Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Jan. 2015 - 34 Wx 466/14

published on 30/01/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Jan. 2015 - 34 Wx 466/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Sache wird im Übrigen - im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag gemäß Schriftsatz vom 15. Januar 2015 - an das Amtsgericht Augsburg (Grundbuchamt) zurückgegeben.

Gründe

I.

Die im August 1994 geborene Beteiligte begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners. Sie legte dazu die vollstreckbare Ausfertigung einer am 18.10.2005 in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und der Mutter der Beteiligten vor dem Familiengericht geschlossenen Vereinbarung folgenden Inhalts vor:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in Abänderung des Urteils des AG A. vom 7.12.1999 - der Kläger ab dem 1.1.2005 einen Kindesunterhalt in Höhe von 107% des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung abzüglich anteiliges Kindergeld an die Beklagte zu bezahlen hat, für das Kind (= Beteiligte) ... das ist im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 ein Betrag von 241,00 € monatlich und ab dem 01.07.2005 ein solcher von 244,50 € monatlich.

2. ...

Der Titel wurde am 10.01.2013 auf die inzwischen volljährige Beteiligte umgeschrieben, deren zuletzt zum Grundbuchamt gestellter Antrag vom 22.10.2014 auf Eintragung einer Zwangshypothek über 9.030,80 € lautete. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

Kindesunterhalt in Altersstufe „ab 18“ (105,6% von 488,00 € = € 515,33 € abzgl. 92,00 € = 1/2 Kindergeld):423,3 € monatlich

für Oktober 2012 (Restbetrag) 166,62

1.11.2012bis 30.9.2013 (11 x 423,33 €) 4.656,63

1.10.2012bis 30.9.2014 (423,33 € - 0,5 x 146,00 € BaföG-Darlehen)

= 12 x 350,33 €4.203,96

Zahlungsrückstand am 30.9.20149.027,21

bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung (Restbetrag) 3,59

Gesamtrückstand am 30.09.2014€ 9.030,80

Dabei ging die Beteiligte davon aus, dass ab Vollendung ihres 18. Lebensjahres der verlangte Prozentsatz nach der „Altersstufe ab 18“ der Düsseldorfer Tabelle gemäß § 1612a BGB in Anwendung zu bringen ist.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen mit folgender Begründung: Eine Dynamisierung von Vollstreckungstiteln gemäß § 1612a BGB finde nur über die dort aufgeführten drei Altersstufen statt, auch wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich volljährig sei. Eine Anwendung der Altersstufe „ab 18“ der Düsseldorfer Tabelle erfolge in anders gelagerten Fällen, so zum Beispiel bei Geltendmachung von Unterhalt von Volljährigen oder im Falle der Abänderungsklage bezüglich eines Alttitels durch einen Volljährigen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Die Beteiligte meint, bei dem Vollstreckungstitel handle es sich um einen dynamischen Titel über Kindesunterhalt, der auf dem Regelbetrag der RegelbetragVO basiere. Gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO habe deren Außerkrafttreten zum 1.1.2008 den ausdrücklichen Fortbestand dieses Unterhaltstitels zur Folge mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Regelbetrags der Mindestunterhalt trat und anstelle des bisherigen Prozentsatzes ein neuer Prozentsatz. Dieser einmalig auf der Grundlage der zum 1.1.2008 bestehenden Verhältnisse zu berechnende Prozentsatz bleibe bei einem späteren Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert. Damit begründe der 18. Geburtstag einer Gymnasiastin bzw. Studienanfängerin ohne eigenen Haushalt den Anspruch auf den Mindestunterhaltsbedarfsbetrag in Altersstufe „über 18“ der Düsseldorfer Tabelle. Dem dynamischen Teil über Kindesunterhalt messe der Gesetzgeber sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht abschließenden Regelungscharakter bei. Die Vorstellung des Grundbuchamts, der 18. Geburtstag sei zu ignorieren, bzw. beließe es bei einem Bedarfssatz in der Altersgruppe 12 - 17 Jahre der Düsseldorfer Tabelle sei im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen irrelevant. Ein Kind bleibe auch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres im unterhaltsrechtlichen Sinne Kind und müsse daher nicht als volljähriges für die restliche Zeit bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung seinen Unterhalt neu der Titulierung zuführen.

Auch die Bestimmungen in §§ 238 ff. FamFG sähen keine Abänderungsverpflichtung vor, sondern für beide Teile das Recht, eine Abänderung für die Zukunft zu beantragen. Rechtfertigung erfahre die Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht durch ein vorhersehbares Ereignis wie der Eintritt der Volljährigkeit des Gläubigers, vielmehr durch nachträgliche Veränderungen in den Verhältnissen der Parteien, die sich auf den titulierten Zwangsanspruch so wesentlich auswirkten, dass sie dessen Erhöhung oder Ermäßigung begründen könnten.

Zuletzt beantragt die Beteiligte im Beschwerderechtszug hilfsweise unter Zugrundelegung des vom Grundbuchamt im Zurückweisungsbeschluss berechneten Unterhaltsbetrags von monatlich 358 € die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 7.362,88 € Unterhaltsrückstand bis 30.9.2014.

II.

Die zulässige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Die Eintragung der Zwangshypothek ist Vollstreckungsmaßnahme, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 67). Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann auch § 71 GBO, wenn die Entscheidung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ergangen ist (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).

2. Was die den Beschwerdegegenstand bildende Zurückweisung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 9.030,80 € betrifft, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Weil die gegenständliche Vollstreckung im Grundbuchverfahren vollzogen wird, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung als Vollstreckungsorgan vor und hat dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67). Dazu gehört die Prüfung des Titelinhalts. Für die Eintragung einer Zwangshypothek über 9.030,80 € liegt ein geeigneter Vollstreckungstitel nicht vor. Zwar gilt ein - wie hier - unbefristeter Titel auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus fort (§ 244 FamFG = 798a ZPO a. F., vgl. Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1601 Rn. 4, § 1612a Rn. 21; Müko/Born BGB 6. Aufl. § 1612a Rn. 24). Das Kind steigt aber nicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres gleichsam „automatisch“ in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf. Es behält zunächst vielmehr den Unterhalt der 3. Altersstufe. Ein Aufsteigen darüber hinaus sieht § 1612a BGB nicht vor. Sobald sich Anhaltspunkte für eine Änderung der Unterhaltspflicht ergeben, können Kind oder barunterhaltspflichtiger Elternteil eine Abänderung des Titels beantragen (vgl. Müko/Born a. a. O.; Palandt/Brudermüller a. a. O.). Der Eintritt der Volljährigkeit und der Wechsel in die Altersgruppe 4 gehören zu den Tatsachen, die gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Abänderung rechtfertigen (Palandt/Brudermüller § 1601 Rn. 4).

3. Die Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren hilfsweise die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter abweichender Berechnung zu einem Betrag in Höhe von noch 7.362,88 € beantragt. Der Senat kann - trotz § 74 GBO - hierüber nicht entscheiden, weil es insoweit an einer Vorentscheidung des Grundbuchamts fehlt (OLG Frankfurt FGPrax 2009, 255/256; Demharter § 74 Rn. 6). Der Geldbetrag der Forderung, wegen der die Vollstreckung in das Grundstück begehrt wird, ist durch den primär gestellten Vollstreckungsantrag des Gläubigers bestimmt und festgelegt (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2187). Ohne Eingang des nur hilfsweise gestellten Antrags beim Grundbuchamt (vgl. § 13 Abs. 2 GBO) fehlt es insoweit auch an einer Eintragungsvoraussetzung. Nach Beschwerdeerledigung hier und Rückgabe der Akten an das Grundbuchamt kann sich dieses sodann mit dem - angepassten -Antrag im Schriftsatz vom 15.1.2015 befassen, der offensichtlich auf der vom Grundbuchamt vorgegebenen Berechnung beruht und in sich schlüssig erscheint, jedenfalls nicht über die Titulierung hinausgeht.

Dass sonstige Voraussetzungen für die Eintragung der solchermaßen betragsmäßig beschränkten Zwangshypothek fehlen, ist nicht erkennbar.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Eine Geschäftswertfestsetzung erübrigt sich (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.