Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Apr. 2015 - 4 WF 436/15

published on 22/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Apr. 2015 - 4 WF 436/15
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Amtsgericht Augsburg, 404 F 117/15, 04/03/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerden der Pflegemutter ... und des Pflegevaters ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.03.2015 in Ziffer 3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für jeden Beschwerdeführer auf bis zu 199,83 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Pflegemutter und des Pflegevaters betrifft die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Umgangsrechts.

Der Antragsteller ist der Vater der am 12.08.2013 geborenen ... Der Antragsteller und die Kindsmutter ... waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindsmutter wurde das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, das Recht zur Entscheidung über Umgangsregelungen und das Recht zur Pflege entzogen und auf die Katholische ... e.V., ..., übertragen. ... wurde bei den Pflegeeltern ... und ..., die Beschwerdeführer sind, untergebracht.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2015, eingegangen am 14.01.2015, ihm Umgang zu seiner Tochter ..., geboren am 12.08.2013 jeden Samstag von 14 bis 17 Uhr einzuräumen.

Die Pflegeeltern beantragten, sie förmlich am Verfahren zu beteiligen und den Umgang des Antragstellers so zu regeln, dass dieser jeden 2. Donnerstag von 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr Umgang mit dem Kind ... hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 03.03.2015 wurde festgestellt, dass die Pflegeeltern Beteiligte gemäß §§ 7 Abs. 3, 161 Abs. 1 FamFG sind.

Nach Anhörung des Sachverständigen ... schlossen die Beteiligten folgende Vereinbarung: Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kindsvater den Umgang mit dem Kind ..., geboren am 12.08.2013 wie folgt ausübt:

Begleitet von Frau ... und der Pflegemutter alle 2 Wochen, dabei grundsätzlich im Wechsel, einmal an einem Donnerstag von 17.45 Uhr bis 18.45 Uhr, und einmal am Samstag von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr.

Die nächsten Umgänge finden wie folgt statt:

Samstag 07.03.2015,

Donnerstag 19.03.2015,

Donnerstag 02.04.2015,

Samstag 18.04.2015,

Donnerstag 30.04.2015,

danach im Wechsel einmal Samstags, einmal Donnerstags.

In Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 04.03.2015 wurde bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 1/3, der Pflegevater zu 1/6 und die Pflegemutter zu 1/6 zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Pflegeeltern einen Antrag auf förmliche Beteiligung am Verfahren gestellt haben, welchem stattgegeben wurde, so dass es der Billigkeit entspreche, den Pflegeeltern die Gerichtskosten im gleichen Umfang aufzuerlegen wie dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Erhebung der Kosten nach §§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern am 16.03.2015 zugestellten Beschluss legten diese mit Schriftsatz vom 25.03.2015, eingegangen am selben Tag, Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Sie wenden sich gegen die Kostentragung, da Pflegeeltern keine Interessenschuldner seien, auch dann nicht, wenn sie eine umgangsrechtliche Entscheidung beantragt hätten. Das Gericht werde nicht im rechtlichen Interesse der Pflegeeltern tätig, sondern versichere sich nur des Wissensstandes der Pflegepersonen, weil diese in der Regel die Situation des Kindes genau kennen und ihre Kenntnisse der besseren Entscheidungsfindung dienlich sind. Nach überwiegender Auffassung sei die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht von vorne herein ausgeschlossen, wohl aber die Ausnahme und nur durch besondere Umstände veranlasst. Dies habe sich seit der Geltung des FamFG nicht geändert. Ein Ausnahmefall für die Auferlegung der Kosten liege nicht vor.

Die Beschwerdeführer beantragen,

den Pflegeeltern keine Gerichtskosten (Gerichtskosten, Kosten der Verfahrensbeistände, sonstige Kosten) aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verfahrensbeiständin hält eine Kostenentscheidung ohne Beteiligung der Pflegeeltern für interessengerecht, da die Beteiligung der Pflegeeltern dem Interesse des Kindes entsprochen habe.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis 14.04.2015.

Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Senats vom 13.04.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Kostenentscheidungen in Familiensachen können isoliert angefochten werden (§§ 58 FamFG, BGH FamRZ 2011, 1933 m. w. N.). Die nach § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit wie z. B. einem Streit um das Umgangsrecht keine Anwendung (BGH Beschluss vom 25.09.2013, Az.: XII ZB 464/12).

2. Die Beschwerden der Pflegemutter ... und des Pflegevaters ... sind in der Sache auch begründet.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

Nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war gemäß § 2 Nr. 2 KostO bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird.

Nach der wohl überwiegenden Auffassung war die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht schon vorne herein nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 2 KostO ausgeschlossen, wohl aber die Ausnahme und nur dann veranlasst, wenn dies aufgrund konkreter Umstände geboten schien (OLG Köln, FamRZ 2011, 842).

Auch für die seit 01.09.2009 geltende Rechtslage ist mit der bisher herrschenden Auffassung davon auszugehen, dass die Erhebung von Gerichtskosten nicht der Regelfall ist, sondern der besonderen Begründung bedarf (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 21 WF 656/11).

Zwar ist die Rechtsposition der Pflegeeltern in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt worden, doch steht im Mittelpunkt einer Entscheidung betreffend das Umgangsrecht nicht der individuelle Rechtsschutz der Pflegeeltern, sondern das Kindeswohl und die daraus abzuleitende Regelung des Umgangs.

Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Pflegeeltern förmlich am Verfahren beteiligt wurden, reicht hierfür nicht aus.

Die Pflegeeltern haben dieses Verfahren nicht angestrengt.

Ihre Anträge waren auch nicht von vorne herein aussichtslos. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht vor der Entscheidung einen Sachverständigen angehört hat.

Die Beschwerdeführer haben das Verfahren nicht durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst, es nicht bewusst verzögert oder sich bei der Begutachtung nicht kooperativ gezeigt. Ein Regelfall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor.

Hierbei hat der Senat auch bedacht, dass Pflegeeltern nicht abgehalten werden sollen, aufgrund des Kostenrisikos dem Kindeswohl dienliche Anträge zu stellen. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass sich Eltern zur Übernahme von Pflegschaften bereit erklären (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 21 WF 656/11).

Ein Absehen von der Gerichtskostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist nicht veranlasst, da es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens nicht unbillig erscheint, den Antragsteller und die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.

Der formellen Beteiligtenstellung der Pflegeeltern und ihrer Antragstellung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen haben.

3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerden der Pflegeeltern waren erfolgreich.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert hat sich am Wert der Kosten der ersten Instanz zu orientieren, die die Beschwerdeführer aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einsparen würden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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published on 25/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/12 vom 25. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestb
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Annotations

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.