Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Nov. 2016 - 23 U 1794/16
Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.03.2016 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
II.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 30.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 209.865,81 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.02.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.03.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.04.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.05.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.06.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.07.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.08.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.09.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.10.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.11.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.12.2012
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.01.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.02.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.03.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.04.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.05.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.06.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.07.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.08.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.09.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.10.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.11.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.12.2013
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.01.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.02.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.03.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.04.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.05.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.06.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.07.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.08.2014
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.09.2014 und
- aus einem Teilbetrag in Höhe von € 6.359,57 seit 01.10.2014
zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 30.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 3.509,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
unter Abänderung des am 30.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. 1 HK O 2871/14 die Klage abzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.