vorgehend
Landgericht München II, 10 O 4858/12 Ver, 19.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.03.2014, Az. 10 O 4858/12 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung.

Der Kläger hatte am 23.05.2000 durch Vermittlung des Zeugen Jürgen H. eine Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags „Wealthmaster Noble“ mit 10-jähriger Laufzeit bei der Beklagten gestellt (Anlage K 1), den die Beklagte durch Übersendung der Police mit der Versicherungsscheinnummer …86T (Anlage K 17a) annahm. Laufzeitbeginn des Versicherungsvertrags war am 17.10.2000. Der Versicherungsbeitrag belief sich auf € 204.516,75. Diesen finanzierte der Kläger teils aus Eigenmitteln (€ 51.129,19), teils mit einem Darlehen von der F. Privatbank KG. Bei Ablauf der Police zahlte die Beklagte am 20.10.2010 einen Betrag in Höhe von € 189.554,90 an die F. Bank aus, deren Forderung damals knapp € 246.000,- betrug.

Ziel dieses von der EBN (European Business Network, Luxemburg) N. entwickelten Anlagemodells war/ist es, mittels eines Darlehens und relativ geringem Eigenkapital eine Lebensversicherung mit Einmalzahlung bei der Beklagten abzuschließen, um letztlich einen erheblichen Rest aus diesem Lebensversicherungsvertrag als Altersvorsorge zu erhalten, während ein geringer, gekündigter Teil sowie der Ertrag der Lebensversicherung während der Laufzeit der Versicherung die Rückführung des Darlehens ermöglichen sollen.

Der Kläger behauptet weiterhin, bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages falsch beraten worden zu sein, so seien ihm einerseits unzutreffende Zusagen (z. B. angebliche Renditen von 7,5% p.a., während die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses intern von einer Rendite von deutlich unter 5%Prozent p.a. ausgegangen sei) gemacht worden, andererseits sei er über abschlussrelevante Umstände nicht aufgeklärt worden (z. B. falsche Darstellung der internen Verwaltung der Einlagen: Stichwort: poolübergreifende Quersubventionierung, u. a. auch bei den Garantiekosten). Der Kläger hatte vor Klageerhebung versucht, ein Güteverfahren bei der Gütestelle Franz X. R. durchzuführen.

Zu den Einzelheiten des Anlagemodells („Geared Investment Pack“, „Hebelmodell“) sowie insbesondere dessen Finanzierung und den Vorwürfen der Falschberatung wird auf die Feststellungen im angefochtenen Ersturteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Ebenso wird grundsätzlich auf die Feststellungen zur Durchführung des Güteverfahrens verwiesen. Nach Tatbestand und Entscheidungsgründen ist danach das Schreiben der Beklagten, dass sie am Güteverfahren nicht teilnehmen werde, am 25.03.2010 bei der Gütestelle eingegangen. Dies wurde von beiden Parteien nicht beanstandet. Das Schreiben trägt jedoch ausweislich Anlage K 46 Blatt 3 einen Eingangsstempel mit „Eingang 26. März 2010“.

Das Landgericht hat die Klage in den Anträgen Ziffer 1und Ziffer 2 wegen Verjährung der Schadensersatzansprüche und damit als unbegründet abgewiesen. Den Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) hat das Landgericht als unzulässig erachtet.

Mit seiner Berufung wehrt sich der Kläger insbesondere unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.01.2007 (AZ: 16 U 160/06; vorgelegt als Anlage K 49) gegen die Annahme der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB und wiederholt den Vorwurf der Falschberatung.

Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Landgerichts München II vom 19.03.2014, AZ: 10 O4858/12 Ver, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 137.752,73 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 01.04.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen der Rechtsanwälte Wilhelm L. & Kollegen an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über € 7.181,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den über Anträge Ziffern 1) und 2) hinausgehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit der von ihm im Jahre 2000 abgeschlossenen Altersvorsorgemodell, in dessen Rahmen mit der Beklagten der Lebensversicherungsvertrag Nr. …86T abgeschlossen worden ist, zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt hingegen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält zudem ihren Antrag auf Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wegen Klärungsbedarfs zu Fragen der Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben zum freien Dienstleistungsverkehr (vgl. insbesondere Artikel 56, 63 AEUV) aufrecht (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2014, Bl. 248/279 d. A.).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2015 (vgl. Bl. 398/399 d. A.) Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung, gerichtet auf die Zahlung konkreter Schadenspositionen sowie die Feststellung der Verpflichtung, künftige Schäden zu ersetzen, sind allesamt nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, also wegen Überschreitens der kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren, verjährt. Es kann insofern auch dahingestellt bleiben, ob die Feststellungsklage unzulässig ist; wobei der Senat in Parallelfällen grundsätzlich eine weite, zulässigkeitsfreundliche Auslegung vertritt bzw. vertreten hat.

Des Weiteren kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nicht bereits im Jahre 2002 zumindest grobfahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Renditeproblematik mit entsprechenden Verjährungsfolgen angelastet werden kann, wenn nach eigenem, klägerischen Vortrag (vgl. Klageschrift, Bl. 44 d. A.) auf Verlangen der F. Bank, an die die Ansprüche aus der Lebensversicherung abgetreten waren, die Entnahmen aus der Lebensverssicherung mit Ablauf des Jahres 2002 gestoppt wurden, da aus Sicht der Bank bereits zu diesem Zeitpunkt die Besicherung des Darlehens durch den keine weiteren Entnahmen zur Zinsdeckung mehr zuließen.

Die Durchführung des Güteverfahrens nach § 204 BGB genügt jedenfalls hinsichtlich ihrer Hemmungswirkung nicht, dass die Klageeinreichung per Telefax vom 16.10.2012, Zustellung am 30.10.2012, rechtzeitig zur weiteren Verjährungshemmung erfolgt war.

Der Senat schließt sich hierbei dem Landgericht an, welches auf den Urteilsseiten 16 bis 23 äußerst ausführlich begründet hat, warum es in Abweichung zum Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.01.2007 (AZ: 16 O 160/06) bei der Frage des Endes der Verjährungshemmung bei der Auslegung der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei Durchführung eines Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB nicht auf die Kenntnis des Güteantragsstellers abstellen will. Der Senat nimmt im Wesentlichen auf die Urteilsgründe Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Im Übrigen verweist er auf seine eigene Rechtsprechung im Parallelverfahren (AZ: 21 U 5058/13, Urteil vom 24.11.2014).

Im Einzelnen:

1. Ausgangspunkt ist die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass die zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährung bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung im Jahre 2000 - unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Verjährungsrechts - grundsätzlich gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 193 BGB am 02.01.2012 vollendet gewesen wäre.

2. Mit der Durchführung des Güteverfahrens ist zwar eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten, diese reichte jedoch letztlich aus folgenden Gründen nicht aus:

2.1. Die Klageseite hatte sich zur Durchführung des Güteverfahrens an Herrn Rechtsanwalt und Mediator Franz X. R. in Freiburg als staatlich anerkannte Gütestelle gewandt, welcher zum damaligen Zeitpunkt Güteverfahren nach der als Anlage B 19 vorgelegten „Verfahrensordnung“ durchführte. Nach § 7 (“Beendigung des Verfahrens“) dieser Verfahrensordnung endet unter anderem das Güteverfahren, „(b) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird“. Wenngleich das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2010 (in Anlage K 46), in welchem sie mitteilt, nicht „an Güteverfahren teilzunehmen“, nicht den Wortlaut von § 7b der Verfahrensordnung aufgreift, subsumiert der Senat entgegen dem klägerischen Einwand gleichwohl dieses Ablehnungsschreiben als ein Nichtteilnahmeschreiben im Sinne von § 7b der Verfahrensordnung.

2.2. Das Landgericht hat den Eingang dieses ablehnenden Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Durchführung des Güteverfahrens vom 23.03.2010 bei der Gütestelle am 25.03.2010 (bzw. am 26.03.2010) als „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB gewertet, so dass die ab dem 31.12.2011 hinzuzurechnende, aufgelaufene Hemmungszeit „nur“ acht Monate und 26 Tage betragen hat - mit der Folge des Verjährungseintritts am 26.09.2012 (bzw. am 27.09.2012).

2.3. Die Klageseite hingegen sieht aus Gründen des Gläubigerschutzes die „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ erst in der Bekanntgabe der Gütestelle gegenüber dem Antragssteller vom Scheitern des Güteverfahrens (21.04.2010).

2.4. Der Senat folgt jedoch dem Landgericht bei der Interpretation der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei der Durchführung eines Güteverfahrens, dass nämlich eine Verfahrensbeendigung auch unabhängig von der Kenntnis des Klägers bzw. Antragsstellers eintreten kann.

2.4.1. Der Senat orientiert sich hierbei einerseits an der ersten Alternative in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB „rechtskräftige Entscheidung“ - so kann die Rechtskraft von Entscheidungen auch unabhängig von Kenntnislagen eintreten (z. B. im Fall einer Berufungsrücknahme vor dem Verhandlungstermin) -, sowie an der, von der Gütestelle (welche von der Klageseite ausgewählt wurde) verwendeten „Verfahrensordnung“ - § 7 b): „Das Verfahren endet, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird...“. Das Güteverfahren als formalisiertes Verhandlungsverfahren ist nämlich wie bei der Regelung über schwebende Verhandlungen in § 203 BGB mit der Ablehnung von einer Seite gleichsam materiell beendet. Möchte man diese Wirkung nicht, hätte zudem die Möglichkeit bestanden, die Verfahrensordnung entsprechend anzupassen, wie es nach unbestrittenem Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren offensichtlich in der aktuellen Güteordnung geregelt ist, welche als Beendigungsmerkmal die „Zustellung“ der Ablehnung wieder aufgenommen haben soll. Beiden vorgenannten Argumentationssträngen ist gemein, dass die zur Entscheidung Berufenen (Spruchrichter, Güteverfahrensstelle) nicht mehr in den Verfahrensablauf eingreifen können.

2.4.2. Diese Interpretation trägt nach Auffassung des Senats auch den jeweiligen Schutzbelangen der Parteien hinreichend Rechnung. Es darf nicht übersehen werden, dass ein Gläubiger sich durch die Möglichkeit der Durchführung eines Güteverfahrens seinen rechtlichen Handlungsradius erweitert, indem er sich Hemmungstatbestände gleichsam verschafft und die Verjährung, welche Rechtssicherheit schaffen soll, zulasten des vermeintlichen Schuldners hinausschieben kann. Der Senat verkennt nicht, dass ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Instrumentarium genutzt werden darf, gleichwohl ist bei vorliegender Konstellation der Sonderfall zu berücksichtigen, dass nicht eine dreijährige Regelverjährung hinausgeschoben werden soll, sondern eine kenntnisunabhängige Verjährungszeit von zehn Jahren nach vorangegangener (“ungenutzter“) Regelverjährung von 30 Jahren. Auch die anderen diskutierten Beendigungsvarianten wie z. B. die Erstellung einer „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ oder der Zugang eines bloßen Benachrichtigungsschreibens vom Scheitern des Verfahrens beim Kläger bzw. Antragssteller wären mit Unwägbarkeiten wie z. B. Bezahlung des gescheiterten Güteverfahrens als Voraussetzung für die Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung oder der Nachweis des Zugangs behaftet, die sich alle zugunsten des ohnehin schon durch das Rechtsinstrumentarium begünstigten Klägers bzw. Antragsstellers auswirken würden.

2.4.3. Letztlich findet der Senat seine Rechtsauffassung auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2013 (AZ: X ZR 3/13) bestätigt. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Verjährungshemmung durch Anrufung einer Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Der Bundesgerichtshof wendet für diesen Sachverhalt die Vorschriften zur Verjährungshemmung durch staatlich anerkannte Gütestellten (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) analog an. In jenem Fall wurde das Verfahren vor der Schiedsstelle durch schriftlichen Widerspruch der Beklagten beendet (vgl. § 34 Abs. 3 ArbNErfG), was der Bundesgerichtshof - unabhägnig von der Kenntnislage der Gegenseite - als maßgeblichen Berechnungszeitpunkt für die hinzuzurechnenden sechs Monate Hemmungszeit erachtet hat.

III. Da der Senat die Berufung zurückweist, ist über den Aussetzungsantrag der Beklagten nicht zu befinden. Eine Vorlagepflicht besteht für die Berufungsinstanz nicht.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es bestehen divergierende Entscheidungen innerhalb des Oberlandesgerichts München sowie zum Oberlandesgericht Celle zur Frage des Endes der Verjährungshemmung bei der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei Durchführung eines Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2013, Az. 12 O 20538/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2013, Az. 12 O 20538/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung.

Der Kläger hatte am 04.11.1999 im Rahmen einer - dem langfristigen Aufbau einer Altersabsicherung mittels privater Rentenversicherung dienenden - Sicherheitskompaktrente (“SKR“) bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung als Tilgungskomponente dieses Sicherheitssystems abgeschlossen. Diese Lebensversicherung - „...“ (Euro-Pool Serie 5.02) - sollte über 18 Jahre laufen (28.03.2000-28.03.2018); der Kläger hatte einen Einmalbetrag in Höhe von DM 278.885,00 einbezahlt. Der Kläger verkaufte die Lebensversicherung zum 13.11.2012 an die ... gegen einen Ablösebetrag in Höhe von € 134.582,15. Die ... hat ihrerseits die Lebensversicherung am 15.10.2012 gekündigt, woraufhin die Beklagte als Rückgabewert einen Betrag in Höhe von € 138.725,49 ausgezahlt hat.

Der Kläger behauptet weiterhin, bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages falsch beraten worden zu sein, so seien ihm einerseits unzutreffende Zusagen gemacht worden, andererseits sei er über abschlussrelevante Umstände nicht aufgeklärt worden. Der Kläger hatte vor Klageerhebung versucht, ein Güteverfahren durchzuführen.

Zu den Einzelheiten der sonstigen Komponenten der Sicherheitskompaktrente sowie insbesondere deren Finanzierung und den Vorwürfen der Falschberatung wird auf die Feststellungen im angefochtenen Ersturteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage (im Hauptantrag) wegen Verjährung der Schadensersatzansprüche abgewiesen und der Klage lediglich im Hilfsantrag stattgegeben, wonach dem Kläger noch ein aus Gründen der Marktpreisanpassung einbehaltener Betrag in Höhe von € 22.586,31 auszuzahlen war.

Mit seiner Berufung wehrt sich der Kläger insbesondere unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.01.2007 (AZ: 16 U 160/06; vorgelegt als Anlage K 44) gegen die Annahme der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB und wiederholt den Vorwurf der Falschberatung.

Der Kläger beantragt daher (wie im Hauptantrag erster Instanz):

Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2013, AZ: 12 O 20538/12, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 227.708,92 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte W. L. & Kollegen,…, in Höhe von € 7.883,75 (inkl. 19%USt), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den über Anträge Ziffer 1) und 2) hinausgehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit der von ihm im Jahre 1999/2000 abgeschlossenen Sicherheits-Kompakt-Rente, in deren Rahmen insbesondere bei der Beklagten der Lebensversicherungsvertrag Nr. …89M abgeschlossen worden ist, zu ersetzen hat.

4. Die Ansprüche gemäß den Anträgen Ziffer 1) bis 3) stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der P.N. B. AG mit der Nr. …85.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Ansprüche des Klägers aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der P. N. B. AG mit der Nr. …85 in Verzug befindet.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Kläger für nicht aktivlegitimiert erachtet, wird die jeweilige Zahlung an die Sparkasse K.-M. auf ein von dieser noch zu benennendes Konto, beantragt.

Zudem beantragt der Kläger ausdrücklich die Zulassung der Revision.

Die Beklagte beantragt hingegen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich der hier streitigen Problematik der Kenntnisnahme vom Ende der Verjährungshemmung durch einen Gläubiger unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2013 (AZ: X ZR 3/13).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2014 (vgl. Bl. 415/417 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen, mithin der Klage weiterhin nur im (bereits erstinstanzlich zugesprochenen) Hilfsantrag stattzugeben.

Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung, gerichtet auf die Zahlung konkreter Schadenspositionen sowie die Feststellung der Verpflichtung, künftige Schäden zu ersetzen, sind allesamt nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, also wegen Überschreitens der kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren, verjährt. Weder die Durchführung des Güteverfahrens nach § 204 BGB noch die vermeintliche Aufnahme von Verhandlungen nach § 203 BGB genügten hinsichtlich ihrer Hemmungswirkung, dass die Klageeinreichung per Telefax vom 04.10.2012 rechtzeitig zur weiteren Verjährungshemmung erfolgt war.

Der Senat schließt sich hierbei dem Landgericht an, welches auf den Urteilsseiten 11 bis 19 sehr ausführlich begründet hat, warum es in Abweichung zum Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.01.2007 (AZ: 16 O 160/06) bei der Frage des Endes der Verjährungshemmung bei der Auslegung der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei Durchführung eines Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB nicht auf die Kenntnis des Güteantragsstellers abstellen will. Der Senat nimmt daher im Wesentlichen auf die Urteilsgründe Bezug und macht sich diese zu Eigen, wobei klarzustellen ist, dass der Ersatzanspruch betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Urteil, Seite 19 f.; Ziffer 2.) als konkrete Einzelposition eines umfassenden Schadensersatzanspruchs wegen behaupteter Falschberatung ebenfalls der Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterfällt.

Im Einzelnen:

1. Ausgangspunkt ist die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass die zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährung bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung im Jahre 1999 - unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften des Verjährungsrechts - grundsätzlich gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 193 BGB am 02.01.2012 (insoweit ein auf Seite 12 des Urteils zu berichtigender Schreibfehler) eintritt.

2. Eine Verjährungshemmung nach § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen ist nicht erfolgt.

§ 203 BGB regelt, dass, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung solange gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Klageseite beruft sich auf diesen Hemmungstatbestand unter anderem unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 05.08.2014, AZ: XI ZR 172/13) und die entsprechende Korrespondenz zwischen den Parteien vom 26.10.2008 bzw. 17.11.2008 (vgl. Anlagen K 30, K 31), was aus ihrer Sicht zu einer Hemmung von jedenfalls 23 Tagen führt. Der Senat folgt jedoch auch hier der Einschätzung des Landgerichts, dass der Inhalt der vorgelegten Korrespondenz nicht als ein Verhandeln über Ansprüche einzustufen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.11.2008 stellen in der Einleitung des Schriftsatzes klar heraus, dass sie eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Beklagten nicht feststellen können und dementsprechend ihrer Mandantin auch nicht empfehlen können, die klägerischen Ansprüche anzuerkennen, wie im Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2008 gefordert. Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihre Position nachfolgend begründen, sei es durch ihre Interpretation des Sachverhalts oder Rechtsausführungen, ändert nichts an der kategorischen Ablehnung des klägerischen Petitums, sondern ist Ausfluss der Mandantenfürsorge bzw. der kollegialen Höflichkeit. Jedenfalls eröffnet die Beklagtenseite im gesamten Schreiben keinen Raum für mögliche (Vergleichs-)Verhandlungen.

3. Hingegen ist eine - wenngleich letztlich nicht ausreichende - Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen der versuchten Durchführung eines Güteverfahrens eingetreten.

Die Klageseite hatte sich hierzu an Herrn Rechtsanwalt und Mediator Franz X. R. in F. als staatlich anerkannte Gütestelle gewandt, welcher zum damaligen Zeitpunkt Güteverfahren nach der als Anlage B 27 vorgelegten „Verfahrensordnung“ durchführte. Unabhängig von der in der Berufungserwiderung vom 04.06.2014 (vgl. Bl. 340/369 d. A.) thematisierten Frage der verfahrensgemäßen Stellung des Güteantrags wegen Nichtbeigabe der Originalvollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten (vgl. Verfahrensordnung: § 3 Abs. 1 a.E.) hat auch bei zugunsten der Klageseite unterstelltem Beginn der Verjährungshemmung am 31.12.2009 mit Eingang des Güteantrags vom 22.12.2009 bei der Gütestelle (so Landgericht) die gesamte Hemmungswirkung spätestens am 26.09.2012 geendet, so dass die Klageeinreichung am 04.10.2012 bereits bei eingetretener Verjährung, mithin verspätet erfolgt ist.

Das Landgericht hat hierbei den Eingang des ablehnenden Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Durchführung des Güteverfahrens vom 23.03.2010 bei der Gütestelle am 25.03.2010 als „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB gewertet, so dass die ab dem 31.12.2011 hinzuzurechnende, aufgelaufene Hemmungszeit „nur“ acht Monate und 26 Tage betragen hat - mit der Folge des Verjährungseintritts am 26.09.2012. Die Klageseite hingegen sieht aus Gründen des Gläubigerschutzes die „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ erst in der Bekanntgabe der Gütestelle gegenüber dem Antragssteller vom Scheitern des Güteverfahrens (hier: 21.04.2010).

Der Senat folgt jedoch der beschriebenen Auffassung des Landgerichts bei der Interpretation der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei der Durchführung eines Güteverfahrens, dass nämlich eine Verfahrensbeendigung auch unabhängig von der Kenntnis des Klägers bzw. Antragsstellers eintreten kann.

Der Senat orientiert sich hierbei einerseits an der ersten Alternative in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB „rechtskräftige Entscheidung“ - so kann die Rechtskraft von Entscheidungen auch unabhängig von Kenntnislagen eintreten (z. B. im Fall einer Berufungsrücknahme vor dem Verhandlungstermin) -, sowie an der, von der Gütestelle (welche von der Klageseite ausgewählt wurde) verwendeten „Verfahrensordnung“ - § 7 b): „Das Verfahren endet, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird...“. Das Güteverfahren als formalisiertes Verhandlungsverfahren ist nämlich wie bei der Regelung über schwebende Verhandlungen in § 203 BGB (s.o.) mit der Ablehnung von einer Seite gleichsam materiell beendet. Möchte man diese Wirkung nicht, hätte zudem die Möglichkeit bestanden, die Verfahrensordnung entsprechend anzupassen, wie es nach unbestrittenem Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung offensichtlich in der aktuellen Güteordnung geregelt ist, welche als Beendigungsmerkmal die „Zustellung“ der Ablehnung wieder aufgenommen haben soll. Beiden vorgenannten Argumentationssträngen ist gemein, dass die zur Entscheidung Berufenen (Spruchrichter, Güteverfahrensstelle) nicht mehr in den Verfahrensablauf eingreifen können.

Diese Interpretation trägt nach Auffassung des Senats auch den jeweiligen Schutzbelangen der Parteien hinreichend Rechnung. Es darf nicht übersehen werden, dass ein Gläubiger sich durch die Möglichkeit der Durchführung eines Güteverfahrens seinen rechtlichen Handlungsradius erweitert, indem er sich Hemmungstatbestände gleichsam verschafft und die Verjährung, welche Rechtssicherheit schaffen soll, zulasten des vermeintlichen Schuldners hinausschieben kann. Der Senat verkennt nicht, dass ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Instrumentarium genutzt werden darf, gleichwohl ist bei vorliegender Konstellation der Sonderfall zu berücksichtigen, dass nicht eine dreijährige Regelverjährung hinausgeschoben werden soll, sondern eine kenntnisunabhängige Verjährungszeit von zehn Jahren nach vorangegangener (“ungenutzter“) Regelverjährung von 30 Jahren. Auch die anderen diskutierten Beendigungsvarianten wie z. B. die Erstellung einer „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ oder der Zugang eines bloßen Benachrichtigungsschreibens vom Scheitern des Verfahrens beim Kläger bzw. Antragssteller wären mit Unwägbarkeiten wie z. B. Bezahlung des gescheiterten Güteverfahrens als Voraussetzung für die Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung oder der Nachweis des Zugangs behaftet, die sich alle zugunsten des ohnehin schon durch das Rechtsinstrumentarium begünstigten Klägers bzw. Antragsstellers auswirken würden.

Letztlich findet der Senat seine Rechtsauffassung auch in dem von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 03.09.2014 (vgl. Bl. 371/375 d. A.) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2013 (AZ: X ZR 3/13) bestätigt. Gegenstand der Entscheidung ist die Verjährungshemmung durch Anrufung einer Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Der Bundesgerichtshof wendet für diesen Sachverhalt die Vorschriften zur Verjährungshemmung durch staatlich anerkannte Gütestellten (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) analog an. In jenem Fall wurde das Verfahren vor der Schiedsstelle durch schriftlichen Widerspruch der Beklagten beendet (vgl. § 34 Abs. 3 ArbNErfG), was der Bundesgerichtshof - unabhängig von der Kenntnislage der Gegenseite - als maßgeblichen Berechnungszeitpunkt für die hinzuzurechnenden sechs Monate Hemmungszeit erachtet hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es bestehen divergierende Entscheidungen innerhalb des Oberlandesgerichts München sowie zum Oberlandesgericht Celle zur Frage des Endes der Verjährungshemmung bei der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei Durchführung eines Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 3/13 Verkündet am:
26. November 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Profilstrangpressverfahren
BGB § 204 Abs. 1 Nrn. 4 und 12; ArbEG §§ 28, 29, 37
Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht
nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204
Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.
BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 12. Dezember 2012 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Vergütungsansprüche, die die Kläger für die Nutzung der dem deutschen Patent 196 05 885 zugrunde liegenden Diensterfindung bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 geltend gemacht haben, zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und 3 waren und die Kläger zu 2 und 4 sind weiterhin Arbeit1 nehmer der Beklagten. Sie machten während ihrer Tätigkeit für die Beklagte gemeinsam eine Diensterfindung, die die Beklagte unbeschränkt in Anspruch nahm und für die sie das am 21. August 1997 erteilte, ein Verfahren zum Strangpressen eines Profils betreffende deutsche Patent 196 05 885 erwirkte. Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren nach Umbau einer
2
Presse gegen Ende 1998 unstreitig bis ins Jahr 2005 als ein Regelverfahren bei der eigenen Produktion. Im Jahr 2005 stellte die Beklagte das Produktionsverfahren um. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte seither noch von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2003 von der Beklagten eine
3
Vergütung der Erfindung verlangt hatten, führten die Parteien Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie sehe die Verhandlungen als gescheitert an, und setzte die Vergütung fest. Dem Einigungsvorschlag vom 20. November 2008 der von den Klägern am 16. Mai 2007 angerufenen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt widersprachen beide Seiten. Das Landgericht hat die am 21. Mai 2010 eingereichte und der Beklagten am
4
28. Mai 2010 zugestellte Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre
5
Klageforderung beschränkt auf den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2005 weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger führt im weiter verfolgten Umfang zur Aufhebung des
6
Berufungsurteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung. I. Das Berufungsgericht hat die mit der Revision allein weiterverfolgten An7 sprüche der Kläger auf Vergütung der Nutzung der Diensterfindung in den Jahren 1999 bis 2005 als verjährt angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Zugang der wirksamen Inanspruchnahmeerklärung sei der Vergütungsan8 spruch der Kläger dem Grunde nach entstanden. Er sei auch fällig geworden, nach- dem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung festgestanden habe, jedenfalls drei Monate nach der Aufnahme der Benutzung durch die Beklagte im Jahr 1998. Die Fälligkeit der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hänge nicht davon ab, dass deren Art und Höhe durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt werde, da der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme auch die Möglichkeit habe, den Arbeitgeber sofort auf Zahlung einer Vergütung in Anspruch zu nehmen. Die für die Fälligkeit maßgebende Leistungszeit werde mangels einer Vergütungsregelung durch die Umstände bestimmt. Entsprechend den Maßstäben der Nr. 40 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und verbreiteter Praxis sei die Vergütung für eine fortdauernde Nutzung der Erfindung grundsätzlich jährlich fällig und abzurechnen. So verhalte es sich auch im Streitfall. Die Vergütungsansprüche der Kläger für die Jahre 1999 bis 2005 seien bei
9
Klageerhebung im Mai 2010 verjährt gewesen. Die jeweilige dreijährige Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abgelaufen gewesen, da die Kläger jedenfalls seit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 auch Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt hätten und die durch die Verhandlungen der Parteien bewirkte Hemmung der Verjährung in der Zeit vom 8. Mai 2003 bis zum 4. Mai 2007 mithin am Eintritt der Verjährung vor Klageeinreichung nichts ändere. Eine weitere Hemmung der Verjährung durch das Schiedsstellenverfahren
10
nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zugunsten der Kläger zu 2 und 4 scheitere daran, dass diese die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Schiedsstellenverfahrens erhoben hätten. Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch das Schiedsstellenverfahren sei ebenso wenig eingetreten, weil die Schiedsstelle keine Gütestelle im Sinne dieser Norm sei. Eine (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB habe das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint; die Schiedsstelle sei kein Schiedsgericht im Sinn der Vorschrift, da ihr keine materielle Entscheidungsbefugnis zustehe. Schließlich sei die Verjährung während des Schiedsstellenverfahrens auch nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen, da die Be- klagte nicht zu erneuten Verhandlungen mit den Klägern bereit gewesen sei. Der Umstand, dass sie sich dem Schiedsstellenverfahren nicht von vornherein entzogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
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Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht an12 genommen, dass die Vergütungsansprüche der Kläger mit Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte dem Grunde nach entstanden und jeweils jährlich abzurechnen waren. Die für die Fälligkeit maßgebliche Leistungszeit richtet sich, wenn es - wie hier - an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung fehlt, nach den jeweiligen Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach Nr. 40 Absatz 1 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst und verbreiteter Praxis (Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., 2013, § 9 Rn. 24) erfolgt bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn die Vergütungshöhe - wie die Kläger im Streitfall geltend gemacht haben - von dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errechnet wird. Nichts anderes gilt, wenn - wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 18 - antimykotischer Nagellack mwN) - der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Diensterfindung und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist und demgemäß die jährlichen Umsätze des Arbeitgebers mit Erzeugnissen, die erfindungsgemäß ausgebildet sind oder bei deren Herstellung von der Erfindung Gebrauch gemacht worden ist, den in die Vergütungsermittlung einzustellenden wirtschaftlichen Wert der Diensterfindung bestimmen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Einigungsvorschlag der Schieds13 stelle, in dem diese im Hinblick darauf, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Verfahren um eine kleinere, wirtschaftlich eher unbedeutende Erfindung handele, vorgeschlagen hat, die Benutzung durch eine Einmalzahlung für die gesamte Zeit der Benutzung durch die Beklagte zu vergüten. Auf eine solche Vergütung hätten sich die Parteien aus Gründen der Praktikabilität verständigen können, und aus diesen Gründen hat sie die Schiedsstelle vorgeschlagen. Für die Fälligkeit des gesetzlichen Anspruchs der Kläger ist hieraus nichts herzuleiten. Unbehelflich ist ferner die Rüge der Revision, die nachschüssige Zahlung des
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durch die Erfindung vermittelten wirtschaftlichen Vorteils könne erst erfolgen, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe, und daher trete die Fälligkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber seinen Jahresabschluss erstellt habe oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe erstellen können, was regelmäßig erst drei bis sechs Monate nach Jahresende in Betracht komme. Dies mag zutreffen, aber hierauf kommt es nicht an. Denn auch wenn die Verjährungsfrist für die zuletzt fällig gewordenen Ansprüche für das Jahr 2005 erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen hätte, wäre die Verjährung unter Berücksichtigung ihrer Hemmung durch die Verhandlungen der Parteien in der Zeit vom 1. Januar bis zum 4. Mai 2007 am 4. Mai 2010 und damit vor Klageeinreichung abgelaufen, wenn nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ein weiterer Hemmungstatbestand verwirklicht worden wäre. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, die Verjährungsfrist sei
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während des Schiedsstellenverfahrens nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Nach § 203 BGB wird die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über
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den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Das Berufungsgericht hat insbesondere im Hinblick auf die klare Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2007 dem Umstand, dass es die Beklagte nicht abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen, nicht die erneute Bereitschaft der Beklagten entnommen, in Verhandlungen mit den Klägern einzutreten. Dies ist eine mögliche und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Bewertung. Indem die Revision dem entgegenhält, das Einlassen der Beklagten auf das Verfahren vor der Schiedsstelle zeige trotz der Äußerungen im Schreiben vom 4. Mai 2007 weitere Verhandlungsbereitschaft, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2007, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu keinen erneuten Verhandlungen über die Vergütungsansprüche der Kläger geführt hat. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, dass
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das Schiedsstellenverfahren auch sonst keinen Hemmungstatbestand ausfüllt.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Hemmung der Verjäh18 rungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB verneint. Die Vorschrift setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus.
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Daran fehlt es selbst bei der Anrufung eines Schiedsgerichts, wenn die Parteien dieses nicht zum Zwecke der Streitentscheidung anrufen, sondern als Güte- oder Schlichtungsstelle, um einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, wie der Senat bereits zu § 220 Abs. 2 BGB aF, der durch § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB nF ersetzt worden ist, entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90, GRUR 1993, 469 - Mauerrohrdurchführungen). Entsprechend kann auch in dem Verfahren vor der Schiedsstelle kein schiedsrichterliches Verfahren gesehen werden. Denn dieses ist auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ausgerichtet, der nur dann als angenommen und eine entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 34 Abs. 3 ArbEG). Entgegen einer im Schrifttum erwogenen Ansicht (Bartenbach/Volz, aaO, § 31 ArbEG Rn. 19), die sich die Revision zu eigen macht, kommt deshalb auch keine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB in Betracht.
b) Im Ergebnis ebenso zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus,
20
dass die Anrufung der Schiedsstelle die Verjährung der Klageansprüche nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt hat. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das die Anwendung der Vor21 schrift nur hinsichtlich der Kläger zu 2 und 4 in Betracht gezogen hat, weil insoweit die Zulässigkeit der Klage ein Verfahren vor der Schiedsstelle voraussetzte (§ 37 Abs. 1 ArbEG), ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klage nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Verfahrens erhoben wurde. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst das Verfahren vor der Schiedsstelle überhaupt nicht. Auf die Ansprüche der aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschiedenen Klä22 ger zu 1 und 3 ist § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle abhängig war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG). Dies zeigt bereits, dass die Vorschrift auf das Verfahren vor der Schiedsstelle nicht passt, denn es wäre schwer verständlich, warum die Anrufung der Schiedsstelle, die das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen für alle Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes zulässt, damit diese ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ArbEG), nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben sollte, wenn diese Anrufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG, nach der Absatz 1 der Vorschrift keine Anwendung findet und die Klage mithin zulässig ist, wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate vergangen sind. Diese Schwierigkeiten, die sich aus der komplexen gesetzlichen Verknüpfung
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zwischen Anrufung der Schiedsstelle und Zulässigkeit der Klage in § 37 ArbEG ergeben , verdeutlichen, dass das für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgebliche Kriterium in dem Tatbestandsmerkmal der Vorentscheidung einer Behörde liegt, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt. Entscheidend ist mithin, dass der Behörde - nicht anders als dem Schiedsgericht - eine Entscheidungskompetenz zukommen muss. Die Schiedsstelle trifft jedoch - wie bereits ausgeführt - keine Entscheidung , sondern macht den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigung.
c) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht eine Hem24 mung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat.
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Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patentund Markenamt eingerichtete Schiedsstelle ist zwar keine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Die Schiedsstelle steht einer solchen Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist. Die Schiedsstelle ist auf gesetzlicher Grundlage beim Deutschen Patent- und
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Markenamt als einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (§ 26 Abs. 1 PatG) errichtet (§ 29 Abs. 1 ArbEG). Das vor ihr geführte Schiedsverfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren auf die gütliche Einigung des Streitfalles ausgerichtet (§ 28 Satz 2 ArbEG). Zu diesem Zweck macht die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag (§ 34 Abs. 2 ArbEG). Das Verfahren ist erfolglos beendet, wenn einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dass er zu einer gütlichen Einigung nicht bereit ist, indem er sich zu dem Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen ist, nicht äußert, es ablehnt, sich auf das Verfahren einzulassen oder dem Einigungsvorschlag schriftlich widerspricht (§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ArbEG). Die (erfolglose) Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle ist grundsätzlich ebenso Voraussetzung für eine nachfolgende Klage (§ 37 Abs. 1 ArbEG), wie durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Güteversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle erfolgt ist (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Dass in den in § 37 Abs. 2 bis 5 ArbEG vorgesehenen Fällen Rechte oder Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch ohne vorheriges Schiedsverfahren eingeklagt werden können, steht der Vergleichbarkeit der Schiedsstelle mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Güteversuch Prozessvoraussetzung für die Klageerhebung ist (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., 2014, § 204 BGB Rn. 19; vgl. aber auch Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24).
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Nach alledem gibt es keine sachliche Rechtfertigung, die vor der Schiedsstelle als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestellen eingeleiteten Güteverfahren. Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht ausdrücklich in
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den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur dadurch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 14 Abs. 8 UrhWG. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anrufung der nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Verjährung bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle vom Gesetzgeber nicht gewollt war. § 14 Abs. 8 UrhWG hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 14 Abs. 7 UrhWG aF ersetzt , der - in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF - bei Anrufung der Schiedsstelle die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung vorgesehen hatte. Demgegenüber enthielt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die - entsprechend § 14 Abs. 7 UrhWG aF - eine verjährungsunterbrechende Wirkung an die Anrufung der Schiedsstelle knüpfte, was dadurch erklärbar ist, dass Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach § 195 BGB aF unterlagen und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine Notwendigkeit bestand. Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgesehene Schiedsstelle einer durch die Landes- justizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzustellen , ergibt sich aus alledem nicht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die analoge
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Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 243 f. mwN). Eine analoge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 63; vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Dem hohen Maßstab wird die analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle gerecht, weil ein vor der Schiedsstelle eingeleitetes Schiedsverfahren mit einem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwendung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist. 4. Bei der danach gebotenen entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1
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Nr. 4 BGB sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten Ansprüche auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt. Nach den dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des
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Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Jahre 1999 bis 2003 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003, für das Jahr 2004 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das Jahr 2005 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Gang gesetzt worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, § 195 BGB). Die Verjährung dieser Ansprüche war im Hinblick auf die zwischen den Parteien zwischen dem 8. Mai 2005 und dem 4. Mai 2007 geführten Verhandlungen zunächst bis zum 4. Mai 2007 ge- hemmt (§ 203 BGB). Die Verjährung wurde sodann erneut durch Anrufung der Schiedsstelle durch die Kläger am 16. Mai 2007 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 (wie später auch die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009) frist- und formgemäß Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 20. November 2008 eingelegt hatte, womit das Schiedsverfahren erfolglos beendet wurde (§ 34 Abs. 3 ArbEG), am 29. Juli 2009 (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Danach waren die von den Klägern geltend gemachten Vergütungsansprüche bei Einreichung der der Beklagten sieben Tage später zugestellten (§ 167 ZPO) Klage am 21. Mai 2010 noch nicht verjährt.
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III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht (aus seiner Sicht folgerichtig ) keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob den Klägern die gegen die Beklagte geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit bis zur Umstellung des Verfahrens im Jahre 2005 zustehen. Das Berufungsgericht wird die entsprechende Prüfung nachzuholen haben. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 20.05.2011 - 7 O 117/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.2012 - 6 U 80/11 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.

(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf die er gestützt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.

(5) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.