Oberlandesgericht München
Az.: 14 U 4138/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 07.05.2015
091 O 671/14 LG Augsburg
... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nichtamtlicher Leitsatz
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
....
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes
Endurteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.10.2014, Az. 091 O 671/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Der Kläger macht nach Leistungseinstellung der Beklagten zum 31.12.2013 weitere monatliche Zahlungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus seiner Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge (aus dem Jahr 2003) geltend. Der Kläger war bis zu seinem Unfall am 18.2.2008 als Service-Mechaniker für Druckmaschinen bzw. Maschinenschlosser tätig. Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 7.1.2009 mit Wirkung ab 1.3.2008 anerkannt (Anlage K 4). Nach erfolgreicher Umschulung des Klägers zum Maschinenbautechniker und Aufnahme einer konkreten Vollzeit-Tätigkeit als Konstruktionstechniker im April 2011 leitete die Beklagte das in § 7 der Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge (künftig: BB-BU, Anlage K 3) vorgesehene Nachprüfungsverfahren ein mit der Folge einer Leistungseinstellung gemäß Schreiben vom 14.11.2013 im Hinblick auf den neuen Beruf des Klägers (Anlage K 6). Die Parteien streiten darüber, ob die zweifelsfrei nur aufgrund der Umschulung bzw. Weiterbildung mögliche neue berufliche Tätigkeit des Klägers von der Beklagten im Nachprüfungsverfahren zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden durfte. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das Ersturteil des Landgerichts Augsburg vom 2.10.2014 Bezug genommen. Änderungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass die Beklagte den Kläger nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen trotz der vorangegangenen notwendigen Umschulung auf seine neue Tätigkeit, die unstreitig seiner Lebensstellung bis zum 1.3.2008 entspricht, verweisen durfte. In § 7 Abs. 1 Satz 2 BB-BU sei klar und unmissverständlich geregelt, dass die Beklagte das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und die Ausübung einer anderen Tätigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 BB-BU erneut prüfen dürfe. Bei der dortigen Definition der Berufsunfähigkeit sei gerade nicht auf die Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf eine Verweisungstätigkeit abgestellt worden, sondern eindeutig (nur) auf die Tatsache der Ausübung einer Tätigkeit, die der bisherigen Lebensstellung entspricht. Die von der Klagepartei zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Urteile vom 13.5.1987, Az. IV a ZR 8/86, und vom 7.2.2007, Az. IV ZR 244/03, stünden diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, da die entscheidungserheblichen Vertragsbedingungen nicht vergleichbar gewesen seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.5.1987 - insbesondere im Hinblick auf § 5 AGBG - verlangt, dass die Regelungen zu Änderungsmöglichkeiten im Nachprüfungsverfahren ausreichend klar sein müssten. Dies sei hier jedoch der Fall.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Auslegung von § 7 Abs. 1 BB-BU durch das Erstgericht. Da der Kläger nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall der bedingungsgemäßen Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, grundsätzlich nicht zur Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen bzw. zum anderweitigen Erwerb neuer Fähigkeiten verpflichtet sei, könne ihm ein neuer Beruf, den er unstreitig nur aufgrund von Umschulungsmaßnahmen erlangen konnte, nicht als Verweisungsberuf entgegengehalten werden. Verweisungsberuf im Sinne der verfahrensgegenständlichen Vertragsbedingungen könne - auch wenn dies so nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht sei - nur ein Beruf sein, den der Versicherte aufgrund seiner bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erlangten Ausbildung und Erfahrung ausüben könne. Dieses Kriterium sei in dem Erfordernis einer Vergleichbarkeit der Lebensstellung mit beinhaltet.
Der Kläger beantragt:
1) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2.10.2014 - 091 O 671/14 - wird aufgehoben.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich im Voraus ab 01.03.2014 eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 24034114588490 in Höhe von EUR 860,46, längstens bis 31.10.2031, zu zahlen und den Kläger innerhalb dieses Zeitraumes von der Beitragszahlungsverpflichtung zu befreien.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend ab dem 01.11.2014 weitere Überschussanteile aus der in Ziffer 2) genannten Berufsunfähigkeitsversicherung zu bezahlen.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.869,98 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 807,36 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
II. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
Die Vertragsauslegung durch das Erstgericht ist auch nach Ansicht des Senats zutreffend.
1. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges - würdigt (BGH 17.12.2008, Az. IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 m. w. N.). Maßgeblich ist dabei in erster Linie der Klauselwortlaut (BGH, Hinweisbeschluss vom 6.7.2011, Az. IV ZR 217/09, VersR 2012, 48 m. w. N.).
2. Nach § 2 Abs. 1 BB-BU liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf maßgebend. Falls die versicherte Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt geändert hat, ist für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend.
Bei Selbstständigen setzt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne von Satz 1 zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes außerstande ist, ihre Beruf auszuüben. Zumutbar ist....“
Die Beklagte hat sich in § 7 die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit wie folgt vorbehalten:
„(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 ausübt.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte .... verlangen....
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit ... und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflcihen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen ....“
3. Hinsichtlich der erneuten Prüfung der tatsächlichen Ausübung einer (neuen) vergleichbaren Tätigkeit verweist § 7 Abs. 1 Satz 2 BB-BU uneingeschränkt auf § 2 Absatz 1 BB-BU, der zweifelsfrei auch Sätze beinhaltet, die die Frage eines vergleichbaren neuen Berufs nicht betreffen. Angesprochen ist dieser ausdrücklich nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz.
Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 BB-BU wird für die Frage der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht darauf abgestellt, dass der nach Eintritt der Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf später ergriffene neue Beruf ohne weiteres aufgrund der bis zur Beendigung des zuvor ausgeübten Berufs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann. Vielmehr kommt es nach dem Wortlaut der Klausel nur darauf an, ob der neue Beruf der bisherigen Lebensstellung entspricht. Dabei beinhaltet die „bisherige Lebensstellung“ nicht auch die Kriterien „Ausbildung und Fähigkeiten“. Dem steht nicht nur der Wortlaut der hiesigen Bedingungen entgegen, sondern auch die Musterbedingungen, die die Kriterien „bisherige Lebensstellung“ und „aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten“ nebeneinander und kumulativ aufführen. Von den verschiedenen gebräuchlichen Varianten der konkreten Verweisung (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeit, 3. Aufl., Kapitel H., Rn. 158) hat die Beklagte die gewählt, die nur auf die bisherige Lebensstellung abstellt und nicht auch auf Ausbildung und Fähigkeiten.
4. Eine Erwerbstätigkeit entspricht nach der auch im Ersturteil zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.1986, Az. IV a ZR 252/84 (VersR 1986, 1113, 1115, rechte Spalte unten) im Fall einer abstrakten Verweisungsklausel der „bisherigen Lebensstellung“, wenn sie „keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“. Durch die notwendige Berücksichtigung der „bisherigen Lebensstellung“ wird somit eine Untergrenze für die Anforderungen an einen zumutbaren Vergleichsberuf definiert, während sich aus der im Fall von abstrakten Verweisungsklauseln üblichen Beschränkung auf „Tätigkeiten, die aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten“ ausgeübt werden können, die Obergrenze für die Anforderungen an den Versicherten ergibt (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rn. 41 f. zu § 2 BU m. w. N.). Die verfahrensgegenständliche Verweisungsklausel bezieht sich danach nur auf die Untergrenze eines konkreten Vergleichsberufs, der (mindestens) der bisherigen Lebensstellung entsprechen muss. Für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, der in der Regel keine Kenntnis von den üblichen Formulierungen zu abstrakten Verweisungsklauseln haben dürfte, ergibt sich aus den vorliegenden Formulierungen kein konkreter Hinweis, dass die Beklagte bei einer Nachprüfung darauf beschränkt wäre, nur solche neue Tätigkeiten - die der bisherigen Lebensstellung entsprechen - berücksichtigen zu dürfen, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit ausüben konnte.
5. In seinem Urteil vom 13.5.1987, Az. IVa ZR 8/87, hat der Bundesgerichtshof zwar im Fall einer abstrakten Verweisungsklausel und eines Nachprüfungsverfahrens entsprechend §§ 7, 4 BUZ 1975 entschieden, dass der Versicherte, ein gelernter Landwirt, im dortigen Fall nicht auf einen durch eine erfolgreich abgeschlossene Umschulung erworbenen anderen Beruf (Nachrichtengerätemechaniker) verwiesen werden könne, da sich die Versicherung dies nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit lag nach den damaligen Bedingungen vor, wenn der von Seiten der Mediziner als dauerhaft prognostizierte Gesundheitszustand des Versicherten es ihm nicht mehr erlaubte, in dem nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Umfang seinen Beruf, wie bislang, auszuüben oder „eine andere Tätigkeit, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“. Da ein bestimmter Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit festzustellen sei, sei angesichts der Wortfassungen der damaligen Regelungen das ungezwungene Verständnis nahegelegt, dass sich auch die vorgesehene Prüfung der Erfahrung und Ausbildung des Versicherten auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bezogen habe. Anders als hinsichtlich des medizinischen Bereichs sei für den Leser der Versicherungsbedingungen festzustellen, dass der Vergleichsberuf „prognosefrei“ ermittelt werde. Mangels eines entsprechenden Vorbehalts in ihren Versicherungsbedingungen und mangels Obliegenheit einer Umschulung oder des Erwerbs neuer beruflicher Fähigkeiten könne für das Nachprüfungsverfahren nichts anderes gelten.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im konkreten Fall darauf ankommt, welche Änderungsmöglichkeiten sich die Versicherung rechtswirksam vorbehalten hat.
In den verfahrensgegenständlichen Versicherungsbedingungen wurde auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung verzichtet. Es wird für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht darauf abgestellt, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seiner Unfähigkeit, weiterhin in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, in der Lage wäre, aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung (bis zu diesem Zeitpunkt) eine ihm auch wirtschaftlich zumutbare andere Tätigkeit zu erbringen. Vielmehr kommt es im konkreten Fall darauf an, ob der Versicherte nach der Unfähigkeit, seinen (vor)letzten Beruf weiter auszuüben, bis zur Entscheidung der Versicherung über ihre Leistungspflicht eine andere Tätigkeit gefunden hat, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Vorbehalten hat sich die Beklagte in § 7 BB-BU die spätere erneute Prüfung dieser Frage. Im Hinblick auf den notwendigen zeitlichen Abstand bis zur Erklärung der Versicherung über ihre Leistungspflicht nach Prüfung der vom Versicherten eingereichten und der beigezogenen Unterlagen gemäß § 6 BB-BU erscheinen auch zwischenzeitliche Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen des Versicherten zumindest in geringerem Umfang nicht ungewöhnlich. Insoweit ist der hiesige Sachverhalt mit dem Fall nicht vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.5.1987 zugrunde lag.
Für den Versicherungsnehmer ist aus den Versicherungsbedingungen hinreichend erkennbar, dass im Nachprüfungsverfahren auch neue Gesichtspunkte, die sich nicht auf die Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse beschränken, berücksichtigt werden dürfen.
6. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er nach den Vertragsbedingungen zu einer Umschulung oder Weiterbildung nicht verpflichtet gewesen wäre und dass es sich bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung handelt, bei der es auf das Entstehen bzw. Fortbestehen eines konkreten Schadens nicht ankommt.
Der Wegfall der Leistungspflicht bei einer aufgrund erfolgreicher Umschulung oder Weiterbildung möglichen neuen Tätigkeit des Versicherten erscheint dennoch nicht unbillig.Insbesondere hat der Kläger nicht behauptet, dass die absolvierte - im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrags überobligatorische - Umschulung nur durch den Einsatz erheblicher eigener finanzieller Mittel möglich gewesen wäre.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hat. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die streitgegenständliche Klausel in einer Vielzahl ähnlicher Verträge verwendet wurde, die Revisionszulassung nicht (vgl. BGH Vers R 2012, 48, 49 m. w. N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Klausel in Rechtsprechung und Literatur umstritten wäre.