Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Nov. 2016 - 23 U 1794/16

published on 24/11/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Nov. 2016 - 23 U 1794/16
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Landgericht Traunstein, 1 HKL O 2871/14, 30/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.03.2016 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien, die am 14.12.2011 einen Anstellungsvertrag für Geschäftsführer schlossen (Anlage K 1), streiten über eine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung für die Monate Januar bis September 2014. Der Vertrag sei nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten mache § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages nicht nur Sinn, wenn man ihn nur auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beziehe. Wenn einzelne Formulierungen wie „zu erwerben böswillig unterlässt“ nicht zu einer Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit passten, lasse sich das damit erklären, dass die Änderung des vorformulierten § 14 nicht genau genug auf eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit erfolgte. Eine Karenzentschädigung für eine ohnehin vertragsimmanente Verpflichtung sei nicht per se widersinnig, sondern unterliege der Privatautonomie der Parteien. Die Beklagte habe den Vertrag nicht rechtzeitig angefochten. Der Kläger habe seine Ansprüchen aber erstmals mit Schreiben vom 30.04.2014 geltend gemacht, so dass er mit seinen Ansprüchen bis Dezember 2013 nach § 18 des Geschäftsführeranstellungsvertrags ausgeschlossen sei. Die Klausel halte nach der Rechtsprechung des BAG der AGB-Kontrolle stand.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger akzeptiert die Abweisung seines erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung und verfolgt mit seiner Berufung seinen weitergehenden Antrag hinsichtlich der Karenzentschädigung weiter. Er rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass § 18 des Anstellungsvertrags der AGB-Kontrolle nicht standhalte und deshalb seine Ansprüche auf die vertragliche Wettbewerbsentschädigung für die Jahre 2012 und 2013 zu Unrecht abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 30.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 209.865,81 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.02.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.03.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.04.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.05.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.06.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.07.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.08.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.09.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.10.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.11.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.12.2012

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.01.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.02.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.03.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.04.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.05.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.06.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.07.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.08.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.09.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.10.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.11.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.12.2013

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.01.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.02.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.03.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.04.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.05.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.06.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.07.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.08.2014

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.09.2014 und

- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.10.2014

zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 30.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.509,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügt, das Landgericht habe die Perplexität der Regelung in § 14 des Anstellungsvertrages verkannt. Die vom Landgericht vorgenommen Auslegung sei nicht interessengerecht. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, soweit der Anspruch auf Karenzentschädigung abgewiesen wurde.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 30.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 1 HK O 2871/14 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt die Auslegung des Landgerichts, aus § 14 ergebe sich ein Anspruch auf Entschädigung für die Dauer des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Eine AGB-Prüfung ginge der Nichtigkeit wegen Perplexität vor.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Aus § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 14.12.2011 ergibt sich kein Anspruch auf die geltend gemachte Karenzentschädigung. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche zum Teil nach § 18 verfallen sind, kommt es nicht an.

1. § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages bedarf der Auslegung.

1.1. Haben die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (BGH, Urteil vom 16.06.2009, XI ZR 145/08, juris Tz. 16). Dass Parteien die Regelung übereinstimmend in dem vom Kläger verstanden Sinn verstanden haben, hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Der Behauptung des Klägers, die Parteien hätten eine Entschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot auch so gewollt (Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.11.2014, Bl. 52 d. A.), ist die Beklagte entgegen getreten (Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.01.2015, Bl. 83 d. A.). Beweis hat der Kläger nicht angetreten.

1.2. Die Regelung in § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist auslegungsbedürftig. Nach dessen Satz 1 zahlt die Beklagte dem Kläger „für die Dauer des Wettbewerbsverbots“ eine Entschädigung. Die Dauer des Wettbewerbsverbots ist in § 14 Abs. 1 des Anstellungsvertrages geregelt. In welcher Höhe die Entschädigung zu zahlen ist, lässt sich den Regelungen in Abs. 3 - bei Annahme die Entschädigung sei schon während der Vertragsdauer zu zahlen - jedoch nicht ohne weiteres entnehmen. Der Kläger selbst räumt ein, dass die Entschädigung während der Dauer des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht bezifferbar sei und vertritt die Ansicht, der Anspruch sei erst nach Vertragsende fällig geworden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.06.2015, Bl. 141 d. A.; Seite 8 des Schriftsatzes vom 28.07.2015, Bl. 170 d. A.). Letzteres widerspricht jedoch der Formulierung in § 14 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages, wonach Entschädigung monatlich nachträglich zahlbar sei.

2. Bei objektiver Auslegung des § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages steht dem Kläger kein Anspruch auf Karenzentschädigung zu.

2.1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.09.2016 (S. 6 f., Bl. 187 f. d. A.) vertretenen Ansicht hat sie die Vertragsbedingungen gestellt.

Nur bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes sind Vertragsbedingungen nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 67/09, juris Tz. 18 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegen hier nicht vor; der Kläger hat unstreitig zunächst einen eigenen Entwurf vorgelegt, der aber von der Beklagten nicht als Verhandlungsgrundlage akzeptiert wurde. Der Kläger bekundete vor dem Landgericht, Herr A. habe gesagt, ein eigener Entwurf des Klägers komme überhaupt nicht in Frage, Grundlage eines neuen Vertrages könne nur der Standardvertrag der Beklagten (Anlage B 1) sein.

Dass nicht nur § 14 Abs. 1, sondern auch die in § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages enthaltene Entschädigungspflicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012,VIII ZR 137/12, juris Tz. 6) nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.03.2014, VII ZR 248/13, juris Tz. 27 m. w. N.) erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Der Verwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 17.02.2016, XII ZR 183/13, juris Tz. 10).

2.2. Ein verständiger und redlicher Geschäftsführer muss die Regelung bei Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges und unter Abwägung der Interessen eindeutig dahingehend verstehen, dass Karenzentschädigung nur für den Fall eines nachträglichen Wettbewerbsverbots gezahlt werden sollte.

2.2.1. In § 14 Abs. 3 des Anstellungsvertrages wird an verschiedenen Stellen deutlich, dass sich die Entschädigungsregelung nur auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bezieht.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags beträgt die Entschädigung 50% der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre - bei kürzerer Vertragsdauer während dieser - zugunsten des Geschäftsführers entstandenen Monatsvergütungen. Ohne weiteres anwendbar ist diese Regelung für die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wollte man sie während des laufenden Vertrages anwenden, müsste für jeden Monat der Durchschnitt der seit Vertragsbeginn bezogenen Monatsvergütungen bzw. wenn der Vertrag länger als drei Monate besteht der Durchschnitt der in den letzten drei Jahren bezogenen Monatsvergütungen berechnet werden. Die Höhe der Entschädigung müsste also jeden Monat neu berechnet werden. Auch der Kläger argumentiert im Zusammenhang mit der Fälligkeit, erst nach Beendigung des Vertrages stehe fest, wie lange der Vertrag bestanden habe (Seite 7 des Schriftsatzes vom 20.02.2015, Bl. 102 d. A.).

Die Anrechnungsregel des § 14 Abs. 3 Satz 3 müsste während der Vertragsdauer zunächst einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur Einkünfte aus einer anderweitigen Tätigkeit, nicht aber Einkünfte aus diesem Vertrag angerechnet werden. Der zweite Halbsatz, nach dem Einkünfte angerechnet werden, die der Geschäftsführer böswillig zu erwerben unterlässt, stünde während der Vertragsdauer im Widerspruch zu der Treuepflicht des Geschäftsführers, die von ihm verlangt, seine ganze Arbeitskraft bei der GmbH einzusetzen (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35, Rn. 49) und der entsprechenden Regelung in § 7 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Der Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 20.02.2015 (Seite 10 f., Bl. 105 f. d. A.), § 14 erfasse auch anderweitige Einkünfte z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, geht fehl. § 14 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrages erfasst nur Einkünfte, die der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

Schließlich verweist § 14 Abs. 5 auf § 75 a HGB, der nachvertragliche Wettbewerbsverbote betrifft.

2.2.2. Eine Abwägung der Interessen ergibt, dass Karenzentschädigung nur für den Fall eines nachträglichen Wettbewerbsverbots gezahlt werden sollte. Der Kläger räumt selbst ein, eine vertragliche Wettbewerbsentschädigung sei „ungewöhnlich“ (Seite 5 der Berufungsbegründung vom 30.05.2016, Bl. 278; Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.10.2016, Bl.302 d. A.). Ein Geschäftsführer unterliegt kraft seiner Treuepflicht während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35, Rn. 41). Ob es trotzdem sinnvoll sein kann, ein vertragliches Wettbewerbsverbots explizit zu regeln (Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 28.07.2015, Bl. 170 d. A.), kann dahinstehen. Eine Entschädigung für die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht ist jedenfalls nicht interessengerecht. Der Einwand des Klägers (Seite 19 des Schriftsatzes vom 17.11.2014, Bl. 63 d. A.), aus § 13 der Satzung der Beklagten (Anlage K 14 ) ergebe sich, dass die Beklagte an dem Grundsatz, ein vertragliches Wettbewerbsverbot sei dem vertraglichen Dienstverhältnis immanent, hinsichtlich ihrer Geschäftsführer nicht uneingeschränkt festhalten wolle, greift nicht durch. Die Möglichkeit, Gesellschafter und Geschäftsführer von dem Wettbewerbsverbot zu befreien, setzt ein solches voraus.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Regelung sei interessengerecht, weil die Beklagte ihn langfristig an sich binden wollte. Zum einen hat der Kläger für diese Behauptung, der die Beklagte entgegengetreten ist (Seite 6 des Schriftsatzes vom 26.01.2015, Bl. 85 d. A.), keinen Beweis angetreten, zum anderen hat die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 17.05.2000, IV ZR 113/99, juris Tz. 15).

Sollte der Vortrag des Klägers, man hätte in § 14 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages bewusst den weiten Begriff der anderweitigen Einkünfte und nicht des anderweitigen Verdienstes gewählt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.10.2016, Bl. 302 d. A.) und sie hätten eine Entschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot auch so gewollt (Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.11.2014, Bl. 52 d. A.), dahingehend zu verstehen sein, dass nicht nur § 14 Abs. 1, sondern auch § 14 Abs. 3 des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt wurde im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wäre auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen, die jedoch ebenfalls dafür spricht, dass die Parteien nur eine Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regeln wollten. Unstreitig hat zunächst der Kläger einen Entwurf (Anlage K 13) übermittelt, der in § 9 nur für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung vorsah. Grundlage des streitgegenständlichen Vertrages wurde dann der von der Beklagten vorgelegte Entwurf (Anlage B 1), in dem das ursprünglich vorgesehene nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Laufe der Verhandlungen gestrichen wurde. Insoweit liegt ein Redaktionsversehen nahe, so dass auch der Einwand des Klägers, die Regelung habe keinen Anwendungsbereich, nicht durchgreift.

2.3. Dass der Kläger aufgrund besonderer Umstände die Regelung abweichend von ihrem objektiven Erklärungswert verstehen durfte, hat er nicht dargetan.

Der Umstand, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 30.04.2014 Karenzentschädigung für den Zeitraum ab Januar 2012 verlangt hat, spricht vielmehr eher dafür, dass er die Regelung selbst nicht dahingehend verstanden hat, dass er neben seiner Vergütung Anspruch auf Karenzentschädigung hat. Der Kläger persönlich hat im Termin vom 24.11.2016 vor dem Senat erklärt, Schriftverkehr, aus dem sich ergebe, dass er im Hinblick auf die schlechte finanzielle Situation der Beklagten, Ansprüche auf Karenzentschädigung nicht geltend mache, gebe es nicht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.