I.
Das Landgericht Würzburg verurteilte den Antragsteller am 15.2.2005, rechtskräftig seit dem 14.7.2005 (Bl. 576 ff. d.A.), wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten.
Nach der Schilderung der Vergewaltigung der Geschädigten, zu der der Antragsteller diese mit einem 22 cm langen Butterfly-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm veranlasst hatte (Urteil S. 11), stellte das Landgericht fest (Urteil S. 13-15):
Der Angeklagte war sich in diesem Zeitpunkt sicher, dass die junge Frau den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen, sondern vielmehr Anzeige gegen ihn erstatten werde. Ihm war klar, dass er für den Fall einer Information der Polizei durch das Opfer bezüglich der vorangegangenen sexuellen Übergriffe mit der Festnahme, der Strafverfolgung sowie bei Aburteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen haben würde. Um diesen Folgen wirksam zu begegnen, entschloss sich der Angeklagte, die junge Frau zu töten.
Unter dem Vorwand, sie küssen zu wollen, beugte sich der Angeklagte zu seinem Opfer nach unten und machte den Ansatz eines Kusses. Plötzlich legte er jedoch seinen Arm mit einem Beugegriff um den Hals der Studentin und brachte sie in Bauchlage. Er setzte sich sofort auf ihren Rücken und begann sie kraftvoll zu würgen. Mit beiden Händen drückte er ihr dabei fest den Hals zu. Das Opfer versuchte erfolglos, den Angreifer mit der linken Hand zu kratzen.
Nachdem dieser Abwehrversuch misslungen war, versuchte die junge Frau, sich totzustellen. Obwohl sie sich leblos verhielt, drückte der Angeklagte zunächst weiter in Verfolgung seiner Tötungsabsicht zu. Erst als die Geschädigte zwei- bis dreimal unwillkürlich gezuckt und auch uriniert hatte, ließ der Angeklagte von ihr ab und stand auf.
Der 23-jährigen, die durch den Würgevorgang zahlreiche Hautrötungen, Unterblutungen und oberflächliche Hautdefekte erlitten hatte, war erst kurz vor Beendigung des Angriffs auf ihren Hals schwarz vor den Augen geworden und sie hörte ein Rauschen in den Ohren. Während der Attacke bestand bei ihr die Gefahr eines reflektorischen Herzstillstandes. Die Geschädigte stand kurz vor der Bewusstlosigkeit, der Eintritt einer irreversiblen Hirnschädigung lag nahe. Der Angeklagte hatte es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Hand, die Situation in einer Weise zu beherrschen, dass erhebliche Gesundheitsschäden oder sogar der Tod bei dem Opfer vermieden wird.
Nachdem der Angeklagte, der während des gesamten Würgevorganges kein Wort gesagt hatte, aufgestanden war, drehte er die Studentin, die sich schwer machte, reglos blieb und die Augen geschlossen hielt, um und drückte fest auf deren Adamsapfel. Die überfallene Frau unterdrückte jegliche Reaktion.
Der Angeklagte, der sich sicher war, dass sein Opfer tot war, ging durch das Waldstück zu dem nur einige Meter entfernt stehenden Lkw zurück. Er stieg in das Fahrzeug ein, legte das Butterfly-Messer in eine unter einem Bett befindliche Plastikbox und verließ den Parkplatz um 22.53 Uhr.
Bei der Strafzumessung führte das Landgericht hinsichtlich der Vergewaltigung aus (Urteil S. 34):
Negativ muss dagegen beachtet werden, dass die Tatausführung sehr intensiv gewesen ist. Sie erfolgte über einen längeren Zeitraum, wobei sie in mehreren Akten an verschiedenen Orten stattfand. In diesem Zusammenhang kann nicht unerwähnt bleiben, dass die Tat zur Nachtzeit an einem abgelegenen Ort durchgeführt wurde.
Zu Lasten des Angeklagten muss sich auch - trotz des bei ihm vorliegenden Störungsmusters - die in dem Delikt zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie auswirken.
Straferhöhend sind daneben die Folgen der Tat für das Opfer zu berücksichtigen. Die Geschädigte befindet sich noch heute in psychiatrischer Behandlung und muss auch im Rahmen ihrer Ausbildung erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung stellte die Strafkammer auf folgende Gesichtspunkte ab (Urteil S. 35/36):
Dagegen sind die hohe Tatintensität und die zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie des Angeklagten zu berücksichtigen.
Des Weiteren müssen sich die bereits geschilderten Tatfolgen straferhöhend auswirken.
Zu Lasten des Angeklagten ist außerdem zu beachten, dass er zwei gravierende Straftatbestände (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung) verwirklicht hat.
Der Antragsteller verbüßt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA …; 2/3 werden mit Ablauf des 21.12.2011 vollstreckt sein; Strafende ist vorläufig mit Ablauf des 21.9.2015 vorgemerkt (VH Bl. 84).
Anträge des Verurteilten auf Überstellung in sein Heimatland, das Königreich Belgien, vom 29.7.2005, 19.12.2006 und 29.6.2008 (VH Bl. 26, 45, 79) lehnte das Bayerische Staatsministerium der Justiz / und für Verbraucherschutz mit Bescheiden vom 21.9.2005, 30.5.2007 und 7.8.2008 ab (VH Bl. 32c, 74, 88).
Bereits am 23.8.2005 nahm die JVA … zu dem Überstellungsgesuch vom 29.7.2005 u.a. wie folgt Stellung (VH Bl. 23 f.):
Im Hinblick auf die ohnehin anstehenden ausländerrechtlichen Maßnahmen, die im Heimatland allein schon aufgrund der Sprachkenntnisse besseren Chancen auf Resozialisierung (so z.B. bei der dringend notwendigen sexualtherapeutischen Aufarbeitung der Straftaten) und im Hinblick auf die massive Überbelegung der bayerischen Justizvollzugsanstalten und im Besonderen der Justizvollzugsanstalt … wird eine Überstellung ins Heimatland zur weiteren Strafvollstreckung von hier nachhaltig befürwortet.
Ein Antrag des Verurteilten vom 13.12.2006 (VH Bl. 37) auf Verlegung in eine grenznahe Vollzugsanstalt blieb aus organisatorischen Gründen erfolglos. Nach Sachvortrag des Antragstellers erfolgten seit Ende 2007 drei Besuchsüberstellungen in die JVA ….
Mit Bescheid vom 5.12.2006, bestandskräftig seit dem 12.1.2007 (VH Bl. 57 ff.), stellte die Stadt Würzburg fest, dass der Antragsteller das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe und ordnete die Abschiebung nach Belgien unmittelbar aus der Haft an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2008 (VH Bl. 93 ff.) beantragte der Antragsteller erneut, ihn zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe in das Königreich Belgien zu überstellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Resozialisierungsinteresse überwiege das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. In Deutschland verfüge er über keinerlei soziale Bindungen. Besuchsüberstellungen seien aus zeitlichen Gesichtspunkten völlig unverhältnismäßig, mit Einkommenseinbußen verbunden und könnten seine sozialen Kontakte zu den Familienangehörigen in Belgien nicht aufrechterhalten. Wegen der rechtskräftig verhängten Ausweisung seien ihm darüber hinaus entlassungsvorbereitende und rückfallvermeidende Maßnahmen versagt, so dass er in Deutschland keine Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafe habe. Eine Sexualtherapie könne am ehesten in Belgien in seiner Muttersprache durchgeführt werden, die auch dort obligatorisch sei. Der Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung gehe in Belgien eine psychiatrische Begutachtung voraus, bei der es sich um ein längeres Verfahren handle.
Mit Bescheid vom 30.1.2009 (VH Bl. 103 f.) lehnte das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Erholung von Auskünften bei dem belgischen Justizministerium hinsichtlich einer obligatorischen Therapie für Sexualstraftäter und hinsichtlich des Entlassungsverfahrens den Antrag vom 17.12.2008 ab. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers in Belgien und deren Beeinträchtigung aufgrund der Dauer der Inhaftierung in der Bundesrepublik Deutschland sowie des zeitlichen Aufwands der Besuchsüberstellungen und der mangelnden Lockerungen könne dem Überstellungsgesuch nicht entsprochen werden. Im belgischen Rechtssystem sei keine Verpflichtung für eine Therapie für Sexualstraftäter vorgesehen, die ihre Strafe im normalen Strafvollzug verbüßen. Lediglich „Internierte (Anormale oder Gewohnheitsverbrecher)“ bekämen in Spezialabteilungen der Gefängnisse eine ärztliche Behandlung. Eine vorzeitige Entlassung sei in Belgien ab der Verbüßung von 1/3 der Freiheitsstrafe und ab 2/3 für Rückfällige möglich. Es seit derzeit unmöglich, ein Datum festzulegen, an dem der Antragsteller in Belgien vorzeitig entlassen werden könne. Hierüber entscheide das Strafvollstreckungsgericht in Belgien. Damit sei die aufgrund der Schwere der Schuld und zur Abschreckung von Nachahmungstätern erforderliche Nachhaltigkeit der Strafvollstreckung in Belgien weiterhin nicht gewährleistet. Bedingungen für eine etwaige Entlassung könnten dem Überstellungsgesuch nicht zugrunde gelegt werden. Auch bei Berücksichtigung der mit der Inhaftierungsdauer zunehmenden Beeinträchtigung des Antragstellers sei das Überstellungsgesuch weiterhin abzulehnen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.6.2009 (VH Bl. 118 ff.) erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid „Gegendarstellung“, mit der er im Wesentlichen vorträgt, die Darstellung der Vollstreckungspraxis durch das belgische Justizministerium entspreche weder den dortigen Vollzugs- noch den Vollstreckungsrealitäten für Sexualstraftäter. Die belgischen Behörden seien offensichtlich einem Missverständnis erlegen, da man dort annehme, dass Deutschland eine Garantie verlange, dass er, der Antragsteller, in Belgien nicht vor dem 2/3-Zeitpunkt entlassen werde. Da eine Sozialtherapie in Deutschland mangels muttersprachlicher Kenntnisse des Deutschen wenig Aussicht auf Erfolg habe, habe er in Deutschland keine Chance, zum 2/3-Zeitpunkt entlassen zu werden. Diese Ungleichbehandlung aufgrund seines Ausländerstatuts widerspräche dem Gleichbehandlungsgebot und dem Resozialisierungsgrundsatz.
Mit Schreiben vom 30.7.2009 (VH Bl. 122 f.), das der Verteidigung am 4.8.2009 unwiderlegbar zuging, lehnte das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein weiteres Herantreten an das belgische Justizministerium ab und führte u.a. (S. 2) aus:
Mit der ablehnenden Entscheidung vom 30.1.2009, deren Gründe unverändert fortgelten und auf die verwiesen wird, hat es daher auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses des Verurteilten sein Bewenden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.9.2009, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 7.9.2009, stellte der Verurteilte hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Er beantragt die Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.7.2009 und dessen Verpflichtung, über seinen Antrag auf Überstellung zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Belgien unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Darüber hinaus begehrt der Verurteilte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U… G…. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid verletze sein Recht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG), sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und seinen Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 6 GG). Unter Verweisung auf seinen Antrag vom 17.12.2008 führt er ergänzend aus, das Staatsministerium habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ihn dadurch in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, da es die belgische Vollstreckungspraxis lediglich teilweise ermittelt habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu rügen, dass die zuständige Vollzugsanstalt nicht um eine Stellungnahme hinsichtlich der beantragten Überstellung ersucht worden sei. Die Annahme des Staatsministeriums, in Belgien werde weder generell noch im konkreten Fall nachhaltig vollstreckt, sei unsubstantiiert. In Deutschland sei bereits weit mehr als 1/3 der verhängten Strafe verbüßt worden, so dass eine Entlassung zu diesem Zeitpunkt in Belgien gar nicht mehr in Frage komme. Auch in Deutschland bestehe kein Zwang für Sexualtäter, sich einer Sozialtherapie zu unterziehen; nehme ein Verurteilter an einer solchen Therapie nicht teil, verringere sich jedoch seine Chance auf eine vorzeitige Entlassung auf Null. Unter Berücksichtigung der Untersuchungen von S. D. von der Freien Universität Brüssel liege es nahe, dass es in Belgien ein ähnliches Vorgehen gäbe. Das Überstellungsübereinkommen diene in erster Linie der Resozialisierung der Verurteilten, es basiere auf humanitären Erwägungen, indem es negativen Auswirkungen eines Strafvollzugs in einem fremden Staat entgegenwirken möchte. Dies habe das Staatsministerium nicht beachtet. Das Staatsministerium habe sich darüber hinaus lediglich floskelhaft mit den für den Antragsteller aufgrund der aktuellen Vollzugssituation bestehenden persönlichen und familiären Nachteilen befasst.
Mit eigenhändigem Schreiben vom 18.10.2009 (VH Bl. 114 f.) beantragte der Verurteilte seine Ausweisung nach § 456a Abs. 1 StPO, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat hiervon abweichend mit Schriftsatz vom 4.9.2009 ausgeführt, dass ein Vorgehen nach § 456s StPO (gemeint § 456a StPO) nicht im Interesse ihres Mandanten läge.
Der Generalstaatsanwalt in München beantragte mit Vorlageschreiben vom 11.11.2009, den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 4. September 2009 als unbegründet zu verwerfen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Geschäftswert auf 3.000 € festzusetzen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Bei dem Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.7.2009 handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG), der die Rechte des Antragstellers verletzen kann (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
a) Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.7.2009 greift unmittelbar regelnd in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Es verweist nämlich nicht lediglich deklaratorisch auf die ablehnende Entscheidung vom 30.1.2009, sondern stellt fest, dass deren Gründe unverändert fortgelten. Das Staatsministerium hat somit eine eigenständige Entscheidung neu getroffen, wofür insbesondere auch der Zeitablauf von sechs Monaten nach der Entscheidung vom 30.1.2009 spricht. Der Senat kann es deshalb dahinstehen lassen, ob allein in der Ablehnung eines erneuten Herantretens an das belgische Justizministerium ein Justizverwaltungsakt gesehen werden kann.
Mit Rücksicht auf das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Resozialisierungsgebot und den daraus erwachsenden Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung durch die Strafvollstreckungsbehörde hat das Bundesverfassungsgericht die Versagung der Anregung eines Überstellungsersuchens durch die Staatsanwaltschaft als Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung angesehen, der sich unmittelbar auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Verurteilten auswirkt und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Überprüfung auf fehlerfreien Ermessensgebrauch unterliegt (BVerfG NStZ 1998, 140).
Gegen die ablehnende Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde ist nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (Hanseatisches OLG NStZ 1999, 197; KG Beschluss vom 26.7.1999 - 4 VAs 24/99 zitiert nach juris; OLG Hamm StV 2001, 523; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 174; vgl. auch Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. [2006] § 71 IRG Rn. 14j; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. [2009] § 23 EGGVG Rn. 16), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 16.9.2009 - 4 VAs 046/09), der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG zu dem Oberlandesgericht eröffnet.
Dies gilt auch dann, wenn die abschließende Entscheidung der Versagung der Überstellung nicht die Staatsanwaltschaft/Vollstreckungsbehörde, sondern das Landesjustizministerium als deren oberste Fachaufsichtsbehörde trifft (BVerfG NStZ-RR 2005, 182), wie im vorliegenden Fall. Lediglich allgemein- und außenpolitische Erwägungen, die das Landesjustizministerium als Bewilligungsbehörde im Wege der Organleihe für den Bund (§ 74 Abs. 2 IRG i.V.m. Ziff. 3b, 2b der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten“ - Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28.4.2004, GVBl. 2004 S. 257 i.V.m. § 4 Ziff. 2 der „Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten“ - Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe vom 29.6.2004, GVBl. 2004 S. 270) anstellt, sind einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (BVerfG aaO; Senat aaO).
b) Der Antragsteller sieht sich durch die Versagung der Überstellung in seinem Recht auf Resozialisierung (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und in seinem Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) verletzt.
c) Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist eingehalten.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Frage, ob der Antragsteller in das Königreich Belgien zur weiteren Strafvollstreckung überstellt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach § 71 IRG. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen diesem Gesetz jedoch vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (§ 1 Abs. 3 IRG). Durch das „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen“ vom 26.9.1991 (BGBl. II S. 1006) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats dem von der Bundesregierung am 21.9.1983 unterzeichneten „Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen“ (BGBl. 1991 II S. 1007; nachfolgend: ÜberstÜbk) zugestimmt. Dieses Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1992 und in dem Königreich Belgien am 1.12.1990 in Kraft getreten („Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen“ vom 19.12.1991, BGBl. II S. 98, 101; nachfolgend: BekÜberstÜbk). Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland zu dem ÜberstÜbk eine Erklärung abgegeben, die bei der Auslegung dieses Übereinkommens zu beachten ist (vgl. BekÜberstÜbk, BGBl. 1991 II S. 98).
b) Nach Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk „kann“ eine verurteilte Person nach diesem Übereinkommen nur unter den dort in lit. a-f genannten Voraussetzungen überstellt werden.
Die Bewilligung der Überstellung ist damit eine Ermessensentscheidung, die der Senat nach § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüfen kann, ob die Vollstreckungsbehörde bzw. deren oberste Fachaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde und ob maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung von Belang sein können, außer Acht gelassen oder falsch bewertet wurden (Senat aaO).
Gegenstand der Überprüfung der angefochtenen Ermessensentscheidung ist nicht, ob diese die rechtlich einzig mögliche oder dem Gesetzeszweck am ehesten entsprechende ist. Das Oberlandesgericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle der Vollstreckungsbehörde bzw. deren oberster Fachaufsichtsbehörde setzen. Es überprüft lediglich, ob ein Missbrauch des Ermessens oder Willkür vorliegt (Senat aaO; Meyer-Goßner aaO § 28 EGGVG Rn. 8).
Tatsachen und Rechtsgründe, die bereits bei Erlass des Justizverwaltungsakts vorlagen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf entsprechenden Vortrag hin bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung berücksichtigen, auch wenn sie zur Ausübung des Ermessens in der Begründung des Verwaltungsakts nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen sind (Senat aaO; Schoreit in: KK-StPO 6. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 8 m.w.N.).
c) Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.7.2009 i.V.m. der Entscheidung vom 30.1.2009 lässt einen derartigen Ermessensfehler nicht erkennen.
aa) Der Bescheid des Staatsministeriums vom 30.7.2009 macht sich die Begründung des Bescheides vom 30.1.2009 zueigen, der seinerseits auf den Bescheid vom 7.8.2009 und die dort in Bezug genommenen Bescheide vom 21.9.2005 und vom 30.5.2007 verweist. Die Bescheide sind deshalb in ihrer Gesamtheit zu sehen und zu würdigen.
bb) Das Staatsministerium hat nicht verkannt, dass es Ziel des ÜberstÜbk ist, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Ausländer durch die Verbüßung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Maßnahmen in ihrer Heimat zu fördern, da Sprachbarrieren, Entfremdung von der heimatlichen Kultur und deren Bräuchen sowie fehlende Kontakte zu Familienangehörigen sich schädlich auf die Wiedereingliederung ausländischer Verurteilter auswirken können (vgl. Senat, a.a.O., unter Hinw. auf die Präambel zum ÜberstÜbk; Materialien zum ÜberstÜbK zit. bei Schomburg/Hacker, aaO, ÜberstÜbk Rdn. 5). Das Erfordernis, diese Gesichtspunkte zu beachten, ergibt sich auch aus dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Die familiären und sozialen Beziehungen des Antragstellers und deren Bedeutung für dessen Resozialisierung hat das Staatministerium bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. insbesondere die Bescheide vom 30.1.2009 und vom 7.8.2008). In diesem Zusammenhang kann nicht völlig unbeachtet bleiben, dass der Verurteilte bislang dreimal zu Besuchen in die JVA B… überstellt wurde. Darüber hinaus könnte der Verurteilte nach Ansicht des Senats auch brieflich mit seinen Angehörigen in Kontakt treten. Der soziale Kontakt mag somit erschwert und eingeschränkt sein, völlig aufgehoben ist er jedoch nicht. Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Stellungnahme der JVA … vom 23.8.2005 während der Untersuchungshaft in der JVA … „noch relativ regelmäßig“ Besuch von seinen Angehörigen erhalten hat, ein solcher diesen offensichtlich nicht unzumutbar war.
cc) Das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten ist aber nicht isoliert zu betrachten, sondern in eine Interessenabwägung einzustellen und mit den Strafzwecken des deutschen Strafrechts abzuwägen, wovon der Bescheid vom 7.8.2009 zutreffend ausgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der Präambel zum ÜberstÜbk, wonach dieses Übereinkommen auch den „Interessen der Rechtspflege“ dienen soll, zum anderen aus der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde, sie werde die Entscheidung über die Überstellung von Verurteilten in jedem Einzelfall auf der „Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke“ treffen (Präambel zur BekÜberstÜbk).
Neben dem Resozialisierungsinteresse können deshalb die Schuld des Verurteilten, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung und insbesondere general- und spezialpräventive Erwägungen (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 46 Rdn. 2) bei der Frage der Überstellung berücksichtigt werden. Auch das Gebot der nachdrücklichen Strafvollstreckung (§ 2 Abs. 1 StVollstrO) ist zu beachten.
dd) Dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der erforderlichen und vorgenommenen Gesamtabwägung den Gesichtspunkten den Vorrang eingeräumt hat, die gegen eine Überstellung des Verurteilten sprechen, erweist sich vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft.
Angesichts der von dem Landgericht Würzburg festgestellten sehr intensiven Tatausführung der Vergewaltigung und der hohen Tatintensität und der dadurch zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie des Verurteilten bei dem Verbrechen des versuchten Mordes in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung, gebieten die Gesichtspunkte der Schuld, die der Antragsteller durch die Tat auf sich geladen hat, und der Abschreckung von Nachahmungstätern eine nachhaltige Strafvollstreckung. Diesen Aspekt lassen die JVA … in ihrer eine Überstellung „nachhaltig“ befürwortenden Stellungnahme vom 23.8.2005 und die Verteidigung zu Unrecht völlig außer Betracht.
ee) Eine solche nachhaltige Strafvollstreckung ist im Königreich Belgien nach den zutreffenden Feststellungen des hiesigen Staatsministeriums nicht gewährleistet.
Nach Auskunft des belgischen Justizministeriums vom 22.1.2009 (VH B. 100 ff.) ist in Belgien eine vorzeitige Entlassung ab der Verbüßung von einem Drittel der verhängten Strafe, bei Rückfalltätern ab zwei Dritteln möglich. Für Sexualstraftäter, die ihre Strafe im normalen Strafvollzug verbüßen ist im belgischen Rechtssystem eine Therapie verpflichtend nicht vorgesehen. Lediglich sog. Internierte („Anormale und Gewohnheitsverbrecher“) bekommen in Spezialabteilungen in den Gefängnissen ihre ärztliche Behandlung. Dass das Staatsministerium diese offizielle Auskunft über das belgische Rechtssystem, an deren Richtigkeit sie mangels entsprechender Anhaltspunke nicht zu zweifeln hatte, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Weitere Anfragen im Hinblick auf die von der Verteidigung zitierte Studie waren deshalb nicht veranlasst. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf den Beschluss des Kammergerichts vom 1.10.2009, 1 Zs 2179/09 - 4 VAs 13/09, der Ansicht ist, das hiesige Staatsministerium habe sich nicht - ausreichend - nach der belgischen Vollstreckungspraxis erkundigt, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 7.1.2009 hat sich das Staatsministerium nach eben dieser Vollstreckungspraxis erkundigt, nämlich dahingehend, ob in Belgien für Sexualstraftäter eine Therapie obligatorisch sei, ob vor der Entlassung eine psychiatrische Begutachtung erfolge, bei der es sich um ein längeres Verfahren handle, wie lange eine Therapie im Strafvollzug dauere, wie das Entlassungsverfahren konkret geregelt sei und wie lange es dauere, ob es wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller nicht vor dem Zweidrittelzeitpunkt entlassen werde (VH Bl. 98 f.). Die Antwort des belgischen Justizministeriums vom 22.1.2009 hat das Staatsministerium seiner Entscheidung vom 30.1.2009 zugrunde gelegt. Es gibt auch keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Justizministerium einem Missverständnis dahingehend erlegen wäre, dass die hiesigen Behörden eine Garantie dafür erwarten würden, dass der Antragsteller nicht vor dem Zweidrittelzeitpunkt entlassen werde, wie der Antragsteller meint. Die belgische Antwort, es sei zurzeit unmöglich ein Datum festzulegen, an dem der Antragsteller entlassen würde, kann in diesem Sinne nicht verstanden werden, bezieht sie sich doch darauf, dass diese Unmöglichkeit deshalb bestehe, da das zuständige belgische Strafvollstreckungsgericht zu entscheiden habe. Die von der Verteidigung in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts ist schließlich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Aus den Beschlussgründen ergibt sich nämlich, dass die dortige Vollstreckungsbehörde ohne entsprechende Aufklärung in Belgien apodiktisch davon ausgegangen ist, dass es bei schweren Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen im öffentlichen Interesse läge, die verhängte Strafe auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken, eine Rechtsansicht, die dem dortigen Antragsteller eine einzelfallbezogene Prüfung versagte. Eine solche hat das hiesige Staatsministerium unter Zugrundelegung der Auskünfte des belgischen Justizministeriums aber gerade vorgenommen, mag sie auch dem Begehren des Antragstellers nicht entsprechen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller in Belgien lediglich geringfügig wegen eines Straßenverkehrsdelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist deshalb im Falle seiner Überstellung mit seiner baldigen Entlassung ohne Therapie zu rechnen. Diese im Vergleich zur deutschen Vollzugspraxis erhebliche Differenz - die vorzeitige Entlassung als solche - steht dem Gebot einer nachhaltigen Strafvollstreckung entgegen, worauf das Staatsministerium zu Recht hingewiesen hat. Die Möglichkeit der Überstellung in das Heimatland dient nämlich nicht dazu, ausländische Verurteilte zu privilegieren (Senat, a.a.O., unter Hinw. auf OLG Hamm, StV 2000, 379 f.; OLG Celle, StV 2000, 380). Andererseits wird der Antragsteller auch nicht dadurch benachteiligt, dass er mangels geeigneter deutscher Sprachkenntnisse hier keine Therapie absolvieren könnte, so dass es ihm verwehrt wäre, nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe entlassen zu werden. Zur Erstellung eines umfangreichen psychiatrischen Gutachtens konnte der Antragsteller am 8.9. und 17.10.2004 - soweit ersichtlich ohne Probleme - mit einem Dolmetscher exploriert werden (Bl. 428 ff. d.A.).
Eine Vereinbarung über die Dauer und Bedingungen der Vollstreckung/der Entlassung im Königreich Belgien ist, worauf das Staatsministerium zutreffend in seinem Bescheid vom 30.1.2009 hingewiesen hat, nicht möglich. Dies ist nicht nur dem deutschem Strafrecht fremd, sondern widerspricht auch dem ÜberstÜbk. Nach Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens richtet sich im Falle der Überstellung die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Art. 1 lit. d ÜberstÜbk), und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Zwar ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und Dauer der Sanktion wie sie vom Urteilsstaat (Art. 1 lit. c ÜberstÜbk) festgelegt wurde gebunden (Art. 10 Abs. 1 ÜberstÜbk), ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehen Strafe oder Maßnahme anpassen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ÜbwerstÜbk). Hiervon kann durch eine Vereinbarung nicht abgewichen werden.
ff) Die Bescheide des Staatsministeriums sind schließlich auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil es unterlassen worden sei, eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde einzuholen, wie die Verteidigung meint. Die JVA … hat, worauf der Generalstaatsanwalt mit Vorlagebericht vom 11.11.2009 zutreffend hingewiesen hat, mit Stellungnahme vom 23.8.2005 (VH Bl. 23) eine für den Antragsteller günstige Stellungnahme abgegeben, wobei sie im Wesentlichen auf die persönlichen Belange des Verurteilten abgestellt hat. Eine ergänzende Stellungnahme war bereits deshalb nicht einzuholen, da nicht ersichtlich ist, das sich die Sachlage grundlegend verändert hätte.
III.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 29 Abs. 2 Ziff. 1 EGGVG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 EGGVG).
Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21). Durch die Entscheidung des Senats entstehen auch keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung als Ganzes (BGHSt aaO).
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. G. war als unbegründet zurückzuweisen, da bereits der Antrag des Verurteilten nach den §§ 23 ff. EGGVG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 114 Satz 1 ZPO).
V.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG, die Festsetzung des Geschäftswerts aus § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 KostO).