Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2016 - 23 U 2314/15

published on 28/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Apr. 2016 - 23 U 2314/15
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Landgericht München I, 5 HKO 15118/14, 29/05/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.5.2015, Az. 5 HK O 15118/14 aufgehoben.

2. Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorstand wird für unwirksam erklärt und die Bestellung des Klägers zum Vorstand der DEV. E. P. AG wiederhergestellt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers aus dem Vorstand der Beklagten.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der unmittelbaren oder mittelbaren Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere Entwicklung und Vertrieb integrierter Produkt-, Prozess- und Dienstleistungslösungen liegt. Die Satzung der Beklagten (Anlage K 4) enthält hinsichtlich des Aufsichtsrates u. a. folgende Regelung:

„§ 9 Aufgaben, Zusammensetzung, Amtsdauer...

(7) Soweit T. A. über vinkulierte Namensaktien verfügt, hat er das persönliche Recht, ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden....“

Daneben hatten alle Aktionäre der Beklagten eine satzungsergänzende Nebenabrede (Anlage K 3) abgeschlossen, die alle Aktionäre, auch der Kläger, unterschrieben hatten.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung und der Fassung der satzungsergänzenden Nebenabrede wird auf die Anlagen K 4 und K 3 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.1.2014 (Anlage K 2) bestellte der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger zum Vorstand, nachdem die Hauptversammlung zuvor Herrn Prof. Dr. Ralf W., Herrn Dr. Michael S. und Herrn Dr. Ulrich N. in den Aufsichtsrat gewählt hatte. In der nach der Hauptversammlung vom 25.1.2014 stattfindenden konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates konfrontierte der schon zuvor im Aufsichtsrat tätige Dr. N. die beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder mit dem Entwurf einer Strafanzeige und dem Vorwurf von Pflichtverstößen der bisherigen Vorstandsmitglieder A. K., B. A. und T1. M. Der Entwurf der Strafanzeige betraf insbesondere Vorgänge bei der Übertragung von Software und der sich hieraus ergebenden Rechte der .... H. GmbH und der Beklagten auf die E. GmbH und die Statuierung eines Erwerbsrechtes für Herrn T. A. sowie Rechnungen der Firmen Küchen H. und ..., die von dem Tochterunternehmen .... H. GmbH beglichen wurden, bei denen der Verdacht bestanden haben solle, Herr T. A. und Frau B. A. hätten sich private Vorhaben finanzieren lassen.

Der Aufsichtsrat berief in der Sitzung vom 25.1.2014 die Vorstandsmitglieder A. K., B. A. und T1. M. mit sofortiger Wirkung aus dem fünfköpfigen Vorstand der Beklagten ab.

Am 27.2.2014 erstattete die vom Aufsichtsrat mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragte Firma E. den Bericht über das Ergebnis der Recherchen (Anlage K 8). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Berichts wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

In der Sitzung vom 10.4.2014 beschloss der Aufsichtsrat, die Vorwürfe abschließend zu ermitteln. Ferner forderte der Aufsichtsrat den Kläger auf, sich darüber zu erklären, ob er ein Ausstiegsszenario verfolge oder weiterhin bereit sei, sich in der Firma zu engagieren, also sich zu „committen“. Hierfür setzte der Aufsichtsrat dem Kläger eine Frist bis zum 14.3.2014. Zudem wählte der Aufsichtsrat in dieser Sitzung den von T. A. auf der Basis von § 9 Abs. 7 der Satzung der Beklagten entsandten Rechtsanwalt Dr. R. zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden. Weiterhin fasste der Aufsichtsrat den Beschluss zur Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder A. K., B. A. und T1. M.

Der Aufsichtsratsvorsitzende stellte mit Schreiben vom 17.3.2014 die Abberufung des Klägers in Aussicht, weil dieser das angeforderte „Commitment“ nicht abgegeben habe. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 21.3.2014 beim Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Abberufung zu verhindern. Dieser Antrag blieb beim Landgericht München I erfolglos. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom 24.3.2014 berief A. K. im Namen des Vorstands eine außerordentliche Hauptversammlung am 26.4.2014 ein, wobei u. a. Herr Dr. R. zur Neuwahl vorgeschlagen wurde. Diesem Vorschlag schloss sich mit Schreiben vom 1.4.2014 T. A. an.

In der Hauptversammlung vom 26.4.2014 wurden Herr Dr. R., Herr K.1 D. und Herr T2. B. in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt. Der Aufsichtsrat wählte während einer Unterbrechung der Hauptversammlung Herrn Dr. R. zum Vorsitzenden und fasste einstimmig folgenden Beschluss (Anlage B 4):

„Herr D. S.. wird einstimmig als Mitglied des Vorstandes abberufen. Diese Abberufung erfolgt vor dem Hintergrund des gesellschaftsschädlichen Verhaltens, das Herr S.. in den letzten Wochen und Monaten hat erkennen lassen. Hierzu zählen:

(a) die gerichtlichen Aktionen gegen die Gesellschaften (siehe Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München);

(b) das zerrüttete Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsratsvorsitzenden und zu den übrigen Mitgliedern des Vorstandes. Hierzu wird verwiesen auf die Korrespondenz des Herrn S.. mit dem Vorsitzenden, die dieser zum Teil nur über seinen Rechtsanwalt führte;

(c) die Korrespondenz mit Aufsichtsrat und Gesellschaft nur via verschiedener Anwälte;

(d) die außerordentliche Kündigung der „satzungsergänzenden Nebenabrede“, die im Sinne einer Poolvereinbarung sämtliche Aktionäre der Gesellschaft bindet. Eine Loslösung aus dieser Poolvereinbarung hat zwangsläufig auch eine Loslösung von der Gesellschaft zur Folge;

(e) das unredliche Unterlassungsverlangen via Rechtsanwalt Tandler gegenüber dem Mitaktionär und Gründer T. A.“

Mit Schreiben vom 26.4.2014 erklärte der Kläger die Kündigung aller Gesellschaftsverträge hinsichtlich der Gesellschaften der ....-Gruppe, in denen er Kommanditist ist.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung als Vorstand sei aus formellen Gründen nichtig, weil Herr Dr. R. nicht unabhängig sei. Dies zeige die anwaltliche Beratung des Vorstandsmitglieds K. ebenso wie die Beratung anderer Aktionäre der Beklagten. Zudem sei er vom Aktionär T. A. in den Aufsichtsrat entsandt worden.

Die in dem Beschluss des Aufsichtsrats genannten Gründe seien keine wichtigen Gründe, die den Widerruf seiner Organstellung tragen könnten. Eine Zerrüttung des Verhältnisses zum Aufsichtsrat scheide bereits deshalb aus, weil der Aufsichtsrat neu gewählt wurde und innerhalb der wenigen Minuten zwischen der Neuwahl des Aufsichtsrats und seiner Abberufung kein zerrüttetes Verhältnis habe entstehen können. In der Wahrnehmung von Rechtsschutz im Vorfeld seiner drohenden Abberufung könne ebenfalls keine Pflichtverletzung gesehen werden. Angesichts unterschiedlicher Vorstandsressorts könne von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zu den wiederbestellten Vorstandskollegen nicht ausgegangen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nicht die anderen Vorstandsmitglieder abberufen worden seien. Ein Kompetenzverstoß liege nicht vor, weil insbesondere die Vorwürfe betreffend Exxeleron den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft betreffen und er hierfür als Vorstand eine Kompetenz besitze. Er sei auch als für „Compliance und Recht“ zuständiges Vorstandsmitglied für Ermittlungen zuständig gewesen. Die Kündigung der Nebenabrede stelle keine Pflichtverletzung dar, weil diese die erforderliche Form nicht eingehalten habe. Die Kündigung der Kommanditbeteiligungen sei unabhängig von seiner Vorstandsstellung. Die Verweigerung des geforderten „Commitments“ könne keinen wichtigen Grund darstellen, weil dieses die bedingungslose persönliche Loyalität gegenüber T. A. gefordert habe. Auch die nachgeschobenen Widerrufsgründe lägen nicht vor.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorstand wird für unwirksam erklärt und die Bestellung des Klägers zum Vorstand der .... E. P. AG wiederhergestellt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss des Aufsichtsrates vom 26.4.2014 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Herr Dr. R. habe nie zeitgleich sein Aufsichtsratsmandat und eine Tätigkeit als Rechtsanwalt für A. K. ausgeübt. Seine Unabhängigkeit sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen beeinträchtigt gewesen. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO oder § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vorliegen würde, sei dies ohne Bedeutung für die Stimmabgabe.

Der wichtige Grund liege in dem zerrütteten Verhältnis zum Aufsichtsrat, da Herr Dr. R. die beiden erstmals gewählten Aufsichtsratsmitglieder bereits vor der Hauptversammlung vom 26.4.2014 ausführlich über die Vorfälle informiert habe. Der Kläger habe nach der Wiederbestellung der zunächst abberufenen Vorstandsmitglieder weitere Ermittlungen durchgeführt und damit die Kompetenzen und Entscheidungen des Aufsichtsrates missachtet. Der Kläger habe alles unternommen, um die drei Vorstandsmitglieder zu entmachten. Eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gebe es nicht, dies zeige die vom Kläger gewählte Kommunikation über Rechtsanwälte. Der Kläger habe sich von der Gesellschaft losgesagt. Dies belege die Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede mit Schreiben vom 22.4.2014. Die Fortdauer der Bestellung des Klägers als Vorstand bedeute einen für die Gesellschaft unerträglichen Zustand. Nachträglich sei bekannt geworden, dass der Kläger die Anmeldung des Ausscheidens der Vorstandskollegen nicht zur Eintragung angemeldet und er seine Kommanditbeteiligung gekündigt habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Aufsichtsrat der Beklagten habe die Organstellung des Klägers als Vorstandsmitglied wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG formell und materiell wirksam widerrufen und den Kläger damit abberufen. Der Kläger habe die sich aus § 111 AktG ergebende Zuständigkeit des Aufsichtsrates missachtet, soweit es um die Aufklärung von Pflichtverletzungen seiner Vorstandskollegen gehe. Die vorzunehmende Güterabwägung lasse die Interessen des Klägers nicht vorrangig erscheinen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er nach der Wiederbestellung der Vorstandskollegen weitere Ermittlungen durchgeführt habe.

Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.5.2015, Az. 5 HK O 15118/14 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 26.4.2014 über die Abberufung des Klägers als Vorstand wird für unwirksam erklärt und die Bestellung des Klägers zum Vorstand der ... E. P. AG wiederhergestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO oder § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO wäre in jedem Fall eine Vorbefassung von Herrn Dr. R. mit derselben Angelegenheit (= Abberufung des Klägers). Eine solche Vorbefassung liege jedoch nicht vor. Der Kläger setze sich in Widerspruch zu seinem früheren Prozessvortrag, wenn er bestreitet, nach dem 25.1.2014 weiter nachgeforscht zu haben. Auch in dem Gespräch, um das der anwaltliche Vertreter des Klägers den Aufsichtsratsvorsitzenden gebeten habe, sollte es nach Angaben des Klägers um die weiteren Ermittlungen gehen. Das Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsrat sei aufgrund mangelnder Offenheit zerrüttet. Ebenso sei das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Vorstandsmitgliedern zerrüttet. Die Feindseligkeit habe ihre Ursache im Wesentlichen in den Vorkommnissen rund um die angeblichen Straftaten der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Gründers T. A. Es lägen auch weitere, nachträglich entstandene bzw. bekanntgewordene wichtige Gründe vor, derentwegen der Aufsichtsrat den Kläger im Falle der Unwirksamkeit der Abberufung vom 26.4.2014 sofort wieder abberufen würde.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2016 verwiesen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1. Der Beschluss des Aufsichtsrates vom 26.4.2014 ist für unwirksam zu erklären, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG vorliegt, auf den sich der Aufsichtsrat berufen konnte.

1.1. Der Beschluss des Aufsichtsrats vom 26.4.2014, mit dem der Kläger als Vorstand abberufen wurde, ist formell wirksam.

1.1.1. Die Wahl von Herrn Dr. R. in den Aufsichtsrat war wirksam. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AktG liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 AktG vorliegt und auch keine durch Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke besteht. Auf die ausführlichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

1.1.2. Der Aufsichtsratsbeschluss ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO oder § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nichtig.

1.1.2.1. § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BRAO versagt dem Rechtsanwalt die Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, wenn er oder ein Angehöriger der Sozietät in derselben Angelegenheit bereits beruflich tätig war. Dieses Tätigkeitsverbot ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Kläger geltend macht, der Aufsichtsratsvorsitzende habe nicht als Aufsichtsrat tätig werden dürfen, da er bereits als Rechtsanwalt für die Beklagte tätig war.

1.1.2.2. § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, in Angelegenheiten, mit denen er oder ein Angehöriger der Sozietät bereits als Anwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit beruflich tätig zu werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nicht vor.

1.1.2.2.1. Das Landgericht ist nach Würdigung der Angaben des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. R. in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung - also am 26.4.2014 - das Mandat für das Vorstandsmitglied K. bereits beendet war. Konkrete Anhaltspunkte i. S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung durch das Landgericht ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 28.1.2015 vorgetragen hat, das Mandatsverhältnis sei vor dem 10.3.2014 (Zeitpunkt der Wiederbestellung von A, K. zum Vorstandsmitglied und Wahl des Herrn Dr. R. zum Aufsichtsratsvorsitzenden) beendet worden und Herr Dr. R. in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, er habe mit Entsendung (am 10.3.2014) in den Aufsichtsrat Herrn K. mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis mit ihm beendet sei, führt nicht dazu, dass die Angaben des Aufsichtratsvorsitzenden nicht glaubwürdig sind, da die Angaben des Aufsichtratsvorsitzenden nicht in sich widersprüchlich sind. Der Senat schließt sich daher der Ansicht des Landgerichts an, dass insoweit kein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vorliegt.

1.1.2.2.2. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO liegt auch insoweit nicht vor, als der Kläger vorträgt, die Sozietät, der der Aufsichtsratsvorsitzende angehört, habe nicht nur Andreas K. als Vorstandsmitglied sondern auch die Beklagte vertreten. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass - was die Beklagte bestritten hat - die Abberufung des Klägers als Vorstand Gegenstand dieses Mandatsverhältnisses war. Er hat lediglich vorgetragen, der Vortrag der Beklagten, das Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und der Sozietät, der der Ausichtsratsvorsitzende angehört, habe die Abberufung des Klägers nicht zum Gegenstand gehabt, sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Damit genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht.

1.1.2.2.3. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO vorliegt, da ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses führen würde. Selbst wenn der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. R. von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen wäre, würde dies nicht zu einer Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats gem. § 108 Abs. 2 Satz 2, 3 AktG führen, da das betreffende Aufsichtsratsmitglied zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit „teilnehmen“ kann und muss, sich aber der Stimme zu enthalten hat (BGH, Urteil vom 02.4.2007, II ZR 325/05, juris Tz. 13). Die trotz dieser Verpflichtung zur Stimmenthaltung abgegebene Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden hat zwar die Nichtigkeit seiner Stimmabgabe zur Folge, hatte aber keinen Einfluss auf das - einstimmige - Stimmergebnis. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO hätte auch nicht die Nichtigkeit der Bestellung zum Aufsichtsratsvorsitzenden zur Folge, da weder die BRAO noch das AktG dies vorsehen.

1.2. Der Beschluss des Aufsichtsrats vom 26.4.2014, mit dem der Kläger als Vorstand abberufen wurde, ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.4.2016 - aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes materiell unwirksam.

1.2.1. Gem. § 84 Abs. 3 S. 1 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gem. § 84 Abs. 3 S. 2 AktG insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006, II ZR 298/05, juris Tz. 2).

1.2.2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers nicht in einer Missachtung der sich aus § 111 AktG ergebenden Zuständigkeit des Aufsichtsrates, soweit es um die Aufklärung von Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder geht.

1.2.2.1. Die Missachtung der Zuständigkeit des Aufsichtsrates für die Aufklärung von Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder durch einen Vorstand kann zwar ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 S. 2 AktG sein, wenn es sich um einen gravierenden Verstoß handelt. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Der Aufsichtsrat hat sich unstreitig in der Aufsichtsratssitzung vom 10.3.2014 mit dem Abschlussbericht der ECOVIS befasst und beschlossen, die Vorwürfe abschließend zu ermitteln (Anlage K 9). Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger hierfür nicht zuständig war und hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger hierzu auch nicht vom Aufsichtsrat beauftragt wurde. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger nach dem 10.3.2014 eigene Ermittlungen angestellt hat. Sie hat lediglich vorgetragen, der Kläger habe nach dem 10.3.2014 versucht, die Nachforschungen fortzusetzen (Schriftsatz vom 14.10.2014, S. 7, Bl. 38 d. A.) bzw. der Kläger habe auch nach der Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder unbeirrt weitere Nachforschungen angestellt (Schriftsatz vom 28.1.2015, S. 5, Bl. 99 d. A.). Welche Nachforschungen und Ermittlungen der Kläger angestellt haben soll, trägt die Beklagte nicht vor und diese sind auch nicht aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich. Der Kläger hat bereits in erster Instanz bestritten, weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben.

1.2.2.1.1. Das Landgericht hat zwar in seinem Urteil im unstreitigen Tatbestand ausgeführt, der Kläger habe in der Folgezeit weiter in Bezug auf Pflichtverletzungen seiner Vorstandskollegen geforscht (Seite 5 des Urteils). Der Kläger hat sich gegen diese Feststellungen des Landgerichts mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gewandt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.7.2015 zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Vortrag, bei den genannten Feststellungen des Landgerichts handle es sich um streitigen und nicht unstreitigen Vortrag, im Rahmen der Verfahrensrüge gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO weiter.

1.2.2.1.2. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger selbst habe in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.5.2014 angegeben, weitere Nachforschungen angestellt haben. Auf Seite 22 des Antrages habe er ausgeführt, der Aufsichtsrat habe den einzigen Vorstand abberufen, der im Laufe seiner Tätigkeit im Bereich „Legal & Compliance“ die im Raum stehenden Straftaten der anderen Vorstände und des „Gründers“ aufgedeckt habe. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger unter Missachtung der Entscheidung des Aufsichtsrates weitere Ermittlungen durchgeführt hat.

1.2.2.1.3. Der Kläger hat auch nicht im Schriftsatz vom 4.8.2014 (S. 8, Bl. 8 d. A.) zugestanden, weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben. Dort trägt der Kläger vor, er sei als für Compliance des Unternehmens zuständiger Vorstand weiterhin verpflichtet gewesen, die Ermittlungen zu führen und den zuständigen Gremien die Informationen zugänglich zu machen. Ob er entsprechend der von ihm angenommenen Verpflichtung gehandelt hat und welche Maßnahmen er ergriffen hat, trägt der Kläger nicht vor. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Vorstand darauf achten musste und durfte, dass die Vorstandsmitglieder sich an die Gesetze halten und er verpflichtet war, bei möglichen Verstößen den Aufsichtsrat zu unterrichten.

1.2.2.1.4. Die Beklagte sieht ein Indiz für weitere Nachforschungen des Klägers auch darin, dass es nach Angaben des Klägers in dem Gespräch, um das der damalige rechtliche Vertreter des Klägers, Herr Rechtsanwalt T., den Aufsichtsratsvorsitzenden gebeten hatte, um die weiteren Ermittlungen gehen sollte. Ein Vortrag des Klägers dahingehend, er habe weitere Ermittlungen durchgeführt, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn der Kläger als Vorstand das Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden sucht, um mit diesem zu besprechen, wie weiter vorgegangen werden soll. Ein Anhaltspunkt für eigenmächtige Ermittlungen des Klägers ergibt sich hieraus nicht.

1.2.2.1.5. Auch aus der E-Mail des Klägers vom 26.2.2014 (Anlage B 11) ergibt sich nicht, dass der Kläger am Aufsichtsrat vorbei weitere Ermittlungen durchgeführt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser E-Mail des Klägers um eine Reaktion auf die E-Mail von T. A. gehandelt hat.

1.2.2.2. Die Abberufung des Klägers als Vorstand wurde in dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 26.4.2014 nicht auf die Missachtung der Zuständigkeit des Aufsichtsrates gestützt. Da die Beklagte das Vorliegen eines Kompetenzverstoßes nicht nachweisen kann, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um ein zulässiges Nachschieben von Gründen handelt oder ob das Nachschieben verwirkt ist, da die Gründe bereits bekannt waren, als der Beschluss gefasst wurde.

1.2.3. Die Abberufung des Klägers als Vorstand konnte auch nicht auf die „gerichtlichen Aktionen gegen die Gesellschaft“ gestützt werden. Der Kläger war berechtigt, sich an das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München zu wenden, um seine drohende Abberufung als Vorstand zu verhindern. Auch dem Kläger als Vorstand der Beklagten steht die Geltendmachung seiner Rechte offen. Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gänzlich unvertretbar und als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, hat die Beklagte nicht vorgetragen und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. MüKo-Spindler, AktG, § 84 Rn. 132).

1.2.4. Auch „das zerrüttete Vertrauensverhältnis zum Aufsichtsratsvorsitzenden und zu den übrigen Mitgliedern des Vorstandes“ kommt nicht als wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Vorstand in Betracht.

1.2.4.1. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Vorstand sein. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses die Gesellschaft schwer schädigen kann und der Kläger durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH, Urteil vom 13.7.1998, II ZR 131/97, juris Tz. 16; BGH, Urteil vom 24.2.1992, II ZR 79/91, juris Tz. 12, zur GmbH). Es kann aber nicht jede ernsthafte Kritik oder Auseinandersetzung im Vorstand dazu führen, kritikübende Vorstandsmitglieder wegen einer fehlenden Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit abzuberufen (MüKo-Spindler, AktG, § 84 RdNr. 132). Entscheidend für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, dass die Fortsetzung des Organverhältnisses unzumutbar ist, mithin eine auf Tatsachen in der Vergangenheit liegende Prognose über die zukünftige Zusammenarbeit und die Arbeit des Vorstandes für die Gesellschaft (MüKo/Spindler, AktG, § 84 Rdnr. 129). Für die Beurteilung, ob ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, kommt es nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der Beteiligten an, sondern darauf, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 24.02.1992, II ZR 79/91). Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Vorstandes kann schließlich auch in der Verletzung der Pflichten gegenüber anderen Organen, insbesondere die mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, liegen (BGH, Urteil vom 26.3.1956, II ZR 57/55, juris Tz. 23).

1.2.4.2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dies vorliegend der Fall ist.

1.2.4.2.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 22.4.2014, mit dem er die satzungsergänzende Nebenabrede gekündigt hat, nicht, dass der Kläger die weitere Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern Andreas K. und Barbara A. als unzumutbar ansieht. Der Kläger hat die Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede damit begründet, die weitere Fortführung der Zusammenarbeit mit Herrn A., Herrn K. und Frau A. im Rahmen der satzungsergänzenden Nebenabrede sei für ihn unzumutbar (Anlage B 2). Hieraus ergibt sich nur, dass der Kläger die weitere Zusammenarbeit mit Herrn A., der zum damaligen Zeitpunkt nicht Vorstand war, sowie mit den Vorständen Herrn K. und Frau A. im Rahmen der satzungsergänzenden Nebenabrede als unzumutbar ansieht. Die satzungsergänzende Nebenabrede bindet jedoch den Kläger nur als Aktionär und nicht als Vorstand und der Kläger hat die satzungsergänzende Nebenabrede nicht als Vorstand, sondern als Aktionär gekündigt. Ausführungen dazu, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit A. K. und B. A. als Vorstandsmitglieder als für ihn unzumutbar empfindet, enthält das Schreiben vom 22.4.2014 nicht.

1.2.4.2.2. Soweit die Beklagte ein tiefgreifendes, nicht wieder gutzumachendes Zerwürfnis, zu dem der Kläger durch sein Verhalten beigetragen hat, darin sieht, dass in der Sitzung des Aufsichtsrats am 25.1.2014 der Kläger gemeinsam mit dem damaligen Aufsichtsratsmitglied Dr. N. die weiteren damaligen Aufsichtsratsmitglieder mit vermeintlichen Straftaten der Vorstandsmitglieder K., B. A. und M. konfrontiert und damit die Abberufung dieser Vorstandsmitglieder veranlasst haben soll, ist zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers der Entwurf der Strafanzeige vom Aufsichtsratsmitglied Dr. N. und nicht von ihm in Auftrag gegeben und vorgelegt wurde. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger wahrheitswidrig Tatsachen behauptet habe, die falsch waren. Die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2016 angegeben, die Tatsachen seien zutreffend gewesen, sie seien jedoch vom Kläger falsch bewertet worden.

1.2.4.2.3. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger das von ihm in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 10.3.2013 geforderte „Commitment“ nicht abgegeben hat, folgt nicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Kläger zerrüttet ist und der Kläger sich von der Beklagten losgesagt hat. Den Kläger traf keine Verpflichtung, sich zu „committen“. Auf die Aufforderung hin, sich zu „committen“, hat der Kläger unstreitig das Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden gesucht. Das Unterlassen des „Commitment“ kann daher nicht als Lossagen von der Gesellschaft und als mangelnde Bereitschaft, sich weiterhin für die Beklagte zu engagieren, gewertet werden.

1.2.4.3. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Aufsichtsrat, die als wichtiger Grund die Abberufung des Klägers als Vorstand rechtfertigen könnte, kann auch nicht darin gesehen werden, dass - wie im Beschluss des Aufsichtsrats vom 26.4.2014 ausgeführt wird - „die Korrespondenz mit Aufsichtsrat und Gesellschaft nur via verschiedener Anwälte“ erfolgt. Die Verpflichtung des Klägers als Vorstand zur unbedingten Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat erfordert nicht, dass der Vorstand direkt, also ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes, mit dem Aufsichtsrat kommuniziert. Bei der Verpflichtung zur unbedingten Offenheit geht es vielmehr darum, dass der Vorstand relevante Umstände gegenüber dem Aufsichtsrat offenlegt; wie er dies macht, bleibt ihm überlassen.

1.2.5. Die „außerordentliche Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede“, die im Sinne einer Poolvereinbarung sämtliche Aktionäre der Beklagten bindet, stellt keinen wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers als Vorstand dar. Der Kläger hat die satzungsergänzende Nebenabrede, die den Kläger als Aktionär und nicht als Vorstand bindet, nicht als Vorstand sondern als Aktionär gekündigt (vgl. 1.2.4.2.1).

1.2.6. Die Abberufung des Klägers als Vorstand konnte auch nicht auf „das unredliche Unterlassungsverlangen via Rechtsanwalt T. gegenüber dem Mitaktionär und Gründer T. A.“ gestützt werden. Zwar hat der Kläger unstreitig mit Schreiben vom 10.4.2014 (Anlage B 3) T. A. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies betrifft jedoch nur das Verhältnis des Klägers zu T. A., der zu diesem Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied war.

1.2.7. Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Beklagten geltend gemachten weiteren wichtigen Gründe zulässig nachgeschoben werden konnten, da sie nach dem Vortrag der Beklagten nachträglich entstanden bzw. bekanntgeworden sind. Diese stellen nämlich keinen wichtigen Grund i. S. d. § 84 Abs. 3 AktG dar.

1.2.7.1. Mit der Stellung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers im Vorfeld der Hauptversammlung vom 6.12.2014 hat der Kläger seine Rechte als Aktionär wahr genommen. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass den anderen Vorständen die Zusammenarbeit mit dem Kläger als Vorstand nicht mehr zumutbar ist.

1.2.7.2. Soweit der Kläger bei der Rechtsanwaltskammer München eine Beschwerde gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden wegen des Vorwurfs der Vertretung widerstreitender Interessen eingereicht hat, ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger nicht bereit ist, den Aufsichtsratsvorsitzenden zu akzeptieren.

1.2.7.3. Auch aus der - nach Ansicht der Beklagten - unnötig langen und breiten Darstellung der vermeintlichen Straftaten der Vorstandskollegen in zwei weiteren Verfahren, die der Kläger gegen die Beklagte führt, ergibt sich kein wichtiger Grund für die Abberufung. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass der Kläger insoweit unwahre Tatsachen behauptet habe noch dass die Vorwürfe abschließend ermittelt wurden.

1.2.7.4. Soweit die Beklagte einen wichtigen Grund darin sieht, dass der Kläger nicht über die für das Bekleiden des Vorstandsamtes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge und offenbar nicht in der Lage oder nicht willens sei, sich diese zu verschaffen, liegt bereits kein substantiierter Vortrag vor. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, die Hauptversammlung vom 25.1.2014 sei so fehlerhaft vorbereitet worden, dass die Hauptversammlung wiederholt werden müsste, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst in dieser Hauptversammlung zum Vorstand gewählt wurde.

1.2.7.5. Weshalb ein Verbleib des Klägers im Vorstand nicht mehr vorstellbar sein soll, weil der Kläger seine Kommanditbeteiligung an der ... A.GmbH & Co. KG gekündigt und seine operative Tätigkeit eingestellt hat, erschließt sich - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Vorstand neben dem Kläger nur Personen vertreten sind, die zugleich in jedenfalls einer der Gesellschaften der ...-Gruppe im operativen Geschäft tätig sind - nicht.

1.2.8. Auch die vorzunehmende Gesamtabwägung der Interessen der Beklagten und des Klägers ergibt nicht, dass der Beklagten die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit unzumutbar ist. Bei der Gesamtabwägung ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen schwerwiegenden Pflichtenverstoß des Klägers nachweisen konnte. Zugunsten der Beklagten spricht, dass die Bestellzeit des Klägers zum Zeitpunkt der Abberufung noch fast vier Jahre und neun Monate betrug. Allein dies und der Umstand, dass es gewisse Differenzen innerhalb des Vorstandes und zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsvorsitzenden gab, hat jedoch nicht ein solches Gewicht, dass der Beklagten die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit nicht zumutbar ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO, § 711 ZPO.

3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 02/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 325/05 Verkündet am: 2. April 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 298/05 vom 23. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 84 Abs. 3 Satz 1 Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, andernfalls eine fü
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn

1.
der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;
2.
die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschläge gebunden ist (§§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wählt;
3.
durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird (§ 95);
4.
die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann;
5.
die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt.

(2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.

(3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.

(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

1.
bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
2.
gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,
3.
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder
4.
in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.

(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.

(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.