Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Apr. 2015 - 4 WF 436/15

bei uns veröffentlicht am22.04.2015
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 404 F 117/15, 04.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Pflegemutter ... und des Pflegevaters ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.03.2015 in Ziffer 3 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für jeden Beschwerdeführer auf bis zu 199,83 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde der Pflegemutter und des Pflegevaters betrifft die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Umgangsrechts.

Der Antragsteller ist der Vater der am 12.08.2013 geborenen ... Der Antragsteller und die Kindsmutter ... waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindsmutter wurde das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, das Recht zur Entscheidung über Umgangsregelungen und das Recht zur Pflege entzogen und auf die Katholische ... e.V., ..., übertragen. ... wurde bei den Pflegeeltern ... und ..., die Beschwerdeführer sind, untergebracht.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2015, eingegangen am 14.01.2015, ihm Umgang zu seiner Tochter ..., geboren am 12.08.2013 jeden Samstag von 14 bis 17 Uhr einzuräumen.

Die Pflegeeltern beantragten, sie förmlich am Verfahren zu beteiligen und den Umgang des Antragstellers so zu regeln, dass dieser jeden 2. Donnerstag von 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr Umgang mit dem Kind ... hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 03.03.2015 wurde festgestellt, dass die Pflegeeltern Beteiligte gemäß §§ 7 Abs. 3, 161 Abs. 1 FamFG sind.

Nach Anhörung des Sachverständigen ... schlossen die Beteiligten folgende Vereinbarung: Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kindsvater den Umgang mit dem Kind ..., geboren am 12.08.2013 wie folgt ausübt:

Begleitet von Frau ... und der Pflegemutter alle 2 Wochen, dabei grundsätzlich im Wechsel, einmal an einem Donnerstag von 17.45 Uhr bis 18.45 Uhr, und einmal am Samstag von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr.

Die nächsten Umgänge finden wie folgt statt:

Samstag 07.03.2015,

Donnerstag 19.03.2015,

Donnerstag 02.04.2015,

Samstag 18.04.2015,

Donnerstag 30.04.2015,

danach im Wechsel einmal Samstags, einmal Donnerstags.

In Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 04.03.2015 wurde bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 1/3, der Pflegevater zu 1/6 und die Pflegemutter zu 1/6 zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Pflegeeltern einen Antrag auf förmliche Beteiligung am Verfahren gestellt haben, welchem stattgegeben wurde, so dass es der Billigkeit entspreche, den Pflegeeltern die Gerichtskosten im gleichen Umfang aufzuerlegen wie dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Erhebung der Kosten nach §§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern am 16.03.2015 zugestellten Beschluss legten diese mit Schriftsatz vom 25.03.2015, eingegangen am selben Tag, Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Sie wenden sich gegen die Kostentragung, da Pflegeeltern keine Interessenschuldner seien, auch dann nicht, wenn sie eine umgangsrechtliche Entscheidung beantragt hätten. Das Gericht werde nicht im rechtlichen Interesse der Pflegeeltern tätig, sondern versichere sich nur des Wissensstandes der Pflegepersonen, weil diese in der Regel die Situation des Kindes genau kennen und ihre Kenntnisse der besseren Entscheidungsfindung dienlich sind. Nach überwiegender Auffassung sei die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht von vorne herein ausgeschlossen, wohl aber die Ausnahme und nur durch besondere Umstände veranlasst. Dies habe sich seit der Geltung des FamFG nicht geändert. Ein Ausnahmefall für die Auferlegung der Kosten liege nicht vor.

Die Beschwerdeführer beantragen,

den Pflegeeltern keine Gerichtskosten (Gerichtskosten, Kosten der Verfahrensbeistände, sonstige Kosten) aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verfahrensbeiständin hält eine Kostenentscheidung ohne Beteiligung der Pflegeeltern für interessengerecht, da die Beteiligung der Pflegeeltern dem Interesse des Kindes entsprochen habe.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis 14.04.2015.

Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Senats vom 13.04.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Kostenentscheidungen in Familiensachen können isoliert angefochten werden (§§ 58 FamFG, BGH FamRZ 2011, 1933 m. w. N.). Die nach § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit wie z. B. einem Streit um das Umgangsrecht keine Anwendung (BGH Beschluss vom 25.09.2013, Az.: XII ZB 464/12).

2. Die Beschwerden der Pflegemutter ... und des Pflegevaters ... sind in der Sache auch begründet.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

Nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war gemäß § 2 Nr. 2 KostO bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird.

Nach der wohl überwiegenden Auffassung war die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht schon vorne herein nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 2 KostO ausgeschlossen, wohl aber die Ausnahme und nur dann veranlasst, wenn dies aufgrund konkreter Umstände geboten schien (OLG Köln, FamRZ 2011, 842).

Auch für die seit 01.09.2009 geltende Rechtslage ist mit der bisher herrschenden Auffassung davon auszugehen, dass die Erhebung von Gerichtskosten nicht der Regelfall ist, sondern der besonderen Begründung bedarf (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 21 WF 656/11).

Zwar ist die Rechtsposition der Pflegeeltern in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt worden, doch steht im Mittelpunkt einer Entscheidung betreffend das Umgangsrecht nicht der individuelle Rechtsschutz der Pflegeeltern, sondern das Kindeswohl und die daraus abzuleitende Regelung des Umgangs.

Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Pflegeeltern förmlich am Verfahren beteiligt wurden, reicht hierfür nicht aus.

Die Pflegeeltern haben dieses Verfahren nicht angestrengt.

Ihre Anträge waren auch nicht von vorne herein aussichtslos. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht vor der Entscheidung einen Sachverständigen angehört hat.

Die Beschwerdeführer haben das Verfahren nicht durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst, es nicht bewusst verzögert oder sich bei der Begutachtung nicht kooperativ gezeigt. Ein Regelfall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor.

Hierbei hat der Senat auch bedacht, dass Pflegeeltern nicht abgehalten werden sollen, aufgrund des Kostenrisikos dem Kindeswohl dienliche Anträge zu stellen. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass sich Eltern zur Übernahme von Pflegschaften bereit erklären (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 21 WF 656/11).

Ein Absehen von der Gerichtskostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist nicht veranlasst, da es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens nicht unbillig erscheint, den Antragsteller und die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.

Der formellen Beteiligtenstellung der Pflegeeltern und ihrer Antragstellung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen haben.

3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerden der Pflegeeltern waren erfolgreich.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert hat sich am Wert der Kosten der ersten Instanz zu orientieren, die die Beschwerdeführer aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einsparen würden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG).

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2013 - XII ZB 464/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/12 vom 25. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestb

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(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 464/12
vom
25. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene
Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in
einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.
BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: 378 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.
2
Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben - vertreten durch das Bezirksamt als Beistand - die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2 ihr Vater sei. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde sei unzulässig, weil auch bei einer isolierten Kostenbeschwerde der Beschwerdewert von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht sein müsse. Das gelte auch, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handele. Da die Beschwer des Beteiligten zu 2 mit 378,25 € unter diesem Betrag liege und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe, sei seine Beschwerde unzulässig.
5
2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die isolierte Kostenentscheidung als nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig angesehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15 mwN).
7
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde indes nicht an der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar beläuft sich die Beschwer für den Beteiligten zu 2 vorliegend auf lediglich 378 € und liegt damit unter dem dort genannten Betrag von 600 €. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um eine Abstammungssache i.S.d. § 169 Nr. 1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt.
8
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerden gegen (isolierte) Kostenentscheidungen erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, allerdings nicht einheitlich beantwortet.
9
(1) Nach einer überwiegend von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Ansicht stellt die Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG dar, wenn es sich bei der Hauptsache - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG auch für solche Kostenbeschwerden gelte (OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 943, 944; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664, 665; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665, 666; OLG München FamRZ 2010, 1465, 1466; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695, 1696; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835, 1836; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Köln FamRZ 2010, 1834, 1835; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 61 Rn. 1; Keidel/ Meyer-Holz FamFG § 61 Rn. 4; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 61 Rn. 3; BeckOK FamFG-Gutjahr [Stand: 1. April 2013] § 61 Rn. 5 f.). Kosten - und Auslagenentscheidungen beträfen ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis bzw. hätten eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimme sich nicht nach dem Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt werde (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695, 1696). Dem liege die auf einer wirtschaftlichen Betrachtung beruhende Erwägung des Gesetzgebers zugrunde , wonach es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich (nur) gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Hauptsacheentscheidung wende. Das gelte bei der isolierten Anfechtung auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffe (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 1834).
10
(2) Anderer Auffassung zufolge findet § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde keine Anwendung, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung vermöge an der Qualifikation einer Familiensache als vermögensoder nicht vermögensrechtlich nichts zu ändern (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998, 999; Fölsch Das neue FamFG in Familiensachen § 5 Rn. 15; Kemper/Schreiber/Schneider Familienverfahrensrecht 2. Aufl. § 82 Rn. 34). Die gegenteilige Auffassung führe bei Kostenbeschwerden in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen seien, einerseits und solchen in Familienstreitsachen andererseits zu Wertungswidersprüchen , weil in Letzteren die sofortige Beschwerde statthaft sei, die bereits bei einer Beschwer von über 200 € zulässig sei. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass für die Qualifikation einer Familiensache als vermögensrechtlich oder nicht vermögensrechtlich auf die Kostenentscheidung abgestellt werden könnte. Außerdem verleite die Gegenauffassung die Beteiligten dazu, auch dann gegen die Hauptsache Beschwerde einzulegen, wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten werden solle (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.).
11
(3) Eine dritte Meinung differenziert danach, ob das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat, aber nur die Kostenentscheidung angefochten werden soll, oder ob nach streitloser Hauptsacherege- lung lediglich noch eine isolierte Kostenentscheidung im Streit steht. Während die Sache im ersten Fall auch in der Beschwerdeinstanz eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bleibe, sei die "Angelegenheit" im anderen Fall vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, weshalb die Wertgrenze des § 61 FamFG gelte (Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6 f.).
12
bb) Der Senat teilt die zweite Auffassung, wonach § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird.
13
(1) Im Rahmen des § 58 FamFG ist zwischen zweierlei Arten von Kostenbeschwerden zu unterschieden.
14
Anders als in Ehe- und Familienstreitsachen kann in den übrigen Familiensachen , die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung - isoliert von der Hauptsachenentscheidung - angefochten werden (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Dies gilt freilich auch dann, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht vermögensrechtlicher Art ist.
15
Zum anderen ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15; anders aber in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft ist, Senatsbeschluss aaO Rn. 8).
16
(2) Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach der Hauptsache. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung der Norm nur dieses Ergebnis zulässt.
17
(a) Nach seinem Wortlaut erfasst § 61 Abs. 1 FamFG nur vermögensrechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche gegen Kostenentscheidungen. Vielmehr "verzichtet" das Gesetz "auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
18
(b) Entsprechendes ergibt eine systematische Auslegung des Gesetzes. Verlangte man mit dem Beschwerdegericht für eine unter § 58 FamFG fallende Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine 600 € übersteigende Beschwer, gelangte man zu systemwidrigen Ergebnissen (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828). Denn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Ehe- und Familienstreitsachen, für die hinsichtlich der Hauptsache gemäß § 61 Abs. 1 FamFG eine Mindestbeschwer von über 600 € erforderlich ist, setzt die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung lediglich eine 200 € übersteigende Beschwer voraus; insoweit ist nicht § 61 Abs. 1 FamFG, sondern § 567 Abs. 2 ZPO maßgeblich (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 10). Die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen würde damit eine geringere Beschwer voraussetzen als die Anfechtung einer Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
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(c) Ebenso spricht eine teleologische Auslegung des Gesetzes für die Nichtanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, galt gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG das - für ZPO-Verfahren nach wie vor geltende - Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Es macht indes keinen Sinn, einerseits die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermöglichen , wenn sie andererseits durch eine - für die Hauptsache nicht geltende - Wertgrenze verhindert würde, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer regelmäßig auch die Hauptsache anfechten müsste (so zutreffend OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.).
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(d) Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung des § 228 FamFG entkräftet, wonach in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt. Diese Norm dient nicht etwa der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 61 FamFG auf Kostenentscheidungen im Versorgungsausgleichsverfahren. Besonderheit dieser Regelung ist vielmehr - umgekehrt -, dass eine Mindestbeschwer für die Hauptsache in Versorgungsausgleichssachen, die an sich vermögensrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht gelten soll, weil dies nicht sachgerecht wäre (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 228 Rn. 1).
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(e) Der Wille des Gesetzgebers steht dem gefundenen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht entgegen. Die in der Gesetzesbegründung zu § 61 FamFG zu findende Aussage, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wende (BT-Drucks. 16/6308 S. 204), lässt nicht zwingend auf einen erweiterten Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG auch auf Kostenbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten schließen. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsache- und Kostenanfechtung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte. Dann muss dieses aber ebenfalls für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten mit der Konsequenz gelten, dass es dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung keine Wertgrenze gibt, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
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(3) Aus den vorgenannten Gründen kann auch der dritten, differenzierenden Auffassung nicht gefolgt werden. Nach dieser Auffassung müsste hier ebenfalls für die Zulässigkeit der Beschwerde die Mindestbeschwer von über 600 € gegeben sein, weil Gegenstand die Anfechtung eine isolierte Kostenentscheidung ist. Im Übrigen überzeugt es nicht, die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG Anwendung finden soll, maßgeblich nach der Form der anzufechtenden Entscheidung zu beantworten (Hauptsache- und Kostenentscheidung oder nur Kostenentscheidung), wenn es materiell jeweils nur um die Kostenentscheidung geht.
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c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 128 F 22352/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 WF 108/12 -

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.