Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Dez. 2016 - 20 U 1458/16

bei uns veröffentlicht am14.12.2016
vorgehend
Landgericht Landshut, 51 O 1707/15, 11.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.03.2016, Az. 51 O 1707/15, aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges Daimler Benz 280 SE, Typ W 111, Fahrzeugidentifikationsnummer …

III.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer II. bezeichneten Fahrzeugs seit dem 08.05.2015 in Annahmeverzug befindet.

IV.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.128,00 € zu bezahlen.

V.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu bezahlen.

VI.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Oldtimer-Fahrzeug sowie Erstattung von Fracht-, Sachverständigen- und Anwaltskosten.

Der Kläger kaufte am 10.4.2015 vom Beklagten den Pkw Daimler Benz 280 SE, Typ W 111, Baujahr 1971, zum Preis von 330.000 €; das Fahrzeug wurde an diesem Tag übergeben und bezahlt. Verwendet wurde der Formularvertrag „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines historischen Kraftfahrzeuges (Oldtimer)“ (Anlage K 3).

Dieser enthält in Fettdruck folgenden Gewährleistungsausschluss:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten“.

Bei „Angaben des Verkäufers“ kreuzte der Beklagte unter I. 1. - „Der Verkäufer garantiert“ - an, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen erlitten habe. Unter I.2. - „Der Verkäufer erklärt:“ - gab er u. a. an, dass das Kfz in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - keine Unfallschäden und keine sonstigen Beschädigungen hatte (Ziffer 2.1), dass das Kfz - soweit ihm bekannt - eine Gesamtfahrleistung von 050 km - nur Testfahrten aufweise (Ziffer 2.4), dass das Kfz - soweit ihm bekannt - 2 Vorbesitzer (Fahrzeughalter einschließlich Verkäufer) gehabt habe (Ziffer 2.5).

In dem Dekra-Gutachten zur Wiederinbetriebnahme vom 12.4.2010 (Anlage BK 11) ist der Kilometerstand mit 30.483 angegeben, in dem Dekra-Bericht zur Hauptuntersuchung vom 2.4.2014 (Anlage B 3) mit 15.

Der Kläger hatte das Fahrzeug bei der Retro Classic Oldtimer Messe in Stuttgart Ende März 2015 besichtigt, nachdem er durch ein Inserat auf „mobile.de“ (Anlage BK 2) darauf aufmerksam geworden war. In dem Inserat war die Kilometerleistung mit 800 km angegeben. Das Fahrzeug war als „komplett neu aufgebaut“ und „vergleichbar mit einem Neufahrzeug“ beschrieben; erneuert worden seien „alle Gummiteile, alle Leitungen, Bremse komplett neu, Motor komplett erneuert (Kolben, Lager, Ventile, ect.), Automatikgetriebe komplett überholt, ebenfalls Vorder- und Hinterachse, Auspuff neu. Innenausstattung in Nappa-Leder neu, alle Chromteile neu verchromt“; ein Fahrzeug in dieser Qualität werde es in Deutschland wahrscheinlich nicht mehr geben.

Mit Schreiben vom 11.4.2015 rügte der Kläger Mängel, die bei der Durchsicht in der ortsansässigen Mercedes-Fachwerkstatt festgestellt worden seien. Mit Anwaltsschreiben vom 27.4.2015 (Anlage K 7) ließ der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären mit der Begründung, das Fahrzeug weise verschiedene Mängel auf, von denen einige auf einen vorherigen Unfallschaden hindeuteten; diesen habe der Beklagte als gewerblicher Autohändler erkannt bzw. grob fahrlässig nicht erkannt. Der Gewährleistungsausschluss gehe ins Leere. Zugleich forderte er den Beklagten unter Fristsetzung zum 7.5.2015 zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Anwaltskosten auf.

Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen behauptet, der Beklagte betreibe gewerblich die Restaurierung und den Verkauf von Oldtimern. Das Fahrzeug sei als umfassend und professionell restauriert angepriesen worden. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs auf der Messe in Stuttgart Ende März 2015 habe der Beklagte erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei und top restauriert. Das Fahrzeug weise jedoch zahlreiche Mängel auf. Insbesondere liege ein Unfallschaden vor, der Reparaturversuch sei nicht sachgerecht erfolgt und für den Beklagten als sachkundiger Kfz-Händler durch Sichtprüfung erkennbar gewesen. Die Restaurierung sei nicht fach- und sachgerecht durchgeführt worden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 330.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des Kfz im Annahmeverzug befinde, und den Beklagten zur Zahlung von 3.128 € (Fracht- und Sachverständigenkosten) sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er sei Rentner und sammle Oldtimer. Ein Unfall in der Zeit, als er das Fahrzeug besessen habe, habe nicht stattgefunden. Von vorangegangenen Unfällen sei ihm nichts bekannt. Nichts anderes habe er auf der Messe geäußert. Er habe das Fahrzeug vor ca. 8 Jahren bei der Fa. R. C. in S. gekauft und habe es von dieser Firma und einem Lackiercenter instand setzen lassen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. F., M. N. und A. P.; die Zeugin B. hat schriftlich Beweisfragen beantwortet.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine arglistige Täuschung durch den Beklagten sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten einen Unfallschaden erlitten habe, und auch nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten ein Unfallschaden in der übrigen Zeit bekannt gewesen sei. Die vom Zeugen F. berichtete Erklärung des Beklagten, es sei ein deutsches Fahrzeug, es sei vollständig restauriert und unfallfrei, sei nicht im Zuge von Vertragsverhandlungen, sondern beim Besichtigungstermin auf der Messe abgegeben worden. Im schriftlichen Kaufvertragsangebot sei sie nur eingeschränkt abgegeben worden. Über den Inhalt des Kaufvertrags hinausgehende rechtsgeschäftliche Zusicherungen zwischen den Parteien auf der Messe habe der Kläger nicht behauptet. Gewährleistungsansprüche seien wirksam ausgeschlossen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände reichten nicht aus, um eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten nachzuweisen. Die Berufung auf den Haftungsausschluss sei nicht nach § 444 BGB ausgeschlossen. Eine Garantie für Unfallfreiheit habe der Beklagte nicht übernommen. Dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen habe. Die Behauptung, der Beklagte habe selbst das Fahrzeug restauriert, habe der Kläger nicht beweisen können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob dem Beklagten aus Anscheins- bzw. Rechtsscheingesichtspunkten wegen der Art seines Auftretens auf der Messe eine Berufung auf den Gewährleistungsausschluss versagt sei. Er habe den Eindruck erweckt, gewerblicher Händler zu sein. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger und dem Zeugen F. Sachkunde bei der Restaurierung von Oldtimern dargestellt. Bei der umfassenden Restaurierung habe der Unfallschaden erkannt werden müssen. Der Beklagte habe das Fahrzeug im Inserat und auf der Messe in Stuttgart als unfallfrei, vollständig restauriert und als der Zustandsnote „1“ für Oldtimerbewertung entsprechend angepriesen und konkret beschrieben. Das Fahrzeug entspreche den Zusagen bei weitem nicht.

Erstmals im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, der Beklagte habe über die Laufleistung des Fahrzeugs getäuscht. Aus dem Gutachten der Dekra zur Wiederinbetriebnahme vom 12.4.2010 (Anlage BK 11) habe der Beklagte gewusst, dass der damalige Kilometerstand 30.483 km betragen habe, und dennoch im Kaufvertrag die Gesamtlaufleistung mit lediglich 50 km angegeben. In der Besitzzeit des Beklagten sei die Kilometerstandsanzeige von 30.483 km auf 50 km herabmanipuliert worden. Das stelle eine Straftat nach § 22b StVG dar. Ihm - dem Kläger - sei nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug eine höhere Gesamtlaufleistung aufweise als angegeben; er habe es auch nicht unabhängig von der Laufleistung erwerben wollen.

Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vom 10.6.2016 vorsorglich auch wegen arglistiger Täuschung über die Laufleistung des Fahrzeugs, die angeblich „vollständige Restaurierung“ und die angebliche Unfallfreiheit die Anfechtung und vorsorglich den Rücktritt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 5.10.2016 hat der Kläger umfangreich Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt, die aus seiner Sicht belegen, dass der Beklagte gewerblich laufend Oldtimer ankauft, restauriert und weiterverkauft. So seien bei einer Besichtigung von Werkstatt und Waschhalle des Beklagten durch den Zeugen S. im Oktober 2014 neun zum Verkauf stehende Fahrzeuge vorhanden gewesen.

Auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.6.2016, 16.9.2016 und 5.10.2016 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. März 2016, Az. 51 O 1707/15 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen abzuändern wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 330.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges Daimler Benz 280 SE, Typ W 111, Fahrzeugidentifikationsnummer …

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der unter Ziffer 1. beschriebenen Rücknahmehandlung, namentlich der Entgegennahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges, seit dem 08. Mai 2015 im Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 3.128,00 zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 4.066,11 sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2015 zu bezahlen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend. Was die im Kaufvertrag angegebene Fahrleistung von 50 km angehe, habe er keine Gesamtfahrleistung angegeben. Der Kläger habe nach einer derartigen Gesamtlaufleistung auch zu keinem Zeitpunkt gefragt. Es sei seriös nicht möglich, eine verbindliche Gesamtfahrleistung für ein 44 Jahre altes Fahrzeug anzugeben, wenn man es lediglich in den letzten Jahren in Besitz gehabt habe. Es gebe wahrscheinlich weltweit auch kein Fahrzeug dieses Typs mit einer Gesamtfahrleistung von nur 50 km in über 40 Jahren. Der Kläger habe redlicherweise nicht erwarten können, dass der Beklagte eine Gesamtfahrleistung angegeben habe. Der Kläger habe angesichts der im Inserat aufgeführten Arbeiten am Motor nicht von einem quasi unbenutzten Fahrzeug ausgehen können. Auch das Kombi-Instrument des Fahrzeuges (Drehzahlmesser, Tacho) habe zerlegt und wieder aufgearbeitet werden müssen. Das sei etwa im Jahr 2011 gewesen. Der Beklagte gehe davon aus, dass in diesem Zusammenhang der Tacho auf „0“ gesetzt worden sei. Eine Gesamtfahrleistung habe er daher nicht versichert. Er habe nur Angaben über die nach der Instandsetzung durchgeführten Testfahrten gemacht. Bezüglich des Dekra-Prüfberichts könne es so gewesen sein, dass der Tacho einen Stand von 30.483 km aufgewiesen habe; er habe keine konkrete Erinnerung daran. Er bestreite, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dekra einen Kilometerstand von 30.483 km gehabt habe. Das sei für ihn nicht nachprüfbar, möglicherweise liege ein Zahlendreher oder eine Zahlenverwechslung vor.

Der angeblich von der Dekra abgelesene Tachostand habe für den Beklagten keine Rolle gespielt, er habe bei Vertragsabschluss keine Erinnerung daran gehabt. Der Kläger habe angesichts der umfangreichen Restaurierungsarbeiten nicht davon ausgehen können, dass es sich um ein „ab Werk eingemottetes“ 44 Jahre altes Neufahrzeug handele. Auch ein Tachostand von 30.483 km sei immer noch so unterdurchschnittlich niedrig, dass der Kläger das Fahrzeug trotzdem gekauft hätte.

Die Anfechtung wegen der vermeintlichen arglistigen Täuschung über die Gesamtfahrleistung sei nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt und deshalb nicht mehr statthaft. Beginn der Anfechtungsfrist sei der 12.5.2015. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger das Gutachten K. zur Kenntnis erhalten, das erhebliche Gebrauchsspuren aufführe. Bereits am 11.4.2015 habe er das Fahrzeug von einer Mercedes-Fachwerkstatt eingehend überprüfen lassen und Kenntnis von der höheren Gesamtfahrleistung erlangt. Im Übrigen handele es sich um ein neues Angriffsmittel, das wegen Präklusion in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden könne.

Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 22.7.2016, 25.8.2016, 5.10.2016 und 10.10.2016 wird Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 3.8.2016 darauf hingewiesen, dass die Annahme von arglistigem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit seinen Angaben zur Gesamtfahrleistung nahe liege.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 hat der Beklagte angegeben, der Tacho habe ursprünglich Meilen gezählt. Im Zuge der Umjustierung auf km sei der Tacho auf Null gestellt worden.

Auf den Hinweis des Senats vom 3.8.2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2016, auf den ergänzend verwiesen wird, hat der Beklagte erstmals vorgetragen und durch Einvernahme des Zeugen P. sowie Parteivernehmung unter Beweis gestellt, dass er bereits in einem Telefonat mit dem Kläger vor Vertragsschluss auf dessen Frage nach der Laufleistung erläutert habe, dass Angaben zur Kilometerleistung nur schwierig zu schätzen seien, da das Fahrzeug ja Vorbesitzer habe und die Laufleistung nicht dokumentiert sei. Ferner hat er vorgetragen und durch Einvernahme mehrerer Zeugen und Parteivernehmung unter Beweis gestellt, dass der Kläger bei der Besichtigung des Fahrzeugs auf der Oldtimermesse in Stuttgart das Armaturenbrett einschließlich Drehzahlmesser und Tacho in Augenschein genommen und dabei auch den im Tacho enthaltenen Kilometerstand habe ablesen können, „der einen Kilometerstand von mehr als 30 T km ausgewiesen habe“. Auf die Frage des Bekannten des Klägers habe er - der Beklagte - geantwortet, dass die exakte Laufleistung des Fahrzeugs nicht bekannt sei.

II. Die Berufung ist begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach §§ 475 Abs. 1, 14 BGB unwirksam ist, weil der Beklagte gewerblich mit Oldtimern handelt. Ebenso kann offen bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug die vom Kläger entsprechend dem Privatgutachten des Sachverständigen K. vom 12.6.2015 behaupteten Mängel aufweist.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142, 812 Abs. 1 BGB) sowie Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (c.i.c., §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB), weil - wie sich im Berufungsverfahren ergeben hat - die Angaben des Beklagten im Kaufvertrag vom 10.4.2015 zur Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unzutreffend sind und der Beklagte zudem pflichtwidrig verschwiegen hat, dass im Rahmen der von ihm veranlassten Restaurierungsarbeiten der Tacho auf „0“ gesetzt worden ist.

a) Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht verspätet, denn es beruht nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers, dass der Vortrag in erster Instanz unterblieben ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Kläger war nicht gehalten, Nachforschungen zum Stand des Wegstreckenzählers zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Beklagten im Jahr 2010 anzustellen. Es ist deshalb nicht als Nachlässigkeit des Klägers zu werten, dass er erst im Berufungsverfahren nach eingehender Untersuchung des vom Beklagten übersandten Bildmaterials durch seinen Prozessbevollmächtigten erkannte, dass auf einem am 1.4.2010 aufgenommenen Foto ein Tachostand von 30.483 ersichtlich ist.

Zudem stützt der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf unstreitige Tatsachen. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung vom 22.7.2016 eingeräumt, dass der Tacho des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zuge der von ihm veranlassten Restaurierung auf „0“ gesetzt worden ist, und hat nicht substantiiert bestritten, dass der Tacho davor eine Laufleistung von rund 30.000 (km oder Meilen) angezeigt hat.

b) Der Beklagte hat im Kaufvertrag zumindest ins Blaue hinein eine unzutreffende Gesamtlaufleistung angegeben und dadurch den Kläger arglistig getäuscht (§ 123 BGB).

(1) Ausweislich des an den Beklagten adressierten Gutachtens der Dekra vom 12.4.2010 zur Wiederinbetriebnahme (BK 11) wies das streitgegenständliche Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 30.483 km auf. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 25.8.2016 (Bl. 187) diesen Kilometerstand bestreitet und darauf verweist, er könne nicht sagen, ob der Sachverständige diese Zahl zutreffend abgelesen habe oder ob ein Zahlendreher oder eine Zahlenverwechslung vorliege, ist das nicht hinreichend substantiiert. Konkrete Anhaltspunkte für einen Ablese- oder Übertragungsfehler des Gutachters trägt der Beklagte nicht vor. Überdies hat der Kläger dargelegt, dass das vom Beklagten übermittelte, am 1.4.2010 aufgenommene Photo des Armaturenbretts bei entsprechender Vergrößerung einen Tachostand von 30.483 Kilometern zeigt (Schriftsatz vom 16.9.2016, S. 10, Bl. 200 d. A.). Diesen Sachvortrag hat der Beklagte nicht bestritten.

(2) Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, er habe im Kaufvertrag keine Gesamtfahrleistung angegeben. An dem unter Ziffer 2.4. des Vertragsformulars vorgedruckten Text „dass das Kfz - soweit ihm bekannt - eine Gesamtfahrleistung von … aufweist“ hat der Beklagte nichts geändert oder gestrichen, sondern nur die Zahl in die vorgesehene Lücke eingetragen und handschriftlich hinzugefügt „nur Testfahrten“.

(3) Soweit der Beklagte meint, die Angabe von nur 50 km habe vom Kläger nicht als Gesamtfahrleistung des über 40 Jahre alten Fahrzeugs verstanden werden können, folgt der Senat dem nicht. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade ein Fahrzeug wie das streitgegenständliche aufgrund besonderer Umstände über Jahrzehnte hinweg nicht gefahren wird. Das gilt umso mehr, als dieser Fahrzeugtyp - wie vom Beklagten im Inserat hervorgehoben - nur in geringer Stückzahl hergestellt worden ist. Die Darlegungen des Beklagten zur üblichen Laufleistung von Kraftfahrzeugen führen nicht weiter, denn die für eine Vielzahl von Fahrzeugen anzunehmenden Erfahrungs- und Durchschnittswerte zur Laufleistung schließen nicht aus, dass in einem besonders gelagerten Einzelfall eine außergewöhnliche Abweichung von diesen Werten vorliegt. Überdies hat der Beklagte das Fahrzeug im Inserat als „vergleichbar einem Neufahrzeug“ beschrieben, das „es in dieser Qualität in Deutschland wahrscheinlich nicht mehr geben“ werde. Der Kläger musste auch nicht aus dem Umfang der beschriebenen Restaurierungsarbeiten den Schluss ziehen, dass das Fahrzeug eine weitaus höhere Gesamtlaufleistung aufweise als vom Beklagten im Vertrag angegeben, denn aus der Darstellung der durchgeführten Arbeiten geht nicht hervor, ob diese durch nutzungsbedingten Verschleiß oder Alterung bzw. Standzeit bedingt waren.

(4) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der im April 2010 angezeigte Tachostand nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Er ist dafür verantwortlich, dass seine Erklärungen im Vertrag vollständig und richtig sind, und hat ggf. eine eingeschränkte Erinnerung durch einen Blick in die Unterlagen zu dem Fahrzeug aufzufrischen. Das gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Tachostand im Zuge der von ihm veranlassten Restaurierungsarbeiten auf „0“ gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der (fünfstellige) Tacho möglicherweise auch vor der Herabsetzung des Kilometerstandes auf „0“ nicht die wahre Gesamtlaufleistung wiedergegeben hat.

(5) Die Laufleistung des Fahrzeugs kann bei dem streitgegenständlichen Oldtimer nicht als für den Kaufentschluss unerheblicher Umstand angesehen werden, was dem Beklagten auch bewusst sein musste. Es mag sein, dass bei Sammlerfahrzeugen der bisherigen Laufleistung als wertbildendem Faktor nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie bei einem zum täglichen Gebrauch bestimmten Fahrzeug. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um einen - möglicherweise weniger gewichtigen - Faktor handelt, der für die Kaufentscheidung Bedeutung haben kann. Das zeigt sich schon daran, dass in den vom Beklagten verwendeten Formular-Kaufvertrag für den „Verkauf eines historischen Fahrzeugs“ eine Erklärung des Verkäufers zur Gesamtfahrleistung vorgesehen ist. Überdies hat der Beklagte in den von ihm eingestellten Inseraten jeweils einen (niedrigen) Kilometerstand angegeben, was ebenfalls belegt, dass dieser durchaus von Interesse ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte das Fahrzeug im Inserat als „vergleichbar mit einem Neufahrzeug“ beschrieben hat. In diesem Zusammenhang stellt die im Kaufvertrag angegebene außergewöhnlich niedrige Gesamtlaufleistung einen mit dieser Beschreibung korrespondierenden und sie bestätigenden Umstand dar. Zudem hat der Kläger vorgetragen, dass ihm die Laufleistung des Fahrzeugs wichtig gewesen sei.

c) Darüber hinaus stellt die Herabsetzung des Tachostandes auf „0“ im Zuge der vom Beklagten veranlassten Restaurierungsarbeiten schon für sich betrachtet einen Umstand dar, über den der Beklagte als Verkäufer den Kläger ungefragt aufzuklären hatte. Die Veränderung des Messergebnisses des Wegstreckenzählers stellt grundsätzlich eine Straftat dar (§ 22b StVG). Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs kann sich folglich darauf verlassen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers die tatsächlich gemessene gesamte Laufleistung des Fahrzeugs wiedergibt. Ist das nach Kenntnis des Verkäufers nicht der Fall, hat er den Käufer darauf hinzuweisen. Hier ist überdies aufgrund einer vom Beklagten veranlassten Maßnahme das Messergebnis des Wegstreckenzählers verändert worden ist. Unerheblich ist, ob die Veränderung des Messergebnisses als Verfälschung im Sinne des § 22b StVG einzuordnen ist oder nicht, etwa weil sie im Rahmen der Reparatur, Justierung oder Konvertierung des Wegstreckenzählers erfolgt ist. Die berechtigte Erwartung des Käufers, dass der Tachostand der tatsächlichen Laufleistung entspricht, wird in beiden Fällen nicht erfüllt. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Herabsetzung des Tachostandes auf „0“ deshalb erfolgt ist, weil der Tacho ursprünglich Meilen gezählt hat und im Zuge der Restaurierung auf die Zählung von Kilometern umgestellt worden ist, wie von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt.

d) Der Kläger hat die Anfechtung fristgerecht erklärt (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Die Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Irrtum und vom arglistigen Verhalten des anderen Teils Kenntnis erlangt hat; ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen genügt nicht. Die Kenntnis vom arglistigen Verhalten des Beklagen hat der Kläger erst erlangt, als ihm aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Nachforschungen bekannt geworden ist, dass der Tacho vor der Restaurierung einen Stand von rund 30.000 (km oder Meilen) ausgewiesen hat. Es ist folglich ohne Belang, ob die im Gutachten K. vom 11.5.2010 festgestellten Mängel auch für einen Laien erkennbar allenfalls bei einer Laufleistung von 100.000 km eintreten können; der Einholung des hierfür angebotenen Sachverständigengutachten bedarf es nicht. Nichts anderes gilt für das Untersuchungsergebnis der Fachwerkstätte S. & W. GmbH & Co. KG vom 11.4.2015.

e) Im Übrigen bleibt der zugleich bestehende Anspruch aus c.i.c. auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestehen (Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. 2017 § 124 Rn. 1 m. w. N.).

(1) Die unzutreffende Angabe der Gesamtlaufleistung im Kaufvertrag stellt ebenso eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht dar wie das Verschweigen der Veränderung des Tachostandes. Bei den Angaben unter Ziffer I. 2. des Kaufvertrages („Der Verkäufer erklärt“) handelt es sich um Wissenserklärungen. Der Verkäufer, der eine solche Wissensmitteilung abgibt, haftet nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dafür, dass die Angaben vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2008, NJW 2008, 1517, Tz. 13; Palandt/Weidenkaff § 434 Rn. 15 m. w. N.). Das ist hinsichtlich der Angaben des Beklagten zur Gesamtfahrleistung nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) Bezug genommen.

(2) Die Veränderung der Anzeige des Wegstreckenzählers hatte der Beklagte offenzulegen (vgl. oben 1. c). Das hat er unstreitig unterlassen.

2. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 14.11.2016 erstmals unter Beweisantritt vorträgt, er habe bereits in einem Telefonat mit dem Kläger auf dessen Frage nach der Laufleistung erläutert, dass diese nicht verlässlich angegeben werden könne, ist dieses Vorbringen ebenso verspätet wie die unter Beweis gestellte Behauptung, der Kläger habe bei der Besichtigung des Fahrzeugs bei der Oldtimer-Messe in Stuttgart einen Tachostand von rund 30.000 wahrnehmen können (§ 530 i. V. m.§ 296 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern und ist nicht hinreichend entschuldigt. Dem Beklagten wurde eine Schriftsatzfrist eingeräumt im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.10.2016. Damit stehen die neuen Behauptungen nicht in Zusammenhang.

Der Hinweis des Senats im Termin vom 12.10.2016, wonach sich eine Haftung des Beklagten auch aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ergeben könne, bietet keinen Anlass zu neuem Sachvortrag. Dieser rechtlichen Einordnung liegt kein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige, aus dem sich die arglistige Täuschung ergibt. Der Beklagte hat weder in der Berufungserwiderung vom 22.7.2016 noch in seiner Stellungnahme vom 25.8.2016 zum Hinweis des Senats vom 3.8.2016, wonach die Annahme von arglistigem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit seinen Angaben zur Gesamtfahrleistung nahe liege, die nun behaupteten Gespräche mit dem Kläger bzw. mit dessen Bekannten über die schwierig zu schätzende Kilometerleistung erwähnt. Demgegenüber hat er in diesen Schriftsätzen umfangreich dargelegt, weshalb aus seiner Sicht dem Kläger bewusst sein musste, dass die Angabe im schriftlichen Vertrag nicht die Gesamtlaufleistung betreffen konnte. Im Schriftsatz vom 25.8.2016 (S. 1) hat er zudem vorgetragen, der Kläger habe nach einer Gesamtlaufleistung zu keinem Zeitpunkt gefragt. Auch hat er in der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen, der Tacho sei im Rahmen der Restaurierung auf „0“ gesetzt worden (was durch den Bericht zur Hauptuntersuchung vom 2.4.2014 - Anlage B 3 - belegt wird, in dem der Kilometerstand mit „15“ angegeben ist), so dass der ursprüngliche Stand bei der Besichtigung durch den Kläger Ende März 2015 nicht mehr angezeigt worden sein kann.

3. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 330.000 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie auf Erstattung der Fracht- und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 3.128 € und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € (§ 249 BGB). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die Feststellung des Annahmeverzugs aus § 286 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 475 Anwendbare Vorschriften


(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in dies

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das E

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Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.
die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.
eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.
die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.
eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.