I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Freistellung hinsichtlich anwaltlicher Vergütungsansprüche aus einem unstreitig im Jahr 2001 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger (vergleiche den Versicherungsschein in Kopie, Anlage K1).
Unstreitig wurde das zwischen dem Kläger und der F. W. GmbH durch „Dienstvertrag“ vom 9.5.2013 (Kopie als Anlage OLG 1) geregelte Arbeitsverhältnis durch den am 29.4.2014 zwischen diesen beiden Vertragsparteien vereinbarten „Dienstvertrag“ (Anlage K3) rückwirkend zum 1.1.2014 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Laut der Präambel dieses neuen Vertrages war „beabsichtigt, den Arbeitnehmer im Laufe des Geschäftsjahres 2014 in die Geschäftsführung des Arbeitgebers zu berufen“ und sollte im Hinblick darauf „bereits jetzt der bestehende Dienstvertrag vom 09.05.2013 einvernehmlich aufgehoben und durch den vorliegenden Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag ersetzt werden“.
Zu der beabsichtigten Berufung des Klägers in die Geschäftsführung der F. W. GmbH kam es dann jedoch nicht. Vielmehr wurde dem Kläger im Jahre 2015 mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gedroht, und er wurde ferner von unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossen und aus der Geschäftsleitungsrunde ausgeladen. Er beauftragte daraufhin im Juli 2015 die Rechtsanwälte K. M. mit der außergerichtlichen Beratung und Vertretung gegenüber der F. W. GmbH und schloss schließlich mit dieser einen Vertrag über die einvernehmliche Aufhebung seines Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung zum 30.6.2016 (in Kopie Anlage K 11).
Im Übrigen wird für den Sachverhalt auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Augsburg hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es nahm an, dass der in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen vorgesehene Risikoausschluss (§ 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001, s. Anlage K 2) im Streitfall nicht eingreift. Nach dieser Ausschlussklausel bezieht sich der Versicherungsschutz nicht „auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristische Personen“.
Das Landgericht Augsburg stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass der am 29.4.2014 vereinbarte „Dienstvertrag“ (Anlage K 3) an verschiedenen Stellen zwischen dem Zeitraum vor der ausweislich der Präambel beabsichtigten Berufung des Klägers in die Geschäftsführung und der nachfolgenden Zeit differenziere und dass im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles noch keine Berufung des Klägers zum Geschäftsführer der F. W. GmbH erfolgt sei, sondern der Vertrag immer noch als Arbeitsverhältnis durchgeführt worden sei (vgl. die Gründe unter B. I. 3., Bl. 78 d.A.).
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin der Auffassung ist, dass der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 (s. Anlage K 2) vorliegend eingreift.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des LG Augsburg zum Aktenzeichen 083 O 4080/15 vom 11.11.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt hingegen,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen (Bl. 107 d.A.).
Er hält den Risikoausschluss nicht für einschlägig, weil er zu keiner Zeit Geschäftsführer gewesen sei, dies aber notwendige Voraussetzung des Ausschlusstatbestandes sei (vgl. die Berufungserwiderung vom 26.4.2017, S. 2, Bl. 107 d.A.).
Außerdem macht der Kläger geltend, dass ein „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag“ mangels Abschlusskompetenz der Geschäftsführer für einen der organschaftlichen Bestellung vorausgehenden Zeitpunkt gar nicht habe geschlossen werden können, da für die Willensbildung und Vertretung als Annexkompetenz zur Bestellung entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG gleichfalls die Gesellschafterversammlung zuständig sei (vgl. die Berufungserwiderung vom 26.4.2017, S. 2, Bl. 107 d.A.).
Der Kläger trägt ferner vor, dass seine Auseinandersetzung mit der F. W. GmbH nicht deshalb eskaliert sei, weil er nicht die avisierte Organstellung des Geschäftsführers erlangt habe, sondern weil man ihm Aufgaben zugewiesen habe, die geeignet gewesen seien, seinen Ruf als Einkaufsleiter der Gesellschaft zu schädigen (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 10.1.2018 S. 3, 14 u 4679/16 - Seite 4 Bl. 124 d.A.). Tatsächlich sei er im Juli 2015 aufgrund einer angeblichen konkreten Insolvenzgefährdung der F. W. GmbH gar nicht mehr selbst bereit gewesen, das Haftungsrisiko einer organschaftlichen Stellung zu übernehmen (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 10.1.2018 S. 2, Bl. 123 d.A.).
Schließlich macht der Kläger geltend, dass es zwar im Allgemeinen zutreffend sein möge, dass die Gehälter von Geschäftsführern sehr viel höher als die von Mitarbeitern unterhalb der Organebene seien, dies aber auf sein Arbeitsverhältnis gerade nicht zutreffe. Vielmehr habe er bereits nach dem früheren „Dienstvertrag“ vom 9.5.2013 (Kopie als Anlage OLG 1), also schon bevor man ihn zum Geschäftsführer habe bestellen wollen, eine entsprechend hohe Vergütung erhalten (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 10.1.2018 S. 4 f., Bl. 124 f. d.A.)
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2018 sowie die Verfügungen des Senatsvorsitzenden wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich als begründet, weil die Klage unbegründet ist, da der vom Kläger begehrte Freistellungsanspruch nicht besteht:
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrags“ vom 29.04.2014 (Anlage K 3) überhaupt als Arbeitsverhältnis im Sinne von § 26 Abs. 3 lit. c der ARB 1975/2001 (s. Anlage K 2) darstellt. Denn entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts greift vorliegend jedenfalls der in § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 (s. Anlage K 2) enthaltene Risikoausschluss ein, weil dessen Anwendungsbereich sowohl von seinem Sinn als auch von seinem Wortlaut her eröffnet ist. Weiterhin verletzt die Klausel weder das Transparenzgebot noch verstößt ihre Anwendung für den vorstehenden Sachverhalt gegen das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlüssen. Sie führt ferner nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung des Versicherungsschutzes, weil Personen wie der Kläger die entsprechenden Risiken sachgerecht über eine Rechtsschutzversicherung für Führungskräfte absichern können, und schließlich geben auch die im Fall des Klägers vorliegenden Besonderheiten beim Verlauf seines Vertrages keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise.
1. Der Sinn des in § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 vorgesehenen Risikoausschlusses spricht dafür, den „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag“ des Klägers - im Gegensatz zu seinem vorangegangenen Dienstvertrag vom 09.05.2013 (Anlage OLG 1) - vom versicherten Risiko auszunehmen:
Ratio des Risikoausschlusses in § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 ist es, im Interesse der Gesamtheit der Versicherungsnehmer die Interessenwahrnehmung auf solchen Rechtsgebieten vom Versicherungsschutz auszuschließen, die häufig besonders hohe Streitwerte und damit besonders hohe Kosten verursachen, aber nur relativ wenige Versicherungsnehmer betreffen (vgl. nur Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 88 und Rn. 94), weil andernfalls ein für den Versicherer kalkulierbares und von der Höhe der Prämie her auch „verkaufbares“ Versicherungsangebot gar nicht mehr möglich wäre (vgl. Plote für die Regelung von Leistungsausschlüssen in den ARB 2010 in van Bühren/Plote, ARB-Rechtsschutzversicherung, 3.Aufl. 2013, § 3 ARB 2010 Rn. 1).
Auf Grund der notwendigen typisierenden Betrachtungsweise steht dem auch nicht entgegen, dass im konkreten Einzelfall auch Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag des Klägers für das Jahr 2013 im Hinblick auf das ihm auch dort zustehende, sehr hohe Gehalt geeignet gewesen wären, hohe Streitwerte und damit auch hohe Kosten auszulösen.
2. Auch vom Wortlaut her ist das - schuldrechtliche - Anstellungsverhältnis gesetzlicher Vertreter juristischer Personen von dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 lit.d ARB 1975/2001 erfasst: Grundsätzlich muss für die Frage, ob eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Streitigkeit aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen vorliegt, zwischen einerseits der körperschaftlichen Rechtsbeziehung des Vertreters zur juristischen Person, die aufgrund seiner Bestellung als eines körperschaftlichen Rechtsaktes entsteht, und andererseits dem daneben existierenden Dienstvertrag, der die Rechtsbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu juristischen Person schuldrechtlich regelt, unterschieden werden. Versicherungsschutz besteht jedoch auf keiner der beiden Ebenen (vgl. nur Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 98 sowie etwa auch BGH MDR 1998, 302 für Ansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Sparkasse aus seinem Anstellungsverhältnis).
a. Dass (auch) auf der schuldvertraglichen Ebene kein Versicherungsschutz besteht, wird bereits aus dem Wortlaut des Risikoausschlusses deutlich: Es ist danach nicht erst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen vom Versicherungsschutz ausgenommen, sondern bereits die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Person“ (Hervorhebung hinzugefügt).
b. Ferner entspricht dies - was wiederum für eine entsprechende Auslegung des Wortlauts spricht - der vorstehend (unter a.) geschilderten Zielsetzung des Risikoausschlusses: Denn sowohl die körperschaftliche Berufung als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person als auch der schuldrechtliche Dienstvertrag zwischen diesen sind - bezogen auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer - selten, und beide Ebenen sind geeignet, hohe Streitwerte und damit hohe Kosten eines Rechtsstreits auszulösen.
3. Die hier vorgenommene Auslegung entspricht auch dem Transparenzgebot und dem Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlüssen:
Die Wortwahl „Anstellungsvertrag“ rechtfertigt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht nur, den Ausschluss auch auf die schuldrechtliche Ebene seines Beschäftigungsverhältnisses zu beziehen, sondern legt dies vielmehr sogar nahe. Darüber hinaus steht auch die gebotene enge Auslegung von Risikoausschlüssen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH VersR 2005, 1684) diesem Verständnis nicht entgegen, weil durch die Formulierung der Klausel gerade ausdrücklich auf die vertragliche Bindung zwischen gesetzlichem Vertreter und juristischer Person Bezug genommen wird.
4. Weiter führt die hier vorgenommene Auslegung auch nicht dazu, dass gesetzliche Vertreter juristischer Personen unzumutbare Lücken bei der Erlangung eines angemessenen Versicherungsschutzes (im Bereich des Rechtsschutzes) hinnehmen müssten. Denn wie allgemein bekannt ist, können gerade auch die Risiken aus dem (schuldrechtlichen) Anstellungsverhältnis für diesen Personenkreis durch den von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angebotenen „Rechtsschutz für Führungskräfte“ abgedeckt werden.
5. Die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses aus § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 scheidet schließlich auch nicht im Hinblick auf Besonderheiten des hier zu entscheidenden Falles aus:
a. Der Anwendung des Risikoausschlusses steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger weder zum Zeitpunkt des Abschlusses seines „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrages“ noch zum Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeiten, für die er Rechtsschutz begehrt, eine organschaftliche Stellung als Geschäftsführer erlangt hatte. Ausreichend für den Ausschluss ist es nach den oben gemachten Ausführungen vielmehr schon, wenn eine Streitigkeit aus einem Dienstvertrag vorliegt, der die Rechtsbeziehungen eines gesetzlichen Vertreters zur einer juristischen Person schuldrechtlich regelt. In Übereinstimmung mit diesen Überlegungen hat das OLG Celle im gleichsam spiegelbildlichen Fall, in dem die Streitigkeit in einen Zeitraum fiel, in welchem die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer nicht mehr bestand, der schuldrechtliche Anstellungsvertrag aber noch fortbestand, ebenfalls die Einschlägigkeit des betreffenden Risikoausschlusses bejaht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.5.2008, Az.: 8 U 7/08, zit. nach juris Rn. 4).
b. Weiterhin ist der am 29.4.2014 zwischen dem Kläger und der F. W. GmbH vereinbarte „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag“ (Anlage K 3) aber jedenfalls in Bezug auf das Jahr 2015, in welches die vorliegende Streitigkeit fällt, ein Vertrag, der die Rechtsbeziehungen eines gesetzlichen Vertreters zu einer juristischen Person schuldrechtlich regelt:
aa. Ausweislich der Präambel dieses Vertrages sollte der Kläger im Laufe des Geschäftsjahres 2014 in die Geschäftsführung der F. W. GmbH berufen werden. In der Präambel ist darüber hinaus unmissverständlich als Zweck des neuen Vertrages festgelegt, dass gerade mit Blick auf diese bevorstehende Berufung in die Geschäftsführung der bisherige Dienstvertrag aufgehoben und durch den neuen als „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag“ bezeichneten Vertrag ersetzt werden sollte.
bb. In Übereinstimmung damit regelt der neue Vertrag vom 29.4.2014 (s. Anlage K 3) in einer Vielzahl von Einzelregelungen, welche Pflichten und Rechte für den Kläger nach der in Aussicht genommenen Berufung in die Geschäftsführung seines Arbeitgebers gelten sollten (vergleiche insbesondere § 1 Abs. 5, 6 und 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 des Vertrages vom 29.4.2014, Anlage K 3). Der Vertrag stellt sich damit insgesamt als Regelungswerk dar, das motiviert ist durch die noch 2014 bevorstehende Berufung des Klägers als Geschäftsführer und - jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil - seine Stellung als Geschäftsführer regelt.
cc. Zusammenfassend lässt sich also konstatieren, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der F. W. GmbH im Jahr 2015, in welchem der Streit um die Tätigkeit des Klägers für die F. W. GmbH entstand, schuldvertraglich allein durch den neuen Vertrag vom 29.4.2014 geregelt war und zwar in der Weise, dass für diesen Zeitraum schuldrechtlich eine Geschäftsführertätigkeit des Klägers vorgesehen war. Mithin ist die Streitigkeit, für die hier Versicherungsschutz begehrt wird, im Jahre 2015 aus einem Anstellungsvertrag eines gesetzliches Vertreters einer juristischer Person entstanden, wobei es - wie ausgeführt - auf dieser schuldvertraglichen Ebene unerheblich ist, dass der Kläger diese Stellung körperschaftlich nie erlangt hat.
Mit anderen Worten: Entscheidend ist entgegen dem Ausgangsgericht nicht, dass der Kläger im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles im Jahre 2015 tatsächlich niemals die Organstellung des Geschäftsführers der F. W. GmbH erlangt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er zu diesem Zeitpunkt nach dem am 29.04.2014 geschlossenen Vertrag längst Geschäftsführer hätte sein sollen und es beim Streit mit seinem Arbeitgeber, hinsichtlich dessen die Beklagte als Rechtsschutzversicherer in Anspruch genommen wird, um die Beendigung dieses - schuldrechtlich als „Geschäftsführerdienstanstellungsvertrag“ geregelten Vertragsverhältnisses ging.
c. Dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Vertrag vom 29.4.2014 als „Arbeitnehmer“ bezeichnet wird, steht der vorstehenden Einordnung des Vertrages nicht entgegen. Denn diese Formulierung wird selbst in Kontexten verwendet, in denen der Kläger klar als (künftiger) Geschäftsführer adressiert ist, so beispielsweise in § 14 Abs. 2 des Vertrages, wo eine Regelung getroffen wird für den Fall, dass „ein weiterer Geschäftsführer neben dem Arbeitnehmer nicht vorhanden ist“.
Darüber hinaus bliebe aber auch entscheidend, dass der Vertrag auf eine (zukünftige) Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person gerichtet ist und schon von daher der Ausschlussklausel unterfällt.
d. An einer von dem Risikoausschluss erfassten Streitigkeit aus einem Anstellungsvertrag gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mangelt es auch nicht etwa deshalb, weil möglicherweise allein die Gesellschafter berechtigt waren, den streitgegenständlichen Vertrag abzuschließen. Denn auch der Streit um die Wirksamkeit eines Anstellungsvertrags gesetzlicher Vertreter juristischer Personen müsste zum einen als Streit aus einem solchen Anstellungsvertrag im Sinne des Haftungsausschlusses gemäß § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 angesehen werden.
Zum anderen versagt die Rechtsordnung einem fehlerhaften Geschäftsführeranstellungsvertrag ohnehin nicht die Wirksamkeit, sondern behandelt ihn vielmehr entsprechend den Regelungen zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Zeit seines Vollzugs als wirksam (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 7.Aufl., § 6 Rn. 83).
6. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Über die Auslegung der Freizeichnungsklausel in § 4 Abs. 1 lit. d ARB 1975/2001 (s. Anlage K 2) wurde für den vorliegend gegebenen Fall, dass schuldrechtliche und organschaftliche Stellung auseinanderfallen, soweit ersichtlich noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden. Da sich diese Auslegungsfrage in einer unbestimmten Zahl von Fällen stellen kann, besteht ein grundsätzliches Interesse an ihrer höchstrichterlichen Klärung.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und entspricht dem vollständigen Unterliegen des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.