Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - 34 Wx 319/14

bei uns veröffentlicht am11.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Erklärung der Beteiligten zu 1, einer Bauträgerin, nach § 8 WEG wurde Wohnungseigentum gebildet und die Teilung am 17.1.2012 in das Grundbuch eingetragen.

Unter dem 19.8.2013 - Eingang 21.8.2013 - beantragte der befasste Notar den Vollzug des 4. Nachtrags vom 2.8.2013 zur Teilungserklärung (Zuweisung eines Sondernutzungsrechts). Nach Eingang ursprünglich fehlender Gläubigerzustimmungen wurde dieser Nachtrag am 14.11.2013 in das Grundbuch eingetragen. Der Kostenansatz nach KV (GNotKG) 14160 Nr. 5 mit 2.550 € (51 Einheiten x 50 €) stammt vom selben Tag.

Der Vollzug des 5. Nachtrags vom 23.9.2013 (Änderung eines weiteren Sondernutzungsrechts) wurde beim Grundbuchamt am 8.11.2013 (Eingang) beantragt, die Eintragung am 25.11.2013 vollzogen.

Der Kostenansatz stammt vom selben Tag und ist mit demjenigen vom 14.11.2013 identisch.

Gegen die Sachbehandlung hat sich die als Kostenschuldnerin in Anspruch genommene Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung gewandt. Sie meint im Wesentlichen, Kosten dürften nur einmal erhoben werden; bei wertfreier Bertachtung sei sicher auch ein - einziger - Vollzug beider Anträge möglich gewesen. Dann wären auch nur einmal die maßgeblichen Kosten entstanden.

Das Amtsgericht - Grundbuchrichter - hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.6.2014 zurückgewiesen. Die maßgebliche Gebühr falle nur dann einmal an, wenn eine oder mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt würden. Dies sei hier nicht so gewesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie meint, ein Einzelvollzug des jeweiligen Nachtrags sei gar nicht möglich, die für den 4. Nachtrag monierten Gläubigerzustimmungen seien auch für den 5. Nachtrag erforderlich gewesen. Wäre der frühere Antrag sogleich zurückgewiesen worden, wären hierfür nur deutlich niedrigere Kosten (400 € nach KV 14400) angefallen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 2 - Vertreter der Staatskasse - hält die Kostenbehandlung für zutreffend.

II.

Das nach § 81 Abs. 2 bis 4 GNotKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung bleibt erfolglos. Zu entscheiden hat über die Beschwerde der Einzelrichter des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht (§ 81 Abs. 6 Satz 1 mit § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG). Unerheblich für den Erfolg des Rechtsmittels ist es, dass nicht der nach § 3 Nr. 1 Buchst. h, § 4 Abs. 1 RPflG funktionell zuständige Rechtspfleger, sondern der (Grundbuch-) Richter über die Erinnerung entschieden hat. Denn die Wirksamkeit seiner Entscheidung wird hierdurch nicht berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG).

In der Sache ist die Kostenbehandlung zutreffend.

1. Maßgeblich für die kostenmäßige Privilegierung der Eintragung mehrerer Änderungen ist der Umstand, dass diese „gleichzeitig beantragt“ wurden (siehe KV 14160 Nr. 5). Der Gesetzgeber geht in derartigen Fällen offensichtlich von regelmäßig einer - pauschalen - Befassung des Grundbuchamts aus, was bei nicht gleichzeitig gestellten Anträgen gerade nicht die Regel ist. Dass es hier zu zeitlichen Überschneidungen zwischen dem früher und dem später gestellten Antrag kam und den Arbeitsaufwand letztlich reduziert haben mag, ist bei mehreren Anträgen nicht typisch, wie es auch gleichgültig ist, dass die Zustimmung derselben Gläubiger (§ 5 Abs. 4 Satz 2 WEG) sowohl für den früheren wie für den späteren Antrag notwendig war. Die Kostenprivilegierung wäre nicht abhängig davon, dass die mehreren Anträge dieselben Eintragungsvoraussetzungen aufweisen.

Die Aufzählung der mit der Festgebühr abzugeltenden Geschäfte in KV 14160 Nr. 5 ist als abschließend anzusehen; die Regelung ist nicht über ihren Wortlaut hinaus anwendbar (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14160 KV Rn. 1; Schneider JurBüro 2013, 544/552). Es liegt auch auf der Hand, die Privilegierung für mehrere beantragte Änderungen dann nicht auf Tatbestände auszudehnen, denen keine gleichzeitige, zumal vom betroffenen Kostenschuldner meist steuerbare, Antragstellung zugrunde liegt.

2. Eine Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GNotKG) kommt ebenfalls nicht in Frage. Wäre der zum 4. Nachtrag gestellte Eintragungsantrag sogleich vollzugsreif gewesen, wäre die zweifache Eintragungsgebühr ebenfalls angefallen. Der Vergleich mit - geringeren - Kosten bei Antragszurückweisung scheitert schon daran, dass bei fehlenden Gläubigerzustimmungen regelmäßig nicht zurückgewiesen worden wäre, sondern nach § 18 GBO mit Zwischenverfügung hätte vorgegangen werden müssen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 6). Dass es in diesem Fall doch noch zu einer - kostengünstigeren - Zurückweisung gekommen wäre, ist nicht wahrscheinlich, zumal sich die Beteiligte zu 1 auf das unförmliche Verfahren des Grundbuchamts eingelassen hat, statt - was noch weitaus kostengünstiger als die Zurückweisung gewesen wäre - den Antrag vom 19.8.2013 zurückzunehmen (KV 14401). Eine Pflicht, auf die gesetzlich entstehenden Kosten und darauf hinzuweisen, wie solche gegebenenfalls gering gehalten werden könnten, sieht das Gesetz für das Grundbuchamt nicht vor (Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 21 Rn. 4). Zudem konnte dem Grundbuchamt bei Bearbeitung des 4. Nachtrags mit Hinweisschreiben vom 5.9.2013 der anstehende 5. Nachtrag vom 23.9.2013 noch nicht bekannt sein. Im Hinblick auf § 17 GBO war das Grundbuchamt zudem verpflichtet, zunächst den früher gestellten - nicht zurückgenommenen oder zurückgewiesenen - Antrag zu erledigen, bevor es auf den späteren Antrag hin eine Eintragung vornehmen durfte. Anders wäre dies nur bei gleichzeitig eingehenden Anträgen (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 17 Rn. 3).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 81 Abs. 8 Satz 1 GNotKG).

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Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 8 Gültigkeit von Geschäften


(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertrage

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 4 Umfang der Übertragung


(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,2. Freiheitsentziehungen anzudrohen

Grundbuchordnung - GBO | § 17


Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Apr. 2015 - 34 Wx 122/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2015 dahin abgeändert, dass sich die Kosten für die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung vom 28. Mai 2014

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.