Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - 7 U 2730/15
Gericht
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 7 U 2730/15
10 HK O 11562/14 LG München I
erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 25.01.2016
folgenden
Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I
4. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 686.689,50 € festgesetzt.
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Gründe:
die Beklagte zur Zahlung von 686.689,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2014 sowie von 2.498,45 € zu verurteilen.
Der Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit der M. GmbH weder ausdrücklich noch konkludent einen Maklervertrag abgeschlossen.
1. Die Klägerin (Berufungsbegründung Bl. 3 f) beruft sich vergeblich auf die dort zitierte Rechtsprechung des BGH zu § 164 I 2 BGB, um hieraus eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne herzuleiten, dass die Beklagte zu beweisen hätte, dass P. „bei Entgegennahme der Maklerleistungen ... nicht für die Beklagte, sondern für eine andere Gesellschaft gehandelt hat...“.
a) In der Entscheidung vom 01.03.2011 (II ZR 16/10
b) In dem der Entscheidung vom 17.12.1987 (VII ZR 299/86
c) In den Entscheidungen vom 01.04.1992 (VIII ZR 97/91) und vom 15.05.1991
2. Auch auf die Entscheidung des BGH vom 22.05.1978 (II ZR 160/77) kann sich die Klägerin (entgegen Berufungsbegründung Bl. 4 f) nicht berufen. Dort ging es um eine Kaufpreisforderung aus einem unstreitig zustande gekommen und verkäuferseits auch ausgeführten Kaufvertrag, wobei lediglich streitig war, ob die auf Käuferseite auftretende natürliche Person (der dortige Beklagte) Partei des Kaufvertrages war oder aber eine von zwei durch ihn vertretenen Gesellschaften. Der BGH hat tragend die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte sei nicht Vertragspartner gewesen. Lediglich obiter hat er ausgeführt, wenn objektive Umstände keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale dafür lieferten, welche von den beiden Gesellschaften vertreten worden sei, müssten beide Gesellschaften die Erklärungen des Vertreters „gegen sich gelten lassen“. Ob hiermit gemeint sein soll, dass beide Gesellschaften Partei des Vertrags auf Käuferseite wurden, kann dahinstehen. Denn jedenfalls vorliegend kann hieraus nicht hergeleitet werden, die Beklagte sei (neben anderen Gesellschaften, die die Berufung indessen nicht benennt) Partei des Maklervertrages geworden. Denn im dortigen Fall war der Kaufvertrag seinem äußeren Gepräge nach unstreitig zustande gekommen und (mit Ausnahme der Kaufpreiszahlung) auch vertragsgemäß durchgeführt worden. Vorliegend hingegen ist nur festzustellen, dass der Hotelkaufvertrag durchgeführt wurde. Ein derartiges Geschäft ist allerdings ohne Weiteres ohne Einschaltung eines Maklers möglich; auch die Erbringung von Dienstleistungen, die - sofern ein Maklervertrag abgeschlossen wurde - typischerweise von einem Makler erbracht werden, belegt nicht, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde. Vorliegend geht der Streit der Parteien gerade darum, dass die M. GmbH - jedenfalls möglicherweise - typische Maklerleistungen erbracht hat, ohne zu erkennen, dass sie keinen Maklervertrag (weder mit der Beklagten noch mit einer anderen Gesellschaft) abgeschlossen hatte. Daher haftet die Beklagte auch nicht „jedenfalls als Gesamtschuldner“ (Berufungsbegründung Bl. 5 unten). P. mag Maklerleistungen entgegen genommen haben (Berufungsbegründung Bl. 6 oben); diese mag aber die Maas GmbH möglicherweise erbracht haben, ohne sich hierbei auf einen Maklervertrag stützen zu können (siehe soeben).
3. Somit hilft der Klägerseite auch nicht, dass P. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten ist (Berufungsbegründung Bl. 7) und dass die Beklagte unter der Anschrift „residiert“, unter der P. Angebote oder Leistungen der M. GmbH entgegengenommen hat (Berufungsbegründung Bl. 8).
4. Auch auf die Entscheidung des BGH vom 18.09.1997 (III ZR 226/92) kann sich die Klägerin (entgegen Berufungsbegründung Bl. 9) nicht berufen. Dort ging es um einen Maklervertrag, der dadurch gekennzeichnet war, dass das Angebot des Maklers zum Vertragsschluss den Vertreter der Gegenseite dazu ermächtigte, frei zu bestimmen, welche von mehreren Gesellschaften, die er vertreten durfte, Partei des Maklervertrages werden sollte. Für eine derartige - in einem Angebot der M. GmbH enthaltenen - Ermächtigung (und einer korrespondierenden Verpflichtung) des P., zu bestimmen, wer Partei des Maklervertrages werden sollte, ist im Rechtsstreit nichts ersichtlich.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.