Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 49 Anzuwendende Vorschriften
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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.
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(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des
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published on 05/12/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 165/03 Verkündet am: 5. Dezember 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
published on 05/04/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De
published on 04/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 30.06.2015 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 05.06.2015, Az.: 23 O 1928/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention.
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(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu...