Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - 34 Wx 330/15

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 330/15

Beschluss

vom 10.2.2016

AG Freising - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligter: B.F.

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

wegen Löschung oder Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Paintner, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 10. Februar 2016 folgenden Beschluss

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 13. November 2014 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Für den Beteiligten ist im Wohnungsgrundbuch seit 23.9.2013 eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich eines Hälfteanteils an Grundbesitz eingetragen, der im Bestandsverzeichnis (Spalte 6) beschrieben ist als 227,58/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück 2135/2 ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoß des Hauses A, im Aufteilungsplan vom 8.3.2012 bezeichnet mit Nr. 3

Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sowie der Sondernutzungsrechte ist auf die Bewilligung vom 22.12.1994 (URNr. .../94) sowie die nachfolgenden Änderungen gemäß Bewilligungen vom 13.3.2012, 20.12.2012, 22.1.2013, 3.4.2013, 5.6.2013 und 12.9.2013 sowie klarstellend auf die am 16.7.2014 eingetragene Bewilligung vom 8.7.2014 nebst geändertem Aufteilungsplan Bezug genommen.

Als Eigentümerin des Sondereigentums ist die I. Immobilien GmbH eingetragen.

Der Beteiligte beanstandet, aus dem Grundbuch würden die Eigentumsverhältnisse an dem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück nicht klar hervorgehen. Deshalb hat er mit Schreiben vom 11.11.2014 beim Grundbuchamt angeregt, die Abgeschlossenheit zu prüfen und gemäß § 53 GBO vorzugehen. Das an den östlichen und westlichen Teilen des Speichers sowie am Dachspitz gemäß Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vom 22.12.1994 eingeräumte Sondernutzungsrecht sei durch die nachfolgenden Änderungen nicht wirksam in Sondereigentum (Wohnung Nr. 3) überführt worden. Für die über eine innenliegende Treppe mit dem somit in Gemeinschaftseigentum verbliebenen Dachspitz verbundene Wohnung Nr. 3 habe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erteilt werden dürfen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.11.2014 den „Antrag“ auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen. Die Eintragung des Wohnungseigentums sei nicht unter Verletzung rechtlicher Normen vorgenommen worden. Die vormals am Dachspitz begründeten Sondernutzungsrechte seien durch Unterteilung des Sondereigentums Nr. 2 unter Begründung (unter anderem) der Sondereigentumseinheit Nr. 3 gemäß Urkunde vom 13.3.2012, genehmigt vom damals einzigen weiteren Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft H., konkludent aufgehoben worden. Die Übereinstimmung von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung sowie von Plan und Bauausführung habe das Grundbuchamt ebenso wenig zu prüfen wie die formellen Voraussetzungen des Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Mit Schreiben vom 18.10.2015 hat der Beteiligte „gegen die Eintragung der Teilungserklärungen URNr. 163/2012 R vom 13.3.2012, URNr. 988/2012 R vom 20.12.2012 und URNr. 70/2013 R vom 22.1.2013 sowie die damit verbundenen, neu entstandenen Grundbuchblätter“ Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er sei durch „das Fortbestehen der Urkunde 8920“ sowie „durch das Grundbuchblatt und den Fortbestand der Teilungserklärungen“ belastet, denn das Finanzamt verweigere trotz Nachweises über den erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückerstattung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer. Die Entscheidung des Grundbuchamts treffe inhaltlich nicht zu, denn H. habe einer Nutzungsänderung zu keiner Zeit zugestimmt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 8.3.2012 sei baurechtlich fehlerhaft, diejenige vom 11.6.2014 vom Miteigentümer H. nicht genehmigt. Der Teilungserklärung vom 22.12.1994 (URNr. 126/1994) habe der in Bezug genommene Plan nicht beigelegen. Es gebe „anscheinend“ einen weiteren Plan, auf dem eine mit grüner Farbe markierte Sondernutzungsfläche „kleiner“ dargestellt sei. Es habe den Anschein, dass Sondernutzungsrechte ohne Abstimmung mit den Miteigentümern als Sondereigentum veräußert worden seien und das Grundbuchamt hierzu Hilfe geleistet habe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und auf die von H. am 20.3.2012 mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilte Genehmigung zur Unterteilung (URNr. 163/12 R) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist mangels Zulässigkeit zu verwerfen.

1. Die unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereichte Beschwerde vom 18.10.2015 wendet sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vom 13.11.2014, mit der die Anregung des Beteiligten, nach § 53 GBO tätig zu werden, zurückgewiesen wurde. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte die Anregung weiter.

Insofern ist das Rechtsmittel als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

2. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch wegen fehlender Beschwerdebefugnis des Beteiligten als nicht zulässig.

a) Gegen eine Eintragung im Bestandsverzeichnis kann - soweit sie dem öffentlichen Glauben des § 892 BGB unterliegt (vgl. Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 12) - grundsätzlich ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO eingetragen werden, wenn sie Gegenstand und/oder Inhalt des jeweiligen Sondereigentums unrichtig, also abweichend von der materiellen Rechtslage, beschreibt.

Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allerdings nur berechtigt, wer - falls die beanstandete Eintragung unrichtig wäre - nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; BayObLGZ 1977, 1/2; 1987, 431/433; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 68 f.; Hügel/Kramer § 71 Rn. 191).

Das ist derjenige, dem ein Anspruch auf Berichtigung nach § 894 BGB zustünde, wenn das Grundbuch in dem behaupteten Sinne unrichtig wäre. § 894 BGB gewährt demjenigen einen Anspruch, dessen Recht nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen oder durch die Eintragung einer in Wahrheit nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung unmittelbar beeinträchtigt ist (Senatvom 10.3.2011, 34 Wx 143/10, juris Rn. 12; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 894 Rn. 6; MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 894 Rn. 19). Zu diesem Personenkreis zählt der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung nicht. Dieser hat lediglich einen schuldrechtlichen, durch die eingetragene Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherten Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechts. In dieser Rechtsposition steht ihm selbst dann, wenn das Grundbuch unrichtig wäre, kein eigener Berichtigungsanspruch zu (BayObLG Rpfleger 1999, 178; NotBZ 2001, 226; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; MüKo/Kohler § 894 Rn. 19; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 119; Demharter § 71 Rn. 69). Er hat daher auch kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs. Deshalb kommt es an dieser Stelle auch nicht weiter darauf an, dass die akzessorische Auflassungsvormerkung nach dem Vorbringen des Beteiligten ohnehin nicht mehr besteht.

b) Eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung ist grundsätzlich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen.

Lehnt das Grundbuchamt die Löschung einer Eintragung als inhaltlich unzulässig ab, ist hiergegen die auf die Löschung gerichtete Beschwerde zulässig. Beschwerdeberechtigt ist allerdings nur derjenige, dessen materielle Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts, die Amtslöschung zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, wenn die behauptete Unzulässigkeit der Eintragung vorläge (Demharter § 53 Rn. 61 mit § 71 Rn. 69 und 58; Hügel/Kramer § 71 Rn. 203; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 77). Dabei genügt die Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses. Ein solches ist dem Vorbringen des Beteiligten nicht zu entnehmen und auch sonst nicht zu erkennen.

Die bloß formelle Beschwer, die darin liegt, dass das Grundbuchamt der Löschungsanregung nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (Demharter § 71 Rn. 59).

Auch materiell ist der Beteiligte als Berechtigter einer Vormerkung, die den schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des (hälftigen Mit-)Eigentums an der Wohnung Nr. 3 gemäß Grundbuchbeschrieb sichert, durch die Zurückweisung seiner Anregung auf Amtslöschung nicht beschwert. Zwar wird dem als Eigentümer Eingetragenen ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung einer Anregung auf Amtslöschung zugebilligt, obwohl sich eine ihrem Inhalt nach unzulässige Grundbucheintragung nicht nachteilig auf dessen Rechtsstellung auswirken kann (Hügel/Kramer § 71 Rn. 203). Immerhin hat er aufgrund seiner dinglichen Eigentümerstellung ein rechtlich geschütztes Interesse daran, den mit einer als unzulässig beanstandeten Eintragung gesetzten Rechtsschein zu beseitigen. Der lediglich aus einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) Berechtigte verfügt hingegen über keine dingliche Rechtsstellung, welche durch die Vornahme einer Grundbucheintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt. In seiner Rechtsstellung als Vormerkungsberechtigter kann der Beteiligte von der Entscheidung des Grundbuchamts lediglich mittelbar betroffen werden, nämlich insoweit als ihm ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums zusteht (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161; KG DNotZ 2004, 149). Der schuldrechtliche Eigentumsumschreibunganspruch des Beteiligten erfährt allerdings durch das Verbleiben der beanstandeten Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs keine Beeinträchtigung.

Zudem kann die Sachbehandlung des Grundbuchamts ein rechtlich geschütztes und aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Interesse des Beteiligten schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil infolge wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch und die akzessorische Auflassungsvormerkung materiell-rechtlich nicht mehr bestehen (vgl. BGH NJW 2002, 2313/2314).

Der Beteiligte macht als Beschwer geltend, dass er auf der Grundlage der monierten Eintragungen im Grundbuch einen Kaufvertrag geschlossen und die dadurch fällig gewordene Grunderwerbsteuer entrichtet habe, diese aber trotz Rücktritts vom Kaufvertrag nicht zurückgezahlt bekomme. Die damit geltend gemachte wirtschaftliche Belastung beruht jedoch nicht auf der ablehnenden Entscheidung des Grundbuchamts. Nach den vom Beteiligten vorgelegten Entscheidungen - dem landgerichtlichen Urteil vom 1.7.2015, das ihm nach Rücktritt vom Kaufvertrag Schadensersatz gegen die I. Immobilien GmbH zuspricht, sowie der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 11.9.2015, mit der die begehrte Rückerstattung von Grunderwerbsteuer wegen fortbestehender Eintragung der Auflassungsvormerkung abgelehnt wurde - beruht die Weigerung auf dem Fortbestehen der formalen Rechtsposition des Beteiligten als im Grundbuch eingetragener Berechtigter einer Auflassungsvormerkung. Die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sind hierfür ohne Belang.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung mit dem Regelwert anzusetzen (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.