Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2015 - 34 Wx 345/14

bei uns veröffentlicht am27.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2014 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch ist der Gast- und Landwirt Josef P. als Eigentümer von Grundstücken eingetragen.

In der Zweiten Abteilung ist unter lfd. Nr. 7 für die im Bestandsverzeichnis mit Nrn. 21, 22 und 23 aufgeführten Grundstücke folgende Belastung eingetragen:

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Hangschuttmaterialabbaurecht) für Freistaat Bayern; gemäß Bewilligung vom 1.4.1982; ...

Zugunsten des Beteiligten ist seit 4.1.2012 in der Zweiten Abteilung unter Nr.15 eine Auflassungsvormerkung (u. a.) für das unter Nr. 21 im Bestandsverzeichnis (BV) aufgeführte Grundstück eingetragen. Weiter finden sich für (u. a.) dieses Grundstück unter lfd. Nrn. 13 und 14 im Gleichrang ein Nutzungsrecht zum Felsabbau und ein Felsabbauverbot des Grundstückseigentümers. Berechtigte dieser Dienstbarkeiten ist eine juristische Person (GmbH), deren gesetzlicher Vertreter der Beteiligte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 24.1.2014 beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung zu Abt. II/7 von Amts wegen als unzulässig beantragt. Die Bewilligung enthalte nämlich keine schlagwortartige Bezeichnung der Dienstbarkeit. Durch die Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde seien auch Regelungen zur Mindestlaufzeit, Kündigung, Entschädigung und Grubenzins Inhalt der Grundbucheintragung, obwohl dies nicht Inhalt der Grunddienstbarkeit sein könne. Auch daher sei die Dienstbarkeit mit einem nicht zulässigen Inhalt verlautbart.

Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten am 13.2.2014 schriftlich mitgeteilt, dass seiner Anregung nicht entsprochen werden könne, da sich aus der Urkunde in ihrer Gesamtheit der Belastungsgegenstand und das dort beschriebene Recht ergebe. Hiergegen hat sich der Beteiligte am 16.4.2014 mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben gewandt. Das Grundbuchamt hat dieses zunächst als Erinnerung behandelt, ihr nicht abgeholfen und dem Grundbuchrichter zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel als Beschwerde angesehen und schließlich dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 24.1.2014 begehrt der Beteiligte mit seiner Berufung auf die Unzulässigkeit der Eintragung und seiner Anregung, von Amts wegen zu löschen, eine Maßnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Andererseits macht er aber auch geltend, die Bewilligung entspreche nicht der Eintragung, da darin nicht die schlagwortartige Bezeichnung des eingetragenen Rechts enthalten sei. Dies würde dafür sprechen, dass der Beteiligte zumindest auch eine (anfängliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend machen will.

2. Lehnt es das Grundbuchamt ab, die Amtslöschung vorzunehmen, ist hiergegen das Rechtsmittel der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel statthaft, die Eintragung zu löschen (Senatvom 27.11.2007, 34 Wx 107/07 = FGPrax 2008, 13; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 88; Hügel/Kramer § 71 Rn. 169; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 61). Soweit mit dem Rechtsmittel zudem die (anfängliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend gemacht wird, wäre die Beschwerde als beschränkte nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 30; Hügel/Kramer § 71 Rn. 163), auf die ihrerseits das Grundbuchamt angewiesen werden kann, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

3. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nicht förmlich, das heißt in der Form eines Beschlusses mit notwendiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. §§ 38, 39 FamFG), über die Anregung, die Amtslöschung durchzuführen, entschieden hat, sondern die Weigerung („... kann nicht entsprochen werden“) in einem formlosen Schreiben an den Beteiligten enthalten ist. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen Entscheidungen statt. Eine solche ist von bloßen Meinungsäußerungen des Grundbuchamts abzugrenzen, die als unverbindlich nicht anfechtbar sind. Dabei kommt es allein auf den Inhalt des Schreibens an. Enthält dieses eine in der Sache ergangene, verbindliche, hier zudem abschließende Entscheidung mit Außenwirkung, so ist auch dann die Beschwerde statthaft, wenn sie nicht als Beschluss bezeichnet ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2014, 313; Hügel/Kramer § 71 Rn. 80). Hiernach ist die grundsätzliche Anfechtbarkeit der von der Rechtspflegerin getroffenen Verfügung nicht zweifelhaft.

4. Jedoch ist der Beteiligte nicht beschwerdeberechtigt.

a) Mit dem Erfordernis der Beschwer soll die Popularbeschwerde Unbeteiligter ausgeschlossen werden (BayObLGZ 1957 102/106; 1994, 115/117). Beschwert ist daher nach allgemeiner Meinung nur derjenige, der durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (Hügel/Kramer § 71 Rn. 189 f.). Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen genügt nicht (vgl. BGHZ 80, 126/127). Ein rechtliches Interesse ergibt sich nicht schon allein aus der Zurückweisung eines Antrags oder einer Anregung (Meikel/Schmidt-Ränsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn.116). Vielmehr wird im Antragsverfahren zudem gefordert, dass der beteiligten Person auch ein Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO zusteht. Entsprechend wird auch im Amtsverfahren nicht allein auf die formelle Beteiligung abgestellt, die sich aus dem Umstand ergibt, dass eine bestimmte Person das Verfahren angeregt hat. Gegen die Ablehnung der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kann sich vielmehr nur derjenige wenden, dessen Rechtsstellung durch die angegriffene Eintragung betroffen ist. Die Beschwerde mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, steht nach allgemeiner Meinung nur demjenigen zu, der selbst einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB geltend machen könnte (Hügel/Kramer § 71 Rn. 208; Demharter § 71 Rn. 69).

b) Geht es um die Amtslöschung eines im Grundbuch verlautbarten Rechts, wird, auch wenn eine unwirksame Eintragung keine Rechtswirkung hat, als beschwerdeberechtigt jedenfalls der Eigentümer des Grundstücks angesehen (OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 8/9; Hügel/Kramer § 71 Rn. 213; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 78); denn dieser hat einen Beseitigungsanspruch (Hügel/Kramer und Budde in Bauer/von Oefele a. a. O.). Analog zum Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB gilt dies auch für Grundpfandrechtsgläubiger mit Blick auf gleich- oder vorrangig eingetragene Rechte (Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 78).

c) Der Beteiligte ist nicht Eigentümer des Grundstücks. Als dessen Käufer - eine entsprechende Urkunde findet sich in den Grundakten - hat er nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer/Eigentümer auf Eigentumsverschaffung. Nur schuldrechtlich Berechtigte sind nicht Inhaber des Anspruchs aus § 894 BGB (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 894 Rn. 6 a. E.). Er ist auch nicht in - zu belegender (Demharter § 1 Rn. 56) - Verfahrensstandschaft oder als Vertreter des Eigentümers aufgetreten. Eine im Kaufvertrag erteilte Vollmacht betrifft im übigen nur die Bestellung von Grundpfandrechten und die Abgabe von Zweckerklärungen.

Aus der eingetragenen Eigentumsvormerkung für den Beteiligten folgt keine Rechtsstellung, die ihn zur Beschwerde berechtigen würde (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 178; OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 197). Die Eigentumsvormerkung soll den Erwerber allein davor schützen, dass sein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung durch weitere Verfügungen über das betroffene Recht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 883 Abs. 2 BGB). Sie gibt ihm erst nach Eigentumsumschreibung gegenüber dem Buchberechtigten einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung von ihn beeinträchtigenden, zwischenzeitlich erfolgten Eintragungen (§ 888 BGB).

d) Die zugunsten der GmbH eingetragenen Dienstbarkeiten (Abt. II/13 und 14) begründen ebenso wenig die Zulässigkeit der vom Beteiligten im eigenen Namen und nicht auch namens der Gesellschaft eingelegten Beschwerde. Für eine Verfahrensstandschaft fehlt ebenfalls jeder Nachweis.

Überdies dürfte auch für die Gesellschaft eine Beschwerdeberechtigung fehlen. Die Dienstbarkeiten der GmbH lasten zum einen schon nicht an allen Grundstücken, die durch das in Abt. II/7 eingetragene Recht betroffen sind. Zum anderen ist auch für das mit diesen Rechten belastete Grundstück (Nr. 21 BV) eine Beschwerdeberechtigung der nachrangigen Dienstbarkeitsberechtigten nicht ersichtlich. Der Wortlaut der Eintragungen spricht nicht für eine gleichartige Nutzung, da das Felsabbaurecht die Möglichkeit gibt, (harten) Fels zu lösen und zu verwenden, wohingegen das Hangschuttmaterialabbaurecht sich auf schon loses Material des Berges bezieht.

Auch für den Fall, dass der Beteiligte mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswidespruchs erstreben sollte, ist eine Beschwerdeberechtigung nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch die Eintragung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sein und ihm daher ein Anspruch aus § 894 BGB zustehen könnte (vgl. Palandt/Bassenge § 894 Rn. 5). Für ein Rangverhältnis zwischen dem Hangschuttmaterialabbaurecht und dem Fels abbaurecht sprechen die Eintragungen nicht.

III.

Im Übrigen würde der Senat - ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt - ebenso wie das Grundbuchamt keine Gründe für die Unzulässigkeit der Eintragung finden, zumal eine nicht eintragungsfähige schuldrechtliche Vereinbarung in der Urkunde zur Bestellung eines Rechts am Grundstück durch eine Bezugnahme nicht zum Inhalt des Grundbuchs wird und die Eintragung damit nicht zu einer unzulässigen machen würde (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1997, 211/212 m. w. N.).

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am02.03.2015.

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 39 Rechtsbehelfsbelehrung


Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung


(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung v

Referenzen

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.