Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2019 - Verg 8/18

bei uns veröffentlicht am10.04.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 04.09.18, Az. RMF-SG21-3194-3-14 in Ziff. 2 und 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/8 und die Antragsgegnerin 3/4. Die Antragsgegnerin trägt 3/4 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerinnen zu 1) und 2), die Antragstellerinnen zu 1) und 2) tragen je 1/8 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

2. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowohl für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) als auch für die Antragsgegnerin notwendig war.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Gegenseite tragen die Antragstellerinnen je % und die Antragsgegnerin 14.

III. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zur Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens bis Montag, den 29.04.2019 Stellung zu nehmen.

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin plant die Generalsanierung und Erweiterung des H.L. Gymnasiums in F. und schrieb die insoweit erforderlichen Architektenleistungen der Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI 2013 mit Bekanntmachung vom 06.02.2018 (veröffentlicht im EU-Amtsblatt unter der Nummer: 20181S 025-053786) europaweit aus.

In den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen ist unter „Aufgabenstellung Lösungsvorschlag“ die Aufgabe und die Honorierung u.a. wie folgt beschrieben:

Gegenstand der Vergabe sind die Leistungen für die Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33-37 HOAI 2013. Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens werden drei bis fünf Teilnehmer aus dem Teilnehmerwettbewerb zur Abgabe eines Lösungsvorschlags und Honorarangebots aufgefordert werden.

Für die Erstellung des Lösungsvorschlags wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5. 000,- € netto inkl. Nebenkosten gezahlt. Mit dieser Summe sind alle Aufwendungen für die Erstellung des Lösungsvorschlags und die Vorstellung im Rahmen der Verhandlungsgespräche abgegolten. Im Falle einer Beauftragung werden die durch den Lösungsvorschlag bereits erbrachten Leistungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung nicht erneut vergütet.

Die Antragstellerinnen rügten jeweils mit Schreiben vom 20.03.2018 die Angemessenheit der Vergütung nach § 77 VgV und wiesen darauf hin, dass es sich um Teilleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nach § 34 HOAI 2013 (mindestens) handele und hierfür ein überschlägiges Nettohonorar i.H.v. 64.000,00 EUR anzusetzen sei. Die Antragsgegnerin half mit Schreiben vom 20.03.18 den Rügen nicht ab. Die Antragstellerinnen reichten innerhalb der verlängerten Frist Teilnahmeunterlagen jeweils ohne das Formblatt L1313 (Teilnahmeantrag/ Interessenbestätigung) ein. Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 10.04.18 mit, dass ihre Bewerbungen mangels Abgabe des Teilnahmeantrags nicht berücksichtigt werden können.

Daraufhin stellten die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 12.04.18 einen Nachprüfungsantrag, der u.a. folgende Anträge enthielt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren in … mit „H.L. Gymnasium, Generalsanierung, Planungsleistungen - Objektplanung Gebäude“, bekanntgemacht im EU-Amtsblatt unter der Bekanntmachungsnummer 2018/S. 025-053786 am 06.02.18 (Berichtigung durch die VSt unter der Nummer 2018/85 045-099264), unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Abgabe der Teilnahmeantragsfrist,

hilfsweise in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.

2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens auferlegt.

3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Die Antragsgegnerin trat mit Schriftsatz vom 16.05.18 dem Nachprüfungsantrag entgegen und teilte mit, dass sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen sowie zur Vermeidung weiterer Verzögerungen dazu entschieden habe, das Verfahren in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.

Mit Schriftsatz vom 28.06.18 erklärten die Antragstellerinnen das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 für erledigt, hielten im Übrigen die Anträge zu Ziff. 2 und 3 aufrecht und beantragten weiter festzustellen, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens eine Rechtsverletzung seitens der Antragsgegnerin vorgelegen hat.

Zur Begründung dieses Antrags trugen die Antragstellerinnen vor, dass ein Feststellungsinteresse zu bejahen sei, da zum einen Wiederholungsgefahr bestehe und zum anderen die Antragsteller Schadensersatzansprüche geltend machen könnten und werden.

Die Antragsgegnerin stimmte mit Schriftsatz vom 25.07.18 der Erledigungserklärung zu und beantragte im Übrigen, die weiteren Anträge als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 08.08.18 teilten die Antragstellerinnen mit, dass sie - ohne ihre Rechtsauffassung insoweit aufzugeben - an ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht mehr festhielten.

Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 04.09.18 das Verfahren ein (Ziff. 1), legte die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin zu 1/2 und den Antragstellerinnen zu je 1/4 auf (Ziff. 2), hob die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gegeneinander auf (Ziff. 3) und setzte die Gebühr für das Verfahren auf 1.912,50 € fest (Ziff. 4).

Zur Begründung führte die Vergabekammer an, dass nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen und der Rücknahme des Fortsetzungsfeststellungsantrages nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Es entspreche der Billigkeit (§ 182 Abs. 3 S. 5 GWB), die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin und den Antragstellerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Parteien das Verfahren willentlich übereinstimmend für erledigt hätten. Auf die voraussichtlichen Sachentscheidung komme es daher nicht an. Dies gelte auch für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen.

Die Antragstellerinnen legten mit Schriftsatz vom 19.09.18 gegen den Beschluss der Vergabestelle sofortige Beschwerde ein und beantragen,

  • 1.Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 4.9.2018 - RMF-SG 21-3194 -3 -14 - wird aufgehoben.

  • 2.Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die Kosten der sofortigen Beschwerde einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerinnen auferlegt.

  • 3.Es wird festgestellt, dass für die Antragstellerinnen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Zur Begründung führten die Antragstellerinnen aus:

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Vergabekammer habe die Kostenvorschrift nach § 182 GWB fehlerhaft angewandt. Die Auffassung der Vergabekammer, dass es der Billigkeit entspreche, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hätten, entspreche nicht der herrschenden Rechtsprechung oder herrschenden Meinung in der Literatur. Die Entscheidung nach billigem Ermessen orientiere sich grundsätzlich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang bei sogenannter summarischer Prüfung. Die Vergabekammer hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragsgegnerin den gerügten Vergabefehlern abgeholfen habe und es im Falle der Abhilfe grundsätzlich der Billigkeit entspreche, die Kosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Von diesem Grundsatz abzuweichen, biete das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte.

Die Antragstellerin zu 1) hätte mit ihrem Schreiben vom 15.03.18 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin keine förmliche Rüge erhoben, so dass die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Antragstellerinnen seien auch antragsbefugt gewesen, da sie aufgrund des Vergabeverstoßes daran gehindert gewesen seien, einen Teilnahmeantrag abzugeben.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag seien gegenstandslos, da die Antragstellerinnen diesen im Vergabenachprüfungsverfahren nicht weiter aufrechterhalten hätten und dieser somit nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses sei.

Die Antragsgegnerin trat der sofortigen Beschwerde entgegen und beantragte, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellerinnen aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin für erforderlich zu erklären.

Die Beschwerde sei insoweit unzulässig als mit der Beschwerde Ziff. 1 und Ziff. 4 des Beschlusses der Vergabekammer angegriffen werden würden. Im Weiteren sei die sofortige Beschwerde unbegründet, da die Vergabekammer Nordbayern von ihrem eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe und keine Ermessensfehler ersichtlich seien.

Es wäre sogar vertretbar gewesen, den Antragstellerinnen sämtliche Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, da der gestellte Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis abzuweisen gewesen wäre. Die Antragstellerinnen hätten im streitgegenständlichen Vergabeverfahren keinen wirksamen Teilnahmeantrag abgegeben, dies sei jedoch grundsätzlich für die Annahme einer Antragsbefugnis zwingend erforderlich. Darüber hinaus habe die Antragstellerin zu 1) die Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB versäumt. Auch der zunächst weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abzuweisen gewesen, auch hier wäre zu berücksichtigen gewesen, dass kein Teilnahmeantrag seitens der Antragstellerin gestellt worden sei.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und statthaft (§ 171 Abs. 1 S.1 GWB) und erwies sich teilweise als begründet.

Der Beschluss der Vergabekammer war abzuändern, da die Entscheidung der Vergabekammer ermessensfehlerhaft ist und es der Billigkeit entspricht, die Kosten - wie tenoriert - im Verhältnis % zu % zu Lasten der Antragsgegnerin zu verteilen.

I.

Der Senat folgt der Auffassung der Antragstellerinnen, dass mit der Beschwerde Ziff. 1 und 4 des Beschlusses der Vergabekammer nicht mit angegriffen worden sind. Die Antragstellerinnen wenden sich, wie sich aus der Begründung hinreichend ergibt, nicht gegen die Einstellung des Verfahrens und die festgesetzte Verwaltungsgebühr.

II.

Zutreffend hat die Vergabekammer die Erklärung der Antragstellerinnen vom 08.08.18 als Rücknahme des Feststellungsantrages gewertet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Rücknahme des Feststellungsantrags in die Kostenentscheidung einzubeziehen.

III.

Die Entscheidung der Vergabekammer ist ermessensfehlerhaft.

Die Vergabekammer hatte - nachdem das Vergabenachprüfungsverfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen und der Rücknahme des Fortsetzungsfeststellungsantrags beendet war - gemäß §§ 182 Absatz 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB über die Verfahrenskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten, nach Billigkeitsgesichtspunkten über die Kostenverteilung zu befinden.

Grundsätzlich steht dem Beschwerdegericht nur eine eingeschränkte Überprüfung zu, ob die Vergabekammer von ihrem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Sofern jedoch ein Ermessensfehler festzustellen ist, muss das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. zu § 91a ZPO BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 38-39.1).

Die Entscheidung der Vergabekammer ist ermessensfehlerhaft erfolgt.

Es ist bereits fraglich, ob die Vergabekammer ihr Ermessen überhaupt erkannt hat, zumindest hat die Vergabekammer ihren Ermessensspielraum und die bei Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verkannt. Die Begründung der Vergabekammer beschränkt sich auf den Satz, dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Parteien das Verfahren willentlich übereinstimmend erklärt haben und es daher auf den Ausgang der Sachentscheidung nicht mehr ankommt. Diese Erwägungen sind unzutreffend.

1. Es entspricht der Billigkeit, bei der Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Nachprüfungsverfahrens eine Kostenlast der Antragsgegnerin anzusetzen.

Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Kostentragung in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Gesichtspunkte der Billigkeit können es jedoch im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen und einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.09.2015 - Verg 6/15; OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.09.2018 - Verg 35/17). Ein Ausnahmefall wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn ein Nachprüfungsantrag unnötigerweise zu früh gestellt wurde (OLG Düsseldorf a.a.O.), die Einreichung eines Nachprüfungsantrages durch unzutreffende Angaben der Vergabestelle hervorgerufen wurde (OLG München a.a.O.) oder wenn der Auftraggeber der Rüge des Antragstellers nach Einleitung des Verfahrens doch noch abhilft (VK Bund, Beschluss vom 24.01.2011 - VK 2-143/10 Beck'scher Vergaberechtskommentar Bd. 1, GWB § 182 Rn. 27-32, beckonline; MüKoVergabeR Reider GWB § 182 Rn. 11; Ziekow/Völlink/Losch, 3. Aufl. 2018, GWB § 182 Rn. 26-34).

Vorliegend wurde die Erledigung einseitig durch die Entscheidung der Vergabestelle herbeigeführt und dadurch zumindest teilweise dem Ansinnen der Antragstellerinnen entsprochen. Der Senat verkennt nicht, dass völlig offen ist, wie die Antragsgegnerin in einer neuen Bekanntmachung den Umfang der geforderten Lösungsvorschläge festlegt und ob sie dem Ansinnen der Antragstellerinnen folgt, eine angemessene Vergütung nach den Vorschriften der HOAI festzusetzen. Der Senat stellt entscheidend darauf ab, dass die Klärung der umstrittenen Rechtsfrage einer angemessenen Vergütung durch die Antragsgegnerin verhindert wurde (vgl. zum Streitstand nur Ziekow/Völlink/Stolz, 3. Aufl. 2018, VgV § 77 Rn. 1-4; MüKoVergabeR Mestwerdt/Sauer VgV § 77 Rn. 49-50; Beck'scher Vergaberechtskommentar Bd. 2, VgV § 77 Rn. 59-62, beckonline). Es liegt eine vergleichbare Sachlage vor, wie wenn ein Bieter seinen Nachprüfungsantrag zurücknimmt, entweder weil er kein Interesse mehr an dem Auftrag hat oder das Risiko einer Entscheidung zu seinen Ungunsten nicht eingehen will. Es entspricht daher der Billigkeit, insoweit eine Kostenlast zu Ungunsten der Antragsgegnerin anzusetzen.

2. Zu Lasten der Antragstellerinnen war bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass sie den Feststellungsantrag zurückgenommen haben. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen, dass derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen hat. Dieser Gedanke ist vor allem in § 269 ZPO ausgeprägt. Durch die Rücknahme verzichtet der Antragsteller auf seinen Rechtsschutz, er bringt dadurch zum Ausdruck, dass das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr gegen die anderen Beteiligten durchgesetzt werden soll (OLG München Beschluss vom 10.8.2010 - Verg 7/10). Die Rücknahme des Feststellungsantrags war die Entscheidung der Antragstellerinnen, die nicht durch ein Verhalten oder Maßnahme oder Entscheidung der Antragsgegnerin hervorgerufen bzw. beeinflusst worden ist, so dass keine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz gerechtfertigt ist.

3. Der Senat setzt die Anteile der jeweiligen Kostenlast mit % zu Lasten der Antragsgegnerin an. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag eine Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche legen wollte und bei der Aufrechterhaltung der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Überprüfung des gesamten Sachverhaltes hätte erfolgen müssen, sowie dass das Hauptgewicht auf dem für erledigt erklärten Antrag lag. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte entspricht eine Kostenverteilung % zu % zu Lasten der Antragsgegnerin der Billigkeit.

4. Den Antragstellerinnen bzw. der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer im entsprechenden Verhältnis aufzuerlegen entspricht der Billigkeit, da die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigen notwendig war (§ 182 Absatz 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG).

a) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Antragsstellerinnen war notwendig, da es sich um keine einfach gelagerter Rechtsfragen gehandelt hat und im Regelfall für einen Bieter die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig anzuerkennen ist.

b) Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war notwendig. Grundsätzlich ist zwar von einer Vergabestelle zu erwarten, dass sie über Mitarbeiter verfügt, die die maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen auch schwieriger Art beantworten können und die in der Lage sind, ihren Standpunkt in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren vor der Vergabekammer zu vertreten, vorliegend stand jedoch ein hoch strittige nicht unmittelbar mit der Auftragsvergabe verbundene Rechtsfrage in Streit, so dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig anzuerkennen ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 Satz 1 GWB. Es war dabei zu berücksichtigen, dass nur noch die Hälfte der Verfahrenskosten vor der Vergabekammer in Streit stand.

D.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich bis Montag, den 29.04.19 zur Höhe des Streitwertes zu äußern. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der quotenmäßigen Addition der festgesetzten Verfahrensgebühren und der vor Vergabekammer angefallenen Anwaltskosten. Der Senat ist der Auffassung, dass als Bezugsgröße für die Berechnung der Anwaltskosten 5% des voraussichtlichen Auftragswertes (Architektenhonorar) anzusetzen ist und nicht die Höhe der angestrebten Vergütung der Lösungsvorschläge für den Teilnahmewettbewerb. Die bisherigen Angaben der Parteien reichen für eine Schätzung des voraussichtlichen Auftragswerts nicht aus.

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(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.

(3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

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(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.

(3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.