Landgericht München I Endurteil, 27. Sept. 2016 - 3 O 9175/16

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die durch die Kläger mit Schreiben vom ... erklärte Kündigung der Darlehensverträge mit den Nummern ... bei der Beklagten zum ... wirksam ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit ... zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf ....

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung der Beendigung von Darlehensverträgen aufgrund klägerischer Kündigung.

Die Kläger schlossen im ... mit der ... einen Darlehensvertrag über ... zu einem Zinssatz von ... p.a., festgeschrieben bis zum .... Die Beklagte übernahm zwischenzeitlich von der Rheinboden Hypothekenbank AG den benannten Darlehensvertrag.

Am ... schlossen die Parteien eine sogenannte „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)“ (K1). Mit dieser Vereinbarung schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei Forward-Darlehen (Nr. ...) ab. Vereinbart ist die Fortführung des bestehenden Darlehensverhältnisses „bereits jetzt“ zum Ablauf der Zinsbindungsfrist zu neuen Bedingungen mit Wirkung vom ... Als Anlage zu dieser Vereinbarung findet sich eine „Information zur vorgezogenen Prolongation“. Diese enthält den Satz: „Die Parteien sind sich bereits heute einig, dass das Darlehen zu den in der Festzinsvereinbarung vom ... genannten Konditionen (anfänglicher Effektivzins: ...) mit Wirkung zum ... (= Ablauf der Zinsbindung) fortgesetzt wird.“

Beigefügt waren ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung ...). In Ziff. 8 (Kündigungsrecht des Darlehensnehmers) ist in Absatz 1 formuliert: „Der Darlehensnehmer kann das Darlehen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Zinsbindung kündigen, solange keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist (Konditionenanpassung). Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Ablauf von 10 Jahren gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB bleibt unberührt.“

Mit Schreiben vom ... (K2) kündigten die Kläger die oben genannten Forward-Darlehen mit den Nummern ... „zum ... mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.“. Die Aufforderung, die Kündigung mit dem Rückzahlungszeitpunkt zum ... zu bestätigen, verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom ... (K3).

Aus Sicht der Kläger steht diesen ein Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Es sei für die Bestimmung des Zeitpunkts des vollständigen Empfangs auf die Vereinbarung zur Darlehensverlängerung vom ... abzustellen. Die zehnjährige Kündigungsfrist beginne nicht erst mit Geltung der neuen Darlehenskonditionen ab ... zu laufen.

Die Kläger beantragen daher zuletzt,

I. festzustellen, dass die durch die Kläger mit Schreiben vom ... erklärte Kündigung der Darlehensverträge mit den Nummern ... der Beklagten zum ... wirksam ist,

II. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Kläger ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus Sicht der Beklagten steht den Klägern kein Kündigungsrecht zum ... zu, da die zehnjährige Kündigungsfrist bei Forward-Prolongationen erst ab Geltung der neuen Konditionen beginne, nicht schon ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Forward-Prolongationsvereinbarung zu laufen beginne. Es seien Besonderheiten einer Forward-Prolongation zu berücksichtigen, deren Wirkungen nicht „sofort“, sondern erst ab dem vereinbarten „künftigen“ Zeitpunkt eintreten. Die Forward-Zeit stelle eine vorgestaltete Wartepflicht ohne Zahlungspflicht dar und könne nicht in die zehnjährige Kündigungsfrist einberechnet werden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ... Bezug genommen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom ... dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Zustellung der Klage erfolgte am ....

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klagepartei hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte die Berechtigung der Kündigung zum... ernsthaft verweigert hat.

I. Kündigung zum ... wirksam

Entsprechend der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei den gegenständlichen Forward-Darlehen hinsichtlich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Prolongationsvereinbarung, vorliegend also den... abzustellen. Vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen ist schon aus Rechtssicherheitsgründen nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber für bestimmte Formen von Darlehenskonstruktionen eine andere Berechnungsregelung von Fristen gewollt, hätte er dies in das Gesetz aufnehmen müssen. Dies gilt erst recht, als in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die seinerzeitige gesetzliche Regelung der Kündigung nach Ablauf von 10 Jahren Bezug genommen war. Vorliegend wurde im Rahmen der Forward-Vereinbarung nach Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so dass der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangszeitpunkts des Darlehens tritt. Dieser Zeitpunkt war vorliegend im ..., so dass die mit Schreiben vom ... ausgesprochene Kündigung aufgrund der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum ... wirksam ist.

Eine andere, von der Beklagten anhand von dort gesehenen Besonderheiten der Forward-Prolongation unter dem Gesichtspunkt des gesetzgeberischen Willens vorzunehmende Auslegung ist nicht möglich, da der Gesetzgeber einen so beschriebenen „Willen“ nicht in das Gesetz hineingeschrieben hat (vgl. im Übrigen Palandt, BGB, 2016, § 489, Rz. 5, Münchner Kommentar, BGB, 2016, § 489, Rz. 13).

II. Nebenforderungen

Der Anspruch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB. Vorliegend war die Einschaltung eines Rechtsanwalts tunlich. Zinszahlungszeitpunkt und Zinshöhe ergeben sich aus dem Gesetz und sind im Übrigen nicht bestritten.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 27. Sept. 2016 - 3 O 9175/16 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Referenzen

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.