Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2016 - 34 Wx 340/15
Gericht
Principles
Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Löschung an dieses Gericht zurückgegeben.
Gründe
Bebauungsbeschränkungen - im Gleichrang unter sich - für den
a) jeweiligen Eigentümer des FlSt. ...,
b) ...;
gemäß Bewilligung vom 3.5.1968, eingetragen am 19.6.1968; umgeschrieben am 6.8.1985.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Amtslöschung der im Grundbuch von Türkenfeld Bl. ... in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Bebauungsbeschränkungen
a) für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. ...,
b) für den Freistaat Bayern
nach Maßgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden.
Gegen die beabsichtigte Löschung des Rechts (Baubeschränkung)
a) für den jeweiligen Eigentümer von Flst ...,
b) für den Freistaat Bayern
sei Rechtsmittel durch den Freistaat Bayern eingelegt worden. Der Vorgang werde deshalb wegen Beschwerde gegen die Löschungsankündigung (§ 89 GBO) an das zuständige Rechtsmittelgericht abgegeben.
In der Entscheidung vom 16.6.2015 wird davon ausgegangen, dass die im Grundbuch Bl. 1815 unter II/1 - jetzt Bl. 2702 und Bl. 2703 je unter II/1 - ausgewiesenen Bebauungsbeschränkungen an Flurstück 246 sich als inhaltlich unzulässige Eintragung erweist, die - vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Anhörung - von Amts wegen zu löschen sei (Gründe zu II. 1. d - S. 7). Nach Durchführung der Anhörung ist es nach Maßgabe des Beschlusses (Tenor zu II.) Aufgabe des Grundbuchamts, über die Löschung nun selbst und abschließend unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zu befinden. Dabei hat es die von der Senatsentscheidung ausgehende Bindungswirkung zu beachten (Budde in Bauer/von Oefele § 77 Rn. 29/30; Hügel/Kramer § 77 Rn. 66 - 71), d . h. es ist mangels abweichender, dem Senat bis zu seiner Entscheidung vom 16.6.2015 unbekannt gebliebener Erkenntnisse an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung, die die Aufhebung trägt, gebunden (Budde in Bauer/von Oefele § 77 Rn. 30; Hügel/Kramer § 77 Rn. 71). Die Bindung bezieht sich hier auf die Rechtsansicht des Senats von der Widersprüchlichkeit der aktuell verlautbarten Eintragung mit der daraus abgeleiteten Rechtsfolge der inhaltlichen Unzulässigkeit.
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Annotations
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.