmende Gesamtabwägung der Interessen der Beklagten und des Klägers ergibt nicht, dass der Beklagten die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit unzumutbar ist. Bei der Gesamtabwägung ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen schwerwiegenden Pflichtenverstoß des Klägers nachweisen konnte. Zugunsten der Beklagten spricht, dass die Bestellzeit des Klägers zum Zeitpunkt der Abberufung noch fast vier Jahre und neun Monate betrug. Allein dies und der Umstand, dass es gewisse Differenzen innerhalb des Vorstandes und zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsvorsitzenden gab, hat jedoch nicht ein solches Gewicht, dass der Beklagten die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit nicht zumutbar ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO, § 711 ZPO.

3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Aktiengesetz - AktG | § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung


(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist alsa)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,b)Schi

Aktiengesetz - AktG | § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder


(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbu

Aktiengesetz - AktG | § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß. (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufs

Aktiengesetz - AktG | § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern


(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn 1. der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;2.

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn

1.
der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;
2.
die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschläge gebunden ist (§§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wählt;
3.
durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird (§ 95);
4.
die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann;
5.
die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt.

(2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.

(3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.

(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

1.
bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2.
gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,
3.
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder
4.
in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.

(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.

(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 325/05 Verkündet am:
2. April 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall
entsprechend § 34 BGB führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gem.
§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied
sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.

b) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der
ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114
AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für
die Beratungstätigkeit zufließen.

c) Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche "die anwaltliche Beratung in
sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" gegen ein Stundenhonorar umfasst,
ist mangels Abgrenzung gegenüber der - auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse
einschließenden - Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung
durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (vgl. Sen.Urt. v.
20. November 2006 - II ZR 279/05, ZIP 2007, 22).

d) Ein Beweisantritt für eine bestimmte rechtserhebliche Tatsache bedarf nicht der Angabe
zusätzlicher, erst für die Beweiswürdigung relevanter Begleitumstände (z.B.
"wo, wann, gegenüber wem").
BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein praktizierender Rechtsanwalt, war ab 12. März 2002 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der beklagten Aktiengesellschaft, deren Hauptversammlung ihm am selben Tag ein Jahreshonorar von 10.000,00 € zuzüglich USt bewilligte. Ebenfalls am 12. März 2002 genehmigte der aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat unter Mitwirkung des Klägers einstimmig eine "Honorarvereinbarung" zwischen der Beklagten und einer Anwalts-GbR, deren Mitglied der Kläger damals war. Diese von ihm und dem Vorstand der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung vom 25. Februar/1. März 2002 umfasste die "anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Recht der Aktiengesellschaften" gegen ein Honorar von 180,00 €/Std.
2
Die Beklagte suchte damals zusätzliches Kapital durch Anwerbung stiller Gesellschafter. Unter dem 29. April 2002 übersandte sie der Anwaltskanzlei des Klägers den Entwurf eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages zur Prüfung, den er nach Behauptung der Beklagten am 5. Juni 2002 "freigegeben" haben soll. Nachdem die Beklagte Prospektmaterial zur Anwerbung stiller Gesellschafter erstellt und veröffentlicht hatte, wurde sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darauf hingewiesen, dass es sich um unerlaubte Bankgeschäfte handele (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG), weil in den prospektierten Verträgen eine Verlustbeteiligung der Anleger ausgeschlossen sei. Die Beklagte gab daraufhin ihr Vorhaben auf, in das sie 23.566,52 € nutzlos investiert haben will. Anfang 2003 teilte der Aktionärsvertreter der Beklagten dem Kläger mit, dass man eine vorzeitige Beendigung seines Aufsichtsratsmandats wünsche. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 legte der Kläger sein Amt nieder und forderte die Beklagte vergeblich zur Zahlung der Aufsichtsratsvergütung von 11.600,00 € brutto auf. Unter dem 17. März 2004 hat er der Beklagten für anwaltliche Beratungstätigkeit im Jahr 2002 - vornehmlich im Zusammenhang mit den prospektierten stillen Beteiligungen - 12.058,20 € in Rechnung gestellt, wozu ihn die Anwaltssozietät, aus der er inzwischen ausgeschieden ist, ermächtigt hatte.
3
Mit der Klage hat der Kläger das vereinbarte Aufsichtsratshonorar von 11.600,00 € brutto gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese hat erstinstanzlich widerklagend die Feststellung begehrt, dass dem Kläger die unter dem 17. März 2004 in Rechnung gestellte Forderung von 12.058,20 € nicht zustehe. Sie meint, der Kläger könne weder Aufsichtsrats- noch Anwaltshonorar verlangen, weil er in beiden Funktionen versagt habe. Jedenfalls werde mit Schadensersatzansprüchen wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von 23.566,52 € aufgerechnet, weil der Kläger die Unzulässigkeit des Anlagemodells der Beklagten frühzeitig hätte erkennen müssen.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage unter deren Abweisung im Übrigen festgestellt, dass dem Kläger ein Anwaltshonorar von mehr als 11.327,40 € nicht zustehe. Diesen Betrag hat der Kläger in zweiter Instanz im Wege der Anschlussberufung klageerweiternd geltend gemacht , woraufhin die Parteien "den Berufungsantrag zu 2" der Beklagten hinsichtlich ihrer Feststellungswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers der erweiterten Klage entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der erkennende Senat auf deren Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
6
I. 1. Das angefochtene Urteil lässt die Wiedergabe der zweitinstanzlichen Anträge in der üblichen Form sowie eine geordnete Darstellung des dazugehörigen Sach- und Streitstandes vermissen (vgl. zu diesen Erfordernissen BGHZ 154, 99; 156, 216), unterliegt aber hier ausnahmsweise nicht schon aus diesem Grund der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH aaO), weil sich das Fehlende, wenn auch mit Mühe, gerade noch ausreichend aus den Gründen des Beru- fungsurteils im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil und den dort in Bezug genommenen Anlagen erschließen lässt.
7
2. Klarzustellen ist, dass das Berufungsgericht entgegen seiner missverständlichen Tenorierung die Berufung der Beklagten ersichtlich nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich ihres nicht für erledigt erklärten Klageabweisungsantrages zurückweisen wollte. Es hat die Teilerledigterklärung (§ 91 a ZPO), wie sich aus den Gründen seines Urteils konkludent ergibt, im Ergebnis zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht die Berufung, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Abweisung der Feststellungswiderklage richtete, sondern die mit dem Berufungsantrag zu 2 zunächst weiterverfolgte Feststellungswiderklage für erledigt erklärt werden sollte, um dem Wegfall des Feststellungsinteresses nach zweitinstanzlicher Erhebung der gegenläufigen Leistungsklage Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGHZ 134, 201, 208 f.; Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 256 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Die erstinstanzliche Teilabweisung der negativen Feststellungswiderklage wurde damit nicht rechtskräftig, sondern wirkungslos (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, NJW 2004, 506, 508; Musielak /Wolst aaO § 91 a Rdn. 18) mit der Folge, dass die Beklagte nicht - wie bei rechtskräftiger Abweisung einer negativen Feststellungsklage (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 256 Rdn. 23) - mit Einwendungen gegen die von ihr erstinstanzlich überwiegend erfolglos bekämpften, von dem Kläger in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche auf Anwaltshonorar präkludiert ist.
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II. In der Sache meint das Berufungsgericht unter weitgehender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil, der Anspruch des Klägers auf die von der Hauptversammlung der Beklagten festgelegte Aufsichtsratsvergütung von 11.600,00 € entfalle nicht deshalb, weil er das wohl von Anfang an aus Rechtsgründen zum Scheitern verurteilte Kapitalanlagekonzept der Beklagten nicht aufgehalten oder in rechtlich zulässige Bahnen gelenkt habe. Die Planung und Entwicklung des Anlagekonzepts sei Sache des Vorstandes der Beklagten gewesen (§§ 76 ff. AktG) und nicht in den primären Kompetenz- und Aufgabenbereich des Aufsichtsrats sowie des Klägers als dessen Vorsitzenden gefallen. Der Beklagten stünden auch keine (aufrechenbaren) Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen der nutzlosen Werbemaßnahmen zu, weil sie mit diesen nicht bis zum Abschluss der dem Kläger als Anwalt bzw. seiner Anwaltskanzlei übertragenen Prüfung des Entwurfs der stillen Gesellschaftsverträge zugewartet habe. Der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis, dass der Kläger den Prospekt vor dessen Präsentation "freigegeben" habe, sei "als reiner Ausforschungsbeweis" nicht zu erheben. Es mangele "an jeglicher Präzisierung dahingehend, wo, wann, gegenüber welchen Personen und unter welchen Umständen eine derartige Freigabe ... erteilt worden sein soll". Die zweitinstanzliche Klageerweiterung hinsichtlich des Anwaltshonorars von 11.327,40 € sei sachdienlich i.S. von § 533 Nr. 1 ZPO. Der von dem Kläger mit Ermächtigung seiner ehemaligen Anwaltssozietät geltend gemachte Anspruch sei begründet; er folge aus den in der Rechnung bezeichneten und von der Beklagten nicht konkret bestrittenen anwaltlichen Beratungs- und Prüfungsleistungen , die auch nicht fehlerhaft, sondern lediglich noch nicht abgeschlossen gewesen seien, als die Beklagte ihre Werbekampagne begonnen habe.
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III. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
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1. Was zunächst den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anwaltshonorar gemäß dem Beratungsvertrag vom 25. Februar/1. März 2002 angeht , so rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht verkenne, dass ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Mitglied ihres Aufsichtsrats den besonderen Anforderungen der §§ 113, 114 AktG entspre- chen muss. Von deren Anwendbarkeit ist ersichtlich auch der Kläger selbst ausgegangen , indem er am Tage seiner Wahl zum Mitglied und Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten (12. März 2002) den zuvor mit ihr abgeschlossenen Beratungsvertrag durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan hat genehmigen lassen (vgl. § 114 Abs. 1 AktG).
11
a) Der Anwendung der §§ 113, 114 AktG steht nicht entgegen, dass die "Honorarvereinbarung" vom 25. Februar/1. März 2002 und der darin liegende Rahmenvertrag über die anwaltliche Beratung der Beklagten mit der - als solche teilrechtsfähigen (BGHZ 146, 341) - Anwalts-GbR des Klägers abgeschlossen wurde. Dies hindert die Annahme nicht, dass nach dem Parteiwillen auch der den Vertrag unterzeichnende Kläger persönlich Partner des Beratungsvertrages werden sollte (vgl. BGHZ 70, 247, 248 f.; 97, 269, 277; BGH, Urt. v. 19. Januar 1995 - III ZR 107/94, NJW 1995, 1841; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 11/99, NJW 2000, 1333 f.; Lutter/Drygala, Festschrift Ulmer, S. 381, 383; Drygala, EWiR 2007, 99 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. November 2005 - VI ZR 319/04, NJW 2006, 437, 439), weil die Beklagte ersichtlich dem Kläger persönlich besonderes Vertrauen entgegenbrachte und er die Beratung leisten sollte. Im Übrigen betreffen die §§ 113, 114 AktG nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 279/05, ZIP 2007, 22), die das Berufungsgericht allerdings noch nicht berücksichtigen konnte, auch den Fall, dass die Aktiengesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm deshalb mittelbar nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen. Denn der Sinn und Zweck der §§ 113, 114 AktG, die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungsfunktion des Aufsichtsratsmitglieds zu gewährleisten, ist auch in diesem Fall berührt (Senat aaO).
12
Die genannten Voraussetzungen lagen hier vor; denn der Beklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts Gesellschafter der Anwalts-GbR. Dass das Honorar zumindest großen Teils ihm zufließen sollte, zeigt der Umstand , dass er es - mit entsprechender Ermächtigung der Anwalts-GbR - "im eigenen Namen und für eigene Rechnung" geltend macht.
13
b) Die Wirksamkeit der "Honorarvereinbarung" vom 25. Februar/1. März 2002 scheitert zwar nicht schon daran, dass der Kläger bei dem gemäß § 114 Abs. 1 AktG gefassten Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats vom 12. März 2002 nach dem entsprechend anzuwendenden § 34 BGB nicht hätte mitstimmen dürfen (vgl. dazu BayObLG NZG 2003, 691 = AG 2003, 427; Kölner Komm.z.AktG/Mertens 2. Aufl. § 108 Rdn. 49 m.w.Nachw.). Entgegen einer verbreiteten Meinung (BayObLG aaO; OLG Frankfurt ZIP 2005, 2322, 2324; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 108 Rdn. 11) führt der Stimmrechtsausschluss eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2, 3 AktG; vielmehr kann und muss das betreffende Aufsichtsratsmitglied zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit des Organs an der Beschlussfassung "teilnehmen" (§ 108 Abs. 2 Satz 2, 3 AktG), hat sich aber der Stimme zu enthalten (vgl. Großkomm.z.AktG/Hopt/Roth 4. Aufl. § 108 Rdn. 63, 84; Kölner Komm.z.AktG/Mertens aaO § 108 Rdn. 57; MünchKommAktG/Semler 2. Aufl. § 108 Rdn. 159; Priester AG 2007, 190 m.w.Nachw. zum Meinungsstand). Im vorliegenden Fall war die positive Stimmabgabe des Klägers zwar nichtig; dies hatte aber ersichtlich keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 47 Rdn. 104 f.).
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c) Die vorliegende Honorarvereinbarung war jedoch einer Genehmigung durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich.
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aa) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 AktG hat über die Aufsichtsratsvergütung allein die Hauptversammlung zu entscheiden. Ohne deren (ausdrückliche) Zustimmung geschlossene Beratungsverträge der AG mit einem Aufsichtsratsmitglied (oder mit einem ihm gleichzustellenden Unternehmen) über Tätigkeiten , die ihm schon aufgrund seiner Organstellung obliegen, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 113 AktG nichtig (Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO; v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529; BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 f.). Dasselbe gilt, wenn der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung gemäß § 114 Abs. 1 AktG vorgelegte Vertrag nicht eindeutige Feststellungen darüber ermöglicht, ob die nach dem Vertrag zu vergütenden Leistungen außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegen und ob der Vertrag nicht verdeckte Sonderzuwendungen einschließt (Senat aaO; BGHZ 126, 340, 344 f.).
16
bb) Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt der vorliegende BeratungsRahmenvertrag nicht. Die "anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" ist so allgemein gefasst, dass sie zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 AktG; BGHZ 114, 127, 129 ff.; 126, 340, 345) gehörende Tätigkeiten einschließt. Auch die Bezeichnung "anwaltliche Beratung" ist zu unspezifisch, zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 aaO S. 1533; MünchKomm AktG/Semler aaO § 114 Rdn. 26).
17
Soweit der erkennende Senat Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern über Dienste, die Fragen eines besonderen Fachgebiets betreffen, für gemäß § 114 AktG genehmigungsfähig erachtet hat, geht es um spezielle Einzelfragen, die eine besondere "Beratungstiefe" erfordern (vgl. BGHZ 126, 340, 344 f.; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 108; Lutter/Drygala aaO S. 394). Sie und das für die spezielle Beratung zu entrichtende Entgelt müssen in diesem Fall dem Aufsichtsrat gegenüber (im Rahmen des § 114 Abs. 1 AktG) so konkret bezeichnet werden, dass er sich ein eigenständiges Urteil über die Art der Leistung, ihren Umfang sowie die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann (BGHZ 126 aaO). Allgemeine Rahmenvereinbarungen der vorliegenden Art genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich nicht (Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO).
18
d) Unerheblich ist, dass die Rahmenvereinbarung vom 25. Februar/ 1. März 2002 schon vor der Bestellung des Klägers zum Aufsichtsratsmitglied abgeschlossen worden ist. Sollte sie nicht ohnehin im Vorgriff auf das dem Kläger zu erteilende Aufsichtsratsmandat getroffen worden sein, verlor sie jedenfalls von da an für die Dauer des Aufsichtsratsmandats ihre Wirkung (BGHZ 114, 127, 133 f.).
19
e) Ist sonach die in der Honorarrechnung des Klägers vom 17. März 2004 in Bezug genommene Honorarvereinbarung vom 25. Februar/1. März 2002 nicht wirksam, kann er das darin vereinbarte und von dem Berufungsgericht zuerkannte Stundenhonorar nicht fordern. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
20
Der Klageantrag auf Zahlung der Anwaltsvergütung ist allerdings nicht abweisungsreif, weil Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 37, 259; 111, 308, 314) sowie aus §§ 683, 670 (vgl. BGHZ 37, 258, 263; 111, 308, 311) in Betracht kommen. Eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB scheidet hier aus, weil das gesetzliche Verbot des § 113 AktG sich (anders als etwa Art. 1 § 1 RBerG, vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560) nicht gegen die Beratungstätigkeit als solche, sondern gegen die Vergütungsvereinbarung richtet. Zur Höhe der verbleibenden Ansprüche hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO muss den Parteien auch Gelegenheit gegeben werden, zu den in den Vorinstanzen verkannten Gesichtspunkten vorzutragen.
21
2. Nicht zu folgen ist der Revision, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Aufsichtsratsvergütung in Höhe von 11.600,00 € (Klageantrag zu 1) mit der Begründung angreift, der Anspruch entfalle entsprechend § 326 Abs. 1 BGB, weil der Kläger seinen Kontroll- und Überwachungspflichten als Aufsichtsratsmitglied (§ 111 Abs. 1 AktG) in Zusammenhang mit dem von der Beklagten angestrebten Kapitalanlagemodell nicht nachgekommen sei und dessen rechtliche Unzulässigkeit alsbald hätte erkennen müssen. Insoweit geht es nicht um einen - nach den Regeln der Unmöglichkeit der Leistung (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB) zu behandelnden - "Untätigkeitseinwand" (vgl. dazu Senat BGHZ 10, 187, 189; Kölner Komm.z.AktG/Mertens aaO § 113 Rdn. 14; MünchKommAktG/Semler aaO § 111 Rdn. 265), sondern um den Vorwurf einer Pflichtverletzung gemäß §§ 116, 93 Abs. 2 AktG, die ggf. aufrechenbare Schadensersatzansprüche rechtfertigt (dazu unten 3).
22
3. Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe der Beklagten verfahrensfehlerhaft die gegenüber beiden Klageforderungen zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aberkannt, indem es der unter Beweis gestellten Behauptung nicht nachgegangen sei, der Kläger habe den Prospekt am 5. Juni 2002 nach vorheriger Prüfung "freigegeben", ohne auf die bankaufsichtsrechtliche Unzulässigkeit des Kapitalanlagemodells hinzuweisen.
23
a) Entgegen den leerformelhaften und dem Verfahrensrecht widersprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts ("wo, wann, gegenüber wem") handelte es sich hier nicht um einen "reinen Ausforschungsbeweis", der darauf abzielt, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung zu bringen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. April 2001 - IX ZR 276/98, NJW 2001, 2327 f.; Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 284 Rdn. 17). Der Beweisantritt der Beklagten enthält vielmehr die Behauptung, die beiden Zeugen hätten die "Freigabe" seitens des Klägers wahrgenommen. Der Zeuge B. war immerhin Leiter des Anlageprojekts. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; Beschl. v. 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710; Musielak/Foerste aaO § 284 Rdn. 15). Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §§ 284, 286 ZPO verkannt.
24
b) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Die unter Beweis gestellte Behauptung wäre geeignet, beide Klageforderungen im Wege der Aufrechnung mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen von 23.566,52 € zu Fall zu bringen.
25
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Aufrechnung der Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Aufsichtsratsvergütung nicht darauf an, ob die von ihm tatsächlich übernommene Prospektprüfung in seinen Aufgabenbereich als Aufsichtsratsmitglied oder unter den anwaltlichen Beratungsauftrag fiel. Selbst wenn das Anwaltsmandat sich nicht auch auf den Kläger persönlich, sondern nur auf seine Sozietät als (teilrechts- fähige) GbR bezogen hätte, würde er für deren Verfehlungen entsprechend § 128 HGB persönlich haften (vgl. BGHZ 154, 88) und könnte deshalb die Beklagte gegen dessen Anspruch auf Zahlung der Aufsichtsratsvergütung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die GbR aufrechnen (vgl. MünchKommBGB /Ulmer 4. Aufl. § 719 Rdn. 16). Die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt nicht zu einer Haftungsfreistellung, sondern lässt Hinweispflichten gemäß § 311 Abs. 2 BGB sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag unberührt (vgl. BGHZ 157, 168, 175; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, ZIP 2005, 1599, 1601), die hier dahin gingen, die Beklagte auf die Problematik der stillen Gesellschaftsverträge hinzuweisen. Von einem Anwalt musste im Jahr 2002 erwartet werden, dass er die durch die 6. KWG-Novelle zum 1. Januar 1998 vorgenommene Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und die dazu vertretene Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf stille Gesellschaften ohne Verlustbeteiligung jedenfalls nach näherer Prüfung der Rechtslage und/oder durch Nachfrage bei der Bundesanstalt erkennt. Darüber wurde auch in der Fachliteratur diskutiert (vgl. z.B. Demgensky/Erm, WM 2001, 1445, 1449 m.w.Nachw.; Loritz, ZIP 2001, 309). Da die Beklagte schon das Risiko eines unerlaubten Bankgeschäfts nicht eingehen wollte, kann hier offen bleiben, ob die Auffassung der Bundesanstalt zutrifft.
26
Da die Anwaltssozietät und damit der Kläger für eine fahrlässige Freigabe des Prospekts auf jeden Fall haften würde, kommt es umgekehrt nicht darauf an, ob er für eine solche Freigabe auch in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied gemäß §§ 116, 93 Abs. 2 AktG haftbar wäre.
27
bb) Zu weit geht es, soweit die Revision meint, der Kläger hafte in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch unabhängig von der besagten "Freigabeerklärung" schon deshalb gemäß §§ 116, 93 Abs. 2 AktG, weil er die rechtliche Problematik des von dem Vorstand der Beklagten angestrebten Kapitalanlagemodells nicht alsbald erkannt und die kostenträchtigen Werbemaßnahmen nicht verhindert habe. Zwar ist die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern auch präventiv ausgerichtet (vgl. BGHZ 114, 127, 129 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 111 Rdn. 6 m.w.Nachw.) und kann sich in besonderen Risikolagen oder bei Vorgängen von wesentlichem Einfluss auf die Lage und Entwicklung der Gesellschaft intensivieren (Hüffer aaO Rdn. 7; Semler aaO § 111 Rdn. 96), was auch bei der hier beabsichtigten Kapitalbeschaffungsmaßnahme so gewesen sein mag. Jedenfalls aber konnte von dem Kläger nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er die Problematik des Kapitalanlagemodells ohne nähere Prüfung, die ihm als Anwalt in Auftrag gegeben worden ist, sofort erkannte. Ebenso wenig musste der offenbar nicht am Sitz der Beklagten residierende Kläger bei ihr ständig präsent sein, um einen vorzeitigen Start der Werbekampagne zu verhindern. Dass er mit einer solchen Entwicklung rechnen musste und für ihn erkennbar Eile geboten war, ist von der Revision nicht dargetan. Mangels gegenteiliger Feststellungen konnte deshalb der Kläger davon ausgehen, dass bis zur Erteilung seines "Placet" nichts geschieht.
28
c) Nach allem kommt es - nach dem in der Revisionsinstanz ersichtlichen Sach- und Streitstand - im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber beiden Klageforderungen auf die von der Beklagten behauptete "Freigabeerklärung" des Klägers an. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den angebotenen Beweis nicht erhoben hat und dieser auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Aufsichtsratsvergütung zu Fall bringen kann, ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Aufsichtsratsvergütung aufzuheben.
29
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2005 - 5 O 87/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2005 - 1 U 443/05 -

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 298/05
vom
23. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen,
andernfalls eine für die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht verlängert
werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein
wichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG.
BGH, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2006
i.V.m. dem Beschluss vom 4. Dezember 2006 - II ZR 298/05 - OLG München
LG München II
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch sind sonstige Revisionszulassungsgründe erfüllt.
2
Ein wichtiger Grund, aus dem der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG abberufen kann, liegt nach ganz herrschender Meinung dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. etwa Hüffer, AktG 7. Aufl. § 84 Rdn. 26). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812). Ob die Forderung einer finanzierenden Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen , andernfalls eine für die Gesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht verlängert werde, einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, ist danach keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, sondern kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
3
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4
a) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2005 die Prozessführung genehmigt und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine wirksame Prozessvollmacht erteilt worden ist. Denn etwaige Mängel sind jedenfalls durch den nachfolgenden Aufsichtsratsbeschluss vom 29./30. Juni 2006 rückwirkend geheilt worden. Dieser Beschluss ist von drei Aufsichtsratsmitgliedern gefasst worden, und keine dieser Personen unterlag einem Stimmverbot.
5
b) Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen. Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds , sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der Insolvenzreife der Beklagten am 20./21. Juli 2004 habe die Weigerung der D. Bank, ohne vorherige Abberufung des Klägers die Kreditlinie zu verlängern, einen wichtigen Grund i.S. des § 84 AktG dargestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Abberufung war bereits Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. In dieser Situation hatte der Aufsichtsrat keine andere Möglichkeit, als auf das Verlangen der Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens riskieren.
6
Ob die D. Bank ihre Drohung ernst gemeint hat, ist entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Bei der Über- prüfung der Abberufung kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung an. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Aufsichtsrat zu jenem Zeitpunkt ein möglicher abweichender Wille der Bank nicht bekannt oder erkennbar war. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Der bloße Umstand, dass die Kredite der D. Bank ungesichert waren, lässt noch nicht zwingend auf einen entsprechenden Willen der Bank schließen, die Kreditlinien auch bei einem Verbleib des Klägers im Vorstand zu verlängern.

Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 -
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.