Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Apr. 2017 - 19 U 4269/16

bei uns veröffentlicht am24.04.2017

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 27.09.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil in II. (687,82 € vorgerichtliche Anwaltskosten) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Kündigung von zwei Darlehensverträgen mit Ablauf einer 10-jährigen Bindung wirksam ist.

Die Kläger schlossen im Dezember 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei Darlehensverträge mit Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2011. Am 06.12.2007 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)" (Anlage K 1). Vereinbart wurde dort die Fortführung der bestehenden Darlehensverhältnisse zu neuen Bedingungen mit Wirkung vom 01.04.2011. Als Anlage zu dieser Vereinbarung findet sich eine "Information zur vorgezogenen Prolongation". Diese enthält den Hinweis "Die Parteien sind sich bereits heute einig, dass das Darlehen zu den in der Festzinsvereinbarung vom 06.12.2007 genannten Konditionen (anfänglicher Effektivzins: 5,53 %) mit Wirkung zum 31.03.2011 (= Ablauf der Zinsbindung) fortgesetzt wird." Beigefügt waren ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ziff. 8 (Kündigungsrecht des Darlehensnehmers) heißt es in Absatz 1:

"Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Zinsbindung kündigen, solange keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist (Konditionenanpassung). Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Ablauf von 10 Jahren gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB bleibt unberührt".

Mit Schreiben vom 02.03.2016 (K 2) kündigten die Kläger die Darlehen zum 14.12.2017 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Ihrer Aufforderung, die Kündigung mit dem Rückzahlungszeitpunkt zum 30.06.2018 zu bestätigen, kam die Beklagte nicht nach.

Die Kläger meinen, für die Bestimmung des 10-Jahres-Zeitraums des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung vom 06.12.2007 abzustellen. Die Beklagte will dagegen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung am 01.04.2011 abstellen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die durch die Kläger mit Schreiben vom 02.03.2016 erklärte Kündigung der Darlehensverträge zum 30.08.2018 wirksam ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet.

I.

Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für weitestgehend zutreffend; er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend folgendes aus:

1. Soweit die Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsantrags rügt, könnten daran bei wörtlicher Auslegung in der Tat Zweifel bestehen. Denn unzulässig ist ein Antrag, mit dem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Widerrufs begehrt wird (vgl. z.B. BGH vom 14.10.2008 - XI ZR 173/07); nichts anderes würde dann für die hier beantragte Klärung der Wirksamkeit einer Kündigung gelten. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Darlehensverträge durch die Kündigung der Kläger bereits zum 30.08.2018 beendet werden (so auch Berufungsbegründung S. 5), ist aber in jedem Falle feststellungsfähig (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2008, 1495). So versteht der Senat die klägerischen Anträge, ohne dass diese deshalb umformuliert werden müssten (vgl. z.B. BGH vom 14.10.2008 - XI ZR 173/07).

2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auch dann mit der Verlängerungsvereinbarung zu laufen beginnt, wenn es sich um eine vorzeitige Verlängerungsvereinbarung handelt. Sachlich streitentscheidend ist dabei einzig und allein die Auslegung von § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB. Nr. 8 der AGB der Beklagten verweisen insoweit selbst auf diese Vorschrift (Anlage K 1); im übrigen könnte das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 IV 1 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.

a) Die am Wortlaut orientierte grammatikalische Auslegung stützt klar dieses Ergebnis. Danach ist eindeutig der Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung maßgeblich und nicht der Ablauf der vorigen Zinsbindung o.ä. Wohl deshalb argu mentieren die Vertreter der a.A. z.T. damit, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Fallgestaltung um eine Umschuldung, also um einen neuen Darlehensvertrag handele, der nicht unter die Regelung des § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB falle (so Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 489 Rz. 50). Das lässt sich aber mit Blick auf die neuere Rspr. des BGH, wonach dem Darlehensnehmer auch bei einer - wie hier - zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (XI ZR 385/15 vom 7. Juni 2016), nicht halten.

b) Die historische Auslegung stützt nach Auffassung des Senats dieses Ergebnis:

„Nach Absatz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz [von § 609a BGB a.F.] beginnt der zehnjährige Zeitraum, nach dessen Ablauf dem Schuldner das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht, im Falle einer nach der Auszahlung des Darlehens getroffenen Prolongationsvereinbarung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung. Diese Regelung folgt dem Vorbild des § 18 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz des Hypothekenbankgesetzes. Sie geht davon aus, daß die Prolongationsvereinbarung in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen wird und der Schuldner im Falle einer Prolongationsvereinbarung die Möglichkeit hat, auf eine Anpassung der Darlehensbedingungen an die veränderten Marktbedingungen hinzuwirken“ (BT-Drs. 10/4741, S. 21 f. zu § 609a BGB a.F).

Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass Prolongationsvereinbarungen in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen werden. Er hat demnach die Möglichkeit, dass dies ausnahmsweise auch bereits längere Zeit vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit erfolgen könnte, durchaus gesehen, aber gleichwohl für diesen Fall keine anderweitige Regelung für erforderlich gehalten (a.A. Bruchner/Krepold in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. A. 2015, § 79 Rz. 28: Der Gesetzgeber habe dabei mit Sicherheit nicht an Forward-Darlehen gedacht).

Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde § 609a BGB mit lediglich redaktionellen Änderungen in § 489 BGB überführt (BT-Drs. 14/7052 vom 09.10.2001, S. 200). Wenn man mit Bruchner/Krepold (aaO, § 79 Rz. 27) davon ausgeht, dass „Forward-Darlehen bereits in der Niedrigzinsphase Ende der 90er Jahre erfunden wurden“, hätte der Gesetzgeber die Regelung in Kenntnis dieses angeblich neuartigen Phänomens bestätigt, ohne im Rahmen der jahrelangen intensiven Diskussion um die Schuldrechtsreform Änderungsbedarf zu sehen.

c) Die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Vertreter der a.A. meinen, dem Normzweck des § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB sei zu entnehmen, dass die Zehnjahresfrist an die tatsächliche Kapitalnutzungsmöglichkeit gekoppelt sein solle, welche beim Forward-Darlehen erst mit Ablauf der Forward-Zeit und nicht schon mit Vertragsschluss eintrete. Denn ansonsten könne die 10-Jahresfrist durch den freigewählten Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung beliebig verkürzt werden (Bruchner/Krepold, aaO, § 79 Rz. 29; Mülbert/Staudinger, BGB, aaO, § 489 Rz. 50; Wehrt/Peters in WM 2003, 1510).

Das trifft zwar zu, berücksichtigt aber nach Auffassung des Senats Sinn und Zweck von § 489 BGB nicht hinreichend. Bei § 489 BGB handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die nur dem Darlehensnehmer ein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht einräumt. Im vorliegenden Falle führt die wörtliche Auslegung z.B. dazu, dass die Kläger bereits 10 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung kündigen können und nicht erst nach Ablauf von 10 Jahren seit Beginn der neuen Zinsbindung; an den Kündigungsmöglichkeiten der beklagten Bank ändert sich dagegen dadurch nichts. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung oder den Ablauf der vorigen Zinsbindung o.ä. würde deshalb allein zu Lasten des Verbrauchers und Darlehensnehmers gehen.

Der Darlehensnehmer wäre dann im Ergebnis sogar länger als 10 Jahre an den neuen Zins gebunden, nämlich zunächst bis zum Wirksamwerden der neuen Zinsbindung und dann noch weitere 10 Jahre darüber hinaus. Einer solchen Auslegung dürfte schon § 489 IV 1 BGB entgegenstehen (zur Auslegung unter Verbraucherschutzgesichtspunkten vgl. z.B. BGH vom 19. Januar 2016, XI ZR 103/15, zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, obwohl vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB aF nicht eindeutig beantwortet). Es mag auch sein, dass sich durch die im Ergebnis frühere Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers Forward-Prolongationen verteuern würden (so Wehrt/Peters in WM 2003, 1510); das stellt aber nach Auffassung des Senats von vorneherein kein taugliches Auslegungskriterium, sondern allenfalls einen in die Preiskalkulation der Kreditinstitute einzustellenden Aspekt dar.

Schließlich würde eine solche Auslegung nach Auffassung des Senats unlösbare Abgrenzungsfragen aufwerfen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Prolongationsvereinbarungen in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen werden (s.o.). Welcher Zeitraum soll dann noch hinnehmbar sein, um § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB wörtlich anzuwenden und welcher Zeitraum soll dafür schädlich sein, § 3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate? Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt daher nur eine wörtliche Auslegung in Betracht.

3. Die Berufung ist somit nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgreich (vgl. Berufungsrüge Berufungsbegründung S. 10). Dass eine ausschließlich vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts mit entsprechenden Gebührenfolgen hier erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre, stellt das Landgericht nicht fest und haben die Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats nicht vorgetragen.

Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch wäre gewesen, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, Rz. 15; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38). Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Dar-legungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, Rz. 26).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 II ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Senat weicht hinsichtlich der Rechtsfrage, ob im Falle einer Forward-Prolongation für die Bestimmung des 10-Jahres-Zeitraums des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung oder auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung abzustellen ist, von ernstzunehmenden Stimmen der Literatur ab. Er geht davon aus, dass sich diese Rechtsfrage in nächster Zeit gehäuft stellen könnte und bejaht deshalb auch die grundsätzliche Bedeutung.

Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht Verkündet am 24.04.2017 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 497 Verzug des Darlehensnehmers


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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 173/07
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 14. Oktober 2008

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirk- samkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin ungeachtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO. Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde , die die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie vielmehr ihren eigenen Ausführungen zugrunde gelegt hat, nicht veranlasst.
Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2983/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 U 85/06 -

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 385/15
vom
7. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR385.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22). Das ist auch bei einer - hier als Forward-Darlehen bezeichneten - zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 O 399/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2015 - 14 U 57/14 -

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNISURTEIL
UND SCHLUSSURTEIL
XI ZR 103/15 Verkündet am:
19. Januar 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 497 Abs. 1 (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung)
§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält
eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten,
die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig
gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer
als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:190116UXIZR103.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers im nachstehenden Umfang keinen Erfolg gehabt hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. August 2014 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.569,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81% und die Beklagte zu 19%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Erstattung einer an diese anlässlich der Rückzahlung zweier gekündigter Darlehen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst damit in Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten.
2
Frau E. von A. und Herr P. von A. (im Folgenden: Darlehensnehmer ) schlossen mit der Beklagten im Dezember 2004 zum Zwecke der Umschuldung anderer Darlehensverbindlichkeiten aus dem Jahr 1994 und zur Deckung weiteren Finanzbedarfs jeweils zum 30. November 2016 endfällige Darlehensverträge in Höhe von 1.142.429,05 € bzw. 380.782,35 € zu einem Nominalzinssatz von 4,95% und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,06%. Als Sicherheit diente unter anderem eine Grundschuld an einem in L. gelegenen Grundstück, das im Eigentum einer zwischenzeitlich aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Die Gesellschaft war im Jahr 1994 mit dem Ziel gegründet worden , das auf dem Grundstück stehende Haus zu sanieren und anschließend zu vermieten. Im Jahr 2009 kamen die Gesellschafter überein, dass der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile übernehmen sollte, während die bestehenden Gesellschafterdarlehen fortgeführt werden sollten.
3
Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 kündigte die Beklagte gegenüber E. von A. den mit ihr bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und beanspruchte von ihr einen Gesamtbetrag von 1.264.332,29 €, der sich aus dem Restkapital von 1.186.429,64 €, Zinsen in Höhe von 1.299,71 € und einer näher berechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € zusammensetzte. Im Dezember 2010 beantragte die Beklagte aus der Grund- schuld die Zwangsverwaltung der Immobilie in L. . Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 kündigte die Beklagte auch den mit P. von A. bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und verlangte insoweit einen Gesamtbetrag von 398.767,16 €, der aus dem Restkapital von 387.984,92 €, Zinsen in Höhe von 900,39 € und einer näher berechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.881,85 € bestand.
4
Um die Zwangsversteigerung der Immobilie in L. zu verhindern, nahm der Kläger mit der Beklagten Verhandlungen auf. Die Beklagte verwertete zunächst nur die neben der Grundschuld bestehenden weiteren Sicherheiten. Eine abschließende Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande, weil der Kläger die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung für unberechtigt hielt. Daraufhin zahlte der Kläger - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - unmittelbar an die Beklagte am 2. Juli 2013 zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die von dieser geltend gemachten Restforderungen aus den beiden Darlehen in Höhe von 14.022,70 € (Darlehen E. von A. ) und 10.546,48 € (Darlehen P. von A. ) unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach. Die Beklagte nahm sodann ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurück.
5
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von 128.451,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt, d.h. die Erstattung der insgesamt geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung nebst anteiligen Verzugszinsen und Kosten der Zwangsverwaltung sowie Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nur noch in Höhe der von ihm am 2. Juli 2013 an die Beklagte gezahlten Beträge von insgesamt 24.569,18 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist mit Ausnahme der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten begründet. Mit dieser Maßgabe führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in WM 2015, 1009 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche lediglich hinsichtlich der von ihm am 2. Juli 2013 an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.022,70 € und 10.546,48 € aktivlegitimiert, weil diese Zahlungen ohne Anweisung der Darlehensnehmer und daher aufgrund einer eigenen Tilgungsbestimmung des Klägers nach § 267 Abs. 1 BGB erfolgt seien; im Übrigen stünde ein etwaiger Zahlungsanspruch nur den Darlehensnehmern zu. Auch im Hinblick auf die beiden Zahlungen vom 2. Juli 2013 sei die Klage aber unbegründet, weil der Beklagten entsprechende Forderungen gegen die Darlehensnehmer zugestanden hätten.
9
Auf die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge seien § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1, § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 geltenden Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge anwendbar. Die Darlehensnehmer hätten die Darle- hen als Verbraucher (§ 13 BGB) aufgenommen. Die Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe den Bereich privater Vermögensverwaltung nicht überschritten. Allein die Umstände, dass die Beteiligung an der Gesellschaft auch dem Zweck gedient habe, Einkommensteuer zu sparen, und die Gesellschafter ihren Sachverstand als Steuerberater eingebracht hätten, führten nicht zur Qualifikation als berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung. Der Verwaltung privaten Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass die Gesellschafter hierzu Kredite aufgenommen hätten und im Hinblick auf die Erlöse aus den Gewerbemietverträgen zur Umsatzsteuer optiert hätten.
10
Der Anwendung der Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge stehe nicht entgegen, dass die ursprünglichen Darlehen aus dem Jahr 1994 unter Geltung des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossen worden seien, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG in wesentlichen Teilen auf - wie hier - grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nicht anzuwenden gewesen sei. Vielmehr sei nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB und nach deren Maßgaben das neue Recht anwendbar. Danach habe der Beklagten gegen die Darlehensnehmer nach Kündigung der Darlehensverträge infolge Zahlungsverzugs ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in der geltend gemachten Höhe zugestanden. Insoweit sei es unerheblich, wie sich die Beklagte refinanziert habe und ob ihr gegenüber ihren Darlehensgebern ein Recht zur unbegrenzten Sondertilgung zugestanden habe.
11
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht wegen der gesetzlichen Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werde zwar die Auffassung vertreten, dass § 11 Abs. 1 VerbrKrG die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle einer Kündi- gung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs abschließend geregelt habe sowie diese Regelung in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden sei. Diese Auffassung teile der Senat aber nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 497 Abs. 1 BGB könne nicht gefolgert werden, dass der Verzugszinsanspruch des Darlehensgebers weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers ausschließe. Vielmehr sei der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens von demjenigen auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu unterscheiden und lasse diesen unberührt.
12
Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer im Verbraucherdarlehensrecht nicht das Recht eingeräumt habe, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Darlehensnehmer durch ein pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich für ihn günstigeres Ergebnis erreichen könne, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstelle und dadurch die Darlehenskündigung der Bank provoziere. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, der zwar ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vorsehe; dieses Recht bestehe aber nach § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und habe überdies gemäß § 502 BGB die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, das Recht zur jederzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliardarlehen zu übertragen , weil ein solches Kündigungsrecht die Refinanzierung von Hypothekarkrediten über Pfandbriefe erschwere. Vielmehr habe der Gesetzgeber für Immobiliarkredite lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten Interesses des Darlehensnehmers ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle. Dies entspreche auch der Diskussion zur Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.

II.

13
Die Revision des Klägers hat bis auf einen Teil der Nebenforderungen Erfolg. Insoweit ist über sie antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war; inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, weil sich die Revision insoweit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, WM 2015, 2233 Rn. 5 mwN, für BGHZ bestimmt).
14
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen und angefallenen anteiligen Nebenkosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 24.569,18 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Mangels Anweisung der Darlehensnehmer und infolge der eigenen Tilgungsbestimmung des Klägers liegt insoweit eine Leistung des Klägers an die Beklagte vor, so dass er für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aktivlegitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten - was die Revision zu Recht geltend macht - ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits aus Rechtsgründen nicht zu.
15
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf das Rechtsverhältnis der Parteien die §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I, S. 2850, 2856 ff.; im Folgenden : aF) anwendbar sind, soweit nicht gemäß Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB die in dieser Vorschrift genannten Regelungen anzuwenden sind. Dies ergibt sich - soweit hierfür die im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträge maßgeblich sind - aus der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei den zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten vereinbarten Darlehensverträgen handelt es sich jeweils um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16). Die vorgenannten Vorschriften sind erst recht anwendbar, wenn es hierfür auf die im Dezember 2004 geschlossenen Darlehensverträge ankommen sollte.
16
Aufgrund dessen verbleibt es insbesondere bei der Anwendbarkeit des § 497 Abs. 1 BGB aF. Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich jeweils um einen - in § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF legaldefinierten - Immobiliardarlehensvertrag. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB). Die Zurverfügungstellung der Darlehen war von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Dass das besicherte Grundstück im Eigentum der aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand, ist ohne Belang.
17
Die Darlehenshingabe ist auch zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Dazu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 29 mwN). Dies ist hier der Fall.
18
In dem hier maßgeblichen Monat Dezember 2004 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5 Jahren bis 10 Jahre 4,63% und mit einer Laufzeit von über 10 Jahren 4,67% (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte; siehe unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 5,06% liegt nur geringfügig darüber. Ob im Hinblick darauf, dass die MFI-Statistik nur noch einen festen Durchschnittszins und nicht mehr - wie die frühere Bundesbank-Statistik "Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke" - eine Streubreite mit einer Unter- und Obergrenze ausweist, der vom Senat angenommene Zuschlag von einem Prozentpunkt angemessen zu erhöhen ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Von einer Einordnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB aF und damit als Verbraucherdarlehensvertrag ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; dies zeigt sich daran, dass sie in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt hat.
19
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Geltendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
20
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die darlehensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045). Anstelle dieses Verzögerungsschadens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB aber auch den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene Darlehenskapital bezieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 341 f. und vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719).
21
Diese Rechtsprechung hatte allerdings nur (Immobiliar-)Darlehensverträge zum Gegenstand, die nicht in den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB aF bzw. dessen Vorgängerregelung des § 11 VerbrKrG fielen. Ob bei der vorzeitigen Beendigung von Immobiliardarlehensverträgen, die - anders als nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - dem Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB aF unterfallen, dies weiter gilt oder etwas anderes zu gelten hat, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
22
bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist streitig , ob § 497 Abs. 1 BGB aF anstelle der Ersatzfähigkeit des Verzögerungsschadens die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens zulässt. Von der überwiegenden Meinung wird dies - wie auch schon zu § 11 VerbrKrG - verneint (vgl. OLG Zweibrücken, WM 2001, 24, 25; OLG Hamburg, Urteil vom 7. November 2007 - 10 U 5/07, juris Rn. 15; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 497 Rn. 30; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 36; Jungmann in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 490; Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 637; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 7, 16; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 18; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 3; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz , § 11 Rn. 15; Knöpfel, NJW 2014, 3125, 3127 f.; Knops, EWiR 2001, 397, 398; so wohl auch Bruchner in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 29; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 15, 17; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 11 VerbrKrG Rn. 15), von einer Gegenmeinung dagegen bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2012, 2280, 2283; OLG München, WM 2014, 1341; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1817, 1819 ff.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, 2003, S. 98 ff.; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 280 ff.; Lang/Beyer, WM 1998, 897, 913; Canaris, EuZW 1991, 257; Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202, 205 f.; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 442; Krepold/Kropf, WM 2015, 1, 11 f.; Schelske, EWiR 2011, 553, 554; Wahlers, EWiR 2015, 689, 690; Welter, WuB I E 3.-1.13; Wiehe, BKR 2015, 464, 465 f.).
23
cc) Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für zutreffend.
24
(1) Die Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB aF nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen.
25
(2) Eine solche Sperrwirkung ergibt sich jedoch aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 Abs. 1 BGB aF und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
26
Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz , 3. Aufl., Rn. 295).
27
Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung - was sich auch vorliegend gezeigt hat - unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung , die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen , verfehlt.
28
Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG-E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kreditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG-E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hätte verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wurde (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirksamen Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass diese Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337) überholt sei (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22), beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung.
29
Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
30
(3) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Gesetzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit - was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3) - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
31
(4) Diesem Auslegungsergebnis stehen weder die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG 1987 Nr. L 42, S. 48) noch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 133, S. 66) entgegen. Beide Richtlinien regeln die Frage einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht.
32
Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich schließlich auch der Diskussion im Vorfeld des Erlasses der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. EU Nr. L 60, S. 34) nichts anderes entnehmen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Äußerung des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten (BR-Drucks. 744/05, S. 6) bezog sich lediglich auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer vom Darlehensnehmer ausgesprochenen vorzeitigen Kündigung (vgl. Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177), nicht aber auf die Rechtsfolgen einer Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers.
33
2. Danach stand der Beklagten lediglich das zum Zeitpunkt der Kündigung offene Restkapital nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückständen und angefallenen Zinsen zu. Dies ist der "geschuldete Betrag" i.S.d. § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Die vom Kläger auf die von der Beklagten zu Unrecht geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen geleisteten Zahlungen - in Bezug auf den Darlehensnehmer P. von A. zuzüglich Zinsen und anteiliger Kosten - sind ohne rechtlichen Grund erfolgt.
34
3. Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu. Die Beauftragung des Anwalts ist bereits vor den Zahlungen vom 2. Juli 2013 erfolgt, so dass die Kosten von vornherein keinen Verzugsschaden im Hinblick auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch darstellen können. Soweit vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten als adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten einen Schaden nach § 249 Abs. 1 BGB darstellen können, fehlt es im Verhältnis zwischen den Parteien an einem Haftungsgrund.

III.

35
Das Urteil stellt sich im Hinblick auf den mit der Revision verfolgten Klageanspruch in der Hauptsache auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF kann der Darlehensgeber zwar im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen. Eine dazu erforderliche konkrete Schadensberechnung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen.

IV.

36
Das angefochtene Urteil war demnach im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage - soweit sie mit der Revision weiterverfolgt wird - in der Hauptsache als vollumfänglich begründet erweist, führt dies insoweit - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - zur Verurteilung der Beklagten. In Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2014 - 21 O 830/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2015 - 9 U 153/14 -

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 237/09 Verkündet am:
19. Oktober 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei
außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den
für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen
die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine OnlineBerichterstattung.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter
Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines in der "S. Zeitung" abgedruckten und durch die Beklagte im Internet verbreiteten Interviews entstanden sind.
2
Die Verlegerin der S. Zeitung ist die Muttergesellschaft der Beklagten. Das am 9. Juni 2007 von einem Redakteur der S. Zeitung mit dem freien Journalisten J. R. geführte Interview veröffentlichte die Beklagte unter dem Titel "Es geht auch um Beamte, die sich selbst bereicherten". Die Klägerin beanstandete die Veröffentlichung der Antwort auf die Frage des Inter- viewers: "Wer hat sich selbst bereichert?" Die Klägerin ließ sowohl die Verlegerin der S. Zeitung, in der das Interview am 11. Juni 2007 abgedruckt worden war, als auch die Beklagte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung abmahnen, es künftig zu unterlassen, durch Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, sie habe mit dem ehemaligen Staatssekretär im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beraterverträge abgeschlossen. Gleichzeitig verlangte sie die Erstattung entstandener Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 verpflichteten sich die Beklagte und die Verlegerin, die Verbreitung der betreffenden Interviewäußerung zu unterlassen und klarzustellen, dass die in der Antwort genannten Beraterverträge zwischen dem ehemaligen Staatssekretär und der Klägerin nicht zustande gekommen sind.
3
Die Klägerin hat die Beklagte und in einem Parallelverfahren (Amtsgericht Az. C ) die Verlegerin jeweils auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr (1.005,40 € zuzüglich Auslagenpauschale) und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 30.000 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen , soweit sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 651,80 € nebst anteiliger Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt hatte. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 651,80 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen , weil von den Instanzgerichten die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, unterschiedlich beurteilt werde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin durch die beanstandete Veröffentlichung in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt worden sei, weil darin der Wahrheit zuwider behauptet werde, die Klägerin habe mit dem ehemaligen Staatssekretär im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beraterverträge abgeschlossen. Die Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweckmäßig und erforderlich gewesen. Dass die Klägerin auch die Verlegerin wegen der Printveröffentlichung auf Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen hat, hindere nicht die Annahme verschiedener Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn. Bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der Veröffentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten. Tatsächlich lägen bei unterschiedlichen Störern unterschiedliche Prüfungsaufgaben vor. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung durch den Verleger einer Printveröffentlichung sei von der Prüfung der Verbreiterhaftung durch den Betreiber einer Internetseite zu trennen. Der Text einer Onlineveröffentlichung könne Zusätze oder Streichungen enthalten , so dass zur Vermeidung unberechtigter Abmahnungen eine gesonderte Überprüfung der jeweiligen Veröffentlichungen erforderlich sei. Hinzu komme die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des gegebenenfalls anzurufenden Gerichts , da die Gerichtsstände für die Printveröffentlichung und die Onlinemeldung nicht unbedingt identisch seien. Auch die größere Übersichtlichkeit über die Verfahren rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche.

II.

5
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
6
1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, bereits unstatthaft und damit unzulässig , weil insoweit die Revision nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs beschränkt.
7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 8 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255, 1256; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6 jeweils m.w.N.). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch wie im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, da in einem solchen Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79, VersR 1981, 57, 58 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, VersR 1999, 245, 246).
8
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen , dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschrän- kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, aaO, Rn. 7; Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 und vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, WM 2010, 848, Rn. 4 jeweils m.w.N.).
9
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Abmahnung verschiedener Unterlassungsschuldner, nämlich der Verlegerin der Print-Ausgabe und der Beklagten als Verantwortlichen der Online-Ausgabe um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG handele. Diese Rechtsfrage ist aber allein für die Höhe des Schadensersatzanspruchs entscheidungserheblich. Für den Grund ist sie hingegen bedeutungslos.
10
2. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit sie zulässig ist. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer fehlerhaften Würdigung der zugrunde liegenden Tatsachen angenommen, es handele sich bei den Abmahnungen der Beklagten und der Verlegerin nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
11
a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der abgemahnten Veröffentlichung bejaht und angenommen hat, dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts grundsätzlich ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521, Rn. 5; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, VersR 2007, 505, Rn. 10 und - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506, Rn. 10; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, Rn. 13; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985, Rn. 5; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 20 und vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259, 1260).
12
Vergeblich stellt die Revision die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund einer Mehrdeutigkeit der beanstandeten Textpassage in Frage. Dass die Beklagte dem Grunde nach haftet, hat das Landgericht in nicht mehr angreifbarer Weise festgestellt. Hiervon ist für den weiteren Rechtsstreit auszugehen. Auch lässt die Annahme des Landgerichts, dass der Klägerin wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG zusteht, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin grundsätzlich notwendig war, obwohl diese über eine Rechtsabteilung verfügt, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin war nicht gehalten, die Abmahnung von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Zulässigkeit von gegen sie gerichteten Veröffentlichungen zu übertragen (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171).
13
b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zwei selbständige Angelegenheiten für die Abmahnung gegen die Beklagte und gegen die Verlegerin der "S. Zeitung" angenommen hat.
14
aa) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255). Dies ist aber hier der Fall.
15
bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO, Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, jeweils aaO). Im rechtlichen Ansatz geht auch das Berufungsgericht hiervon aus. Jedoch vermag der Senat die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der Veröffentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich stets um zwei verschiedene Angelegenheiten, nicht zu teilen. Diese Beurteilung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
16
(1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, Rn. 14; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985, Rn. 5 ff. und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 24; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es die Umstände des Streitfalls nicht hinreichend gewürdigt.
17
(2) Es hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene , in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsan- walt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 25, m.w.N.). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; N. Schneider in Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.).
18
(3) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senat , Urteile vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 jeweils aaO, Rn. 26; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, jeweils aaO; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 9. Aufl., § 15 Rn. 24). Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht schon entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist. Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird. In einem solchen Fall muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß, Winkler RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
19
Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. So wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, 1261). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045).
20
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Verlags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots - aufgrund der Verbreiterhaftung getrennt zu prüfen ist (vgl. LG Frankfurt/Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421 f.; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). Mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8).
21
cc) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb angenommen, im Streitfall seien verschiedene Angelegenheiten gegeben. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Abmahnschreiben inhaltlich im Wesentlichen gleich lauten, vom selben Tag datieren und die Endnummern der Kostennoten aufeinander folgen. Die Beklagte und die Verlegerin haben die Unterlassungsverpflichtungserklärung gleichlautend abgegeben. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin für eine getrennte Verfolgung ergibt sich nicht bereits daraus, dass durch getrennte Bearbeitungen eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu verfolgenden Ansprüche gegeben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolge dessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO).
22
c) Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die Umstände des Streitfalls mit Blick auf die dargestellten Rechtsgrundsätze umfassend würdigen und dem insoweit maßgeblichen Sachvortrag der Parteien nachgehen kann. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 25.11.2008 - 14 C 155/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2009 - 27 S 1/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 277/06 Verkündet am:
4. Dezember 2007
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit betreffen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten 421,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29. April 2004 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren , welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei Otto: Ehefrau will Millionen" zu erklären, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete für die Bildberichterstattung in gleicher Weise eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
3
Mit der Klage machte der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend. Das Amtsgericht hat über ein Anerkenntnis der Beklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststellungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts zu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29. April 2005 verurteilt, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für Text- und Bildveröffentlichung sei zulässig. Eine getrennte Geltendmachung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern zweckmäßig. Das Risiko einer durch die Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts müsse nicht der Verletzte tragen. Der Kläger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Abrechnung der Angelegenheit einverstanden. Für die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei es unerheblich, ob der Kläger gegenüber seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten für einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn eine Belehrung über die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er habe das Vorgehen seiner Anwälte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch gegen seine Anwälte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die berechneten Kosten seien lediglich zur Höhe des Gebührensatzes zu beanstanden. Der Kläger könne keine 8/10 -, sondern nur eine 7,5/10 - Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine Erhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigende Umstände nicht nachvollziehbar dargetan seien.

II.

5
Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, welches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Widerklage verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
6
Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
7
Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine Widerklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. MeyerSeitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 3).
8
Das gilt für das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich als Berufungsführer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerklage erhoben oder sich nur eingeschränkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkenntnis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungsklägers, der eine Widerklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Beklagten mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Abweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil möglicherweise die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei nur teilweiser Anfechtung muss aber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (vgl. BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - WM 2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - NJW 2007, 2334, 2335 - Fachanwälte; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 Rn. 8).
9
Mangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
10
Im hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils bereits deswegen geboten, weil es die Berufungsanträge des widerklagenden Beklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wiedergibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich Rückschlüsse zu den Anträgen entnehmen lassen könnten, genügen nicht den Anforderungen, die an eine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellen sind. Mag bei großzügiger Betrachtung ein mit der Berufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein, sind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil keinerlei nähere Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz der Gründe des angefochtenen Urteils erwähnten negativen Feststellungsklage sind einigermaßen verlässliche Rückschlüsse auf das Widerklagebegehren der Beklagten nicht möglich (vgl. BGH, BGHZ aaO; Urteile vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - aaO; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - aaO; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - aaO).
11
Da nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ aaO, 101). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

12
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
13
1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können , soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um- fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).
14
a) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegenstandswerten von 50.000 € bzw. 30.000 € zu berechnenden Ansprüchen auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR 1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags und der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - JurBüro 1976, 749, 750; vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045) fehlt es an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
15
Je nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließlich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO 265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolgten Ansprüche entstanden wären.
16
Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag der Parteien zum Gegenstandswert für die Wort- sowie für die Bildberichterstattung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erwägungen darzulegen. Ferner wird es gegebenenfalls darzulegen haben, aus welchen Gründen die zum Gebührensatz gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal die von ihm vorgenommene Korrektur nur geringfügig ist.
17
b) Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Ur- teile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - aaO). Hierzu hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien beachten müssen, weshalb in derartigen Fällen eine getrennte Verfolgung zweckmäßig und sogar geboten sein könne; es hätte prüfen müssen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden haben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner Entscheidung ferner berücksichtigen müssen, dass die Beurteilung dieser Fragen für das Abmahnverfahren und für einen späteren eventuellen Rechtsstreit unterschiedlich sein kann.
18
2. Schließlich könnte eine negative Feststellungswiderklage nur begründet sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschließlich des Anerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber übersteigenden Anspruch richtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage letztlich verfolgt hat; dazu enthält das Berufungsurteil bislang keine Feststellungen.
19
3. Bei der dem Berufungsgericht übertragenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zulässig war und damit die Überbürdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten auf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten nicht quotenmäßig bestimmt worden sind. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 27 S 5/05 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/09 Verkündet am:
27. Juli 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung
vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch
dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH
als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen
ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt
verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung
im Internet Verantwortlichen richten.

b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer
in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der
wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Do-
maininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben
Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der
Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren
Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung
Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit
bearbeitet werden kann.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, neben H. Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge- schäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wurden. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die Beklagte und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des Mitgeschäftsführers und der N-GmbH.
2
Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zusätzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegenüber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 € (7 x 20.000 €) mit 2.356,20 €. Dieser Betrag wurde bezahlt und teilweise mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstständige Angelegenheiten, für die jeweils eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € entstanden sei. Er hat von der Beklagten deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälte in Höhe von restlichen 686,56 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr zu viel gezahlten Anwaltshonorars gegen die Rechtsanwälte des Klägers zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris veröffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), führt aus:
5
Aufgrund der Verletzungshandlung der Beklagten stehe dem Kläger ein Freistellungsanspruch für die Abfassung eines hierfür durch seine außergerichtlich beauftragten Rechtsanwälte verfassten Abmahnschreibens zu. Es hätten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsansprüche bestanden. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die geltend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Gebührenforderung der Anwälte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche habe es sich um nur eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) gehandelt.
6
Mehrere Aufträge beträfen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden könnten, also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Bei der Verfolgung der Ansprüche verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Veröffentlichung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung bezüglich einer natürlichen Person hänge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten natürlichen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis herausstelle , dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig gewesen sei, müsse der Rechtsanwalt dies in getrennten Überprüfungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen.
7
Zwar beruhten sämtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmitteilung in der H-Zeitung, in der sämtliche Unterlassungsgläubiger erwähnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsbüro, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zunächst entgegen, dass es sich vorliegend um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schließe dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht zwangsläufig aus, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebe. Doch bestünden vorliegend sachliche Gründe, warum neben der N-GmbH deren Geschäftsführer gesondert abgemahnt hätten. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kläger nicht nur in seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer , sondern auch als Privatperson zu beeinträchtigen. Auf den ähnlichen Wortlaut der übrigen Abmahnungen könne danach nicht abgestellt werden.
8
Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, nämlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die Beklagte als Domaininhaberin der Internetseite und die Verlegerin der PrintAusgabe , gerichtet hätten, stehe der Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG vorliegend entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchgeführten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung - also: Veröffentlichung des Artikels - zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beantwortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei.
9
Schließlich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht grundsätzlich entgegen. Es müsse aber Einigkeit bestehen, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgläubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kläger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr für sich selbst beauftragt.
10
Darauf, der Rechtsanwalt des Klägers habe diesen nicht ausreichend über die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, insbesondere die kostengünstigste , belehrt, könne sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen.

II.

11
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit der Begründung, die von ihm veranlasste Abmahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheitim Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht.
12
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat , BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271).
13
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor.
14
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO).
15
b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu sei- nen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden.
16
aa) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten , wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.N.).
17
bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist.
18
(1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber ge- meinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVGAnwaltkommentar /N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
19
(2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unternehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198).
20
In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris).
21
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8).
22
cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Gerold /Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
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dd) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht.
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Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins Einzel- ne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Beauftragung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
25
c) Hinsichtlich der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei.
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Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsur- teile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.).
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Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Kapitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des OnlineAngebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.

III.

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Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.