Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Apr. 2018 - 1 U 4197/17

bei uns veröffentlicht am05.04.2018

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27.11.2017, Az. 034 O 1568/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 27.11.2017 wird Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils ausgeführt, den beteiligten Amtsträgern sei keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Die von der Notrufzentrale herbeigerufenen Streifenbeamten hätten nachvollziehbar davon ausgehen können, dass das im Bereich des gemeldeten Unfallorts angetroffene Pannenfahrzeug die Ursache für die Wahrnehmung des Mitteilers … gewesen sei. Dennoch hätten sich die Polizeibeamten in Abstimmung mit den aufgrund einer weiteren Unfallmeldung ausgerückten Feuerwehrleuten entschlossen, den Randbereich der Autobahn weiträumig abzusuchen. Mangels Beschädigungen an der Leitplanke und / oder dem angrenzenden Wildschutzzaun seien bei Nacht jedoch die Reifenabdrücke im Grünstreifen mit Taschenlampe und Suchscheinwerfer am Dienstfahrzeug nicht erkennbar gewesen. Auch der Notrufbeamte in der Einsatzzentrale habe seine Amtspflichten nicht verletzt. Hätte er den Zeugen ... aufgefordert, bis zum Eintreffen der Polizeistreife auf dem Standstreifen der Autobahn zu warten, wäre das Unfallfahrzeug zwar sehr wahrscheinlich aufgefunden worden. Der Notrufbeamte habe aber zwischen den Gefahren für den Zeugen auf dem Standstreifen der Autobahn einerseits, und dem Nutzen seines dortigen Verbleibs für den Erfolg des Rettungseinsatzes andererseits abwägen müssen. Der Beamte habe dabei davon ausgehen dürfen, dass die herbeigerufene Streifenwagenbesatzung das Unfallfahrzeug in jedem Fall finden würde. Denn bei nahezu allen schweren Verkehrsunfällen auf der Autobahn seien deutliche Schäden an Leitplanken oder Wildschutzzäunen zu erkennen, oder es lägen Fahrzeugteile auf der Fahrbahn. Deshalb habe der Notrufbeamte die Gefährdung für den Mitteiler sowie für den fließenden Verkehr höher gewichten und ihn trotz seines Angebots, stehen zu bleiben, weiterfahren lassen dürfen. Der Umstand, dass die Tochter der Kläger knapp vor der beginnenden Leitplanke auf den Grünstreifen geraten und darauf eine längere Strecke parallel zur Fahrbahn gefahren sei, ohne erkennbare Beschädigungen zu hinterlassen, sei so ungewöhnlich und atypisch, dass der Notrufbeamte diese Möglichkeit nicht in seine Überlegungen habe einbeziehen müssen. Die alternative Vorgehensweise, den Mitteiler bis zum nächsten Parkplatz fahren und dort warten zu lassen, hätte auch nicht weitergeführt, weil der Zeuge dann das nachfolgend heranfahrende Pannenfahrzeug nicht wahrgenommen hätte. Dann hätte auch eine spätere telefonische Rückfrage bei dem Zeugen keinen entscheidenden Hinweis auf die tatsächliche Unfallsituation erbracht.

Den Klägern hätten zudem die Ursächlichkeit einer - unterstellten -Amtspflichtverletzung für den Tod ihrer Tochter, der nach dem rechtsmedizinischen Gutachten frühestens um 02:00 Uhr eingetreten sei, nicht beweisen können. In Anbetracht der schweren Verletzungen habe lediglich eine einfache Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die Verunglückte im Fall ihres zeitnahen Auffindens durch die Rettungskräfte nach ihrem Eintreffen um ca. 01:14 Uhr noch hätte gerettet werden können; das reiche für den Nachweis der Kausalität nicht aus.

Schließlich greife zugunsten des Beklagten auch ein sozialrechtlicher Haftungsausschluss ein.

III.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 07.12.2017 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2017, eingegangen am 19.12.2017, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.01.2018 begründet.

Die Auffassung des Landgerichts, der Notrufbeamte habe aus der gebotenen exante-Sicht den Zeugen … weiterfahren lassen dürfen, sei fehlerhaft. Ausweislich der Aufzeichnung des Notrufs habe der betreffende Polizeibeamte in der Einsatzleitzentrale keine Abwägung zwischen den Gefahren für den Mitteiler auf der Autobahn und dem daraus resultierenden Nutzen vorgenommen. Er habe sich keine Gedanken über die Sicherheit des Zeugen ... gemacht, sondern die Gefahr für die Tochter der Kläger falsch eingeschätzt. Das ergebe sich bereits aus der Antwort des Beamten auf die Frage des Zeugen, ob er warten solle: „Nein, wenn Sie bloß Lichter gesehen haben, dann ist es kein Problem Herr ..." Das Landgericht habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob für den Zeugen oder den fließenden Verkehr auf der Autobahn zum Zeitpunkt des Notrufs überhaupt eine Gefährdung bestanden habe. Um 01:00 Uhr nachts sei auf der Autobahn nicht viel los gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass nur zwei Zeugen den Unfall gemeldet hätten. Außerdem hätte der Zeuge ... nicht von sich aus angeboten, auf dem Standstreifen zu waren, wenn er sich als gefährdet angesehen hätte. Allenfalls habe eine abstrakte, nicht sehr hohe Gefährdung für den Zeugen bestanden. Der Zeuge hätte auch nur wenige Minuten bis zum Eintreffen von Polizei und Rettungskräften auf dem Standstreifen stehen müssen. Es sei äußerst fahrlässig und geradezu leichtsinnig, sich ausschließlich auf vermeintlich deutliche Unfallspuren zu verlassen, und auf einen -noch dazu freiwillig - an der Unfallörtlichkeit wartenden Zeugen zu verzichten, der nahezu sicher das Auffinden des Unfallfahrzeugs gewährleisten könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass tagsüber eindeutig erkennbare Unfallspuren bei völliger Dunkelheit um 01:00 Uhr nachts kaum auszumachen seien. Erschwerend komme hinzu, dass aufgrund der Angaben beider Notrufe von einem sehr schweren Unfall auszugehen gewesen sei. Denn der Zeuge ... habe berichtet, gesehen zu haben, dass ein Fahrzeug von der Fahrbahn geflogen sei, und in dem anderen Notruf sei berichtet worden, ein Fahrzeug habe sich überschlagen. Diese Schilderungen hätten einen Sachverhalt nahegelegt, bei dem nicht nur erhebliche Blechschäden, sondern auch schwere Verletzungen der Fahrzeuginsassen zu erwarten gewesen seien. Ein Polizeibeamter müsse wissen, dass es bei einem so schweren Verkehrsunfall zum Teil auf nur wenige Minuten ankomme, welche den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachten. Der Notrufbeamte habe unter Berücksichtigung aller Umstände grob ermessensfehlerhaft gehandelt. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Notrufbeamten sei darin zu sehen, dass er der Funkstreifenbesatzung ausweislich der Zeugen ... und ... nicht mitgeteilt habe, dass nach den Angaben des Mitteilers ein Fahrzeug von der Autobahn „geflogen“ sei, sondern nur, dass plötzlich die Lichter eines Fahrzeugs weg gewesen sein sollten. Soweit das Landgericht auch die Kausalität des Nichtauffindens des Unfallfahrzeugs für das Versterben der Tochter der Kläger nicht für nachgewiesen erachtet habe, habe es das klägerische Beweisangebot auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens übergangen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII bejaht.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger € 16.288,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2017, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 10.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.666,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.348,98 seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus € 317,97 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei in jeder Hinsicht zutreffend. Die Kläger hätten ihr Einverständnis mit der Verwertung des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens erklärt; die Erholung eines weiteren Gutachtens sei nicht veranlasst. Auch finde das sozialrechtliche Haftungsprivileg Anwendung.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht gegeben ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass weder die polizeilichen Einsatzkräfte vor Ort noch der Beamte der Einsatzleitzentrale, der den Notruf des Zeugen ... aufnahm, den Tod der Tochter der Kläger durch amtspflichtwidriges Verhalten nachweisbar verursacht haben.

1. Dass die Vorgehensweise der Polizeibeamten an der Unfallstelle nicht zu beanstanden war, wird von der Berufung akzeptiert. In Bezug auf den Notrufbeamten kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dieser vor seiner Entscheidung, den Mitteiler weiterfahren zu lassen, tatsächlich das Sicherheitsinteresse des Zeugen (und des fließenden Verkehrs auf der Autobahn) gegenüber dem zu erwartenden Nutzen seines Verbleibs im Bereich der Unfallstelle abgewogen hat. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, musste der Notrufbeamte aufgrund des von dem Zeugen ... berichteten Sachverhalts nicht damit rechnen, dass ein mutmaßlich schwerer Unfall - insbesondere mit Personenschaden - keinerlei Spuren auf der Fahrbahn oder Beschädigungen an Leitplanken bzw. Zäunen hinterlassen würde, und die Polizeibeamten vor Ort das Unfallfahrzeug deshalb ohne Hilfe des Zeugen nicht finden würden. Auch zur Nachtzeit sind derartige Unfallspuren jedenfalls unter Benutzung von Taschenlampen und Scheinwerfern, wie sie von den Einsatzkräften vor Ort ja auch verwendet wurden, regelmäßig gut zu erkennen. Ob der Notrufbeamte an die Streifenwagenbesatzung hätte weitergeben müssen, dass laut der Mitteilung bei einem Fahrzeug nicht nur „die Lichter auf einmal weg waren“, sondern auch, dass ein Fahrzeug „von der Autobahn geflogen“ oder „von der Autobahn gekommen“ sei, kann offen bleiben. Läge darin eine Amtspflichtverletzung, hätte sich diese jedenfalls nicht auf den Verlauf der Rettungsaktion ausgewirkt. Denn die Polizeibeamten wurden unmittelbar nach ihrem Eintreffen im Bereich der Unfallstelle von den Kollegen der Feuerwehr, die aufgrund der Meldung des BMW-Notrufs ausgerückt waren, darüber informiert, dass ein Fahrzeug „von der Fahrbahn abgekommen“ sei (so der Zeuge ...) bzw. „sich ein Fahrzeug überschlagen habe“ (so der Zeuge ...). Entsprechend wurde dann auch von Polizei und Feuerwehr der Randbereich des in Betracht kommenden Streckenabschnitts mehrfach, wenn auch leider erfolglos abgesucht.

2. Auch im Fall einer - unterstellten - Pflichtverletzung des Notrufbeamten bzw. der polizeilichen Einsatzkräfte vor Ort bliebe ungeklärt, ob die Tochter der Klägerin durch intensivere Suchmaßnahmen unter Zuhilfenahme von Informationen des Zeugen … noch lebend aus dem Unfallfahrzeug geborgen und erfolgreich notfallmedizinisch hätte behandelt werden können. Die Kläger können bereits nicht beweisen, dass ihre Tochter selbst bei optimalem Verlauf der Rettungsaktion in dem kurzen Zeitfenster zwischen dem Eintreffen der Polizei vor Ort um 01:14 Uhr und dem durch das rechtsmedizinische Gutachten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellten, frühestmöglichen Todeszeitpunkt um 02:00 Uhr aufgefunden worden wäre. Darüber hinaus ist aufgrund der rechtsmedizinischen Begutachtung, mit deren Verwertung sich die Kläger nach § 411a ZPO einverstanden erklärt haben, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Verunglückte, wäre sie noch vor 02:00 Uhr aufgefunden und behandelt worden, ihre schweren Verletzungen überlebt hätte. Ob diese Frage in den Bereich der Rechtsmedizin fällt oder von einem anderen Sachverständigen aus dem Bereich der Unfallchirurgie / Notfallmedizin zu beantworten wäre, kann letztendlich dahinstehen, weil es für die Entscheidung des Falls darauf nicht mehr ankommt.

3. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII liegen ersichtlich nicht vor. Weder war die Tochter der Klägerin bei dem Beklagten beschäftigt, noch ist bei dem Unglücksfall eine Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII getötet worden. Für den Ausgang des Falls kommt es allerdings auch darauf nicht mehr an.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Referenzen

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.